TE AsylGH Beschluss 2010/6/1 C5 412206-1/2010

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Veröffentlicht am 01.06.2010
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Spruch

C5 412.206-1/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2010, 06 01.713-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.3.2010, 06 01.713-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 70, Absatz 3, zweiter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 8.2.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 21.5.2007, 06 01.713-BAS, gab das Bundesasylamt dem Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte es gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 8.2.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 21.5.2007, 06 01.713-BAS, gab das Bundesasylamt dem Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte es gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm das Bundesasylamt das Asylverfahren, das den Beschwerdeführer betroffen hatte und das mit dem Bescheid vom 21.5.2007 abgeschlossen worden war, gemäß § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, gegen diesen Bescheid stehe die Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen sei.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid nahm das Bundesasylamt das Asylverfahren, das den Beschwerdeführer betroffen hatte und das mit dem Bescheid vom 21.5.2007 abgeschlossen worden war, gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, gegen diesen Bescheid stehe die Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.3.2010 persönlich zugestellt. Gegen ihn richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.3.2010.

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da auch das Verfahren über den Asylantrag am 31.12.2005 noch nicht anhängig gewesen war, kann dahingestellt bleiben, ob § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in einem Fall wie dem vorliegenden auf die Anhängigkeit des Asylverfahrens oder auf jene des Wiederaufnahmsverfahrens abstellt.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da auch das Verfahren über den Asylantrag am 31.12.2005 noch nicht anhängig gewesen war, kann dahingestellt bleiben, ob Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in einem Fall wie dem vorliegenden auf die Anhängigkeit des Asylverfahrens oder auf jene des Wiederaufnahmsverfahrens abstellt.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens unter näher bestimmten Voraussetzungen stattzugeben. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann sie auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (wenn der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist) stattfinden. § 70 Abs. 3 erster Satz AVG regelt den Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmsantrags; gemäß § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG ist gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Eine Bekämpfung ist nur gleichzeitig mit der Bekämpfung des neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides zulässig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.2.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens unter näher bestimmten Voraussetzungen stattzugeben. Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann sie auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG (wenn der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist) stattfinden. Paragraph 70, Absatz 3, erster Satz AVG regelt den Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmsantrags; gemäß Paragraph 70, Absatz 3, zweiter Satz AVG ist gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Eine Bekämpfung ist nur gleichzeitig mit der Bekämpfung des neuen, im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides zulässig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.

4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 70 Rz 18 mwN). Daher können auch Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides erst mit einem (allfälligen) Rechtsmittel gegen die neuerliche Entscheidung in der Sache selbst geltend gemacht werden (ebd.). Fühlt sich eine Partei durch eine Wiederaufnahme in ihren Rechten verletzt, muss sie die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung abwarten und das Rechtsmittel gegen den Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme bewilligt oder verfügt wurde, mit dem Rechtsmittel gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren in der Sache erlassenen Bescheid verbinden. Die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme einerseits und die neue Sachentscheidung andererseits sind zwei von einander trennbare Teile des Bescheides (Hengstschläger/Leeb, § 70 Rz 20 mwN).4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 70, Rz 18 mwN). Daher können auch Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides erst mit einem (allfälligen) Rechtsmittel gegen die neuerliche Entscheidung in der Sache selbst geltend gemacht werden (ebd.). Fühlt sich eine Partei durch eine Wiederaufnahme in ihren Rechten verletzt, muss sie die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung abwarten und das Rechtsmittel gegen den Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme bewilligt oder verfügt wurde, mit dem Rechtsmittel gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren in der Sache erlassenen Bescheid verbinden. Die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme einerseits und die neue Sachentscheidung andererseits sind zwei von einander trennbare Teile des Bescheides (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 70, Rz 20 mwN).

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher nicht zulässig.

Die entgegenstehende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides steht mit dem Gesetz in Widerspruch. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann aber einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug nicht eröffnen (vgl. zB VwGH 29.10.1998, 98/07/0136).Die entgegenstehende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides steht mit dem Gesetz in Widerspruch. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann aber einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug nicht eröffnen vergleiche zB VwGH 29.10.1998, 98/07/0136).

2.3. Da die Beschwerde unzulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

abgesonderte Berufung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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