Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B9 308.721-3/2010/2Z
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
B9 308.727-3/2010/2Z
B9 308.730-3/2010/2Z
B9 309.732-3/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (auch XXXX), StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2010, Zl. 09 01.137-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (auch römisch 40 ), StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2010, Zl. 09 01.137-BAT, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin reiste am 05.01.2006 gemeinsam mit ihrem Ehegatten, XXXX, und ihren minderjährigen Kindern, XXXX (protokolliert zu Zahl B9 308.730-3/2010 des Asylgerichtshofes), XXXX (protokolliert zu Zahl B9 308.727-3/2010 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zu Zahl B9 308.732-3/2010 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie ihre Angehörigen stellte sie am selben Tag in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste am 05.01.2006 gemeinsam mit ihrem Ehegatten, römisch 40 , und ihren minderjährigen Kindern, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 308.730-3/2010 des Asylgerichtshofes), römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 308.727-3/2010 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 308.732-3/2010 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie ihre Angehörigen stellte sie am selben Tag in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2006, Zahl: 06 00.233-BAL wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), ihr weiters gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2006, Zahl: 06 00.233-BAL wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), ihr weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, GZ: B9 308.721-1/2008/5E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (Beschwerde) gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 09.12.2008 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, GZ: B9 308.721-1/2008/5E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (Beschwerde) gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 09.12.2008 in Rechtskraft.
Am 28.01.2009 stellte die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihre Kinder - einen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 09 01.137-BAT, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II).Am 28.01.2009 stellte die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihre Kinder - einen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 09 01.137-BAT, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.03.2009, GZ: B9 308.721-2/2009/3E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.03.2009, GZ: B9 308.721-2/2009/3E, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Am 08.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang weiters eine Bestätigung des BFI XXXX über den Besuch eines 30-stündigen Deutschkurses sowie eine Verschwiegenheitserklärung, mit welcher sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, die ihr im Zuge ihrer Remunerantentätigkeit als Dolmetscherin bei der Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung bekannt gewordenen Informationen, Daten und Mitteilungen strengstens vertraulich zu behandeln und keinesfalls an Dritte weiterzugeben.Am 08.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang weiters eine Bestätigung des BFI römisch 40 über den Besuch eines 30-stündigen Deutschkurses sowie eine Verschwiegenheitserklärung, mit welcher sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, die ihr im Zuge ihrer Remunerantentätigkeit als Dolmetscherin bei der Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung bekannt gewordenen Informationen, Daten und Mitteilungen strengstens vertraulich zu behandeln und keinesfalls an Dritte weiterzugeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2010, Zl. 09 01.137-BAT wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2010, Zl. 09 01.137-BAT wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb das Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 38 AsylG 2005 Abs.1 und Abs.2 lauten:Paragraph 38, AsylG 2005 Absatz eins und Absatz 2, lauten:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 und K7 zu § 38 AsylG, 522f; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach der Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K7 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Nach § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht der Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht der Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der Beschwerdeführerin bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des § 38 Abs. 2 AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der Beschwerdeführerin bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
25.06.2010