Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D15 314707-2/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2010, FZ. 10 03.798-EAST West, beschlossen:
Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang :römisch eins. Verfahrensgang :
1. Das erste Asylverfahren :
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 24.06.2007 von Deutschland kommend illegal nach Österreich ein und stellte am 26.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen vor, sie sei im Herkunftsstaat von unbekannten Personen bedroht worden. Ihr Freund habe sehr viel Geld verspielt, weshalb die Unbekannten nun von ihr das Geld verlangen würden, da ihr Freund unbekannten Aufenthaltes sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß §§ 3,8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3,,8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und führte zusammengefasst aus, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, die von Privatpersonen (Geldeintreibern) verfolgt worden sei, als unwahr erachtet werden, diese auch - bei Wahrheitsunterstellung ihrer Angaben - eine staatliche oder quasi staatliche Verfolgung dezidiert ausgeschlossen habe, weshalb im Ergebnis ein asylrelevanter Sachverhalt nicht abgeleitet werden konnte.
Die dagegen eingebrachte Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Bescheid vom 28.12.2007, GZ. 314.707-1/2E-IV/44/07, abgewiesen. Dagegen wurde beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2008 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Das zweite (verfahrensgegenständliche ) Asylverfahren :
Am 04.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab dazu an, dass sie seit rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Ihre damaligen Asylgründe würden immer noch bestehen. Nach wie vor hätte sie vor den unbekannten Geldeintreibern Angst.
Am 17.05.2010 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt, an der ein Rechtsberater der Beschwerdeführerin teilnahm.
Sie gab dabei an, dass sie am 20.05.2010 einen Operationstermin wegen eines gynäkologischen Eingriffs habe, sie habe eine Zyste, die ihr nunmehr entfernt werden soll. Sie sei vor einer Woche bei ihrem Arzt gewesen, der ihr zur Operation geraten habe, auch nehme sie regelmäßig das Medikament "Trittico" ein. Zur Untermauerung ihrer Angaben legte sie eine Terminbestätigung des Landeskrankenhauses Vöcklabruck vom 10.05.2010 über die geplante stationäre Aufnahme am 20.05.2010 vor.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführerin nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführerin nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 20.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D15 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 20.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung D15 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin wie folgt erwogen:
1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. Zum Verfahren der Beschwerdeführerin:
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 04.05.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.
Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:
Gegen die Beschwerdeführerin besteht nach der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2007, GZ. 314.707-1/2E-IV/44/07, eine aufrechte Ausweisung.
Die Beschwerdeführerin brachte zum ersten Asylantrag vor, dass sie gesund sei und an keinerlei Erkrankungen leide. Aus den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation, insbesondere zur medizinischen Versorgung geht auch zweifellos hervor, dass sämtliche Erkrankungen behandelbar sind, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Die Beschwerdeführerin brachte zum ersten Asylantrag vor, dass sie gesund sei und an keinerlei Erkrankungen leide. Aus den getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation, insbesondere zur medizinischen Versorgung geht auch zweifellos hervor, dass sämtliche Erkrankungen behandelbar sind, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Hinsichtlich des nunmehrigen Vorbringens an einer Zyste zu leiden, welche einen operativen Eingriff notwendig mache, ist grundsätzlich festzuhalten, dass auch derartige Erkrankungen im Herkunftsstaat behandelbar sind. Der zweite Asylantrag ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da insgesamt keine wesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
Im zweiten Verfahren hat sich der Sachverhalt aber dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine Erkrankung vorbringt. Obzwar es sich bei der gegenständlichen Operation um einen Routineeingriff handeln wird (eine akute oder lebensbedrohliche Erkrankung wurde weder vorgebracht noch lässt sich eine solche dem vorliegenden Akteninhalt entnehmen), kann bei operativen Eingriffen und dem weiteren Verlauf aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtern wird und diese möglicherweise in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte, weshalb erst der Inhalt eines vorgelegten Entlassungsberichtes des Krankenhauses zuverlässig dafür Gewähr bieten wird können, dass die Beschwerdeführerin bei einer Außerlandesschaffung nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen, war der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2010 nicht rechtmäßig und daher aufzuheben.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen, war der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2010 nicht rechtmäßig und daher aufzuheben.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, gesundheitliche BeeinträchtigungZuletzt aktualisiert am
18.06.2010