Norm
AVG §68 Abs2Spruch
C5 212.243-11/2008/18Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.1999, 99 11.260-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.1999, 99 11.260-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.5.2004, 212.243/6-X/28/04, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben.Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.5.2004, 212.243/6-X/28/04, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 16.7.1999 unter dem Namen XXXX, den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 10.8.1999, 99 11.260-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II).1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 16.7.1999 unter dem Namen römisch 40 , den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 10.8.1999, 99 11.260-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.8.1999 zu Handen seines damaligen zustellungsbevollmächtigten Vertreters zugestellt.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.8.1999 eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat.
Am 23.6.2003 teilte die Bundespolizeidirektion Klagenfurt dem Bundesasylamt mit, XXXX, sei mit Wirkung vom XXXX "vom Amt der Kärntner Landesregierung" die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Das Bundesasylamt übermittelte dem unabhängigen Bundesasylsenat dieses Schreiben am 29.7.2003 und nochmals am 1.8.2003 per Telefax.Am 23.6.2003 teilte die Bundespolizeidirektion Klagenfurt dem Bundesasylamt mit, römisch 40 , sei mit Wirkung vom römisch 40 "vom Amt der Kärntner Landesregierung" die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Das Bundesasylamt übermittelte dem unabhängigen Bundesasylsenat dieses Schreiben am 29.7.2003 und nochmals am 1.8.2003 per Telefax.
1.4. Mit Bescheid vom 24.5.2004, 212.243/6-X/28/04, behob der unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.1999 und wies den Asylantrag gemäß § 2 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Begründend heißt es, aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23.6.2003 ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Nach § 2 AsylG 1997 setze eine meritorische Entscheidung über einen Asylantrag voraus, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung Fremder sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem XXXX österreichischer Staatsangehöriger und somit nicht mehr Fremder, daher sei der Asylantrag wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen.1.4. Mit Bescheid vom 24.5.2004, 212.243/6-X/28/04, behob der unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.1999 und wies den Asylantrag gemäß Paragraph 2, AsylG 1997 als unzulässig zurück. Begründend heißt es, aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23.6.2003 ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Nach Paragraph 2, AsylG 1997 setze eine meritorische Entscheidung über einen Asylantrag voraus, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung Fremder sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem römisch 40 österreichischer Staatsangehöriger und somit nicht mehr Fremder, daher sei der Asylantrag wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen.
Dieser Bescheid wurde dem Bundesasylamt am 25.5.2004 per Telefax zugestellt.
1.5. Mit Schriftsatz vom 5.1.2005 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates geschlossenen Verfahrens. Er brachte vor, das Schreiben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 23.6.2003 beziehe sich nicht auf ihn, sondern auf eine andere Person namens
XXXX.römisch 40 .
Am 27.3.2007 übermittelte das Amt der Kärntner Landesregierung auf Ersuchen des unabhängigen Bundesasylsenates seinen einschlägigen Akt. Daraus ergibt sich, dass mit Bescheid vom XXXX Herrn XXXX, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist.Am 27.3.2007 übermittelte das Amt der Kärntner Landesregierung auf Ersuchen des unabhängigen Bundesasylsenates seinen einschlägigen Akt. Daraus ergibt sich, dass mit Bescheid vom römisch 40 Herrn römisch 40 , die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist.
1.6. Mit Erkenntnis vom 26.5.2010, C5 212.243-1/2008/17E, wies der Asylgerichtshof den Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers ab, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorlägen.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren wäre daher, wäre es nicht bereits rechtskräftig entschieden worden, nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren wäre daher, wäre es nicht bereits rechtskräftig entschieden worden, nach dem AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
2.1.2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG kann ein Bescheid, aus dem niemandem ein Recht erwachsen ist, vom unabhängigen Verwaltungssenat, der ihn erlassen hat, von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung kann nichts anderes bedeuten, als dass der Asylgerichtshof eine Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss), die er erlassen hat und aus der niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen aufheben oder abändern kann.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann ein Bescheid, aus dem niemandem ein Recht erwachsen ist, vom unabhängigen Verwaltungssenat, der ihn erlassen hat, von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung kann nichts anderes bedeuten, als dass der Asylgerichtshof eine Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss), die er erlassen hat und aus der niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen aufheben oder abändern kann.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Erlassung einer Entscheidung nach § 68 Abs. 2 AVG stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.
2.1.2.2. Das vorliegende Verfahren war am 1.7.2008 nicht anhängig, da es durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.5.2004 abgeschlossen worden war. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dennoch - in analoger Anwendung des Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG - zuständig ist, den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG so aufzuheben oder abzuändern, wie ihm dies nach dieser Bestimmung gegenüber einer Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst zukommt (vgl. AsylGH 14.8.2008, B10 225.645-4/2008/3Z; 29.8.2008, 313.663-1-X/47/2007/8Z; 2.2.2010, C1 228.384-0/2008/24E; vgl. weiters AsylGH 1.9.2008, A10 308807-2/2008/5E; 18.3.2009, E10 316.068-1/2008-22E ua.; 22.6.2009, A3 249.664-0/2008/8E; 22.6.2009, S5 310.570-1/2008/18E). Wäre dies anders, so bliebe eine Lücke, weil es dann unmöglich wäre, Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates nach § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben oder abzuändern, wenn die Notwendigkeit dazu erst nach dem 30.6.2008 auftritt, während dies vorher ebenso möglich war wie es seither - gegenüber Entscheidungen des Asylgerichtshofes - möglich ist. Dies kann dem Gesetzgeber nicht als gewollt unterstellt werden (vgl. AsylGH 29.8.2008, 313.663-1-X/47/2007/8Z).2.1.2.2. Das vorliegende Verfahren war am 1.7.2008 nicht anhängig, da es durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.5.2004 abgeschlossen worden war. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass er dennoch - in analoger Anwendung des Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG - zuständig ist, den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG so aufzuheben oder abzuändern, wie ihm dies nach dieser Bestimmung gegenüber einer Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst zukommt vergleiche AsylGH 14.8.2008, B10 225.645-4/2008/3Z; 29.8.2008, 313.663-1-X/47/2007/8Z; 2.2.2010, C1 228.384-0/2008/24E; vergleiche weiters AsylGH 1.9.2008, A10 308807-2/2008/5E; 18.3.2009, E10 316.068-1/2008-22E ua.; 22.6.2009, A3 249.664-0/2008/8E; 22.6.2009, S5 310.570-1/2008/18E). Wäre dies anders, so bliebe eine Lücke, weil es dann unmöglich wäre, Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben oder abzuändern, wenn die Notwendigkeit dazu erst nach dem 30.6.2008 auftritt, während dies vorher ebenso möglich war wie es seither - gegenüber Entscheidungen des Asylgerichtshofes - möglich ist. Dies kann dem Gesetzgeber nicht als gewollt unterstellt werden vergleiche AsylGH 29.8.2008, 313.663-1-X/47/2007/8Z).
2.2.1. Auf Grund des Aktes, den das Amt der Kärntner Landesregierung vorgelegt hat, steht fest, dass die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom XXXX nicht dem Beschwerdeführer, sondern einer anderen Person mit dem selben Vor- und Zunamen verliehen worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass die beiden Personen an unterschiedlichen Tagen (XXXX bzw. XXXX) und an verschiedenen Orten (XXXX bzw. XXXX) geboren sind.2.2.1. Auf Grund des Aktes, den das Amt der Kärntner Landesregierung vorgelegt hat, steht fest, dass die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom römisch 40 nicht dem Beschwerdeführer, sondern einer anderen Person mit dem selben Vor- und Zunamen verliehen worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass die beiden Personen an unterschiedlichen Tagen (römisch 40 bzw. römisch 40 ) und an verschiedenen Orten (römisch 40 bzw. römisch 40 ) geboren sind.
Der Asylgerichtshof hat es verabsäumt, dem Beschwerdeführer zur Frage seiner Staatsangehörigkeit iSd § 45 Abs. 3 AVG Gehör zu gewähren, sondern ist ohne Weiteres davon ausgegangen, dass ihm die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen worden ist.Der Asylgerichtshof hat es verabsäumt, dem Beschwerdeführer zur Frage seiner Staatsangehörigkeit iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gehör zu gewähren, sondern ist ohne Weiteres davon ausgegangen, dass ihm die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen worden ist.
2.2.2. Aus dem Bescheid vom 24.5.2004 sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da mit diesem Bescheid sein Begehren zurückgewiesen worden ist (VwGH 26.4.1993, 90/10/0209; VwGH 2.3.1995, 94/19/0433). Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Berufungsverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.2.2.2. Aus dem Bescheid vom 24.5.2004 sind dem Beschwerdeführer keine Rechte erwachsen, da mit diesem Bescheid sein Begehren zurückgewiesen worden ist (VwGH 26.4.1993, 90/10/0209; VwGH 2.3.1995, 94/19/0433). Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Berufungsverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.
Um den Weg für einen neuen Bescheid freizumachen, vor dessen Erlassung das Parteiengehör wirksam eingeräumt werden könnte, ist der Bescheid vom 24.5.2004 zu beseitigen. Dafür bietet § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Handhabe. Da aber überdies auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Annahmen über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht zutreffen, bietet diese Bestimmung auch die Möglichkeit zu erreichen, dass das Asylverfahren in der Sache weitergeführt wird. Bliebe der Bescheid im Rechtsbestand, so wäre der Asylantrag des Beschwerdeführers endgültig zurückgewiesen, obwohl die Berufungsbehörde dabei von falschen Annahmen ausgegangen ist, zu denen sie auch nicht vom Beschwerdeführer veranlasst worden war. Um dies zu vermeiden und da aus dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates niemandem Rechte erwachsen sind, ist es zweckmäßig, diesen Bescheid aus dem Rechtsbestand zu entfernen.Um den Weg für einen neuen Bescheid freizumachen, vor dessen Erlassung das Parteiengehör wirksam eingeräumt werden könnte, ist der Bescheid vom 24.5.2004 zu beseitigen. Dafür bietet Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Handhabe. Da aber überdies auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Annahmen über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht zutreffen, bietet diese Bestimmung auch die Möglichkeit zu erreichen, dass das Asylverfahren in der Sache weitergeführt wird. Bliebe der Bescheid im Rechtsbestand, so wäre der Asylantrag des Beschwerdeführers endgültig zurückgewiesen, obwohl die Berufungsbehörde dabei von falschen Annahmen ausgegangen ist, zu denen sie auch nicht vom Beschwerdeführer veranlasst worden war. Um dies zu vermeiden und da aus dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates niemandem Rechte erwachsen sind, ist es zweckmäßig, diesen Bescheid aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Über die - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - Berufung vom 27.8.1999, die mit der Erlassung dieser Entscheidung wieder anhängig wird, wird gesondert entschieden werden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008), Parteiengehör, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
13.07.2010