RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0052

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 litc;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §33g Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0003 E 25. Mai 2000 RS 4(Hier: Eine Nutzung eines Gewässers, die zu einer Verschmutzung (hier: des Vorfluters und des unterliegenden Teiches) führt, geht über das Maß der Geringfügigkeit jedenfalls hinaus.)

Stammrechtssatz

Von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen kann nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen (Hinweis E 10.12.1991, 91/07/0151). Unter einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, welche dem Ziel und Begriff der Reinhaltung des § 30 WRG entspricht (Hinweis E 25.5.1961, 715/60, VwSlg 5575 A/1961).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070052.X03

Im RIS seit

10.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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