Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A14 400.568-2/2010/3E
BESCHLUSS
In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zahl: 10 03.384 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zahl: 10 03.384 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl.I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl.I 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 12.04.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag.
Hiezu wurde er am 12.04.2008 (AS 3 bis 11 BAA-Erstverfahren) von Beamten der PI Traiskirchen, am 16.04.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost (AS 21-35 BAA-Erstverfahren) und am 28.05.2006 (AS 67 bis 79 BAA-Erstverfahren) in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer am 12.04.2008 vor, Die Heimat habe er verlassen, weil er in einer Gruppe, welche sich das "geheime Gericht von Obuny" nenne, gewesen sei. Sie hätten regelmäßig Leute entführt und Lösegeld verlangt. Davon hätten er und seine sechs Freunde leben können. Eines Tages hätten sie einen leitenden Beamten der Polizei entführt. Die Polizei habe sie ausgeforscht, bei dem Zugriff seien zwei seiner Kollegen erschossen worden, er wäre geflüchtet. In die Heimat wolle er nicht zurück, weil er von der Polizei gesucht werde und in seinem Land bestimmt getötet werde.
Im Zuge der Einvernahme vom 16.04.2008, gab der Beschwerdeführer an, er habe einem Geheimkult namens Ogboni angehört. Sie hätten Menschen entführt, um Lösegeld zu erpressen. Eines Tages hätten sie einen Mann entführt, der gesagt hätte, kein Geld zu besitzen, weswegen sie ihn freigelassen hätten. Sie hätten nicht gewusst, dass dieser früher ein Polizist gewesen sei. Er habe die Polizei zu ihrem Haus geführt. Es sei zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen, bei der diese zwei Mitglieder der Ogboni erschossen hätte. Er habe flüchten können. Die Polizei habe überall nach ihnen gesucht, es wäre sogar im Radio gewesen.
In der Einvernahme vom 28.05.2008 gab der Beschwerdeführer weiters an, er sei, um Geld zu verdienen, einer Gruppe namens Ogboni beigetreten, diese hätten Leute entführt und Lösegeld verlangt. Dass die Personen Geld gehabt hätten, hätten sie daran erkannt, dass diese mit Fahrzeugen gefahren wären und schöne Kleidung und Schmuck getragen hätten. Sie hätten die Personen zwischen ein und vier Stunden festgehalten und dann, auch ohne Erhalt des Geldes, wieder freigelassen Einmal hätten sie einen mächtigen Mann entführt und dieser sei zur Polizei gegangen und hätte sie angezeigt. Er habe der Polizei ihren Aufenthaltsort verraten, diese sei gekommen und hätte auf sie geschossen. Dabei sei ein Mitglied der Ogboni, ein Freund des Beschwerdeführers, getötet worden, ein weiterer Freund sei verhaftet worden und danach verstorben. Er sei dann nicht gleich geflüchtet, sondern habe sich zunächst zu Hause aufgehalten. Er habe erst Geld von den Ogboni geholt und sei dann davon gelaufen. Da er ihnen Geld weggenommen hätte, werde er auch von diesen gesucht.
2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 03.06.2008, Zl. 08 03.304-BAE abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria. Es argumentierte, dass das Vorbringen des Antragstellers als unglaubwürdig zu werten sei und er keinen unter die GFK subsumierbaren Sachverhalt vorgebracht hätte. Auch wäre ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich und zumutbar gewesen.
Zu Spruchpunkt II führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil keinerlei asylrelevante Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnten.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil keinerlei asylrelevante Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnten.
Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass keine familiären Bezugspunkte zu Österreich vorlägen.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass keine familiären Bezugspunkte zu Österreich vorlägen.
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2010, Zl. A 14 400.568-1/2008/2E mangels Glaubwürdigkeit gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2010, Zl. A 14 400.568-1/2008/2E mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem des Beschwerdeführer am 22.01.2010 eigenhändig zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
4. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 20.04.2010 aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (AS 19-25 BAA) gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich seit der Stellung seines ersten Asylantrages nicht verlassen. Die Gruppe, die hinter seinem Leben her gewesen wäre, sei jetzt stärker geworden, weil sie ständig Menschen entführen und Lösegeld kassieren würde. Der Name der Gruppe sei "Eye". Er würde auch von der Polizei, von der OPC und SARS gesucht. Eye-Anhänger wären im Haus seiner Ziehmutter, die aber bereits gestorben wäre, gewesen und hätten ihre Tochter nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Diese Leute hätten dann diese Frau und ihre drei Töchter getötet. Er habe in Nigeria keine Eltern und Verwandten, die ihn beschützen könnten. Die Eye-Anhänger würden ihn töten, sollte er nach Nigeria zurückkehren. Er könne sich auch nicht an die Polizei wenden, da er selbst Eye-Anhänger gewesen wäre und deswegen von der Polizei gesucht würde.
Mit Mitteilung vom 22.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 22.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines Vertreters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe keine weiteren Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die er bisher noch nicht vorgelegt hätte. Er habe in Österreich keine familiären Beziehungen. Er habe einer Gruppierung namens "Eya"(phonetisch) gearbeitet, er wisse nicht, wie man die Gruppierung buchstabiere, er wäre nicht in der Schule gewesen. Das sei so etwas wie eine "Gang". Es sei eine Raubbande. Sie würden reichen Menschen attackieren und ihnen das Geld wegnehmen. Er habe für diese Leute gearbeitet, sie seien auf der Suche nach ihm. Auch die Polizei in Nigeria suche nach ihm. Die OPC und SARS würden mit der Polizei gemeinsam arbeiten. Seine Gruppe habe die Leute gekidnappt und ausgeraubt. Als er aus seiner Heimat wegen diesen Leuten nach Österreich geflohen wäre, sei er mit deren Geld weggelaufen und seien sie deswegen auch auf der Suche nach ihm. Die Polizei habe zwei der Mitglieder der Gruppe "Eya" erschossen, jetzt sei diese Gruppe hinter ihm her. Eine Person, die nach Österreich gekommen wäre, habe das einem anderen erzählt, der wiederum den Beschwerdeführer das erzählt habe, dass seine "Gang" im Jahr 2009 - ein genaueres Datum wisse er nicht, in das Waisenhaus XXXX gegangen sei, und sich dort nach ihm erkundigt hätten. Seine Gruppierung hätte sich über das ganze Land erweitert. Es sei auch bekannt, dass im Jahr 2010 ein Mann namens XXXX im Auftrag für jemanden, der eine Million Naira gezahlt hätte, getötet worden wäre. Sie würden ihn finden, weil jedes Mitglied eine Markierung in Form von Tätowierungen bekäme. Die Gruppe würde so ihre Leute kennzeichnen, um diese später wiederfinden zu können. Er werde seit 2007 von der Gruppe "Eya" gesucht. Da hätten sie einen Mann gekidnappt und ihn erpresst, dass er Geld bringen solle. Er hätte kein Geld gehabt. Sie hätten ihn gefesselt. Sie hätten nicht gewusst, ob er in Nigeria arbeitet. Sie hätten den Mann befreit. Sie hätten ihn im Wald gefangen gehalten. Nachdem sie ihn befreit hätten, sei er zur Polizei gegangen und hätte angegeben, dass sie Leute gefangen nehmen würden. Die Polizei wäre auf der Suche nach ihm gewesen. Sie wären alle davongelaufen. Er würde seit 2008 von OPC und SARS, einer Verbindung, die nach Verbrechern suche, gesucht.In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines Vertreters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe keine weiteren Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die er bisher noch nicht vorgelegt hätte. Er habe in Österreich keine familiären Beziehungen. Er habe einer Gruppierung namens "Eya"(phonetisch) gearbeitet, er wisse nicht, wie man die Gruppierung buchstabiere, er wäre nicht in der Schule gewesen. Das sei so etwas wie eine "Gang". Es sei eine Raubbande. Sie würden reichen Menschen attackieren und ihnen das Geld wegnehmen. Er habe für diese Leute gearbeitet, sie seien auf der Suche nach ihm. Auch die Polizei in Nigeria suche nach ihm. Die OPC und SARS würden mit der Polizei gemeinsam arbeiten. Seine Gruppe habe die Leute gekidnappt und ausgeraubt. Als er aus seiner Heimat wegen diesen Leuten nach Österreich geflohen wäre, sei er mit deren Geld weggelaufen und seien sie deswegen auch auf der Suche nach ihm. Die Polizei habe zwei der Mitglieder der Gruppe "Eya" erschossen, jetzt sei diese Gruppe hinter ihm her. Eine Person, die nach Österreich gekommen wäre, habe das einem anderen erzählt, der wiederum den Beschwerdeführer das erzählt habe, dass seine "Gang" im Jahr 2009 - ein genaueres Datum wisse er nicht, in das Waisenhaus römisch 40 gegangen sei, und sich dort nach ihm erkundigt hätten. Seine Gruppierung hätte sich über das ganze Land erweitert. Es sei auch bekannt, dass im Jahr 2010 ein Mann namens römisch 40 im Auftrag für jemanden, der eine Million Naira gezahlt hätte, getötet worden wäre. Sie würden ihn finden, weil jedes Mitglied eine Markierung in Form von Tätowierungen bekäme. Die Gruppe würde so ihre Leute kennzeichnen, um diese später wiederfinden zu können. Er werde seit 2007 von der Gruppe "Eya" gesucht. Da hätten sie einen Mann gekidnappt und ihn erpresst, dass er Geld bringen solle. Er hätte kein Geld gehabt. Sie hätten ihn gefesselt. Sie hätten nicht gewusst, ob er in Nigeria arbeitet. Sie hätten den Mann befreit. Sie hätten ihn im Wald gefangen gehalten. Nachdem sie ihn befreit hätten, sei er zur Polizei gegangen und hätte angegeben, dass sie Leute gefangen nehmen würden. Die Polizei wäre auf der Suche nach ihm gewesen. Sie wären alle davongelaufen. Er würde seit 2008 von OPC und SARS, einer Verbindung, die nach Verbrechern suche, gesucht.
5. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 03.05.2010, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.5. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 03.05.2010, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.
6. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 06.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.6. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 06.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:
2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 20.04.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.
2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:
2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.01.2010, Zl. A14 400.568-1/2008/2E, eine aufrechte Ausweisung.
2.2.2 Res iudicata:
Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht. Er könne nun deshalb nicht mehr in seine Heimat zurückkehren, da ihm wegen des von ihm der Gruppe "Eye"/"Eya" gestohlenen Geldes von dieser Gruppe und wegen seiner Aktivitäten für diese Gruppe von der Polizei, von OPC und SARS gesucht würde. Der Beschwerdeführer änderte zwar mit jeder Einvernahme sowohl im ersten, als auch im zweiten Verfahren den Namen der Gruppierung, der er angehört haben will, indem diese Gruppe einmal mit "das geheime Gericht von Obuni", dann "Geheimkult namens Okboni" und in diesem Verfahren mit "Eye" sowie "Eya" angab, blieb im Grunde jedoch dabei, er hätte einer Gruppierung angehört, welche kriminelle Handlungen insbesonders Entführungen mit anschließender Lösegelderpressung in Nigeria begangen hätte. Er hätte dieser Gruppierung letztlich Geld gestohlen und wäre nach Europa geflüchtet. Er würde überdies von der Polizei, sowie von den Organisationen OPC und SARS gesucht. Dieses Vorbringen erstattete er gleichbleibend in seinem ersten, sowie in seinem zweiten Asylverfahren. Er steigerte dieses Vorbringen nunmehr lediglich durch die Angabe, er habe von einer nicht näher genannten Person gehört, dass diese von einer anderen Person gehört hätte, dass man sich im Jahr 2009 im Waisenhaus XXXX nach ihm erkundigt hätte.Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht. Er könne nun deshalb nicht mehr in seine Heimat zurückkehren, da ihm wegen des von ihm der Gruppe "Eye"/"Eya" gestohlenen Geldes von dieser Gruppe und wegen seiner Aktivitäten für diese Gruppe von der Polizei, von OPC und SARS gesucht würde. Der Beschwerdeführer änderte zwar mit jeder Einvernahme sowohl im ersten, als auch im zweiten Verfahren den Namen der Gruppierung, der er angehört haben will, indem diese Gruppe einmal mit "das geheime Gericht von Obuni", dann "Geheimkult namens Okboni" und in diesem Verfahren mit "Eye" sowie "Eya" angab, blieb im Grunde jedoch dabei, er hätte einer Gruppierung angehört, welche kriminelle Handlungen insbesonders Entführungen mit anschließender Lösegelderpressung in Nigeria begangen hätte. Er hätte dieser Gruppierung letztlich Geld gestohlen und wäre nach Europa geflüchtet. Er würde überdies von der Polizei, sowie von den Organisationen OPC und SARS gesucht. Dieses Vorbringen erstattete er gleichbleibend in seinem ersten, sowie in seinem zweiten Asylverfahren. Er steigerte dieses Vorbringen nunmehr lediglich durch die Angabe, er habe von einer nicht näher genannten Person gehört, dass diese von einer anderen Person gehört hätte, dass man sich im Jahr 2009 im Waisenhaus römisch 40 nach ihm erkundigt hätte.
Bei der Erstbefragung hatte er hiezu anders lautend noch angegeben, die Eye-Anhänger wären nicht im Waisenhaus, sondern im Haus seiner Ziehmutter gewesen und hätten deren Tochter nach seinem Aufenthaltsort gefragt und diese und ihre Töchter anschließend getötet.
Dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers würde jedoch keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen und dementsprechend als "novum productum" zu bewerten sein, welches zu einer anderen Sachentscheidung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde schon bisher für unglaubwürdig erachtet und ist auch dieses neue Vorbringen, welches sich im Übrigen auf Sachverhalte stützt, die vor Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren verwirklicht wurden, und für welche der Beschwerdeführer ebenso wenig wie für sein bisheriges Vorbringen keinerlei Beweismittel nennen konnte, nicht glaubwürdig.
Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3. Verletzungen der EMRK:
Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
30.06.2010