RS Vwgh 2005/7/7 2005/07/0050

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0147 E 23. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH geht mit ungenütztem Ablauf der vom VwGH gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Sachkompetenz auf den VwGH über. Ein von der im Säumnisbeschwerdeverfahren belangten Behörde verspätet erlassener Bescheid ist ungeachtet des Umstandes, dass er ebenfalls eine Klaglosstellung bewirkt, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, was vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nur aufgegriffen wird, wenn die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht wird.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070050.X01

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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