Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B8 407.406-2/2010/4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zl. 10 03.467 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Republik Kosovo, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, Zl. 10 03.467 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Republik Kosovo, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner, gab an, den im Spruch genannten Namen zu führen und reiste zunächst am 09.01.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 16.01.2009 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Als Fluchtgrund brachte der minderjährige Beschwerdeführer im damaligen ersten Asylverfahren zusammengefasst vor, im Kosovo von drei unbekannten maskierten Personen aufgrund von Geldschulden des Vaters verfolgt worden zu sein.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19.06.2009, Zahl: 09 00.609-BAG, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen und dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19.06.2009, Zahl: 09 00.609-BAG, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen und dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der minderjährige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo und führte Beweis würdigend aus, dass das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund seiner Widersprüchlichkeit nicht glaubwürdig sei.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und der minderjährige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Diesem Erkenntnis wurden aktuelle Länderberichte und Länderfeststellungen betreffend die Situation im Kosovo unter besonderer Berücksichtigung der Situation von Kindern zu Grunde gelegt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und der angeführten teilweise widersprüchlichen und teilweise auch nicht nachvollziehbaren, unkonkreten Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers kam der Asylgerichtshof, wie auch die Behörde erster Instanz, zu dem Schluss, dass das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprach. Es wurde weiters festgestellt, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - nicht droht und ihm auch in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Am 24.11.2009 kehrte der minderjährige Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.
Am 22.04.2010 wurde der minderjährige Beschwerdeführer in einem Reisezug aus Italien kommend mit dem Zielort Graz in Knittelfeld einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der minderjährige Beschwerdeführer konnte keinerlei Reisedokumente vorweisen und gab zunächst an, italienischer Staatsangehöriger zu sein. Eine durchgeführte Feststellung der Identität ergab jedoch, dass es sich bei dem Betretenen um den minderjährigen Beschwerdeführer, einen kosovarischen Staatsangehörigen handelte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 iVm § 120 FPG in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Im Zuge einer anschließenden Einvernahme stellte der minderjährige Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Antragstellung wurde auch durch einen schriftlichen Aktenvermerk des zuständigen Organwalters als Beilage zur Niederschrift ausdrücklich dokumentiert und weiters festgehalten, dass sich der Grund der Festnahme deshalb von § 39 Abs. 1 FPG auf § 47 Abs.1 Z. 1 AsylG ändere.Am 22.04.2010 wurde der minderjährige Beschwerdeführer in einem Reisezug aus Italien kommend mit dem Zielort Graz in Knittelfeld einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der minderjährige Beschwerdeführer konnte keinerlei Reisedokumente vorweisen und gab zunächst an, italienischer Staatsangehöriger zu sein. Eine durchgeführte Feststellung der Identität ergab jedoch, dass es sich bei dem Betretenen um den minderjährigen Beschwerdeführer, einen kosovarischen Staatsangehörigen handelte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 120, FPG in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Im Zuge einer anschließenden Einvernahme stellte der minderjährige Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Antragstellung wurde auch durch einen schriftlichen Aktenvermerk des zuständigen Organwalters als Beilage zur Niederschrift ausdrücklich dokumentiert und weiters festgehalten, dass sich der Grund der Festnahme deshalb von Paragraph 39, Absatz eins, FPG auf Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ändere.
Unmittelbar anschließend erfolgte noch am 22.04.2010 die niederschriftliche Erstbefragung des minderjährigen Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Zuge dieser Erstbefragung erfolgte auch unter anderem eine Erstinformation über das Asylverfahren. Der minderjährige Beschwerdeführer gab an, er habe zuvor in Italien vor circa einem Monat um Asyl angesucht, er habe dort aber nicht bleiben wollen, weil er dort keinen kenne. Er sei Ende November 2009 freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt und jetzt wieder nach Österreich gekommen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Der Vater ist Alkoholiker und redet nur Scheiße. Die Mutter ist krank. Ich wollte in Österreich Geld verdienen, damit meine Mutter operiert werden kann." Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer keine Angst und er verneinte ausdrücklich die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.
Der minderjährige Beschwerdeführer wurde im Anschluss in die zuständige Erstaufnahmestelle gebracht, wo ihm ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt wurde.
Am 28.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer ebenso wie dem zuständigen Rechtsberater eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 beziehungsweise § 15a Asylgesetz 2005 ausgehändigt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie das Merkblatt ausgehändigt.Am 28.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer ebenso wie dem zuständigen Rechtsberater eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005 beziehungsweise Paragraph 15 a, Asylgesetz 2005 ausgehändigt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie das Merkblatt ausgehändigt.
Mit Schreiben der Dublin Abteilung des italienischen Innenministeriums vom 06.05.2010 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Italien keinen Asylantrag gestellt hatte und daher die italienischen Behörden aufgrund der Bestimmungen der Dublin II-Verordnung nicht für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sind.
In weiterer Folge wurde am 17.05.2010 dem zuständigen Rechtsberater und am 19.05.2010 dem Beschwerdeführer selbst eine weitere Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 beziehungsweise § 15a Asylgesetz 2005 ausgehändigt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und weiters den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig wurden dem Rechtsberater und dem minderjährigen Beschwerdeführer selbst eine Ladung zur Einvernahme betreffend den Asylantrag des Beschwerdeführers am 25.05.2010 zur Kenntnis gebracht.In weiterer Folge wurde am 17.05.2010 dem zuständigen Rechtsberater und am 19.05.2010 dem Beschwerdeführer selbst eine weitere Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005 beziehungsweise Paragraph 15 a, Asylgesetz 2005 ausgehändigt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und weiters den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig wurden dem Rechtsberater und dem minderjährigen Beschwerdeführer selbst eine Ladung zur Einvernahme betreffend den Asylantrag des Beschwerdeführers am 25.05.2010 zur Kenntnis gebracht.
In der darauf erfolgten Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers unter Beisein des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundesasylamt am 25.05.2010 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Er sei nur durch Italien durchgereist. In Österreich würde ein Cousin seines Vaters leben. Dieser sei Asylwerber. Der Beschwerdeführer habe aber keinen ständigen, sondern nur telefonischen Kontakt zu diesem Verwandten; es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Sonst gebe es noch einige entfernte Verwandte, zu welchen der Beschwerdeführer auch keinen Kontakt habe. Außer diesen Verwandten befinde sich die Freundin des Beschwerdeführers in XXXX. Ihren Familiennamen wisse der Beschwerdeführer nicht. Sie sei seit einem Jahr seine Freundin und österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer lebe mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe auch ihr gegenüber kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer lebe in der Betreuungsstelle Traiskirchen. Nach seiner freiwilligen Rückkehr im November 2009 habe er sich im Kosovo wieder zuhause bei den Eltern bis ungefähr März 2010 aufgehalten. Danach sei er so wie bei der Erstbefragung angegeben nach Österreich gereist. Er habe im Rahmen der Erstbefragung alle Gründe für die gegenständliche Antragstellung angegeben. Befragt, was er konkret im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer: "Nichts. Ich will nicht zurück in den Kosovo. Ich will in Österreich leben, bei meiner Freundin." Angesprochen auf die Verfahrensanordnungen, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass beabsichtigt sei, den Antrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, erwiderte der Beschwerdeführer: "Sie können schreiben, dass ich nicht zurückgehen will. Auch wenn man mich abschiebt, ich komme in einer Woche wieder. Mir ist wurscht, ob man mich ins Gefängnis steckt. Ich will nur in Österreich leben. Ich will nur hier leben, ich will nichts von Österreich, kein Geld, nichts. Ich kann auch alleine leben." Im Rahmen seines zwölfmonatigen Aufenthaltes im Jahr 2009 in Österreich habe der Beschwerdeführer bei einem Verein unbekannten Namens Fußball trainiert. Der Beschwerdeführer habe in XXXX viele Freunde. Er sei mit allen gut befreundet gewesen und habe bei seinen Freunden geschlafen, gegessen und mit ihnen das Kino besucht. Der Beschwerdeführer wurde weiters zu den beiden von ihm in Vorlage gebrachten Schreiben in italienischer Sprache befragt. Er gab an, dies sei der Nachweis dafür, dass er sich in Italien in den Städten Mestre und Venedig aufhalten habe dürfen. Das zweite Schreiben sei ihm nicht bekannt. Das habe er nicht bei sich gehabt. Er wisse nicht, was das sein soll.In der darauf erfolgten Einvernahme des minderjährigen Beschwerdeführers unter Beisein des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundesasylamt am 25.05.2010 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Er sei nur durch Italien durchgereist. In Österreich würde ein Cousin seines Vaters leben. Dieser sei Asylwerber. Der Beschwerdeführer habe aber keinen ständigen, sondern nur telefonischen Kontakt zu diesem Verwandten; es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Sonst gebe es noch einige entfernte Verwandte, zu welchen der Beschwerdeführer auch keinen Kontakt habe. Außer diesen Verwandten befinde sich die Freundin des Beschwerdeführers in römisch 40 . Ihren Familiennamen wisse der Beschwerdeführer nicht. Sie sei seit einem Jahr seine Freundin und österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer lebe mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe auch ihr gegenüber kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer lebe in der Betreuungsstelle Traiskirchen. Nach seiner freiwilligen Rückkehr im November 2009 habe er sich im Kosovo wieder zuhause bei den Eltern bis ungefähr März 2010 aufgehalten. Danach sei er so wie bei der Erstbefragung angegeben nach Österreich gereist. Er habe im Rahmen der Erstbefragung alle Gründe für die gegenständliche Antragstellung angegeben. Befragt, was er konkret im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer: "Nichts. Ich will nicht zurück in den Kosovo. Ich will in Österreich leben, bei meiner Freundin." Angesprochen auf die Verfahrensanordnungen, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass beabsichtigt sei, den Antrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, erwiderte der Beschwerdeführer: "Sie können schreiben, dass ich nicht zurückgehen will. Auch wenn man mich abschiebt, ich komme in einer Woche wieder. Mir ist wurscht, ob man mich ins Gefängnis steckt. Ich will nur in Österreich leben. Ich will nur hier leben, ich will nichts von Österreich, kein Geld, nichts. Ich kann auch alleine leben." Im Rahmen seines zwölfmonatigen Aufenthaltes im Jahr 2009 in Österreich habe der Beschwerdeführer bei einem Verein unbekannten Namens Fußball trainiert. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 viele Freunde. Er sei mit allen gut befreundet gewesen und habe bei seinen Freunden geschlafen, gegessen und mit ihnen das Kino besucht. Der Beschwerdeführer wurde weiters zu den beiden von ihm in Vorlage gebrachten Schreiben in italienischer Sprache befragt. Er gab an, dies sei der Nachweis dafür, dass er sich in Italien in den Städten Mestre und Venedig aufhalten habe dürfen. Das zweite Schreiben sei ihm nicht bekannt. Das habe er nicht bei sich gehabt. Er wisse nicht, was das sein soll.
Der Rechtsberater des Beschwerdeführers merkte als gesetzlicher Vertreter Folgendes an: "XXXX hält beharrlich an seinem Lebenstraum, in Österreich zu leben, fest, will dies aber weiterhin nur im Rahmen der Gesetze verwirklichen. Der gesetzliche Vertreter zweifelt an der Zuständigkeit des Bundesasylamtes zur Bescheidung des Antrages."
Nach Rückübersetzung der Niederschrift korrigierte der Beschwerdeführer und merkte an, er wolle etwas richtig stellen. Wenn er gesagt habe, dass er nach einer Abschiebung wieder nach Österreich komme, meine er, dass er darum bitte, unbedingt in Österreich bleiben zu können.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG. in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. in der Niederschrift beurkundet.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit 29.07.2010 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen und der Beschwerdeführer am 24.11.2009 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war. Im ersten Asylverfahren sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe keine nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen oder entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalte vorgebracht. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus Österreich in die Republik Kosovo eine Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit 29.07.2010 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen und der Beschwerdeführer am 24.11.2009 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war. Im ersten Asylverfahren sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe keine nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen oder entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalte vorgebracht. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus Österreich in die Republik Kosovo eine Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.
Mit Eingabe vom 27.05.2010 langte ein als "Beschwerde/Schutzschrift im Verfahren nach § 41a Abs.1 Z.1, Abs. 2 Sätze 1,2 AsylG" bezeichneter Schriftsatz des gesetzlich vertretend handelnden Rechtsberaters im Zulassungsverfahren des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. In diesem Schriftsatz wird begründend ausgeführt, dass dieser Schriftsatz im Falle der Unzulässigkeit einer Beschwerde als Schutzschrift im laufenden Verfahren zu verstehen sei. Die Rechtsmittelbelehrung des Bundesasylamtes in der Niederschrift auf S. 14 sei unzulässig. Der mündlich verkündete Bescheid sei aufzuheben. Der Rechtsberater sei gesetzlicher Vertreter im laufenden Verfahren des Beschwerdeführers. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setze voraus, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz gestellt habe. Gemeint sei nicht irgendein Antrag, sondern einen Asylantrag. Nicht jeder Antrag eines Fremden sei ein Asylantrag.Mit Eingabe vom 27.05.2010 langte ein als "Beschwerde/Schutzschrift im Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Sätze 1,2 AsylG" bezeichneter Schriftsatz des gesetzlich vertretend handelnden Rechtsberaters im Zulassungsverfahren des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. In diesem Schriftsatz wird begründend ausgeführt, dass dieser Schriftsatz im Falle der Unzulässigkeit einer Beschwerde als Schutzschrift im laufenden Verfahren zu verstehen sei. Die Rechtsmittelbelehrung des Bundesasylamtes in der Niederschrift auf S. 14 sei unzulässig. Der mündlich verkündete Bescheid sei aufzuheben. Der Rechtsberater sei gesetzlicher Vertreter im laufenden Verfahren des Beschwerdeführers. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setze voraus, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz gestellt habe. Gemeint sei nicht irgendein Antrag, sondern einen Asylantrag. Nicht jeder Antrag eines Fremden sei ein Asylantrag.
Artikel 2c der Dublin Verordnung normiere, was ein Asylantrag sei. Der rechtsgeschäftliche Erklärungswille des Asylwerbers sei als solcher festzustellen. Im Schriftsatz wird weiters Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG zitiert, um zu definieren, was ein "ernsthafter Schaden" sei. Dem Asylwerber komme nach dem Asylgesetz 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz sei im Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Der Rechtsberater führt weiters aus, dass jenem Vorbringen, welches der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 22.04.2010 als Fluchtgrund vorgebracht hatte, keine rechtsgeschäftliche Erklärungswillen zu entnehmen sei, internationalen Schutz oder subsidiären Schutz zu begehren. Auch in der Einvernahme am 25.05.2010 habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was als rechtsgeschäftlicher Erklärungswille angesehen werden könne, internationalen Schutz oder subsidiären Schutz zu begehren. Soweit der Organwalter des Bundesasylamtes behaupte, es ergebe sich aus dem im Asylakt erliegenden Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Leoben vom 22.04.2010, dass eine Asylantragstellung erfolgt sei, treffe dies nicht zu. Auch Organwalter der Bundespolizeidirektion Leoben mögen den Begriff des Asylantrages verkannt haben. Sollte der Antragsteller seinen Antrag in Leoben als Asylantrag bezeichnet haben, so wäre er deswegen nicht zu einem Asylantrag geworden. Der streitgegenständliche Bescheid werde dem Prinzip der materiellen Wahrheit leider nicht genügend gerecht. Es sei unterlassen worden, der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin nachzugehen und so den Schutz des Privatlebens sachgerecht abzuwägen.Artikel 2c der Dublin Verordnung normiere, was ein Asylantrag sei. Der rechtsgeschäftliche Erklärungswille des Asylwerbers sei als solcher festzustellen. Im Schriftsatz wird weiters Artikel 15, Richtlinie 2004/83/EG zitiert, um zu definieren, was ein "ernsthafter Schaden" sei. Dem Asylwerber komme nach dem Asylgesetz 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz sei im Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Der Rechtsberater führt weiters aus, dass jenem Vorbringen, welches der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 22.04.2010 als Fluchtgrund vorgebracht hatte, keine rechtsgeschäftliche Erklärungswillen zu entnehmen sei, internationalen Schutz oder subsidiären Schutz zu begehren. Auch in der Einvernahme am 25.05.2010 habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was als rechtsgeschäftlicher Erklärungswille angesehen werden könne, internationalen Schutz oder subsidiären Schutz zu begehren. Soweit der Organwalter des Bundesasylamtes behaupte, es ergebe sich aus dem im Asylakt erliegenden Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Leoben vom 22.04.2010, dass eine Asylantragstellung erfolgt sei, treffe dies nicht zu. Auch Organwalter der Bundespolizeidirektion Leoben mögen den Begriff des Asylantrages verkannt haben. Sollte der Antragsteller seinen Antrag in Leoben als Asylantrag bezeichnet haben, so wäre er deswegen nicht zu einem Asylantrag geworden. Der streitgegenständliche Bescheid werde dem Prinzip der materiellen Wahrheit leider nicht genügend gerecht. Es sei unterlassen worden, der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin nachzugehen und so den Schutz des Privatlebens sachgerecht abzuwägen.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 28.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 28.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 22.04.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 22.04.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Vorab ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof die Rechtsansicht des Bundesasylamtes teilt, dass dem vorliegenden Verfahren ein Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde liegt:
Dem Vorbringen des als gesetzlicher Vertreter handelnden Rechtsberaters im seinem als Schutzschrift bezeichneten Schreiben vom 27.05.2010, womit er im Ergebnis darzulegen versuchte, dass der Beschwerdeführer gar keinen Asylantrag gestellt habe, kann nicht gefolgt werden. Es ergibt sich aus der im Akt erliegenden polizeilichen Meldung vom 22.04.2010, dass der Beschwerdeführer am 22.04.2010 als Insasse in einem Reisezug aus Italien kommend, ohne die erforderlichen Reisedokumenten bei sich zu führen, zunächst gem. § 39 iVm §120 FPG festgenommen und als Verwaltungsverwahrungshäftling in das Polizeianhaltezentrum Leoben überstellt wurde. Im Zuge der dortigen Befragung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dies wurde von dem einvernehmenden Organwalter der Bundespolizeidirektion Leoben auch ausdrücklich in einem schriftlichen Aktenvermerk, welcher im Akt erliegt, dokumentiert. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgende weitere Antrag.Dem Vorbringen des als gesetzlicher Vertreter handelnden Rechtsberaters im seinem als Schutzschrift bezeichneten Schreiben vom 27.05.2010, womit er im Ergebnis darzulegen versuchte, dass der Beschwerdeführer gar keinen Asylantrag gestellt habe, kann nicht gefolgt werden. Es ergibt sich aus der im Akt erliegenden polizeilichen Meldung vom 22.04.2010, dass der Beschwerdeführer am 22.04.2010 als Insasse in einem Reisezug aus Italien kommend, ohne die erforderlichen Reisedokumenten bei sich zu führen, zunächst gem. Paragraph 39, in Verbindung mit §120 FPG festgenommen und als Verwaltungsverwahrungshäftling in das Polizeianhaltezentrum Leoben überstellt wurde. Im Zuge der dortigen Befragung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dies wurde von dem einvernehmenden Organwalter der Bundespolizeidirektion Leoben auch ausdrücklich in einem schriftlichen Aktenvermerk, welcher im Akt erliegt, dokumentiert. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgende weitere Antrag.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.04.2010 erfolgte zudem eine erste Information über das Asylverfahren. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der Erstbefragung noch am 22.04.2010 dem Bundesasylamt, EASt Ost, vorgeführt wurde. Da eine Vorführung stattfand, war der Antrag mit dem Eintreffen des Fremden in der Erstaufnahmestelle eingebracht und hatte das Zulassungsverfahren zu beginnen (vgl. dazu auch Frank/Anerinhof/Filzwieser:AsylG 2005, 4. Aufl. S.448). Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, bei welcher der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter auch anwesend war, wurde die Antragstellung durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. Durch den Rechtsberater selbst wurde im Zuge dieser Einvernahme lediglich Folgendes angemerkt:Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.04.2010 erfolgte zudem eine erste Information über das Asylverfahren. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der Erstbefragung noch am 22.04.2010 dem Bundesasylamt, EASt Ost, vorgeführt wurde. Da eine Vorführung stattfand, war der Antrag mit dem Eintreffen des Fremden in der Erstaufnahmestelle eingebracht und hatte das Zulassungsverfahren zu beginnen vergleiche dazu auch Frank/Anerinhof/Filzwieser:AsylG 2005, 4. Aufl. S.448). Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, bei welcher der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter auch anwesend war, wurde die Antragstellung durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. Durch den Rechtsberater selbst wurde im Zuge dieser Einvernahme lediglich Folgendes angemerkt:
"XXXX hält beharrlich an seinem Lebenstraum, in Österreich zu leben, fest, will dies aber weiterhin nur im Rahmen der Gesetze verwirklichen. Der gesetzliche Vertreter zweifelt an der Zuständigkeit des Bundesasylamtes zur Bescheidung des Antrages."
Aufgrund dieses vorliegenden Sachverhaltes ist im Beschwerdefall daher davon auszugehen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz vorliegt, über den das Bundesasylamt zu entscheiden hat. Dem Vorbringen des Rechtsvertreters, dass von der Behörde der rechtsgeschäftliche Erklärungswille des Beschwerdeführers zunächst erforscht werden hätte müssen, und dass, selbst wenn der Antragsteller seinen Antrag in Leoben als Asylantrag bezeichnet habe, dieser Antrag deswegen nicht zu einem Asylantrag geworden sei, kann unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes im Beschwerdefall nicht gefolgt werden.
Auch der vom Rechtsberater zitierten Bestimmung des Artikel 2c der Dublin II-Verordnung kann ein solcher Inhalt nicht entnommen werden. Gemäß dieser Bestimmung bezeichnet der Ausdruck "Asylantrag" im Sinne dieser Verordnung den von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaates im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden kann. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird als Asylantrag angesehen, es sei denn ein Drittstaatsangehöriger ersucht ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der gesondert beantragt werden kann.
Die vorliegende Definition ist so formuliert, dass grundsätzlich alle Anträge auf Schutzgewährung als Asylanträge gewertet werden. Insbesondere durch die Formulierung des zweiten Satzes des Artikel 2c der Dublin II-Verordnung wird deutlich, dass nur dann ein Antrag auf internationalen Schutz nicht als Asylantrag angesehen wird, wenn der Drittstaatsangehörige ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der zu dem gesondert beantragbar sein muss, ersucht hat (vgl. dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage, S.56f.)Die vorliegende Definition ist so formuliert, dass grundsätzlich alle Anträge auf Schutzgewährung als Asylanträge gewertet werden. Insbesondere durch die Formulierung des zweiten Satzes des Artikel 2c der Dublin II-Verordnung wird deutlich, dass nur dann ein Antrag auf internationalen Schutz nicht als Asylantrag angesehen wird, wenn der Drittstaatsangehörige ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der zu dem gesondert beantragbar sein muss, ersucht hat vergleiche dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Auflage, S.56f.)
Im vorliegenden Fall ist dem vorliegenden Aktenvermerk vom 22.04.2010 zu entnehmen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; auch haben weder der minderjährige Beschwerdeführer selbst, noch dessen Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter ausdrücklich eine bestimmte andere, gesondert beantragbare, Schutzform beantragt.
II.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".römisch zwei.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2009, GZ. B8 407.406-1/2009/2E, wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung am 29.07.2009 nachweislich zugestellt und ist somit am 29.07.2009 in Rechtskraft erwachsen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.07.2009, GZ. B8 407.406-1/2009/2E, wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung am 29.07.2009 nachweislich zugestellt und ist somit am 29.07.2009 in Rechtskraft erwachsen.
Am 24.11.2009 kehrte der minderjährige Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurück und stellte am 22.04.2010 in Österreich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Es ergibt sich somit, dass seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung am 29.07.2009 noch keine 18 Monate vergangen sind. Unter Anwendung des § 10 Abs. 6 AsylG besteht daher im vorliegenden Fall eine aufrechte Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers.Es ergibt sich somit, dass seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung am 29.07.2009 noch keine 18 Monate vergangen sind. Unter Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG besteht daher im vorliegenden Fall eine aufrechte Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Als Fluchtgrund hatte der minderjährige Beschwerdeführer im damaligen ersten Asylverfahren zusammengefasst vorgebracht, im Kosovo von drei unbekannten maskierten Personen aufgrund von Geldschulden des Vaters verfolgt worden zu sein. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und der angeführten teilweise widersprüchlichen und teilweise auch nicht nachvollziehbaren, unkonkreten Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers kam der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.07.2009, wie auch die Behörde erster Instanz, zu dem Schluss, dass das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprach. Es wurde weiters festgestellt, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - nicht droht und ihm auch in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Im nunmehrigen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen Folgendes vor: "Der Vater ist Alkoholiker und redet nur Scheiße. Die Mutter ist krank. Ich wollte in Österreich Geld verdienen, damit meine Mutter operiert werden kann." Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer keine Angst und er verneinte ausdrücklich die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er an, er habe im Kosovo nichts zu befürchten. Er wolle nicht zurück in den Kosovo. Er wolle in Österreich bei seiner Freundin leben.
Diesem Vorbringen ist nicht einmal ansatzweise eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen, welches eine Gewährung des subsidiären Schutzstatus wahrscheinlich machen könnte.
Aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, sodass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.07.2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.07.2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Der Beschwerdeführer war im November 2009 nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, wo er bis zu seiner nunmehrigen Ausreise im Elternhaus lebte. Der minderjährige Beschwerdeführer befindet sich seit 22.04.2010 wieder in Österreich. Er gab im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, er habe Freunde in Österreich gefunden und wolle bei seiner Freundin in XXXX bleiben. Er lebe mit der Freundin jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr. Er kenne auch nicht den Familiennamen seiner Freundin. Auch zu weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, die sich in Österreich aufhalten würden, bestehe kaum Kontakt und insbesondere lebe der Beschwerdeführer auch mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe auch zu diesen Verwandten kein Abhängigkeitsverhältnis. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geringen Beziehungsintensität zu seiner Freundin und zu den weiteren Verwandten über kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich verfügt. Unter dem Aspekt des geschützten Privatlebens ist allein durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr erst knapp mehr als einen Monat wieder in Österreich aufhält, ebenfalls keine relevante Änderung eingetreten.Der Beschwerdeführer war im November 2009 nach rechtskräftigem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, wo er bis zu seiner nunmehrigen Ausreise im Elternhaus lebte. Der minderjährige Beschwerdeführer befindet sich seit 22.04.2010 wieder in Österreich. Er gab im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, er habe Freunde in Österreich gefunden und wolle bei seiner Freundin in römisch 40 bleiben. Er lebe mit der Freundin jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr. Er kenne auch nicht den Familiennamen seiner Freundin. Auch zu weiteren Verwandten des Beschwerdeführers, die sich in Österreich aufhalten würden, bestehe kaum Kontakt und insbesondere lebe der Beschwerdeführer auch mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe auch zu diesen Verwandten kein Abhängigkeitsverhältnis. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geringen Beziehungsintensität zu seiner Freundin und zu den weiteren Verwandten über kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich verfügt. Unter dem Aspekt des geschützten Privatlebens ist allein durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr erst knapp mehr als einen Monat wieder in Österreich aufhält, ebenfalls keine relevante Änderung eingetreten.
Dem Einwand des Rechtsberaters im Rahmen seiner Schutzschrift, dass das Bundesasylamt die Beziehung zur Freundin des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß ermittelt habe, kann nicht gefolgt werden. Der Einvernahmeniederschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich zur Beziehung mit seiner Freundin befragt wurde und dieser angab, dass er nicht mit ihr im selben Haushalt wohne und auch keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zur Freundin bestehe.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Der Einwand des Rechtsberaters in seiner Schutzschrift vom 27.05.2010, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bundesasylamtes, Niederschrift Seite 14, unzulässig sei, trifft nicht zu. Dieser Einwand wurde auch nicht näher ausgeführt oder begründet. Die Rechtsmittelbelehrung des mündlich verkündeten, im Rahmen der Niederschrift beurkundeten Bescheides vom 25.5.2010 lautet:
"Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde.""Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde."
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 kann daher eine Unzulässigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkannt werden.Vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 kann daher eine Unzulässigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkannt werden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
01.07.2010