Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C8 410.571-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, AZ. 09 09.882-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, AZ. 09 09.882-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 18.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie wurde noch am selbigen Tag einer Erstbefragung durch die Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST unterzogen und am 20.11.2009 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
In der Erstbefragung vom 18.08.2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann in einem Kohlebergwerk gearbeitet habe. Während der Arbeit sei ein Unglück geschehen. Dabei sei ihr Mann ums Leben gekommen. Sie habe von der Firma nur eine Abfindung in der Höhe von 10.000 Yuan (ca. umgerechnet 1.200 Euro) erhalten und deshalb die Firma geklagt. Danach habe jemand von dieser Firma die Beschwerdeführerin töten wollen, deshalb sei diese aus China geflüchtet.
Bei der mit der Beschwerdeführerin am 20.11.2009 aufgenommenen Niederschrift führte diese aus, dass sie von 1985 bis 1991 die Volksschule und von 1991 bis 1994 die Hauptschule besucht habe. In der Zeit von 1994 bis 2001 habe die Beschwerdeführerin in W. als Landwirtin und in der Zeit von 2001 bis August 2009 im Dorf J. als Hausfrau gearbeitet. Auf die Frage, wo sich ihr Sohn und ihre Eltern derzeit aufhalten würden, gab diese an, dass sich ihr Sohn bei ihren Eltern aufhalten würde. Es handle sich dabei um die Anschrift, an der sie bis zum 01.10.2001 gewohnt habe. Auf die Frage, wann die Beschwerdeführerin ihre Heimatstadt verlassen habe und wie sie nach Österreich gekommen sei, gab diese an, dass sie am 15.08.2009 mit einem Bus vom Heimatdorf aus nach Peking gefahren sei. Von dort sei sie direkt nach Wien geflogen, wo sie am 16.08.2009 illegal eingereist sei. Sie selbst habe nie einen eigenen Reisepass besessen. Die Kosten für die Ausreise hätten 70.000 RMB betragen. Alle Dorfbewohner hätten Mitleid mit ihr gehabt und ihr deshalb Geld gespendet. Sie selbst habe ein Inserat gelesen und habe selbst den Kontakt mit den Schleppern aufgenommen. Auf die Frage, wann sie sich zur Ausreise aus der VR China entschlossen habe, gab diese an "an dem Tag, in dem Moment". Auf die Aufforderung hin, konkrete Angaben zu machen, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies am 15.08.2009 gewesen sei, als sie sich zur Ausreise aus ihrem Heimatland entschlossen habe.
Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin einen Asylantrag stelle und diese ihre Fluchtgründe nennen sollte, gab diese an, dass sie in China ohne ihren Mann nicht mehr existieren könne. Sie habe eine zu niedrige Entschädigung von 10.000 RMB erhalten. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die Dorfbewohner ihr helfen wollten, eine Anzeige einzubringen. Man habe ihr gesagt, dass, wenn die Sache weiterhin kein Ergebnis bringe, sie nur Schwierigkeiten über die anderen Dorfbewohner bringen würde. Sie könne dort nicht mehr länger bleiben und sei daher ausgereist.
Auf die Aufforderung hin, ein konkretes Vorbringen unter Nennung aller konkreter Vorfallszeitpunkte und Geschehnisse zu erstatten, gab diese an, dass ihr am 15.08.2008 von Leuten des Kohlebergwerks mitgeteilt worden sei, dass ihr Mann ums Leben gekommen sei. Sie hätten ihr gesagt, dass sie einen Betrag von 10.000 RMB bekommen würde, allerdings seien ihr diese 10.000 RMB zu wenig gewesen, weil eine Familie ohne einen Mann mit diesem Betrag nicht leben könne. Sie habe dann versucht mehr Geld zu verlangen. Daraufhin habe man ihr verweigert auch nur irgendetwas zu geben. Sie habe dem Dorfvorsteher gesagt, dass, wenn sie sich weiterhin weigerten ihr Geld zu geben, würde sie sie anzeigen. Auf die Frage, wen sie mit "sie" damit meine, gab diese an, dass sie ihre Schwiegermutter und ihren Sohn damit gemeint habe.
Sie hätte die Absicht gehabt, die Männer anzuzeigen, allerdings hätten sie dann das Geld sowie die Urne ihres Mannes gebracht. Dennoch habe sie zum Dorfvorsteher gesagt, dass 10.000 RMB zu wenig wären.
Als ihre Schwiegermutter vom Tod ihres Mannes erfahren habe, sei diese fast verrückt geworden, weil ihr Ehegatte deren einziger Sohn gewesen wäre. Deshalb habe sie das nicht eingesehen und habe mehr Geld fordern müssen, da sonst nichts übrig geblieben wäre. Bevor sie dies gesagt habe, habe sie bereits Ohrfeigen bekommen und sei mit Füßen getreten worden. Auf die Frage, wer ihr die Fußtritte bzw. die Ohrfeigen gegeben habe, gab diese an, dass es der Mann gewesen wäre, der ihr das Geld gebracht habe. Auf die Aufforderung hin, hiezu konkrete Angaben zu machen, gab diese an, dass sie eine zu geringe Entschädigung erhalten habe. Sie haben die Absicht gehabt, eine Anzeige zu erstatten. Der Dorfvorsteher habe aber gesagt, dass die Männer sehr aggressiv seien. Sie hätten vor dem Verlassen des Dorfes den Dorfvorsteher sogar gewarnt, dass, wenn sie weiterhin nicht aufhören würden, mit einer Anzeige zu drohen, dann der Dorfvorsteher, dessen Sohn und alle Bewohner des Dorfes Probleme bekommen würden. Sie habe es dem Dorfvorsteher überlassen, eine Klage gegen den Betreiber des Bergwerkes einzubringen. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin persönlich diese Klage eingebracht habe, bejahte sie diesen Umstand. Auf die Frage, wann die Klage erhoben worden sei, gab diese an, dass dies bei der Sicherheitsbehörde im Kreis Luoyang am 16.08.2008 gewesen sei. Die Entschädigung in der Höhe von 10.000 RMB für den Tod ihres Gatten habe sie am Abend des 15.08.2008 erhalten.
Auf die Frage, wann konkret die Beschwerdeführerin vom Dienstunfall ihres Gatten erfahren habe, gab diese an "an dem Tag". Auf die Aufforderung hin, konkrete Angaben in Form eines Datums zu machen, gab diese an, dass dies an dem Tag gewesen sei, als sie das Geld übernommen habe. Auf nochmalige Aufforderung hin, einen genauen Zeitpunkt anzugeben, gab diese an, dass es der 15.08.2008, um 20 Uhr, gewesen sei, als sie bei ihnen zu Hause vorbeigekommen wären. Es habe sich dabei um 2 Männer gehandelt. Sie hätten auch den Dorfvorsteher gerufen und darauf bestanden, dass dieser zusehen solle, wie ihr das Geld übergeben werden würde. Ihre Schwiegereltern seien auch anwesend gewesen. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Schwiegereltern zusammengewohnt habe, bejahte sie diesen Umstand. Die Beschwerdeführerin konnte hinsichtlich des konkreten Ortes des Bergwerkes keine genauen Angaben machen, da sie noch nie dort gewesen sei. Es habe sich dabei um das Bergwerk S. gehandelt. Auf die Frage, welche Kohle dort abgebaut werden würde, gab diese an, dies nicht zu wissen. Auf die Frage, um welche Art von Kohlebergwerk es sich dabei gehandelt habe, gab diese ebenso an, dies nicht zu wissen. Auf die Frage, in welchem Zeitraum ihr Gatte in dem Kohlebergwerk beschäftigt gewesen wäre, gab diese an, dass dies um den 20.05.2008 herum gewesen wäre. Auf die Frage, was genau bei dem Unfall passiert sei, gab diese an, dass sie erst davon gewusst habe, als man zu ihr nach Hause gekommen sei. Man habe ihr gesagt, dass das Kohlebergwerk eingestürzt sei und dass ihr Mann, welcher auch an diesem Tag dort gearbeitet hätte, ums Leben gekommen wäre. Wie viele Betroffene es bei diesem Unfall gegeben habe, hätte man der Beschwerdeführerin nicht gesagt. Auf die Frage, was konkret bei dem Unfall geschehen bzw. wie es zu diesem Unfall gekommen sei, wie viele Personen verletzt worden wären und ob in den Medien im Heimatland ein Bericht darüber gestanden sei, gab diese an, davon nichts zu wissen. Es habe keinen Bericht gegeben. Auf die Frage, wo sich das Bergwerk befunden habe, gab diese an, dass es sehr weit von ihrem Zuhause entfernt gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin doch wissen müsse, wo sich das Bergwerk befunden habe, nachdem diese behauptet habe, dass ihr Ehegatte monatelang dort beschäftigt gewesen wäre, gab diese an, es nicht zu wissen. Alle würden aber sagen S. sei vielleicht so wie Wien ein Ort. Auf Aufforderung, die Anschrift des Bergwerks anzugeben, gab diese an, dies nicht zu wissen.
Auf die Frage, welchen persönlichen konkreten Verfolgungshandlungen die Beschwerdeführerin in China ausgesetzt gewesen wäre, gab diese an, dass derjenige, der ihr das Geld gebracht habe, sie auch geschlagen und ihr gedroht habe, dass wenn sie weiterhin mit der Anzeige nicht aufhöre, sie umbringen würden. Diese Drohung sei am 15.08.2008 ausgesprochen worden. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin ganz sicher sei, dass es der 15.08.2008 war, an welchem sie wegen der bereits eingebrachten Anzeige und der geringen Entschädigung für den Todes ihres Ehegatten bei einem Bergwerksunfall mit dem Tode bedroht worden und geschlagen worden sei, bejahte sie dieses Datum. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise noch sonstigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, verneinte sie diesen Umstand. Die Frage, ob ihre Anzeige von der Behörde entgegen genommen worden wäre, bejahte sie, gab aber an, dass man sie abgelehnt und sich nicht weiter darum gekümmert habe.
Auf die Frage, wann konkret sie die Anzeige wegen des Vorfalls im Bergwerk eingebracht habe, gab diese an, gleich am nächsten Tag, den 16.08.2008. Auf die Frage, wann konkret für ihre Ausreise gesammelt worden wäre, gab diese an, dass dies am 15.08.2008, vormittags, gewesen wäre. Den Betreiber des Bergwerks könne sie nicht nennen. Ebenso habe sie den Erhalt der 10.000 RMB bei Übernahme nicht bestätigt. Sie habe dieses Schreiben nicht unterfertigt, sondern es mit einem Daumenabdruck bestätigt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Das Bundesasylamt bezog sich in seinem Bescheid auf aktuelle Länderfeststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.A. AA, Februar 2009; ÖB Peking, April 2009; US-DOS- US Department of State:
Human Rights Report 2008 - China; FCO - Foreign & Common Wealth Office, 27.01.2009; WHO, 06.07.2009).
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet (Seiten 20 bis 28 des Bescheides des Bundesasylamtes): Bezüglich der Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen bei der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 18.08.2009 und beim BAA vom 20.11.2009 hinsichtlich der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall ihres Ehegatten, bei welchem dieser zu Tode gekommen sei, angegeben, aus Furcht vor Verfolgung durch Dritte Personen die VR China verlassen.
Sie habe sich bezüglich ihres Vorbringens bloß auf widersprüchliche, unkonkrete und abstrakte Behauptungen beschränkt.
Bei ihrer Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen habe sie höchst vage und abstrakt behauptet, dass ihr Ehegatte bei einem Arbeitsunfall in einem Bergwerk ums Leben gekommen wäre. Sie hätten vom Arbeitgeber ihres Ehegatten lediglich eine Abfindung in der Höhe von 10.000 RMB erhalten und deshalb eine Klage eingebracht. Daraufhin hätte eine Person des ehemaligen Arbeitgebers Ihres Ehemannes die Beschwerdeführerin töten wollen und dies wäre der Grund der Ausreise aus der VR China gewesen.
Zusammengefasst habe sie im Rahmen ihrer Behauptungen rund um ihre Fluchtgründe keinen einzigen Aspekt ihrer Fluchtgründe detailliert und somit auch nachvollziehbar umschrieben. Sie habe weder irgendwelche Aussagen rund um den Arbeitsunfall des Ehegatten, die angeblich eingebrachte Klage gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Gatten in Bezug auf die Örtlichkeit, sowie zu den näheren Umständen machen können, noch habe sie Angaben rund um ihre Behauptung, dass ihr der ehemalige Arbeitgeber ihres Ehegatten nach dem Leben trachte, näher umschreiben können und habe sie auch keinerlei Aussagen rund um etwaige diesbezügliche Verfolgungshandlungen getätigt.
Sie habe bereits in ihrer Ersteinvernahme bloß ein völlig abstraktes und inhaltsleeres Vorbringen dargelegt und keinerlei nähere Details rund um ihre Behauptung geschildert. Es sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass ihr Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstelle.
Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch im Zuge ihrer Einvernahmen beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, sie ganz offensichtlich außerstande gewesen wäre, trotz mehrfacher Nachfragen, konkrete und fundierte Auskünfte rund um die Behauptungen bezüglich ihrer Fluchtgründe zu erteilen und habe diese auch widersprüchlich dargestellt.
Niederschriftlich habe sie in der Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen behauptet eine Klage gegen den Arbeitgeber ihres tödlich verunglückten Gatten eingebracht zu haben.
In völligem Widerspruch dazu habe sie jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, angegeben, dass die Entscheidung der Einbringung einer Klage dem Dorfvorsteher überlassen worden sei. Konkret nachgefragt, behauptete die Beschwerdeführerin wiederum, dass sie persönlich am 16.08.2008 bei der Sicherheitsbehörde in Louyang eine Klage gegen den Betreiber des Bergwerks eingebracht habe.
Trotz ihrer Behauptung, wonach ihr Ehegatte in einem Zeitraum von mehreren Monaten in einem Kohlebergwerk gearbeitet hätte, sei sie nicht in der Lage gewesen, konkrete und fundierte Auskünfte rund um das Bergwerk, sowie nähere Umstände des Unglücks, bei welchem ihr Ehegatte zu Tode gekommen wäre, zu geben.
Befragt, welche Kohle in diesem Bergwerk abgebaut werden würde, behauptete sie lediglich, dies nicht zu wissen und sei sie ebenso nicht in der Lage gewesen, die Art des Kohlebergwerks zu benennen.
Befragt, wie viele Personen Opfer des Bergwerkunglücks geworden wären, habe sie ebenfalls angegeben, dies nicht zu wissen, zumal es ihr nicht gesagt worden wäre. Nach den konkreten Daten des Betreibers des Bergwerks, welchen die Beschwerdeführerin wie behauptet geklagt hätte, befragt, habe sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise wiederum lapidar angegeben, dies nicht zu wissen.
Nach der näheren Bezeichnung des Bergwerks befragt, habe die Beschwerdeführerin lediglich S. angegeben und habe hiezu ausgeführt, dass es sich bei S. womöglich um einen Ort wie Wien handle. Nachgefragt, ob es sich bei S. um eine Provinzhauptstadt handeln würde, gab sie an, dies nicht zu wissen.
Wäre ihr Ehegatte tatsächlich in einem Kohlebergwerk monatelang tätig gewesen und wäre dieser im Bergwerk ums Leben gekommen, so würde sie diesbezüglich schon zwangsläufig fundiert Auskünfte erteilen können, zumal sie behauptet habe, dass sie vom Betreiber des Bergwerks eine Entschädigungszahlung für den Tod des Ehegatten erhalten hätte und den Betreiber wegen der zu geringen Höhe der Entschädigung behördlich geklagt habe. Weil die Beschwerdeführerin dies nicht gekonnt habe, sei davon auszugehen, dass die von ihr geschilderten Ereignisse nicht der Realität entsprechen und ihr gegenständliches Vorbringen eine ausschließliche Gedankenkonstruktion darstellen würde.
Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich ebenso in der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Vorbringenserstattung in Zusammenhang mit dem behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen in der Einvernahme beim Bundesasylamt.
Niederschriftlich habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich der tödliche Arbeitsunfall ihres Ehegatten am 15.08.2008 ereignet habe. Des Weiteren habe sie behauptet, dass am 15.08.2008 zwei Personen vom Bergwerk zu ihr nach Hause gekommen wären und sie vom Tod des Ehegatten unterrichtet hätten. Diese Personen hätten ihr die Urne mit den sterblichen Überresten ihres Ehegatten übergeben und ihr eine Entschädigungszahlung in der Höhe von 10.000 RMB angeboten.
In Anbetracht des Umstandes, wonach sie einerseits behauptet habe, dass ihr Ehegatte am 15.08.2008 verunglückt wäre und sich die betreffende Vorfallsörtlichkeit sehr weit weg von ihrem Haus befunden habe, sei nicht nachvollziehbar, dass sie am selben Tag bereits von Mitarbeitern des Betreibers des Bergwerkes im Zuge eines Hausbesuches die Urne mit den sterblichen Überresten des Ehegatten, sowie eine Entschädigungszahlung für den Verlust des Ehegatten erhalten habe.
Zu ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit sei festzuhalten, dass sie rund um ihre Ausreise in den Einvernahmen völlig widersprüchlich und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht habe.
Einerseits habe sie die Höhe der Ausreisekosten anlässlich ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen mit einem Betrag in der Höhe von 70.000 RMB genannt und habe andererseits wiederum in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, die Summe in der Höhe von 90.000 RMB genannt.
Über den Wahrheitsgehalt ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen sei somit abzusprechen, indiziere dies doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung, nicht nur durch die Unglaubwürdigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch durch ihre fehlende Glaubwürdigkeit.
Es könnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie die begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft habe machen können.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohen und sie über Schulbildung und Arbeitserfahrung, sowie familiäre Verbindungen im Heimatland verfügen würde. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohen und sie über Schulbildung und Arbeitserfahrung, sowie familiäre Verbindungen im Heimatland verfügen würde. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, welche eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Gründe vorliegen würden, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte das Bundesasylamt dar, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Gründe vorliegen würden, welche für eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich sprechen würden.
Dagegen richte sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und der Polizeidienststelle des bekämpften Bescheides, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
Zu Spruchpunkt I:
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 20.11.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. Nr. 29/2009 zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 20.11.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 29 aus 2009, zu führen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat zwei Einvernahmen der Beschwerdeführerin durchgeführt und sie konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen der Beschwerdeinstanz geboten hätte, beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihres Fluchtvorbringens. Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin geht auch das Vorbringen einer drohenden Inhaftierung und Folter in Umerziehungslagern ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten.
Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar. Insofern wurde unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeführerin ausführlich aufgenommenen Niederschriften der der Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ausführlich ermittelt, sodass von weiteren vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin angeregten, zum Teil ohnehin erörterten Fragen, Abstand zu nehmen gewesen ist. Ferner sind nach Ansicht des Asylgerichtshofs die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend und kann somit durch den im Beschwerdeschriftsatz vorgenommenen Verweis auf den Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und dem Bericht der österreichischen Botschaft in Peking abgesehen werden, zumal sich die Entscheidung des Bundesasylamtes auf die aktuellsten Länderberichte stützt. Ebenso wird durch den Verweis auf einen Artikel in der Zeitschrift vom 6.6.2008, "Südwind-Gedankenreform ist das Ziel" und den Verweis auf den 15-seitigen Bericht vom 21.11.2008 des Uno Menschenrechtsausschuss die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel gezogen. Unabhängig davon wird auch von Seiten des Asylgerichtshof nicht verkannt, dass es in China Menschenrechtsprobleme gibt, doch sich aus den Länderberichten weder eine generelle noch systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehört, ergibt, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.
3. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und schließt sich daher im Wesentlichen der Begründung des Bundesasylamtes an; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Der Asylgerichtshof schließt sich der Begründung des Asylgerichtshofs insofern an, als es nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war konkrete, fundierte Auskünfte über das Bergwerk, in welchen ihr Ehegatte gearbeitet haben soll, zu machen, obwohl dieser ihren eigenen Angaben nach bereits mehrere Monate dort gearbeitet haben soll. Darüber hinaus ist es dem Asylgerichtshof, wie auch bereits dem Bundesasylamt, nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin über die näheren Umstände des Unglücks (u.a der Anzahl der insgesamt ums Leben gekommenen Kumpeln) keine Angaben machen konnte.
Unabhängig davon ergeben sich insoweit Widersprüchlichkeiten, als die Beschwerdeführerin am 18.08.2009 im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST noch angab 90.000 Yuan für die Ausreise aufgewendet zu haben, während sie in der mit ihr am 20.11. 2009 aufgenommenen Niederschrift angab 70.000 RMB dafür bezahlt zu haben.
Außerdem ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin innerhalb kürzester Zeit von den Dorfbewohnern aus Mitleid für ihre Situation eine relativ hohe Summe gespendet wurde, nachdem diese vom Unglück ihres Ehegatten erst am Abend des 15.08.2009 erfahren haben mag und bereits am darauffolgenden Tag aus China augereist sein soll.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass diese Angaben wiederum im Widerspruch zu der späteren Aussage der Beschwerdeführerin stehen, als diese dabei angab, dass bereits am Vormittag des 15.08.2009 - also zu einem Zeitpunkt zu dem ihr das Unglück im Bergewerk noch nicht bekannt gewesen sein konnte - für ihre Ausreise gesammelt worden sein soll.
Zeitliche Divergenzen ergeben sich aber auch aus der Aussage, dass die Beschwerdeführerin am 15.08.2009 mit einem Bus von ihrem Heimatdorf aus nach Peking gefahren und von dort mit einem Flugzeug nach Wien geflogen sein soll, wo sie am 16.08.2009 illegal nach Österreich eingereist ist. Gleichzeitig gibt die Beschwerdeführerin aber auch an am 16.08.2009 eine Klage bei der Sicherheitsbehörde im Kreis L. eingebracht zu haben, was allerdings unter Berücksichtigung der Flugzeit von Peking nach Wien schon aus rein faktischen Gründen nicht möglich erscheint.
Überdies muss, wie auch bereits das Bundesasylamt korrekter Weise angemerkt hat, darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich angab dem Dorfvorsteher überlassen zu haben, den Betreiber des Bergwerkes zu klagen, während sie auf Wiederholung der Frage, ob diese persönlich die Klage eingebracht habe, diese bejahte.
Widersprüchlichkeiten ergeben sich allerdings auch hinsichtlich der Darstellung wann bzw. inwieweit der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von 10.000 RMB übergeben worden ist.
Ursprünglich gab die Beschwerdeführerin an, dass man ihr als Entschädigung einen Betrag von 10.000 RMB in Aussicht gestellt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch mehr Geld verlangt habe, da diese Summe aus ihrer Sicht für eine Familie ohne Mann zu gering gewesen wäre, hätte man ihr jedoch verweigert irgendetwas zu geben. Erst später hätten sie ihr das Geld gebracht.
Widersprüchlich dazu gab die Beschwerdeführerin in derselben mit ihr am 20.11.2009 aufgenommenen Niederschrift allerdings später hiezu an, dass am Abend des 15.08.2009 zwei Männer bei der Beschwerdeführerin aufgetaucht seien, welche ihr vom Dienstunfall ihres Mannes erzählt hätten. Sie hätte im Zuge dieses Besuchs von den beiden Männern das Geld erhalten. Bei der Übergabe des Geldes hätte diese allerdings darauf bestanden, dass der Dorvorsteher anwesend ist.
Letztlich ist auch noch anzuführen, dass die Beschwerdeführerin keine staatliche Verfolgung behauptet hat und auch jegliche Probleme mit den staatlichen Behörden der VR China verneint hat. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, dass sie auf Grund der von ihr eingebrachten Beschwerde, wegen der zu geringen Entschädigung, geschlagen worden ist bzw. ihr gedroht wurde ihr das Leben zu nehmen, wenn sie mit der Anzeige nicht aufhören würde, doch wurde von der Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit nicht einmal der Versuch unternommen im Hinblick dessen eine Anzeige zu erstatten.
Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die chinesischen Behörden generell schutzunwillig-, bzw. schutzunfähig wären, liegt im gegenständlichen Fall kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt vor.
Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprechen und die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihr keine Verfolgung droht.
3.2. Selbst wenn man das Fluchtvorbringen zu Grunde legen würde, würde dieses keine Asylrelevanz entfalten.
Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die chinesischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Priivatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und sie nicht schützen könnte bzw. würde.
Es kann somit keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Es kann somit keine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat China erkannt werden und war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich war. Aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe kann auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgegangen werden. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin eine Existenzsicherung in China nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich war. Aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe kann auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Auch liegen im individuellen Fall angesichts dessen, dass weder eine illegale Ausreise wegen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen als solche festgestellt werden kann, noch wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden könnte, keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, ihre Familienangehörigen (Eltern, Sohn) leben in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin als Asylwerberin ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa halbjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, ihre Familienangehörigen (Eltern, Sohn) leben in China. Eine nähere Prüfung des Privatlebens der Beschwerdeführerin als Asylwerberin ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Vorliegens eines Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07) wären im Fall der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich erkennbar, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, dies unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa halbjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, offenkundig nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, offenkundig nicht den Tatsachen.
Zu Spruchpunkt II:
Über den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird wie folgt erwogen:
Zu der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird drauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für die Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme am 20.11.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS 67).Zu der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird drauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für die Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme am 20.11.2009 ausdrücklich (unter anderem) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS 67).
Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (vgl. AsylGH 19.10.2009, GZ C2 409.240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss): allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlenden Anwaltpflichten hinreichend ist.Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage vergleiche AsylGH 19.10.2009, GZ C2 409.240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss): allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlenden Anwaltpflichten hinreichend ist.
Im individuellen Falle der Beschwerdeführerin ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass diese durch ihre Vertretung einer fach- und rechtskundigen Person, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige - wenn auch kaum substantiierte - Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass die Beschwerdeführerin durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht.
Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser als unzulässig zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
28.07.2010