RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0008

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0173 E 13. Dezember 2001 RS 1(Hier nur die ersten beiden Sätze; Einer Wassergenossenschaft wurde der Auftrag erteilt, eine neue Satzung zu beschließen und der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.)

Stammrechtssatz

Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung ( § 77 Abs 5 WRG 1959) hat nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat (Hinweis E 16. Jänner 1970, 840/69; E 18. Jänner 2001, 98/07/0180). Durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung kann das einzelne Mitglied einer Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. Nichts anderes gilt für die Genehmigung einer Satzungsänderung bei Wasserverbänden. Auch hier ergeht der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber dem Wasserverband, der den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat. Auch das einzelne Mitglied eines Wasserverbandes kann durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 88c Abs 5 WRG 1959 idF 1999/I/155 hat daher nur der Wasserverband, nicht aber ein einzelnes Mitglied Parteistellung.

Schlagworte

WasserrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070008.X09

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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