TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/20 B3 400258-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B3 400.258-3/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geborener XXXX alias XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. April 2010, Zl. 10 00.334-EAST-OST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geborener römisch 40 alias römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. April 2010, Zl. 10 00.334-EAST-OST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, stellte - während seiner Anhaltung in einer Justizanstalt - (erst) am 1. Februar 2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag); dabei gab er bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen Folgendes an: Seine leiblichen Eltern kenne er nicht, er sei am XXXX in Belgrad geboren und 20 Tage nach seiner Geburt adoptiert worden. Seine Adoptivmutter und eine seiner Adoptivschwestern würden in Prizren (Kosovo) leben, wo auch sein letzter Wohnsitz gewesen sei. Seine andere Adoptivschwester lebe in Australien, sein Adoptivbruder in der Schweiz; zu diesen, wie auch zu seinen beiden älteren Söhnen, die in Deutschland bei ihrer Mutter wohnen würden, habe er keinen Kontakt. Sein jüngerer Sohn und seine ehemalige Lebensgefährtin würden in XXXX (Serbien) leben. Im Oktober 1998 sei er nach Athen gereist, wo er acht Jahre geblieben sei; von XXXX sei er dort wegen "PKW-Veruntreuung" inhaftiert gewesen. Im Juni 2005 sei er nach Belgrad gefahren, wo er sich etwa eineinhalb Monate aufgehalten habe. Von dort sei er mit einem gefälschten serbischen Reisepass wieder nach Athen gereist, wo er weitere drei Monate verbracht habe. Danach habe er sich nach Italien und weiter nach Österreich begeben. In Folge sei er zweimal in Italien und einmal in Spanien gewesen; am 5. Jänner 2008 sei er wieder nach Österreich eingereist. In Italien, Spanien und bei seiner Einreise in Österreich sei er unter einer falschen Identität aufgetreten. Er habe (bisher) nur in Österreich einen Asylantrag gestellt; hier sei er zwar bereits (erstmals) am 30. Dezember 2006 eingereist, stelle aber erst jetzt einen Asylantrag, weil er damals nicht genug Geld für eine anwaltliche Vertretung gehabt habe. Er könne nicht nach Serbien zurück, weil seine Adoptiveltern und er einer Familie aus dem Kosovo geholfen hätten, weshalb sie von privater Seite verfolgt würden. Im Kosovo könne er aufgrund seines Namens nicht leben.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, stellte - während seiner Anhaltung in einer Justizanstalt - (erst) am 1. Februar 2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag); dabei gab er bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen Folgendes an: Seine leiblichen Eltern kenne er nicht, er sei am römisch 40 in Belgrad geboren und 20 Tage nach seiner Geburt adoptiert worden. Seine Adoptivmutter und eine seiner Adoptivschwestern würden in Prizren (Kosovo) leben, wo auch sein letzter Wohnsitz gewesen sei. Seine andere Adoptivschwester lebe in Australien, sein Adoptivbruder in der Schweiz; zu diesen, wie auch zu seinen beiden älteren Söhnen, die in Deutschland bei ihrer Mutter wohnen würden, habe er keinen Kontakt. Sein jüngerer Sohn und seine ehemalige Lebensgefährtin würden in römisch 40 (Serbien) leben. Im Oktober 1998 sei er nach Athen gereist, wo er acht Jahre geblieben sei; von römisch 40 sei er dort wegen "PKW-Veruntreuung" inhaftiert gewesen. Im Juni 2005 sei er nach Belgrad gefahren, wo er sich etwa eineinhalb Monate aufgehalten habe. Von dort sei er mit einem gefälschten serbischen Reisepass wieder nach Athen gereist, wo er weitere drei Monate verbracht habe. Danach habe er sich nach Italien und weiter nach Österreich begeben. In Folge sei er zweimal in Italien und einmal in Spanien gewesen; am 5. Jänner 2008 sei er wieder nach Österreich eingereist. In Italien, Spanien und bei seiner Einreise in Österreich sei er unter einer falschen Identität aufgetreten. Er habe (bisher) nur in Österreich einen Asylantrag gestellt; hier sei er zwar bereits (erstmals) am 30. Dezember 2006 eingereist, stelle aber erst jetzt einen Asylantrag, weil er damals nicht genug Geld für eine anwaltliche Vertretung gehabt habe. Er könne nicht nach Serbien zurück, weil seine Adoptiveltern und er einer Familie aus dem Kosovo geholfen hätten, weshalb sie von privater Seite verfolgt würden. Im Kosovo könne er aufgrund seines Namens nicht leben.

2. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 30. April und 7. Mai 2008 gab der Beschwerdeführer (wiederum) im Wesentlichen Folgendes an: Seine letzter Wohnsitz im Herkunftsland sei in Belgrad gewesen. Er sei von 1991 bis 1993 in Italien selbstständiger Kraftfahrer, von 1993 bis 1997 in Belgrad selbstständiger Markthändler und von 1997 bis 1999 in Athen Kinderbetreuer gewesen. Seine (nunmehrige) Lebensgefährtin lebe in Wien, er habe die Absicht, sie demnächst zu heiraten. In Österreich würden auch sein Neffe und seine Nichte, die Kinder seiner Schwester, leben. Am 16. Juni 2005 sei er nach Serbien zurückgekehrt und habe sich dort bis Oktober 2006 aufgehalten. In Serbien werde er diskriminiert, weil er aus dem Kosovo stamme. Er sei weder krankenversichert noch dürfe er sich anmelden. Er werde wie ein "Mensch der zweiten Klasse" behandelt. "Niemand beschäftig[e]" ihn. Er sei "ein Opfer der serbischen Politik, welche mit allen Mitteln versuche, die Serben in den Kosovo zu vertreiben, damit die Reibungen zwischen den Nationalitäten aufrechterhalten" bliebe. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht genau, was mit ihm in Serbien geschehe, er erwarte "nichts Gutes". Nach der Trennung Montenegros von Serbien sei er 2006 in Serbien mit einem Auto mit einem montenegrinischen Kennzeichen gefahren, weshalb er in Serbien einen Monat lang inhaftiert gewesen sei. Sein Reisepass befinde sich in seiner Wohnung in Belgrad.

3. Mit Bescheid vom 26. Mai 2008, Zl. 08 01.194-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ab und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus; gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 AsylG erkannte es einer Berufung die aufschiebende Wirkung ab. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er Serbien aus den von ihm genannten Gründen verlassen habe.3. Mit Bescheid vom 26. Mai 2008, Zl. 08 01.194-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus; gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 AsylG erkannte es einer Berufung die aufschiebende Wirkung ab. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er Serbien aus den von ihm genannten Gründen verlassen habe.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

5. Mit "Beschluss" vom 16. Juli 2008, Zl. B5 400.258-1/2008/2E, behob der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid des Bundesasylamts und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe unterlassen, entsprechende Erhebungen zur aktuellen Situation von Angehörigen der serbischen Volksgruppe, die aus dem Kosovo nach Serbien "immigriert" seien, zu treffen und den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Fluchtgründen zu befragen.5. Mit "Beschluss" vom 16. Juli 2008, Zl. B5 400.258-1/2008/2E, behob der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den Bescheid des Bundesasylamts und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe unterlassen, entsprechende Erhebungen zur aktuellen Situation von Angehörigen der serbischen Volksgruppe, die aus dem Kosovo nach Serbien "immigriert" seien, zu treffen und den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Fluchtgründen zu befragen.

6. Im fortgesetzten Verfahren ließ das Bundesasylamt Erhebungen durch einen nichtamtlichen Sachverständigen vor Ort durchführen. Dieser berichtete mit Schreiben vom 24. August 2008 im Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer heiße XXXX und sei am XXXX in Belgrad geboren; er sei serbischer Staatsbürger, entstamme einer wohlhabenden Roma-Familie und habe immer einen ständigen Wohnsitz in Belgrad gehabt. Seine Eltern seien vor etwa 40 Jahren aus dem Kosovo nach Belgrad übersiedelt. Seine Schwester habe in Prizren geheiratet und lebe dort. In Griechenland sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Danach sei er nach Belgrad zurückgekehrt und habe seinen Namen auf "XXXX" geändert. In Belgrad sei er - nach Auskunft der Familienangehörigen - vor vier oder fünf Jahren wegen "Autodiebstahl und Urkundenfälschung" verhaftet worden. Vor der Hauptverhandlung sei er unter einer falschen Identität nach Österreich geflüchtet. Seine angegebenen Fluchtgründe seien "reine Erfindung".6. Im fortgesetzten Verfahren ließ das Bundesasylamt Erhebungen durch einen nichtamtlichen Sachverständigen vor Ort durchführen. Dieser berichtete mit Schreiben vom 24. August 2008 im Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in Belgrad geboren; er sei serbischer Staatsbürger, entstamme einer wohlhabenden Roma-Familie und habe immer einen ständigen Wohnsitz in Belgrad gehabt. Seine Eltern seien vor etwa 40 Jahren aus dem Kosovo nach Belgrad übersiedelt. Seine Schwester habe in Prizren geheiratet und lebe dort. In Griechenland sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Danach sei er nach Belgrad zurückgekehrt und habe seinen Namen auf "XXXX" geändert. In Belgrad sei er - nach Auskunft der Familienangehörigen - vor vier oder fünf Jahren wegen "Autodiebstahl und Urkundenfälschung" verhaftet worden. Vor der Hauptverhandlung sei er unter einer falschen Identität nach Österreich geflüchtet. Seine angegebenen Fluchtgründe seien "reine Erfindung".

7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig geworden am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 12 (3. Fall), 15, 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1, 130 (3 und 4. Fall), 223 Abs. 2, 224 und §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer bedingt (Probezeit: drei Jahre) unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Haft entlassen.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig geworden am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 12, (3. Fall), 15, 127, 128 Absatz 2, 129, Absatz eins, 130, (3 und 4. Fall), 223 Absatz 2, 224 und Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer bedingt (Probezeit: drei Jahre) unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Haft entlassen.

8. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23. September 2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in Belgrad geboren und habe "bei Geburt XXXX" geheißen. 1991 sei er nach Italien gezogen und zweieinhalb Jahre später nach Belgrad zurückgekehrt. 1995 habe er seinen Namen auf "XXXX" geändert. Von 1997 bis 2005 sei er in Athen gewesen, davon fünf Jahre, acht Monate und neun Tage wegen "Betrug und Fälschung" in Haft. Im Juni 2005 sei er wieder nach Belgrad zurückgekehrt. Als Kind habe er im Kosovo gelebt, aber nicht lange. Er sei von Leuten aus dem Kosovo adoptiert worden; deswegen könne er nicht in Serbien leben, da er keine Arbeit finden könne und keinen "Gesundheitsausweis" bekomme. Er sei zwar ständig in Belgrad gemeldet (gewesen), bekomme jedoch keinen Zugang zum Sozialhilfesystem. Er stelle so spät einen Asylantrag, weil er gedacht habe, er könne sich "so durchschlagen". Nach Vorhalt der Erhebungen des österreichischen Verbindungsbeamten und vorläufiger Sacherverhaltsannahmen zur Situation in Serbien, wonach registrierte Bürger Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Sozialhilfe- und Gesundheitssystem hätten, wie auch einer eingeholten Staatendokumentationsanfrage vom 16. September 2008, wonach Serben, die aus Kosovo hätten flüchten müssen, (vielmehr) die Sympathie der serbischen Bevölkerung erhielten, da die Unzufriedenheit über den Umstand der Flucht aus dem "eigenen" Land allgegenwärtig sei, antwortete der Beschwerdeführer bloß, er habe "ja immer gesagt", dass er aus Belgrad stamme.8. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23. September 2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am römisch 40 in Belgrad geboren und habe "bei Geburt XXXX" geheißen. 1991 sei er nach Italien gezogen und zweieinhalb Jahre später nach Belgrad zurückgekehrt. 1995 habe er seinen Namen auf "XXXX" geändert. Von 1997 bis 2005 sei er in Athen gewesen, davon fünf Jahre, acht Monate und neun Tage wegen "Betrug und Fälschung" in Haft. Im Juni 2005 sei er wieder nach Belgrad zurückgekehrt. Als Kind habe er im Kosovo gelebt, aber nicht lange. Er sei von Leuten aus dem Kosovo adoptiert worden; deswegen könne er nicht in Serbien leben, da er keine Arbeit finden könne und keinen "Gesundheitsausweis" bekomme. Er sei zwar ständig in Belgrad gemeldet (gewesen), bekomme jedoch keinen Zugang zum Sozialhilfesystem. Er stelle so spät einen Asylantrag, weil er gedacht habe, er könne sich "so durchschlagen". Nach Vorhalt der Erhebungen des österreichischen Verbindungsbeamten und vorläufiger Sacherverhaltsannahmen zur Situation in Serbien, wonach registrierte Bürger Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Sozialhilfe- und Gesundheitssystem hätten, wie auch einer eingeholten Staatendokumentationsanfrage vom 16. September 2008, wonach Serben, die aus Kosovo hätten flüchten müssen, (vielmehr) die Sympathie der serbischen Bevölkerung erhielten, da die Unzufriedenheit über den Umstand der Flucht aus dem "eigenen" Land allgegenwärtig sei, antwortete der Beschwerdeführer bloß, er habe "ja immer gesagt", dass er aus Belgrad stamme.

9. Mit Bescheid vom 24. September 2008, Zl. III-1251846/Frb/10, (rechtskräftig geworden am 30. September 2008) erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer anlässlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung (siehe oben Punkt 7.) ein bis zum 24. Dezember 2014 gültiges Rückkehrverbot.

10. Mit Bescheid vom 29. September 2008, Zl. 08 01.194-BAW, wies das Bundesasylamt (abermals) den Asylantrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus; gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG erkannte es einer Berufung die aufschiebende Wirkung ab. Nach Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zur allgemeinen Situation in Serbien begründete das Bundesasylamt die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gravierend unterschiedliche Angaben gemacht habe und die Recherchen im Herkunftsland ergeben hätten, dass er nicht aus dem Kosovo stamme; da er bereits im Jahre 1995 seinen Namen geändert habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er wegen seines ursprünglichen Namens nunmehr Probleme in Belgrad habe. Auch könne sein Vorbringen, er habe keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, nicht nachvollzogen werden, weil er seinen ständigen Wohnsitz in Belgrad habe. Überdies würden aus dem Kosovo vertriebene Serben - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - in Serbien nicht verfolgt, sondern könnten vielmehr mit der Sympathie der Bevölkerung rechen. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in "eindeutig missbräuchlicher" Absicht gestellt habe, da er weder in Griechenland, noch in Italien oder Spanien einen Asylantrag gestellt habe; in Österreich habe er ihn erst Jahre nach seiner Einreise eingebracht und dabei erst im Zuge seiner Anhaltung in der Strafhaft. Weiters sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, dass er durch eigene Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt in Serbien sichere; zusätzlich sei durch seine dort lebenden Verwandten ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz vorhanden. Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, da sich der Beschwerdeführer länger als drei Monate vor Asylantragstellung im Bundesgebiet aufgehalten habe und sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.10. Mit Bescheid vom 29. September 2008, Zl. 08 01.194-BAW, wies das Bundesasylamt (abermals) den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus; gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erkannte es einer Berufung die aufschiebende Wirkung ab. Nach Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zur allgemeinen Situation in Serbien begründete das Bundesasylamt die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer gravierend unterschiedliche Angaben gemacht habe und die Recherchen im Herkunftsland ergeben hätten, dass er nicht aus dem Kosovo stamme; da er bereits im Jahre 1995 seinen Namen geändert habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er wegen seines ursprünglichen Namens nunmehr Probleme in Belgrad habe. Auch könne sein Vorbringen, er habe keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, nicht nachvollzogen werden, weil er seinen ständigen Wohnsitz in Belgrad habe. Überdies würden aus dem Kosovo vertriebene Serben - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - in Serbien nicht verfolgt, sondern könnten vielmehr mit der Sympathie der Bevölkerung rechen. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in "eindeutig missbräuchlicher" Absicht gestellt habe, da er weder in Griechenland, noch in Italien oder Spanien einen Asylantrag gestellt habe; in Österreich habe er ihn erst Jahre nach seiner Einreise eingebracht und dabei erst im Zuge seiner Anhaltung in der Strafhaft. Weiters sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, dass er durch eigene Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt in Serbien sichere; zusätzlich sei durch seine dort lebenden Verwandten ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz vorhanden. Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, da sich der Beschwerdeführer länger als drei Monate vor Asylantragstellung im Bundesgebiet aufgehalten habe und sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

11. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 13. Oktober 2008 übernommen und blieb unbekämpft (Verwaltungsakt, S 521 zur AIS-Zl. 08 01.194).

12. Am 13. Jänner 2010 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in seiner Heimat "nichts mehr". Im Falle einer Rückkehr nach Serbien habe er Angst, von serbischen Nationalisten ermordet zu werden. Seine Adoptivmutter und -schwester würden in Belgrad leben, seine drei Söhne in XXXX. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen am XXXX in Belgrad ausgestellten Reisepass, lautend auf XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Serbien, Personalnummer:12. Am 13. Jänner 2010 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in seiner Heimat "nichts mehr". Im Falle einer Rückkehr nach Serbien habe er Angst, von serbischen Nationalisten ermordet zu werden. Seine Adoptivmutter und -schwester würden in Belgrad leben, seine drei Söhne in römisch 40 . Weiters legte der Beschwerdeführer seinen am römisch 40 in Belgrad ausgestellten Reisepass, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Serbien, Personalnummer:

XXXX, wohnhaft in Belgrad, XXXX, sowie eine Arbeitsbestätigung des XXXX, wonach der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX im XXXX als Hausarbeiter beschäftigt gewesen sei, vor (Verwaltungsakt, S 23f zur AIS-Zl. 1000334).römisch 40 , wohnhaft in Belgrad, römisch 40 , sowie eine Arbeitsbestätigung des römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 im römisch 40 als Hausarbeiter beschäftigt gewesen sei, vor (Verwaltungsakt, S 23f zur AIS-Zl. 1000334).

13. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Jänner 2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei nicht chronisch krank, nehme jedoch zur Zeit Schmerz- und Beruhigungsmittel, da er "Probleme mit der Wirbelsäule" habe. Er habe am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin, die nun für seinen Lebensunterhalt sorge, geheiratet; dazu legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde vor. Er könne nicht nach Serbien zurückkehren, er habe dafür immer noch die gleichen Gründe wie in seinem ersten Asylverfahren; er rufe "dauernd" an, es sei aber "noch immer als beim alten". Auch wolle er auf die serbische Staatsbürgerschaft verzichten und versuchen, bei der nächsten Einvernahme etwaige Beweismittel vorzulegen. Er versuche sich in Österreich zu integrieren und arbeite ohne Bezahlung beim Hilfswerk. Dazu legte er ein Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 13. Jänner 2010, eine Bestätigung des Wiener Hilfswerk vom 17. November 2009 und Zertifikate des Projektes Integrationshaus über vom Beschwerdeführer während seiner Haft absolvierte EDV- und Sprachkurse vor.13. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Jänner 2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei nicht chronisch krank, nehme jedoch zur Zeit Schmerz- und Beruhigungsmittel, da er "Probleme mit der Wirbelsäule" habe. Er habe am römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin, die nun für seinen Lebensunterhalt sorge, geheiratet; dazu legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde vor. Er könne nicht nach Serbien zurückkehren, er habe dafür immer noch die gleichen Gründe wie in seinem ersten Asylverfahren; er rufe "dauernd" an, es sei aber "noch immer als beim alten". Auch wolle er auf die serbische Staatsbürgerschaft verzichten und versuchen, bei der nächsten Einvernahme etwaige Beweismittel vorzulegen. Er versuche sich in Österreich zu integrieren und arbeite ohne Bezahlung beim Hilfswerk. Dazu legte er ein Schreiben seiner Bewährungshelferin vom 13. Jänner 2010, eine Bestätigung des Wiener Hilfswerk vom 17. November 2009 und Zertifikate des Projektes Integrationshaus über vom Beschwerdeführer während seiner Haft absolvierte EDV- und Sprachkurse vor.

14. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Jänner 2010 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes an: Er brauche Zeit, um Dokumente für den Beweis zu beschaffen, dass er nicht nach Serbien zurückkehren könne. So wolle er Dokumente besorgen, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihr Haus im Kosovo verkauft hätten und er seinen Vor- und Nachnamen geändert habe. Er sei kein Staatsbürger von Serbien mehr, obwohl er versucht habe, die Staatsbürgerschaft zu bekommen. Vor etwa zwei Monaten habe er den Antrag gestellt, auf die serbische Staatsbürgerschaft verzichten zu können. Wegen der "kriminellen Organisationen" könne er ebenfalls nicht zurück, da er keine Dokumente, keinen Personalausweis und keine Sozialversicherungskarte bekommen würde und daher auch nicht arbeiten könne. Auf die Frage, wie er zuvor in Serbien seinen Lebensunterhalt verdient habe, gab der Beschwerdeführer wiederum an, er habe ein Geschäft und ein "gutes Leben" gehabt. Seine nunmehrige österreichische Ehefrau sei gebürtige Serbin und spreche Serbisch; deren Eltern würden in XXXX leben.14. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Jänner 2010 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes an: Er brauche Zeit, um Dokumente für den Beweis zu beschaffen, dass er nicht nach Serbien zurückkehren könne. So wolle er Dokumente besorgen, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihr Haus im Kosovo verkauft hätten und er seinen Vor- und Nachnamen geändert habe. Er sei kein Staatsbürger von Serbien mehr, obwohl er versucht habe, die Staatsbürgerschaft zu bekommen. Vor etwa zwei Monaten habe er den Antrag gestellt, auf die serbische Staatsbürgerschaft verzichten zu können. Wegen der "kriminellen Organisationen" könne er ebenfalls nicht zurück, da er keine Dokumente, keinen Personalausweis und keine Sozialversicherungskarte bekommen würde und daher auch nicht arbeiten könne. Auf die Frage, wie er zuvor in Serbien seinen Lebensunterhalt verdient habe, gab der Beschwerdeführer wiederum an, er habe ein Geschäft und ein "gutes Leben" gehabt. Seine nunmehrige österreichische Ehefrau sei gebürtige Serbin und spreche Serbisch; deren Eltern würden in römisch 40 leben.

Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes einen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes einen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

16. Mit Beschluss vom 28. Jänner 2010, Zl. B5 400.258-2/2010/3E, behob der Asylgerichtshof den oben unter Punkt 14. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes und führte begründend im Wesentlichen aus, dem Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, dass der Rechtsberater im Sinne des § 23 Abs. 2 AsylG tätig geworden sei.16. Mit Beschluss vom 28. Jänner 2010, Zl. B5 400.258-2/2010/3E, behob der Asylgerichtshof den oben unter Punkt 14. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes und führte begründend im Wesentlichen aus, dem Akteninhalt sei nicht zu entnehmen, dass der Rechtsberater im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG tätig geworden sei.

17. Im fortgesetzten Verfahren gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 2. März 2010 (zusammengefasst) an, er habe deswegen einen weiteren Asylantrag gestellt, damit er nicht abgeschoben werde; es gebe für den Asylantrag keine Gründe, die er nicht schon im Vorverfahren erwähnt hätte. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie vor.

18. Das vom Bundesasylamt eingeholte psychologische Gutachten vom 11. März 2010 ergab, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, Angst und "depressive Reaktion gemischt" diagnostiziert worden seien. Die Angst sei etwas übersteigert bei realer Grundlage (drohende Abschiebung). Ausgesprochene Paranoia, Wahn, Denkstörungen oder sonstige Symptome einer anderen Traumafolgestörung seien nicht feststellbar, insbesondere gebe es keinen Anhaltspunkt für eine PTSD. Im Vordergrund dürfe die reale Situation mit dem Scheitern der Vorhaben des Beschwerdeführers stehen. Die regelmäßige Einnahme von Antidepressiva sei anzuraten. Vom Beschwerdeführer sei eine selbstschädigende Handlung im Falle einer Abschiebung angedroht worden. Derzeit könnten jedoch keine Einengung oder konkrete Handlungspläne festgestellt werden. Eine Affekthandlung sei nicht auszuschließen (Verwaltungsakt, S 219 bis 225 zur AIS-Zl. 1000334).

19. Mit Schreiben vom 28. März 2010 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten im Wesentlichen wie folgt Stellung: Er brauche "lebenslang" psychologische bzw. psychiatrische Behandlung. Davor habe er sich mit Sport und Ernährung "befasst", jetzt müsse er mit einem hohem Blutdruck leben. Die Ärzte würden sagen, dass der Grund für seinen hohen Blutdruck seine psychische Belastung sei. Deswegen wolle er in Österreich bleiben.

20. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil II.). Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er an einer Anpassungsstörung leide und zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Zur Situation in Serbien hob es im Wesentlichen (hier relevant) hervor, dass die Sicherheitslage grundsätzlich stabil sei; regionale Problemzonen würden Südserbien und der Sandzak bilden. Die Versorgung mit Lebensmitteln sei gesichert, wobei insbesondere in Belgrad und Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert lägen. Sozialhilfe, wofür die Registrierung des Antragstellers Voraussetzung sei, werde Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig seien und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten bzw. die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern könnten. Die Höhe der Sozialhilfe sei in ganz Serbien gleich hoch und werde jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. Alle Bewohner Serbiens hätten freien Zugang zur medizinischen Versorgung. Es gebe zahlreiche Apotheken, Krankenhäuser und Ärzte aller Fachrichtungen. Die staatliche Krankenversicherung sei generell kostenfrei, jedoch müssten Patienten in einigen Fällen eine Gebühr für bestimmte Behandlungen oder Medikamente bezahlen. In jeder Stadt stünden staatliche und städtische Behandlungszentren und Krankenhäuser zur Verfügung. Allein in Belgrad gebe es mehr als 50 Krankenhäuser (staatlich und privat) und 16 Gemeinde-Behandlungszentren. Kostenfrei würden - unabhängig vom Status des Patienten - grundsätzlich folgende Krankheitsbilder behandelt:20. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil römisch eins.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil römisch zwei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er an einer Anpassungsstörung leide und zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Zur Situation in Serbien hob es im Wesentlichen (hier relevant) hervor, dass die Sicherheitslage grundsätzlich stabil sei; regionale Problemzonen würden Südserbien und der Sandzak bilden. Die Versorgung mit Lebensmitteln sei gesichert, wobei insbesondere in Belgrad und Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert lägen. Sozialhilfe, wofür die Registrierung des Antragstellers Voraussetzung sei, werde Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig seien und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt hätten bzw. die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern könnten. Die Höhe der Sozialhilfe sei in ganz Serbien gleich hoch und werde jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. Alle Bewohner Serbiens hätten freien Zugang zur medizinischen Versorgung. Es gebe zahlreiche Apotheken, Krankenhäuser und Ärzte aller Fachrichtungen. Die staatliche Krankenversicherung sei generell kostenfrei, jedoch müssten Patienten in einigen Fällen eine Gebühr für bestimmte Behandlungen oder Medikamente bezahlen. In jeder Stadt stünden staatliche und städtische Behandlungszentren und Krankenhäuser zur Verfügung. Allein in Belgrad gebe es mehr als 50 Krankenhäuser (staatlich und privat) und 16 Gemeinde-Behandlungszentren. Kostenfrei würden - unabhängig vom Status des Patienten - grundsätzlich folgende Krankheitsbilder behandelt:

Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Haemophilie sowie anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus seien lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio) seien ebenfalls kostenlos. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Anpassungsstörung bilde keinen Umstand, der im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Zur Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Ehefrau, die serbischer Abstammung sei, seien (zumindest) Besuche und vorübergehende Aufenthalte in Serbien zumutbar, sodass das Familienleben fortgeführt werden könne. Überdies sei die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, in dem das Vorverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei; dem Beschwerdeführer habe demnach klar sein müssen, dass er zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt sei. Die Dauer seines Aufenthalts in Österreich ergebe sich aus ihm zurechenbare Handlungen, wie der illegalen Einreise und dem Stellen letztlich unbegründeter Asylanträge; die zu berücksichtigende Gesamtsituation im Hinblick auf das Recht auf Familien- und Privatleben in Österreich sei überdies aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung schwach ausgeprägt.Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Haemophilie sowie anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus seien lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio) seien ebenfalls kostenlos. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Anpassungsstörung bilde keinen Umstand, der im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zur Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Ehefrau, die serbischer Abstammung sei, seien (zumindest) Besuche und vorübergehende Aufenthalte in Serbien zumutbar, sodass das Familienleben fortgeführt werden könne. Überdies sei die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, in dem das Vorverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei; dem Beschwerdeführer habe demnach klar sein müssen, dass er zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt sei. Die Dauer seines Aufenthalts in Österreich ergebe sich aus ihm zurechenbare Handlungen, wie der illegalen Einreise und dem Stellen letztlich unbegründeter Asylanträge; die zu berücksichtigende Gesamtsituation im Hinblick auf das Recht auf Familien- und Privatleben in Österreich sei überdies aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung schwach ausgeprägt.

21. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei bei der österreichischen Ärztekammer beschäftigt und bestreite mit ihrem Einkommen den gemeinsamen Lebensunterhalt; der Beschwerdeführer sei bei ihr mitversichert. Er bemühe sich, sich in Österreich zu integrieren, arbeite beim Hilfswerk, besuche Deutschkurse, der Kontakt zur Bewährungshelferin sei "sehr gut". Eine Familienzusammenführung in Serbien komme nicht in Betracht, weil seine Ehefrau seit ihrem zweiten Lebensjahr in Österreich lebe und hier berufstätig sei. Alleine die Tatsache, dass ihre Eltern in Serbien lebten, begründe noch keine Zumutbarkeit des Wohnortwechsels, da ihr nicht zugemutet werden könne, ihren Beruf und ihr gesamtes soziales Umfeld zurückzulassen. Dass die Ehe erst zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sei, in dem der Beschwerdeführer bereits einen rechtskräftigen negativen Bescheid erhalten habe, sei unerheblich und habe bei der Beurteilung des Sachverhalts außer Acht zu bleiben. Es habe schon vor der Eheschließung ein gemeinsamer Haushalt bestanden. In Serbien verfüge der Beschwerdeführer über "keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 [AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I Nr. 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, [AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:

Zunächst ist festzuhalten, dass das erste Asylverfahren - mangels Bekämpfung des am 13. Oktober 2008 rechtmäßig zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes (siehe oben Punkt I.11.) - am 28. Oktober 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde.Zunächst ist festzuhalten, dass das erste Asylverfahren - mangels Bekämpfung des am 13. Oktober 2008 rechtmäßig zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes (siehe oben Punkt römisch eins.11.) - am 28. Oktober 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Weiters verweist der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich auf Umstände, die bereits während der ersten Asylverfahren vorlagen. Damit hat der Beschwerdeführer eine ihn individuell betreffende wesentliche und asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Serbien seit rechtskräftigem Abschluss des vorhergehenden Verfahrens nicht wesentlich geändert hat. Dass der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr nach Serbien einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre (vgl. dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059), kann ebenfalls nicht erkannt werden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise ein Geschäft und ein "gutes Leben" gehabt habe (siehe oben Punkt I.14.). Überdies ergibt sich aus seinem vorgelegten Reisepass (siehe oben Punkt I.12.), dass er in Serbien registriert ist und somit Zugang zu sozialen Leistungen und gesundheitlicher Versorgung hat. Zusätzlich verfügt er in Serbien über ein familiäres Netz (zumindest seine Adoptivmutter und -schwester, seine Söhne und seine Schwiegereltern leben dort). Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Serbien kostenlos behandelt wird. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass er von seinen Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt würde. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen, ist somit nicht gegeben.Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Serbien seit rechtskräftigem Abschluss des vorhergehenden Verfahrens nicht wesentlich geändert hat. Dass der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr nach Serbien einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre vergleiche dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059), kann ebenfalls nicht erkannt werden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise ein Geschäft und ein "gutes Leben" gehabt habe (siehe oben Punkt römisch eins.14.). Überdies ergibt sich aus seinem vorgelegten Reisepass (siehe oben Punkt römisch eins.12.), dass er in Serbien registriert ist und somit Zugang zu sozialen Leistungen und gesundheitlicher Versorgung hat. Zusätzlich verfügt er in Serbien über ein familiäres Netz (zumindest seine Adoptivmutter und -schwester, seine Söhne und seine Schwiegereltern leben dort). Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in Serbien kostenlos behandelt wird. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass er von seinen Verwandten in den verschiedensten Formen unterstützt würde. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen, ist somit nicht gegeben.

Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert.

2.3. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten:3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

3.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben verletzen würde: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der in Serbien geboren und aufgewachsen ist und als Volljähriger erstmals am 30. Dezember 2006 in Österreich einreiste, jedenfalls anzunehmen, dass die Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um einen Eingriff in sein Privatleben zu bewirken.3.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privatleben verletzen würde: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der in Serbien geboren und aufgewachsen ist und als Volljähriger erstmals am 30. Dezember 2006 in Österreich einreiste, jedenfalls anzunehmen, dass die Aufenthaltsdauer zu kurz ist, um einen Eingriff in sein Privatleben zu bewirken.

Hingegen stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts seiner Heirat mit einer Österreicherin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar. Dieser ist jedoch insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Sofern die Beschwerde vorbringt, die Tatsache, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, in dem der Beschwerdeführer bereits einen rechtskräftigen negativen Bescheid erhalten habe, sei unerheblich und habe bei der Beurteilung des Sachverhalts außer Acht zu bleiben und es sei dem Beschwerdeführer insofern nicht möglich, sein Familienleben in Serbien fortzusetzen, da seine österreichische Ehefrau seit ihrem zweiten Lebensjahr in Österreich lebe, hier berufstätig sei und ihr nicht zugemutet werden könne, ihren Beruf und ihr "gesamtes soziales" Umfeld zurückzulassen, ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (USEINOV gegen die Niederlande), hinzuweisen; dieser lag ein Beschwerdefall zu Grunde, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte dieser Gerichtshof (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Gerichtshof in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen (die vorbrachten, sie hätten keine wie immer gearteten Bindungen in Mazedonien und sprächen die Sprache dieses Landes nicht und es sei keineswegs sicher, dass sie sich dort niederlassen könnten), zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne. Gleiches muss auch für den Beschwerdeführer gelten, zumal einerseits die Distanz zwischen Serbien und Österreich geringer ist als jene zwischen Mazedonien und den Niederlanden. Andererseits ist die Ehefrau des Beschwerdeführers gebürtige Serbin und spricht Serbisch. Zusätzlich leben ihre Eltern in Serbien. Weiters wird der Beschwerdeführer in Österreich von seiner Ehefrau erhalten (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Er wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Eigentumskriminalität rechtskräftig verurteilt (siehe oben Punkt I.7., vgl. dazu auch VwGH 8.11.2006, 2006/18/0323). Gegen ihn wurde ein Rückkehrverbot erlassen (siehe oben Punkt I.9.).Hingegen stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts seiner Heirat mit einer Österreicherin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar. Dieser ist jedoch insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Sofern die Beschwerde vorbringt, die Tatsache, dass die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, in dem der Beschwerdeführer bereits einen rechtskräftigen negativen Bescheid erhalten habe, sei unerheblich und habe bei der Beurteilung des Sachverhalts außer Acht zu bleiben und es sei dem Beschwerdeführer insofern nicht möglich, sein Familienleben in Serbien fortzusetzen, da seine österreichische Ehefrau seit ihrem zweiten Lebensjahr in Österreich lebe, hier berufstätig sei und ihr nicht zugemutet werden könne, ihren Beruf und ihr "gesamtes soziales" Umfeld zurückzulassen, ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (USEINOV gegen die Niederlande), hinzuweisen; dieser lag ein Beschwerdefall zu Grunde, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte dieser Gerichtshof (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Gerichtshof in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen (die vorbrachten, sie hätten keine wie immer gearteten Bindungen in Mazedonien und sprächen die Sprache dieses Landes nicht und es sei keineswegs sicher, dass sie sich dort niederlassen könnten), zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne. Gleiches muss auch für den Beschwerdeführer gelten, zumal einerseits die Distanz zwischen Serbien und Österreich geringer ist als jene zwischen Mazedonien und den Niederlanden. Andererseits ist die Ehefrau des Beschwerdeführers gebürtige Serbin und spricht Serbisch. Zusätzlich leben ihre Eltern in Serbien. Weiters wird der Beschwerdeführer in Österreich von seiner Ehefrau erhalten (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise). Er wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Eigentumskriminalität rechtskräftig verurteilt (siehe oben Punkt römisch eins.7., vergleiche dazu auch VwGH 8.11.2006, 2006/18/0323). Gegen ihn wurde ein Rückkehrverbot erlassen (siehe oben Punkt römisch eins.9.).

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

3.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte (vgl. dazu auch das oben unter Punkt 2.2. Ausgeführte).3.3. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte vergleiche dazu auch das oben unter Punkt 2.2. Ausgeführte).

3.4. Die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls abzuweisen.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls abzuweisen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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