Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C5 212.243-11/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über den Antrag des Herrn XXXX alias XXXX, StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.5.2004, 212.243/6-X/28/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über den Antrag des Herrn römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.5.2004, 212.243/6-X/28/04, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 16.7.1999 unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX in XXXX, den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 10.8.1999, 99 11.260-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II).1.1. Der Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 16.7.1999 unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 10.8.1999, 99 11.260-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 17.8.1999 zu Handen seines damaligen zustellungsbevollmächtigten Vertreters zugestellt.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 27.8.1999 eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat.
Am 23.6.2003 teilte die Bundespolizeidirektion Klagenfurt dem Bundesasylamt mit, XXXX, sei mit Wirkung vom 18.3.2003 "vom Amt der Kärntner Landesregierung" die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Das Bundesasylamt übermittelte dem unabhängigen Bundesasylsenat dieses Schreiben am 29.7.2003 und nochmals am 1.8.2003 per Telefax.Am 23.6.2003 teilte die Bundespolizeidirektion Klagenfurt dem Bundesasylamt mit, römisch 40 , sei mit Wirkung vom 18.3.2003 "vom Amt der Kärntner Landesregierung" die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Das Bundesasylamt übermittelte dem unabhängigen Bundesasylsenat dieses Schreiben am 29.7.2003 und nochmals am 1.8.2003 per Telefax.
1.3 Mit Bescheid vom 24.5.2004, 212.243/6-X/28/04, behob der unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung der Berufung des Antragstellers den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.1999 und wies den Asylantrag gemäß § 2 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Begründend heißt es, aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23.6.2003 ergebe sich, dass dem Antragsteller mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18.3.2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Nach § 2 AsylG 1997 setze eine meritorische Entscheidung über einen Asylantrag voraus, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung Fremder sei. Der Antragsteller sei seit dem 18.3.2003 österreichischer Staatsangehöriger und somit nicht mehr Fremder, daher sei der Asylantrag wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen.1.3 Mit Bescheid vom 24.5.2004, 212.243/6-X/28/04, behob der unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung der Berufung des Antragstellers den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.1999 und wies den Asylantrag gemäß Paragraph 2, AsylG 1997 als unzulässig zurück. Begründend heißt es, aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23.6.2003 ergebe sich, dass dem Antragsteller mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18.3.2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Nach Paragraph 2, AsylG 1997 setze eine meritorische Entscheidung über einen Asylantrag voraus, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung Fremder sei. Der Antragsteller sei seit dem 18.3.2003 österreichischer Staatsangehöriger und somit nicht mehr Fremder, daher sei der Asylantrag wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen.
Dieser Bescheid wurde dem Bundesasylamt am 25.5.2004 per Telefax zugestellt.
1.4. Mit Schriftsatz vom 3.6.2004 stellte der - nunmehr rechtsfreundliche vertretene - Antragsteller den Antrag, ihm Kopien des Schreibens der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23.6.2003 und des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 18.3.2003 zuzustellen. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 22.6.2004 hinsichtlich des Schreibens der Bundespolizeidirektion Klagenfurt entsprochen; der Bescheid der Kärntner Landesregierung befinde sich nicht im Asylakt.
Mit Schriftsatz vom 5.1.2005 stellt der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates geschlossenen Verfahrens. Er gibt bekannt, er habe am 20.10.2003 seinen bisherigen Namen XXXX auf XXXX geändert. Zum Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.5.2004 bringt der Antragsteller vor, das Schreiben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23.6.2003 beziehe sich nicht auf ihn, sondern auf eine andere Person namens XXXX. Der Antragsteller habe sich seit seiner Einreise nach Österreich nie in Klagenfurt aufgehalten. Am 22.12.2004 habe er sich beim Bundesasylamt nach dem Stand seines Verfahrens erkundigt; dort habe man ihm mitgeteilt, sein Asylverfahren scheine "nicht mehr im Computer" auf, da ihm am 18.3.2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Dem Antragsteller, so fährt er in seinem Schriftsatz fort, sei beim Bundesaslyamt eine Kopie des Berufungsbescheides ausgehändigt worden. Er habe somit am 22.12.2004 erstmals "unter Rechtsbelehrung" davon Kenntnis erlangt, dass das Asylverfahren nicht mehr anhängig sei. Daher sei die vierzehntägige Frist gewahrt.Mit Schriftsatz vom 5.1.2005 stellt der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates geschlossenen Verfahrens. Er gibt bekannt, er habe am 20.10.2003 seinen bisherigen Namen römisch 40 auf römisch 40 geändert. Zum Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.5.2004 bringt der Antragsteller vor, das Schreiben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23.6.2003 beziehe sich nicht auf ihn, sondern auf eine andere Person namens römisch 40 . Der Antragsteller habe sich seit seiner Einreise nach Österreich nie in Klagenfurt aufgehalten. Am 22.12.2004 habe er sich beim Bundesasylamt nach dem Stand seines Verfahrens erkundigt; dort habe man ihm mitgeteilt, sein Asylverfahren scheine "nicht mehr im Computer" auf, da ihm am 18.3.2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Dem Antragsteller, so fährt er in seinem Schriftsatz fort, sei beim Bundesaslyamt eine Kopie des Berufungsbescheides ausgehändigt worden. Er habe somit am 22.12.2004 erstmals "unter Rechtsbelehrung" davon Kenntnis erlangt, dass das Asylverfahren nicht mehr anhängig sei. Daher sei die vierzehntägige Frist gewahrt.
Am 27.3.2007 übermittelte das Amt der Kärntner Landesregierung auf Ersuchen des unabhängigen Bundesasylsenates seinen einschlägigen Akt. Daraus ergibt sich, dass mit Bescheid vom 12.3.2003 Herrn XXXX, geboren am XXXX in XXXX, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist.Am 27.3.2007 übermittelte das Amt der Kärntner Landesregierung auf Ersuchen des unabhängigen Bundesasylsenates seinen einschlägigen Akt. Daraus ergibt sich, dass mit Bescheid vom 12.3.2003 Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
2.1.1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren über seinen Wiederaufnahmsantrag war am 31.12.2005 anhängig. Das Wiederaufnahmeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.2.1.1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren über seinen Wiederaufnahmsantrag war am 31.12.2005 anhängig. Das Wiederaufnahmeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.2.1.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.
2.2.1.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 124 bis 126 zu § 69 AVG zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits zur Zeit des noch offenen Verfahrens bestanden haben, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).2.2.1.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits zur Zeit des noch offenen Verfahrens bestanden haben, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 69, Rz 42).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 117 zu § 69 AVG zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 117 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rsp.).
2.2.2.1. Auf Grund des Aktes, den das Amt der Kärntner Landesregierung vorgelegt hat, steht fest, dass die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom 12.3.2003 nicht dem Antragsteller, sondern einer anderen Person mit dem selben Vor- und Zunamen verliehen worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass die beiden Personen an unterschiedlichen Tagen (XXXX) und an verschiedenen Orten (XXXX) geboren sind. Die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt war insofern unzutreffend, als sie das Geburtsdatum des Antragstellers nannte, nicht aber jenes jener Person, der die Staatsbürgerschaft tatsächlich verliehen worden war. Der unabhängige Bundesasylsenat hatte es im seinerzeitigen Verfahren verabsäumt, dem Antragsteller rechtliches Gehör zu dieser Frage einzuräumen.2.2.2.1. Auf Grund des Aktes, den das Amt der Kärntner Landesregierung vorgelegt hat, steht fest, dass die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom 12.3.2003 nicht dem Antragsteller, sondern einer anderen Person mit dem selben Vor- und Zunamen verliehen worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass die beiden Personen an unterschiedlichen Tagen (römisch 40 ) und an verschiedenen Orten (römisch 40 ) geboren sind. Die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt war insofern unzutreffend, als sie das Geburtsdatum des Antragstellers nannte, nicht aber jenes jener Person, der die Staatsbürgerschaft tatsächlich verliehen worden war. Der unabhängige Bundesasylsenat hatte es im seinerzeitigen Verfahren verabsäumt, dem Antragsteller rechtliches Gehör zu dieser Frage einzuräumen.
2.2.2.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist Vorraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates dem Bundesasylamt zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist. Ob er auch dem Antragsteller zugestellt worden ist, kann daher auf sich beruhen.2.2.2.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist Vorraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates dem Bundesasylamt zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist. Ob er auch dem Antragsteller zugestellt worden ist, kann daher auf sich beruhen.
Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können. Der Antragsteller bringt im Wiederaufnahmsantrag vor, die Auskunft der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23.6.2003 beziehe sich nicht auf ihn. Das weitere Vorbringen, wonach er erst durch eine Vorsprache beim Bundesasylamt vom Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erfahren habe, dient nur dazu, die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages darzulegen.Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können. Der Antragsteller bringt im Wiederaufnahmsantrag vor, die Auskunft der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23.6.2003 beziehe sich nicht auf ihn. Das weitere Vorbringen, wonach er erst durch eine Vorsprache beim Bundesasylamt vom Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erfahren habe, dient nur dazu, die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages darzulegen.
Es mag zwar zutreffen, dass der Antragsteller, weil ihm keine Gelegenheit gegeben wurde, zur Frage seiner Staatsangehörigkeit Stellung zu nehmen, diesen Umstand ohne sein Verschulden nicht hat vorbringen können, doch hätte sich dieser Umstand auch von der Berufungsbehörde bei gehöriger Aufmerksamkeit erheben lassen müssen. Der Antragsteller macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Bescheides der Berufungsbehörde geltend. Die Verletzung des Parteiengehörs ist aber nicht durch einen Wiederaufnahmsantrag geltend zu machen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] E 19e zu § 69 Abs. 1 AVG zitierte Rsp. sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 588 unter Hinweis auf VwGH 16.6.1999, 98/01/0411), sondern durch eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. nochmals Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 588).Es mag zwar zutreffen, dass der Antragsteller, weil ihm keine Gelegenheit gegeben wurde, zur Frage seiner Staatsangehörigkeit Stellung zu nehmen, diesen Umstand ohne sein Verschulden nicht hat vorbringen können, doch hätte sich dieser Umstand auch von der Berufungsbehörde bei gehöriger Aufmerksamkeit erheben lassen müssen. Der Antragsteller macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Bescheides der Berufungsbehörde geltend. Die Verletzung des Parteiengehörs ist aber nicht durch einen Wiederaufnahmsantrag geltend zu machen vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] E 19e zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG zitierte Rsp. sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 588 unter Hinweis auf VwGH 16.6.1999, 98/01/0411), sondern durch eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche nochmals Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 588).
2.2.2.3. Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Asylgerichtshof nimmt in Aussicht, den Berufungsbescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu beheben und damit den Weg für eine Fortsetzung des Asylverfahrens freizumachen, wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag bezweckt.Der Asylgerichtshof nimmt in Aussicht, den Berufungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen zu beheben und damit den Weg für eine Fortsetzung des Asylverfahrens freizumachen, wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag bezweckt.
Schlagworte
Parteiengehör, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
09.07.2010