TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/21 A8 304827-3/2009

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Veröffentlicht am 21.05.2010
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Spruch

A8 304.827-3/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2009, GZ 09 07.349 EAST-Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2009, GZ 09 07.349 EAST-Ost,

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der im Betreff Genannte ist laut eigenem Vorbringen am XXXX geboren, Staatsangehöriger von Nigeria und reiste am 30.04.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er beantragte noch am selben Tag die Gewährung von internationalem Schutz.Der im Betreff Genannte ist laut eigenem Vorbringen am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger von Nigeria und reiste am 30.04.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er beantragte noch am selben Tag die Gewährung von internationalem Schutz.

Zentral berief sich der nunmehrige Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde am 01.05., 04.05. sowie am 18.07.2006 darauf, nicht mehr in seinen Heimatstaat Nigeria zurückzuwollen, da er dort Probleme mit der Polizei und den Moslems habe. Konkret sei sein Onkel Pastor und habe stets "gegen die Moslems gepredigt" (Seite 45 des erstinstanzlichen Verwaltungsakts). Daraufhin hätten die in XXXX beheimateten islamischen Glaubensanhänger diesen krankenhausreif geprügelt und habe der Beschwerdeführer es daraufhin vorgezogen nach XXXX zu seinen Eltern zu übersiedeln. Doch auch dort sei er in weiterer Folge mit diversen Mitgliedern der islamischen Glaubengemeinschaft konfrontiert gewesen. Am Marktplatz "sah ich zwei Moslems kommen und griff sie an" (Seite 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsakt). Die in unmittelbarer Nähe befindlichen Marktbesucher wären jedoch Zeugen der Attacke des Beschwerdeführers geworden, weshalb dessen Vater "meinte, dass mich deshalb die Polizei verhaften wird" (Seite 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsakt). Dieser habe seinem Sohn daher geraten zu fliehen und hätte auch dessen Flucht über XXXX in den Senegal arrangiert. Für den Fall seiner Rückkehr nach Nigeria befürchte der Beschwerdeführer nunmehr verhaftet oder von den Moslems getötet zu werden.Zentral berief sich der nunmehrige Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde am 01.05., 04.05. sowie am 18.07.2006 darauf, nicht mehr in seinen Heimatstaat Nigeria zurückzuwollen, da er dort Probleme mit der Polizei und den Moslems habe. Konkret sei sein Onkel Pastor und habe stets "gegen die Moslems gepredigt" (Seite 45 des erstinstanzlichen Verwaltungsakts). Daraufhin hätten die in römisch 40 beheimateten islamischen Glaubensanhänger diesen krankenhausreif geprügelt und habe der Beschwerdeführer es daraufhin vorgezogen nach römisch 40 zu seinen Eltern zu übersiedeln. Doch auch dort sei er in weiterer Folge mit diversen Mitgliedern der islamischen Glaubengemeinschaft konfrontiert gewesen. Am Marktplatz "sah ich zwei Moslems kommen und griff sie an" (Seite 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsakt). Die in unmittelbarer Nähe befindlichen Marktbesucher wären jedoch Zeugen der Attacke des Beschwerdeführers geworden, weshalb dessen Vater "meinte, dass mich deshalb die Polizei verhaften wird" (Seite 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsakt). Dieser habe seinem Sohn daher geraten zu fliehen und hätte auch dessen Flucht über römisch 40 in den Senegal arrangiert. Für den Fall seiner Rückkehr nach Nigeria befürchte der Beschwerdeführer nunmehr verhaftet oder von den Moslems getötet zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2006, Zl. 06 04.691-BAW, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2006, Zl. 06 04.691-BAW, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen und hat der Beschwerdeführer darüber hinaus keinerlei neue Fakten präsentiert oder aufgezeigt, sondern lediglich auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen.

Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes, GZ. 304.827-C1/E1-V/14/06, vom 23.10.2006 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer brachte neuerlich am 04.05.2008 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein über den das Bundesasylamt mit Bescheid entschied. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und wurde das Verfahren am 28.05.2009 mittels Aktenvermerk zu A4 304.827-2/2009 gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.Der Beschwerdeführer brachte neuerlich am 04.05.2008 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein über den das Bundesasylamt mit Bescheid entschied. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und wurde das Verfahren am 28.05.2009 mittels Aktenvermerk zu A4 304.827-2/2009 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt.

Am 22.06.2009 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (dritten) Antrag. Es wurde am 22.6.2009 eine Erstbefragung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer angab, dass er seine bisherigen Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht erhalte und er habe nichts hinzuzufügen. Er stelle neuerlich einen Asylantrag, weil er einen negativen Bescheid bekommen habe.

Mit Aktenvermerk vom 22.07.2009 wurde das Verfahren vor dem Bundesasylamt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar ist und eine weitere Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen kann, gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt.Mit Aktenvermerk vom 22.07.2009 wurde das Verfahren vor dem Bundesasylamt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar ist und eine weitere Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen kann, gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.

In der Zwischenzeit wurde das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zu A4 304.827-2/2009 wieder fortgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Darin führte er wiederum an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch immer aufrecht und aktuell seien und er keine neuen Fluchtgründe habe. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Anwalt die nigerianische Botschaft über den Fall des Beschwerdeführers informiert habe. Seine Mutter und sein Cousin seien deshalb gestorben. In Nigeria würde er lebenslänglich im Gefängnis sein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2009 zu GZ: 09 07.349- East Ost wurde I. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2009 zu GZ: 09 07.349- East Ost wurde römisch eins. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte an, dass bereits zwei rechtskräftige Entscheidungen zu dem Beschwerdeführer vorliegen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt I sei das Bundesasylamt zum Ergebnis gelangt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Zudem stellte das Bundesasylamt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Spruchpunkt II fest, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.Das Bundesasylamt führte an, dass bereits zwei rechtskräftige Entscheidungen zu dem Beschwerdeführer vorliegen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins sei das Bundesasylamt zum Ergebnis gelangt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Zudem stellte das Bundesasylamt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Spruchpunkt römisch zwei fest, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer insbesondere seine bisherigen Angaben wiederholte und betonte, dass ihm eine Strafverfolgung in Nigeria aufgrund des Dekret 33/1990 drohen würde. Eine solche Verurteilung sei nach Art 3 EMRK beachtlich.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer insbesondere seine bisherigen Angaben wiederholte und betonte, dass ihm eine Strafverfolgung in Nigeria aufgrund des Dekret 33 aus 1990, drohen würde. Eine solche Verurteilung sei nach Artikel 3, EMRK beachtlich.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 28.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

§ 66 Abs 4 AVG lautet:Paragraph 66, Absatz 4, AVG lautet:

Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Bescheid findet sich folgende Darstellung:

"Am 04.05.2008 stellten Sie im Stande der Schubhaft Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG. Dabei gaben Sie an, dass Sie den Namen XXXX führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Nigeria wären. Dieser Antrag unter der Zahl 08 03.945 EAST-Ost wurde am 08.08.2008 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, da der objektive entscheidungsrelevante Sachverhalt, wie oben dargestellt, unverändert blieb. Sie brachten durch Ihre Vertretung gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein, der mit 10.06.2008 in Rechtskraft [erwuchs]." (AS 157)."Am 04.05.2008 stellten Sie im Stande der Schubhaft Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Dabei gaben Sie an, dass Sie den Namen römisch 40 führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Nigeria wären. Dieser Antrag unter der Zahl 08 03.945 EAST-Ost wurde am 08.08.2008 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, da der objektive entscheidungsrelevante Sachverhalt, wie oben dargestellt, unverändert blieb. Sie brachten durch Ihre Vertretung gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein, der mit 10.06.2008 in Rechtskraft [erwuchs]." (AS 157).

Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge festgestellt:

"Ihr zweites Asylverfahren unter der Zahl 08 03.945-East-Ost wurde am 10.06.2008 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 [AVG] rechtskräftig zurückgewiesen." (AS 167)."Ihr zweites Asylverfahren unter der Zahl 08 03.945-East-Ost wurde am 10.06.2008 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, [AVG] rechtskräftig zurückgewiesen." (AS 167).

Diese Feststellung entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Vielmehr ist bereits ein Verfahren über die Beschwerde gegen den zweiten Bescheid des Bundesasylamtes, beim Asylgerichtshof zu A4 304.827-2/2009 anhängig. Eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des zweiten Asylantrages liegt - im Gegensatz zu den Ausführungen des gegenständlichen Bescheides - noch nicht vor.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits die zeitlichen Angaben im bekämpften Bescheid nicht nachvollziehbar sind. Der angebliche Eintritt der Rechtskraft des zweiten Bescheides am 10.06.2008 ist bereits unmöglich, wenn dieser Bescheid erst am 08.08.2008 ausgefertigt wurde.

§ 17 Abs 8 AsylG besagt:Paragraph 17, Absatz 8, AsylG besagt:

Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.

Im Einzelnen:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2009 einen neuen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war beim Asylgerichtshof bereits ein Verfahren des Beschwerdeführers anhängig. Dementsprechend hätte das Bundesasylamt nach § 17 Abs 8 AsylG 2005 vorgehen müssen. Aus den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, dass bei einer neuerlichen Antragstellung während eines anhängigen Berufungsverfahrens - also nach Vorlage der Berufung bei der 2. Instanz -, dieser in dem Berufungsverfahren mit zu entscheiden ist und als Berufungsergänzung gilt.Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2009 einen neuen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war beim Asylgerichtshof bereits ein Verfahren des Beschwerdeführers anhängig. Dementsprechend hätte das Bundesasylamt nach Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 vorgehen müssen. Aus den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, dass bei einer neuerlichen Antragstellung während eines anhängigen Berufungsverfahrens - also nach Vorlage der Berufung bei der 2. Instanz -, dieser in dem Berufungsverfahren mit zu entscheiden ist und als Berufungsergänzung gilt.

Das Bundesasylamt nahm jedoch irrtümlich an, dass bereits das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen sei. Diese Ausführung ist jedoch verfehlt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof war zum Zeitpunkt der dritten Antragstellung lediglich eingestellt.

Zudem wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu A4 304.827-2/2009 wieder fortgesetzt. Daraus folgt, dass die Beschwerde nicht erledigt und das zweite Verfahren vor dem Asylgerichtshof noch immer anhängig ist.

Der gegenständliche Bescheid hätte somit gar nicht ergehen dürfen, sondern wäre nach § 17 Abs 8 AsylG vorzugehen gewesen. Es war daher der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben.Der gegenständliche Bescheid hätte somit gar nicht ergehen dürfen, sondern wäre nach Paragraph 17, Absatz 8, AsylG vorzugehen gewesen. Es war daher der erstinstanzliche Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Daher wird in weiterer Folge das Verfahren über alle Anträge des Beschwerdeführers - diese gelten ja als Beschwerdeergänzung - vom Asylgerichtshof geführt werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Verfahrenseinstellung, Verfahrensfortsetzung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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