TE AsylGH Beschluss 2010/5/26 A7 413297-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

A7 413.297-1/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.4.2009 (laut AIS: 27.4.2010), Zl. 10 00.087-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.4.2009 (laut AIS: 27.4.2010), Zl. 10 00.087-BAW, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer stellte am 5.1.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er als sein Nationale XXXX, StA. von Nigeria, angab.Der Beschwerdeführer stellte am 5.1.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er als sein Nationale römisch 40 , StA. von Nigeria, angab.

Ein in weiterer Folge am 17.2.2010 vom Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung erstelltes Gutachten kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt aufweise.

Das Bezirksgericht XXXX ging in seinem Beschluss vom XXXX, hingegen von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus und betraute den Jugendwohlfahrtsträger Wien mit der Obsorge für den Minderjährigen.Das Bezirksgericht römisch 40 ging in seinem Beschluss vom römisch 40 , hingegen von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus und betraute den Jugendwohlfahrtsträger Wien mit der Obsorge für den Minderjährigen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.4.2009 (laut AIS: 27.4.2010), Zahl: 10 00.087-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde der Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.4.2009 (laut AIS: 27.4.2010), Zahl: 10 00.087-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde der Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Dieser Bescheid wurde - laut Beschwerdeschriftsatz vom 4.5.2010 - dem Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - wie das auch im Asylwerberinformationssystem (AIS) vermerkt ist und in der diesbezüglichen Zustellverfügung vorgesehen war - am 30.4.2010 zugestellt. Vom Bundesasylamt wurde jedoch auch eine an den Beschwerdeführer gerichtete "Zustellung" mit Zustellschein iSd § 23 Abs. 3 AsylG 2005 veranlasst.Dieser Bescheid wurde - laut Beschwerdeschriftsatz vom 4.5.2010 - dem Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - wie das auch im Asylwerberinformationssystem (AIS) vermerkt ist und in der diesbezüglichen Zustellverfügung vorgesehen war - am 30.4.2010 zugestellt. Vom Bundesasylamt wurde jedoch auch eine an den Beschwerdeführer gerichtete "Zustellung" mit Zustellschein iSd Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 veranlasst.

Der Beschwerdeführer, hiebei vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, erhob mit Schriftsatz vom 4.5.2010 Beschwerde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Festgestellt wird, dass aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX mit dem der Jugendwohlfahrtsträger Wien mit der Obsorge betreffend den Beschwerdeführer betraut wurde, der Beschwerdeführer als minderjährig gilt.Festgestellt wird, dass aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 mit dem der Jugendwohlfahrtsträger Wien mit der Obsorge betreffend den Beschwerdeführer betraut wurde, der Beschwerdeführer als minderjährig gilt.

Der zuletzt genannte Beschluss ist trotz des vorliegenden Altersgutachtens, solange dieser dem Rechtsbestand angehört, verbindlich (vgl. den hg. Beschluss vom 14.7.2008, S4 400.130-1/2008/2E).Der zuletzt genannte Beschluss ist trotz des vorliegenden Altersgutachtens, solange dieser dem Rechtsbestand angehört, verbindlich vergleiche den hg. Beschluss vom 14.7.2008, S4 400.130-1/2008/2E).

Die Beschwerde erweist sich deshalb als zulässig und wurde auch fristgerecht eingebracht.

§ 38 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:

"Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle"Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle

Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 ist derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtsstellung zu, die er aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unzulässig ist.Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 ist derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtsstellung zu, die er aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unzulässig ist.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten