RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0121 E 16. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens ist eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag diese Verfügung auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein, weshalb schon aus diesem Grunde eine Berufung dagegen unzulässig ist (Hinweis E 12.7.1950, 1499/48 und E 25.11.1952, 2497/51).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070070.X07

Im RIS seit

08.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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