RS Vwgh 2005/7/5 2005/21/0099

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Veröffentlicht am 05.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §46;
AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die bloße Bezugnahme auf eine Mitteilung einer Botschaft vermag in einem Verfahren betreffend Abschiebungsaufschub gemäß § 56 Abs 2 FrG 1997 nicht die Feststellung zu tragen, der Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben und somit seine wahre Herkunft verschleiert (Hinweis E 31. August 2004, 2004/21/0137).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210099.X01

Im RIS seit

19.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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