RS AsylGH 2010/5/18 B10 412659-1/2010

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die derzeitigen Zuwendungen an die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Onkel und die Cousinen stellen eine klassische Form einer Unterstützung aufgrund einer verwandtschaftlichen (Zweck)Beziehung dar, ohne dass sie für sich alleine bereits als Anhaltspunkte eines besonders stark ausgeprägten Familienlebens mit gewisser Beziehungsintensität zu werten sind.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation, Intensität

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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