TE AsylGH Beschluss 2010/5/12 A6 412901-1/2010

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Veröffentlicht am 12.05.2010
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Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A6 412.901-1/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, vertreten durch. Mag. Alexander BAUER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, FZ. 10 02.806-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, vertreten durch. Mag. Alexander BAUER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, FZ. 10 02.806-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Alexander BAUER, Rechtsanwalt, wird gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Alexander BAUER, Rechtsanwalt, wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 07.04.2010, FZ. 10 02.806-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der XXXX, StA. Nigeria, auf Internationalen Schutz vom 31.03.2010 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Der Bescheid wurde am 08.04.2010 der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wege ihres gesetzlichen Vertreters ordnungsgemäß zugestellt.Mit Bescheid vom 07.04.2010, FZ. 10 02.806-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der römisch 40 , StA. Nigeria, auf Internationalen Schutz vom 31.03.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Der Bescheid wurde am 08.04.2010 der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wege ihres gesetzlichen Vertreters ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22.04.2010 brachte Mag. Alexander BAUER, Rechtsanwalt, behauptetermaßen in Vertretung, eine Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid ein.

Der Einschreiter wurde mit Telefax vom 30.04.2010 auf den Mangel der fehlenden Vollmacht seitens des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Beschwerdeführerin hingewiesen. Gleichzeitig wurde eine Verbesserung dieses Mangels innerhalb einwöchiger Frist aufgetragen und eine widrigenfalls erfolgende Zurückweisung der Beschwerde avisiert.

Der Mangel wurde innerhalb offener Frist nicht behoben. Auch hat der Einschreiter es unterlassen mitzuteilen, ob oder welche Gründe der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 10 Abs. 1 2. Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, 2. Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG sind über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG sind über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird.

Wie bereits erwähnt, wurde die verfahrensgegenständliche, mit 22.04.2010 datierte Beschwerde von Mag. Alexander BAUER, Rechtsanwalt, "in Vertretung" der minderjährigen Beschwerdeführerin eingebracht.

Da sich in dem der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 22.04.2010 zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und in der Beschwerde selbst kein urkundlicher Nachweis seitens des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Beschwerdeführerin über die in der Beschwerde behauptete Vertretungsbefugnis findet und weiters in der Beschwerde selbst auf das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zur minderjährigen Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, traten Zweifel im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG über den Bestand der Vertretungsbefugnis auf, weshalb der Asylgerichtshof nicht von der ausdrücklichen Vollmacht abzusehen vermochte.Da sich in dem der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 22.04.2010 zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und in der Beschwerde selbst kein urkundlicher Nachweis seitens des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Beschwerdeführerin über die in der Beschwerde behauptete Vertretungsbefugnis findet und weiters in der Beschwerde selbst auf das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zur minderjährigen Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, traten Zweifel im Sinne der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG über den Bestand der Vertretungsbefugnis auf, weshalb der Asylgerichtshof nicht von der ausdrücklichen Vollmacht abzusehen vermochte.

Da der Einschreiter auf das diesbezügliche Mängelbehebungsschreiben des Asylgerichtshofes vom 30.04.2010 weder mit der Vorlage einer entsprechenden Vollmacht noch mit einer Mitteilung reagierte, ob oder welche Gründe der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden, kann seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dem als Rechtsvertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin auftretenden Rechtsanwalt tatsächlich Vertretungsbefugnis zukommt.

Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Mängelbehebung, verbesserungsfähiger Mangel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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