RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0130 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14179 A/1994 RS 14

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß Amtssachverständige Teile eines Privatgutachtens ihrer Beurteilung einer nur fachkundig zu lösenden Frage zugrundegelegt haben, andere Annahmen dieses Gutachtens aber verworfen haben, nimmt den Aussagen der Amtssachverständigen für sich allein nicht ihre Schlüssigkeit, wenn sie begründen, warum einzelne Teile nicht übernommen wurden. Die Richtigkeit der übernommenen Teile mußte nicht erst von den Amtssachverständigen dargelegt werden, wenn dazu fachlich fundierte Einwände nicht vorgebracht werden.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelAnforderung an ein GutachtenBeweismittel SachverständigengutachtenParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070052.X05

Im RIS seit

10.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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