TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/1 D14 316877-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 316877-1/2008/12E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D14 316882-1/2008/12E

D14 316881-1/2008/12E

D14 316880-1/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2007, Zl. 07 08.410-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2007, Zl. 07 08.410-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Abs. AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, eine Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 11.09.2007 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, eine Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 11.09.2007 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost am 12.09.2007 brachte die Mutter des Beschwerdeführers ihren russischen Reisepass zur Vorlage und gab zu ihrer Fluchtroute befragt an, sie sei am 02.09.2007 von XXXX per Zug nach Kiev gereist, dort habe der Gatte einen Schlepper organisiert und sei mit seiner Familie in einem LKW nach Österreich gelangt. Der Fluchtgrund liege darin, dass in letzter Zeit immer wieder russische Soldaten erschienen seien. Diese hätten nach "Bolschewiken" gefragt, eine Nachbarfamilie sei von diesen erschossen worden.römisch eins.1.2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost am 12.09.2007 brachte die Mutter des Beschwerdeführers ihren russischen Reisepass zur Vorlage und gab zu ihrer Fluchtroute befragt an, sie sei am 02.09.2007 von römisch 40 per Zug nach Kiev gereist, dort habe der Gatte einen Schlepper organisiert und sei mit seiner Familie in einem LKW nach Österreich gelangt. Der Fluchtgrund liege darin, dass in letzter Zeit immer wieder russische Soldaten erschienen seien. Diese hätten nach "Bolschewiken" gefragt, eine Nachbarfamilie sei von diesen erschossen worden.

Der Untersuchungsbericht zum Reisepass ergab, dass der Führerschein authentisch sei und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten, jedoch wurden - ebenso wie im Reisepass des Vaters - die Seiten 3-4 des Reisedokumentes entfernt.

I.1.3. Am 17.09.2007 fand vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme mit der Mutter des Beschwerdeführers (AIS-Zl. 07 08.409-BAG) statt. Am selben Tag wurde auch der Vater (AIS-Zl. 07 08.408-BAG) einvernommen.römisch eins.1.3. Am 17.09.2007 fand vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme mit der Mutter des Beschwerdeführers (AIS-Zl. 07 08.409-BAG) statt. Am selben Tag wurde auch der Vater (AIS-Zl. 07 08.408-BAG) einvernommen.

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers schilderte dabei, bis zur Ausreise in Inguschetien gelebt zu haben, er habe bis zur Ausreise vom Handel mit Waren aller Art gelebt, die Familie habe ein eigenes Geschäft für Haushaltsgeräte besessen. Er sei von der Volksgruppenzugehörigkeit her ein Inguschete, er spreche Inguschetisch und Russisch.

Der Fluchtgrund wurde vom Vater des Beschwerdeführers dahingehend geschildert, dass er in seiner Heimat noch niemals erkennungsdienstlich behandelt worden sei, er sei niemals in Haft gewesen, gegen ihn bestehe auch kein Haftbefehl und er werde derzeit von den Behörden in Inguschetien auch nicht gesucht. Er sei auch niemals aktiv politisch tätig gewesen, sein Fluchtgrund liege darin, dass das Militär in den letzten Monaten ihn zu Hause aufgesucht habe, er sei nach irgendwelchen Widerstandskämpfern gefragt worden. Nachdem seine Nachbarin umgebracht worden sei, sei er wegen seiner eigenen Kinder weggefahren. Diese Militärs seien vor etwa 3 Monaten gekommen, das letzte Mal seien diese am 01.08.2007 erschienen, diese Militärpersonen hätten auch Uniformen angehabt. Diese Militärs seien aber nicht nur zu ihm gekommen, alle Personen seien von diesen befragt worden, er sei wegen der Kinder geflüchtet. In Inguschetien habe er ganz normal verdient, habe genug Lebensmittel gehabt, die Kinder hätten sich vor den Militärfahrzeugen geschreckt.

Zum Tod der Nachbarin schilderte der Vater des Beschwerdeführers, dass diese eine Schuldirektorin gewesen sei, der Sohn und die Tochter dieser Direktorin seien ebenfalls getötet worden, von wem genau, das wisse man nicht. Auf die Frage, was er im Falle der Rückkehr nach Inguschetien zu befürchten habe, gab der Vater des Beschwerdeführers an wie folgt: "Ich habe keine Angst, es geht mir nur um die Kinder. Ich sage die Wahrheit." Er sei wegen der Kinder weggegangen, weil es dort kein Leben mehr gibt, er befürchte, dass es zu einem Krieg kommen werde, er habe gesehen, was in Tschetschenien war.

Die Mutter des Beschwerdeführers schilderte den Erhalt eines Auslandspasses im Mai 2007, sie wolle nicht, dass die Kinder einen Krieg miterleben.

I.1.4. In einer weiteren Einvernahme vom 18.09.2007 wurde der Vater des Beschwerdeführers dazu einvernommen, dass in seinem Reispass offensichtlich die Seite 3/4 fehlt, somit offensichtlich der Reiseweg verschleiert werden sollte. Der Vater des Beschwerdeführers führte hiezu aus, dass er das selbst "nicht bemerkt habe", er habe die Pässe dem Fahrer gegeben, warum dieser die Seiten herausgenommen haben soll, das wisse er auch nicht.römisch eins.1.4. In einer weiteren Einvernahme vom 18.09.2007 wurde der Vater des Beschwerdeführers dazu einvernommen, dass in seinem Reispass offensichtlich die Seite 3/4 fehlt, somit offensichtlich der Reiseweg verschleiert werden sollte. Der Vater des Beschwerdeführers führte hiezu aus, dass er das selbst "nicht bemerkt habe", er habe die Pässe dem Fahrer gegeben, warum dieser die Seiten herausgenommen haben soll, das wisse er auch nicht.

I.1.5. Im Rahmen einer Einvernahme vom 13.12.2007 gab der Vater des Beschwerdeführers an, die Manipulation des Reisedokumentes nicht bemerkt zu haben und auch dafür nicht verantwortlich zu sein.römisch eins.1.5. Im Rahmen einer Einvernahme vom 13.12.2007 gab der Vater des Beschwerdeführers an, die Manipulation des Reisedokumentes nicht bemerkt zu haben und auch dafür nicht verantwortlich zu sein.

Der Vater des Beschwerdeführers schilderte im Rahmen dieser Einvernahme erneut, sich niemals an irgendwelchen Kampfhandlungen beteiligt zu haben, er habe auch niemals irgendwelche Gruppen unterstützt, es würde nicht nach im gefahndet, er sei niemals in Haft gewesen und sei gegen ihn kein Verfahren anhängig.

Erneut schilderte der Vater, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin beschlossen habe, wegen der Kontrollen durch russische Soldaten Inguschetien zu verlassen, die russischen Soldaten hätten nach irgendwelchen Widerstandskämpfern gefragt, die er aber nicht kenne. Bei der letzten Kontrolle sei ihm sein Geld gestohlen worden, welches er unter der Matratze versteckt gehabt habe. Der Vater schilderte ausdrücklich, dass ihm und seiner Familie bei den Kontrollen nie etwas passiert sei, sie seien " auch nie geschlagen worden".

Der Vater des Beschwerdeführers schilderte erneut, dass er befürchte, dass ein Krieg ausbrechen könnte, auch die Nachbarin sei tot aufgefunden worden und niemand wisse, wer sie getötet habe. Er habe Angst um die Zukunft der Kinder, er finde die allgemeine Situation in Inguschetien angespannt.

Weiters schilderte er, dass seine Mutter, seine 4 Brüder und seine 2 Schwestern nach wie vor mit Familie in Inguschetien leben, diese würden nicht bedroht sein, würden auch in der Nähe der eigenen Wohnadresse leben, auch diese hätten Kontrollen gehabt, diesen sei nichts passiert.

Auch die Mutter des Beschwerdeführers selbst schilderte in ihrer Einvernahme vom 13.12.2007, dass der Tod der Nachbarin fluchtauslösend gewesen sei. Die allgemeine Lage in Inguschetien habe sich verschlechtert. Manchmal seien Militärangehörige in ihr Geschäft gekommen. Auch sie habe Angehörige in Inguschetien, diese werden nicht bedroht.

I.2. Mit Bescheid vom 20.12.2007 zu FZ. 07 08.413-BAG hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge - ebenso wie den Eltern- der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass ein Familienverfahren vorliege, eigene Fluchtgründe seien für den minderjährigen Antragsteller nicht geltend gemacht worden.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 20.12.2007 zu FZ. 07 08.413-BAG hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge - ebenso wie den Eltern- der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass ein Familienverfahren vorliege, eigene Fluchtgründe seien für den minderjährigen Antragsteller nicht geltend gemacht worden.

I.3. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Mutter des Beschwerdeführers einzig aus, dass die Kinder sehr leiden würden. Sie würden träumen, dass am nahen Bahnhof Züge Soldaten bringen würden. Sie selbst werde außerdem medizinisch wegen Armproblemen behandelt, deshalb sei Asyl zu gewähren.römisch eins.3. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Mutter des Beschwerdeführers einzig aus, dass die Kinder sehr leiden würden. Sie würden träumen, dass am nahen Bahnhof Züge Soldaten bringen würden. Sie selbst werde außerdem medizinisch wegen Armproblemen behandelt, deshalb sei Asyl zu gewähren.

Während des Beschwerdeverfahrens legte die Mutter des Beschwerdeführers diverse Bestätigungen über die aus ihrer Sicht gegebene Integration im Bundesgebiet vor sowie diverse ärztliche Bestätigungen über den Gesundheitszustand.

Mit Schreiben vom 24.09.2009 übermittelte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter eine "Bescheinigung", wonach der Vater des Beschwerdeführers in Inguschetien von der Kriminalmiliz der Abteilung des Inneren zur Fahndung wegen Zufügung einer leichten Verstümmelung der Gesundheit (Artikel 115 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation) zur Fahndung ausgeschrieben sei. Von einem Freund, der bei den russischen Behörden tätig sei, habe er beiliegende Bescheinigung erhalten, der Vater des Beschwerdeführers schilderte erstmals, dass er "einige Male mit Angehörigen der russischen Sicherheitskräfte aneinander geraten sei, dabei seien Angehörige der Sicherheitskräfte leicht verletzt worden".

I.4. Am 11.05.2010 führte der erkennende Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Mutter des Beschwerdeführers und der Vater teilnahmen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Vater die erwähnte "Bescheinigung" des Ministeriums des Inneren der Republik Inguschetien im Original vor. Die Mutter und der Vater wurden zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen in Inguschetien einvernommen, im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden darüber hinaus folgende Berichte mit den Eltern erörtert:römisch eins.4. Am 11.05.2010 führte der erkennende Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Mutter des Beschwerdeführers und der Vater teilnahmen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Vater die erwähnte "Bescheinigung" des Ministeriums des Inneren der Republik Inguschetien im Original vor. Die Mutter und der Vater wurden zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen in Inguschetien einvernommen, im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden darüber hinaus folgende Berichte mit den Eltern erörtert:

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationen, Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage in Nordkaukasus

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage

IOM, Positionspapier zur Reintegration von Asylwerbern der Russischen Föderation

I.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

I.5.1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, er trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage von Dokumenten (insbesonders Auslandsreisepass) fest. Er ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D14 316883-1/2008 sowie der Beschwerdeführerin zu D14 316878-1/2008.römisch eins.5.1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, er trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage von Dokumenten (insbesonders Auslandsreisepass) fest. Er ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D14 316883-1/2008 sowie der Beschwerdeführerin zu D14 316878-1/2008.

I.5.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien individuell verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Russland festgestellt werden.römisch eins.5.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form in der Russischen Föderation bzw. in Inguschetien individuell verfolgt wurde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Russland festgestellt werden.

I.5.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:römisch eins.5.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Inguschetien bzw. der Russischen Föderation wird auf die im Akt einliegenden und mit den Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Länderfeststellungen verwiesen.

1.5.4. Sicherheitslage im Nordkaukasus

1.5.4.1. Tschetschenien

Nach dem ersten Tschetschenien-Krieg (1994 - 1996) und einer darauf folgenden Phase der de facto-Unabhängigkeit der Teilrepublik begann im Dezember 1999 mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenien-Krieg. Die aktive Phase dieses Krieges gilt seit 2001 als beendet, Kampfhandlungen fanden jedoch weiterhin statt. (Soziale Infrastruktur in Tschetschenien, ÖIF-länderinfo 2009) Präsident Medwedew erklärte am 16.4.2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Schon seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen gewesen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Die offizielle Beendigung des Regimes der Antiterroroperation in Tschetschenien hat jedoch keine endgültige Stabilisierung gebracht. Bei den aktiven Rebellen, die vor allem ab 2006 durch den Tod des Rebellenführers Shamil Basayev stark entkräftet wurden, haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. (Malaschenko, Tschetschenien nach Aufhebung des "Regimes der Antiterroroperation", in Russland-Analysen 194/2009)Nach dem ersten Tschetschenien-Krieg (1994 - 1996) und einer darauf folgenden Phase der de facto-Unabhängigkeit der Teilrepublik begann im Dezember 1999 mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenien-Krieg. Die aktive Phase dieses Krieges gilt seit 2001 als beendet, Kampfhandlungen fanden jedoch weiterhin statt. (Soziale Infrastruktur in Tschetschenien, ÖIF-länderinfo 2009) Präsident Medwedew erklärte am 16.4.2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Schon seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen gewesen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Die offizielle Beendigung des Regimes der Antiterroroperation in Tschetschenien hat jedoch keine endgültige Stabilisierung gebracht. Bei den aktiven Rebellen, die vor allem ab 2006 durch den Tod des Rebellenführers Shamil Basayev stark entkräftet wurden, haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. (Malaschenko, Tschetschenien nach Aufhebung des "Regimes der Antiterroroperation", in Russland-Analysen 194 aus 2009,)

Nichtregierungsorganisationen berichten, dass sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben.

Nach 2 Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen im Jahr 2008 und in der ersten Jahreshälfte 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nicht fortgesetzt hat sich der Rückgang der Entführungszahlen, die jedoch weiterhin weit unter denen der Jahre 2004-2006 liegen. Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes) Nach wie vor sind Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden. (Altenhofer, Schwerpunkt: Tschetschenien, vom April 2008)

1.5.4.2. Dagestan

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan bleibt prekär. Der Konflikt schwelt seit 2000 als niedrigschwelliger Guerilla-Krieg. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos, Bahnlinien, Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach Angaben von NGOs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Folter. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen, z.B. Raschid Batyrow am 14.5.2007. Sein Name kann stellvertretend als einer von zahlreichen nicht exponierten Bewohnern Dagestans genannt werden, die nach einer Kontrolle durch die Sicherheitskräfte spurlos verschwunden sind. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)

1.5.4.3. Inguschetien/die Heimatrepublik des Beschwerdeführers

Von internationalen Organisationen wird die Sicherheitslage in Inguschetien inzwischen als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, ist einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition. Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Terrorverdächtige ist es auch zu mutmaßlichen extralegalen Hinrichtungen gekommen. Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung.

Präsident Jewkurow hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen; auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Am 10.6.2009 wurde die Vizepräsidentin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs bei einem Anschlag erschossen, am 13.6.2009 der ehemalige inguschetische Innenminister Auschew in Nazran ermordet. Am 22.6.2009 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Es kommt in Inguschetien zu schweren Menschenrechtsverletzungen und dem laut Memorial weiter zunehmenden "Verschwinden" von Zivilisten - verübt durch russische wie einheimische Sicherheitskräfte und tschetschenische Rebellen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe, Beilage 3, beschreibt eine deutlich angespannte Sicherheitslage, wobei für besonders gefährdet Vertreter der lokalen Verwaltung und Angehörige der verschiedenen Sicherheitskräfte einerseits, andererseits engagierte Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten und naturgemäß Rebellen und deren nähere Angehörige eingestuft werden. Der Beschwerdeführer gehört keiner der genannten Gruppen an.

1.5.4.4. Soziale Situation im Nordkaukasus:

In Tschetschenien war nach den beiden Kriegen die Infrastruktur und das Gesundheitssystem beinahe vollständig zusammengebrochen. Die Lebensbedingungen sind weiterhin schwierig: Die Arbeitslosenrate ist hoch. Die "alte Industrie", die durch den Krieg zerstört wurde, ist noch nicht wiederaufgebaut. Die schlechte Ausbildung der derzeitigen tschetschenischen Bevölkerung und die Abwanderung qualifizierter Arbeiter haben einen negativen Einfluss auf die sozioökonomische Situation. Jedoch wird in den letzten Jahren der lange Zeit beschworene Wiederaufbau allmählich sichtbar. Kompensationszahlungen zeigen nunmehr erste Erfolge. (Soziale Infrastruktur in Tschetschenien, ÖIF-länderinfo 2009)

Nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen haben sich in den Jahren seit 2007 die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung.

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes) Die Möglichkeit einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen besteht in Tschetschenien (in Grosny gibt es die Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie, in zwei Krankenhäusern in Tschetschenien werden entsprechende Therapien für posttraumatische Belastungsstörungen bzw. psychische Traumata durchgeführt). Sämtliche tschetschenische Bürger, die das Profil eines psychischen Traumas aufweisen und medizinische Hilfe benötigen, haben Zugang zu diesen Anstalten. Psychologische Dienste gibt es ebenfalls in der Tschetschenischen Republik. Zugang zu Psychopharmaka besteht ebenfalls, wenn diese von einem Arzt verschrieben werden. (Anfragebeantwortung von Leila Dzeitova, IPO Vesta, vom 8.8.2008)

Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil föderaler Mittel am Republikshaushalt ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der UNO ähnlich wie in Tschetschenien 80%. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)

Auch in Dagestan ist die Arbeitslosigkeit hoch, wobei die weit verzweigte Schattenwirtschaft einen wichtigen Platz im Leben der Republik einnimmt (Dagestan und die russische Staatlichkeit, Magomedow in Russland-Analysen 194/2009).Auch in Dagestan ist die Arbeitslosigkeit hoch, wobei die weit verzweigte Schattenwirtschaft einen wichtigen Platz im Leben der Republik einnimmt (Dagestan und die russische Staatlichkeit, Magomedow in Russland-Analysen 194 aus 2009,).

I.5.4.5. Rückkehrfragen und Relokation außerhalb Tschetscheniensrömisch eins.5.4.5. Rückkehrfragen und Relokation außerhalb Tschetscheniens

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Kaukasier werden von den Behörden in der Russischen Föderation benachteiligt. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)

In der Praxis wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten, wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken Russlands durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes) Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber Rückgeführten im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes) Es ist verbreitet, dass die Behörden die Registrierung von Tschetschenen an Wohnorten außerhalb Tschetschenien willkürlich verweigern, was mit einer Einschränkung des Zugangs zu Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Bildung und Gesundheitsversorgung verbunden ist und die Ausstellung weiterer Dokumente verhindert. (Schwerpunkt: Tschetschenien von Ruth Altenhofer vom April 2008)

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Menschenrechts-Organisationen beklagen eine Zunahme von Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren. Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens v. a. in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stavropol, Rostov, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, u. a. weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)

I.5.4.6. Sicherheitslage und Menschenrechtssituation in Russland außerhalb des Nordkaukasus:römisch eins.5.4.6. Sicherheitslage und Menschenrechtssituation in Russland außerhalb des Nordkaukasus:

Außerhalb der nordkaukasischen Republiken ist Russland in den zurückliegenden zwei Jahren von Terrorakten weitgehend verschont geblieben. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes) Für den Sprengstoffanschlag auf den Expresszug Moskau - St. Petersburg, bei dem am 27.11.2009 27 Personen umkamen, übernahm der tschetschenische Rebellenführer Doku Umarow die Verantwortung. (Malaschenko, Tschetschenien nach Aufhebung des "Regimes der Antiterroroperation", in Russland-Analysen 194/2009)Außerhalb der nordkaukasischen Republiken ist Russland in den zurückliegenden zwei Jahren von Terrorakten weitgehend verschont geblieben. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes) Für den Sprengstoffanschlag auf den Expresszug Moskau - St. Petersburg, bei dem am 27.11.2009 27 Personen umkamen, übernahm der tschetschenische Rebellenführer Doku Umarow die Verantwortung. (Malaschenko, Tschetschenien nach Aufhebung des "Regimes der Antiterroroperation", in Russland-Analysen 194 aus 2009,)

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe richten, sind nicht nachweisbar. Nicht tatenlos, aber in der Verfolgung nicht immer konsequent genug reagiert der Staat auf fremdenfeindliche, homophobe oder antisemitische Gewalttaten (zur besonderen Situation im Nordkaukasus siehe oben 1.1.1).

Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments haben in der Bevölkerung und in den Behörden in den letzten Jahren zugenommen. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten, sog. "Tschornyje" ("Schwarze"). Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien zwischen ethnischen Gruppen zeigen, dass die Ressentiments schnell in Gewalt umschlagen können. Die aktuelle Verschärfung der Lage am Arbeitsmarkt könnte den Hass noch weiter schüren. Menschen "nichtslawischen Aussehens" (insb. Zuwanderer aus Zentralasien und Transkaukasien) sind immer häufiger Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". 2008 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa", die die verlässlichste einschlägige Statistik führt, 96 Todesopfer und 420 Verletzte derartiger Übergriffe (Vergleichszahlen für 2007: 87 Todesopfer und 602 Verletzte). Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. "Sowa" listet für 2008 33 Gerichtsurteile auf, bei denen Gewalttäter ausdrücklich als rassistisch motiviert verurteilt wurden. Dies dokumentiert eine gesteigerte Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane gegenüber Rechtsextremen, erscheint angesichts der Zahl der Überfälle jedoch immer noch unzureichend. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)

Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der russische Menschenrechtsbeauftragte, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insb. hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Lukin kritisiert jedoch, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft trotz Folterverbotes immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit". (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)

I.5.4.7. Wirtschaftliche Lage und Grundversorgung in Russland außerhalb des Nordkaukasusrömisch eins.5.4.7. Wirtschaftliche Lage und Grundversorgung in Russland außerhalb des Nordkaukasus

Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Zahl heute auf etwa 14 %. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (dzt. bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens 10 % jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf 10 % verringert werden. Derzeit können allerdings die Auswirkungen der im Jahr 2008 begonnen Finanzkrise noch nicht eingeschätzt werden. Sie hat bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitslosenzahlen geführt. Am 11. Februar lag die Zahl der in den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen bei 1.807.000.

Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben, während nur 7 bis 8 % von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes)

Die WHO gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 Mental-Spitäler, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten 117 psychotherapeutische Räume. Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung. (World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005)

I.6. Zur Person des Beschwerdeführers und seine Fluchtgründen:römisch eins.6. Zur Person des Beschwerdeführers und seine Fluchtgründen:

Wie dargestellt hat die Mutter des Beschwerdeführers - wie im Übrigen auch der Vater - sowohl im Zuge der Ersteinvernahme als auch im Rahmen von insgesamt 3 Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausschließlich die unsichere Situation in Inguschetien als Ausreisegrund geltend gemacht, dies verbunden mit gelegentlichen Befragungen durch russische Soldaten, insbesonders im Zusammenhang mit der Ermordung einer russischen Nachbarin namens XXXX. Irgendwelche individuellen Probleme im Zuge dieser Hausdurchsuchungen sind - trotz Hinweises auf das Neuerungsverbot - von der Mutter des Beschwerdeführers jedoch nicht getätigt worden, auch im Rahmen seiner letzten Einvernahme vom 13.12.2007 schilderte der Vater des Beschwerdeführers ausdrücklich, dass ihm und seiner Familie bei den Kontrollen nie etwas passiert sei, sie seien " auch nie geschlagen worden".Wie dargestellt hat die Mutter des Beschwerdeführers - wie im Übrigen auch der Vater - sowohl im Zuge der Ersteinvernahme als auch im Rahmen von insgesamt 3 Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausschließlich die unsichere Situation in Inguschetien als Ausreisegrund geltend gemacht, dies verbunden mit gelegentlichen Befragungen durch russische Soldaten, insbesonders im Zusammenhang mit der Ermordung einer russischen Nachbarin namens römisch 40 . Irgendwelche individuellen Probleme im Zuge dieser Hausdurchsuchungen sind - trotz Hinweises auf das Neuerungsverbot - von der Mutter des Beschwerdeführers jedoch nicht getätigt worden, auch im Rahmen seiner letzten Einvernahme vom 13.12.2007 schilderte der Vater des Beschwerdeführers ausdrücklich, dass ihm und seiner Familie bei den Kontrollen nie etwas passiert sei, sie seien " auch nie geschlagen worden".

Insofern der Vater des Beschwerdeführers nunmehr im Beschwerdeverfahren die Behauptung aufstellt, dass die von ihm vorgelegte Bescheinigung über eine polizeiliche Suche nach ihm wegen einer Form von Körperverletzung damit zusammenhänge, dass ihm in Inguschetien von russischen Soldaten die Nase eingeschlagen worden sei und er mit einem russischen Soldaten gerauft und diesem dabei die Hand gebrochen habe, ist dieses Vorbringen vom Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 erfasst. Ebenso ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers wie dargelegt durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, insgesamt dreimal einvernommen wurde, bei jeder Einvernahme war ein anderer Dolmetscher anwesend, wobei diese verwendeten Dolmetscher akademisch ausgebildet bzw. seit Jahren in Asylverfahren von russischen Asylwerbern eingesetzt sind, zum Großteil auch beim Asylgerichtshof. Dass der Vater des Beschwerdeführers bei drei verschiedenen Dolmetschern und drei verschiedenen Gelegenheiten erwähnt hätte, dass ihm eine schwere Körperverletzung, nämlich der Bruch der Nase, durch russische Soldaten zugefügt worden sei bzw. er einen russischen Soldaten ebenfalls schwer verletzt habe, dies alles jedoch nicht protokolliert worden sein soll, dies erscheint vollkommen unglaubwürdig, zumal im Gegensatz dazu wie dargestellt sich die ausdrückliche Aussage des Vaters des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt befindet, niemals geschlagen worden zu sein, niemals sei bei diesen Kontrollen etwas passiert. Die Behauptung des Vaters des Beschwerdeführers, dass diese Suche nach seiner Person wegen einer Körperverletzung mit den Hausdurchsuchungen durch russische Soldaten zusammenhänge, erweist sich auch deshalb als nicht glaubhaft, als beispielsweise der eigene rechtsfreundliche Vertreter in einer Stellungnahme während des Beschwerdeverfahrens noch die Behauptung aufgestellt hat, dass ein "bei russischen Behörden tätiger Freund" dieses Dokument auf irgendwelchen Wegen beschafft hätte, was der Vater selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch massiv in Abwege stellt. Generell kann der Asylgerichtshof nicht einmal die von den Eltern behaupteten Hausdurchsuchungen bzw. Befragungen durch russische Soldaten als glaubhaft ansehen und der Entscheidung zugrunde legen, als das diesbezügliche Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers und des Vaters aus folgenden Gründen höchst unglaubwürdig ist: Der Vater des Beschwerdeführers schildert mehrfach vor der belangten Behörde, dass beginnend 3 Monate vor der Ausreise es etwa 3 bis 4 Mal Kontrollen von russischen Soldaten zu Hause gegeben hätte, die letzte dieser Kontrollen sei am 01.08.2007 gewesen, dem zufolge hätten die Kontrollen etwa im Mai 2007 begonnen. Im Gegensatz dazu schildert die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde, dass ihrer Erinnerung nach diese Kontrollen bereits im Herbst 2006 begonnen hätten.Insofern der Vater des Beschwerdeführers nunmehr im Beschwerdeverfahren die Behauptung aufstellt, dass die von ihm vorgelegte Bescheinigung über eine polizeiliche Suche nach ihm wegen einer Form von Körperverletzung damit zusammenhänge, dass ihm in Inguschetien von russischen Soldaten die Nase eingeschlagen worden sei und er mit einem russischen Soldaten gerauft und diesem dabei die Hand gebrochen habe, ist dieses Vorbringen vom Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG 2005 erfasst. Ebenso ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers wie dargelegt durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, insgesamt dreimal einvernommen wurde, bei jeder Einvernahme war ein anderer Dolmetscher anwesend, wobei diese verwendeten Dolmetscher akademisch ausgebildet bzw. seit Jahren in Asylverfahren von russischen Asylwerbern eingesetzt sind, zum Großteil auch beim Asylgerichtshof. Dass der Vater des Beschwerdeführers bei drei verschiedenen Dolmetschern und drei verschiedenen Gelegenheiten erwähnt hätte, dass ihm eine schwere Körperverletzung, nämlich der Bruch der Nase, durch russische Soldaten zugefügt worden sei bzw. er einen russischen Soldaten ebenfalls schwer verletzt habe, dies alles jedoch nicht protokolliert worden sein soll, dies erscheint vollkommen unglaubwürdig, zumal im Gegensatz dazu wie dargestellt sich die ausdrückliche Aussage des Vaters des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt befindet, niemals geschlagen worden zu sein, niemals sei bei diesen Kontrollen etwas passiert. Die Behauptung des Vaters des Beschwerdeführers, dass diese Suche nach seiner Person wegen einer Körperverletzung mit den Hausdurchsuchungen durch russische Soldaten zusammenhänge, erweist sich auch deshalb als nicht glaubhaft, als beispielsweise der eigene rechtsfreundliche Vertreter in einer Stellungnahme während des Beschwerdeverfahrens noch die Behauptung aufgestellt hat, dass ein "bei russischen Behörden tätiger Freund" dieses Dokument auf irgendwelchen Wegen beschafft hätte, was der Vater selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedoch massiv in Abwege stellt. Generell kann der Asylgerichtshof nicht einmal die von den Eltern behaupteten Hausdurchsuchungen bzw. Befragungen durch russische Soldaten als glaubhaft ansehen und der Entscheidung zugrunde legen, als das diesbezügliche Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers und des Vaters aus folgenden Gründen höchst unglaubwürdig ist: Der Vater des Beschwerdeführers schildert mehrfach vor der belangten Behörde, dass beginnend 3 Monate vor der Ausreise es etwa 3 bis 4 Mal Kontrollen von russischen Soldaten zu Hause gegeben hätte, die letzte dieser Kontrollen sei am 01.08.2007 gewesen, dem zufolge hätten die Kontrollen etwa im Mai 2007 begonnen. Im Gegensatz dazu schildert die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde, dass ihrer Erinnerung nach diese Kontrollen bereits im Herbst 2006 begonnen hätten.

Ein weiteres massives Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergibt sich aus der dargestellten Steigerung, wonach die Eltern im Rahmen ihrer zahlreichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jegliche körperliche Gewalt durch die eindringenden russischen Soldaten mehrfach verneint haben und eine solche nunmehr erst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bzw. nach Vorlage der genannten Bescheinigung glaubhaft machen wollen, ohne einen vernünftigen Grund dafür zu liefern, warum dieses relevante Vorbringen nicht bereits vor dem Bundesasylamt erfolgt sein sollte.

Hiezu kommt, dass ein weiterer Asylwerber aus Inguschetien, nämlich der Bruder der Mutter des Beschwerdeführers unmittelbar nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung Inguschetien ebenfalls verlassen hat und im Wesentlichen ein gleichlautendes Vorbringen erstattet hat, dass nämlich dieser wegen des Todes der genannten russischen Schuldirektorin massive Probleme gehabt hat, dieser von der Polizei in Inguschetien sogar verdächtigt wurde, der Mörder dieser russischen Lehrerin zu sein und deshalb inhaftiert worden sein soll, danach soll er wegen schwerer Misshandlungen eine längere Zeit in medizinischer Behandlung gewesen sein. Diese massiven Probleme des eigenen Bruders (D14 403998-1/2009) haben jedoch weder die Mutter des Beschwerdeführers noch ihr Ehegatte vor der belangten Behörde auch nur erwähnt, obwohl sie zum Zeitpunkt dieser Ereignisse und der angeblichen Inhaftierung des eigenen Bruder noch in Inguschetien aufhältig gewesen sein müssen. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung trat ganz klar zu Tage, dass weder die Mutter des Beschwerdeführers noch der Vater auch nur ansatzweise wissen, dass dieser Angehörige dieses Vorbringen in Österreich erstattet hat, dass nämlich auch er wegen des Todes der russischen Mitbewohnerin im Heimatdorf Probleme insofern bekommen hat, als er angeblich für deren Tod verantwortlich gemacht, inhaftiert und misshandelt wurde und letztlich wegen dieser Misshandlungen eine längere Zeit in medizinischer Behandlung verbringen musste.

Wenn jedoch sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch der eigene Vater dieses so relevante Vorbringen des eigenen nahen Angehörigen nicht einmal wissen und auch trotz jahrelanges Zusammenleben in Österreich erkennbar nicht einmal erfahren haben, dass der genannte Angehörige wegen des Todes der russischen Lehrerin den Heimatort verlassen musste, dann wird evident, dass das gesamte Vorbringen sämtlicher Familienmitglieder offenkundig konstruiert ist, da die Mutter des Beschwerdeführers und auch ihr Gatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingestehen, dass die eigenen Probleme in der Familie sehr wohl bekannt waren, sodass überhaupt nicht einleuchtend ist, warum so schwerwiegende Verfolgungen den Eltern völlig unbekannt sein sollten. Auffallend ist darüber hinaus, dass beispielsweise sich aus den Einvernahmeprotokollen des Onkels der Beschwerdeführerin ergibt, dass es sehr wohl auch Familienmitglieder gibt, die in anderen Landesteilen der Russischen Föderation leben, dies wurde von der Mutter des Beschwerdeführers und dem Vaters vor dem Bundesasylamt jedoch nicht angegeben, sondern wurde ein Aufenthalt auch dieser Familienmitglieder in Inguschetien behauptet und erst nach Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingestanden. Auch diesbezüglich ist somit davon auszugehen, dass die Eltern bezogen auf persönliche Umstände und bezogen auf die Erlebnisse in Inguschetien nicht die Wahrheit schildern, andernfalls diese massiven Widersprüche nicht erklärbar wären.

In Summe ist somit festzuhalten, dass das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers über die Gründe nach der Fahndung nach seiner Person wegen Körperverletzung höchst dubios und unglaubwürdig ist. Insbesonders ist festzuhalten, dass die vom Vater geschilderte Vorgangsweise, dass nämlich sowohl die gegenständliche Bestätigung als auch vorangehende Ladungen ohne näheren Kommentar und ohne sonstige begleitende polizeiliche Maßnahmen vom "Dorfpolizisten zu Hause deponiert" worden seien, ohne dass es diesbezüglich zu anderen massiveren polizeilichen Ermittlungen gekommen wäre, letztlich ein Indiz dafür ist, dass der Vater keinesfalls als potenzieller Unterstützer irgendwelcher Rebellen angesehen wird, da in diesem Fall ein weitaus gravierenderes Vorgehen der Sicherheitskräfte in Inguschetien zu erwarten gewesen wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

II.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 verweist).römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte, sofern er - erst im Beschwerdeverfahren - eine politische Verfolgung des Vaters infolge unterstellter staatsfeindlicher politischer Gesinnung behauptete (Raufhandel mit russischen Soldaten) diese nicht glaubhaft zu machen. Nach der Überzeugung des erkennenden Senates steht die vorgelegte "Bescheinigung" in keinem Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen, die sich ebenfalls als nicht glaubhaft dargestellt haben. Der Vater des Beschwerdeführers hat somit allenfalls eine - von ihm im Verfahren verschwiegene Körperverletzung, somit ein allgemein strafbares Delikt begangen, woraus sich kein Bezug zu einer - allenfalls asylrelevanten - Motivation im Bereich der Strafverfolgung ableiten lässt. Dies umso mehr, als keinesfalls Sicherheitsorgane oder russische Militärs die Opfer der Körperverletzung gewesen sein können, wie in der Beweiswürdigung dargestellt.

Auch ergibt sich weder aus den getroffenen Länderfeststellungen noch aus dem Vorbringen des Vaters, dass dieser nur wegen der Zugehörigkeit zur inguschetischen Volksgruppe asylrelevant verfolgt würde (Gruppenverfolgung). Auch die Mutter des Beschwerdeführers hat ebenfalls keinerlei Verfolgung der eigenen Person glaubhaft machen könne, die allgemein schlechte Lebensumstände wurden durch die belangte Behörde durch Einräumung des subsidiären Schutzes für die gesamte Familie berücksichtigt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen, zumal ein Familienverfahren vorliegt und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten (§ 34 Abs 4 AsylG).Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen, zumal ein Familienverfahren vorliegt und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG).

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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