TE AsylGH Beschluss 2010/5/31 S22 413418-1/2010

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Veröffentlicht am 31.05.2010
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Spruch

S22 413.418-1/2010-4Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010, Zl. 10 02.592-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010, Zl. 10 02.592-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37 A, b, s, 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine StA. von Nigeria, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.3.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine StA. von Nigeria, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.3.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag der BF wurde mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).Der Antrag der BF wurde mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.5.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuzuerkennenGegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.5.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Die BF reiste am 23.3.2010 von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die BF ist derzeit im 7. Monat schwanger. Laut Information der EAST - Ost vom 28.5.2010 befindet sich die BF seit 27.5.2010 vermutlich zur Entbindung im Krankenhaus.

III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:

Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 37, (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.

(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Da die BF derzeit hochschwanger ist bzw. sich bereits zur Entbindung ins Krankenhaus begeben hat, liegt ein Fall von besonderer Vulnerabilität vor, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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