TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/1 B4 231724-1/2008

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Veröffentlicht am 01.06.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B4 231.724-0/2008/7E

B4 231.724-1/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegenDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen

I. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.8.2002, Zl. 02 05.020-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.8.2002, Zl. 02 05.020-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.

II. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2002, Zl. 02 05.020-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2002, Zl. 02 05.020-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein (nunmehr) kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 20.2.2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag. Im Ladungsbescheid zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt, welcher dem Beschwerdeführer am 15.4.2002 an der Adresse XXXX zugestellt wurde, wurde er darauf hingewiesen, dass er jede Änderung der Wohnadresse dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen habe.1. Der Beschwerdeführer, ein (nunmehr) kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 20.2.2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag. Im Ladungsbescheid zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt, welcher dem Beschwerdeführer am 15.4.2002 an der Adresse römisch 40 zugestellt wurde, wurde er darauf hingewiesen, dass er jede Änderung der Wohnadresse dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen habe.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.4.2002 wurde dem Beschwerdeführer ein Merkblatt gemäß § 26 AsylG 1997 ausgegeben, in dem auf seine Verpflichtung hingewiesen wird, dass er sich den Asylbehörden für Zwecke des Verfahrens zur Verfügung zu halten habe, das Verfahren bei Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen seiner Abwesenheit Verfahren eingestellt würde, was mit dem Verlust eines allfälligen Aufenthaltsrechts verbunden wäre, weshalb jede Adressänderung unverzüglich der Asylbehörde bekanntgegeben werden sollte, und an jeder Außenstelle des Bundesasylamtes ein unabhängiger Flüchtlingsberater kostenlos zur Verfügung stehe (eine Kopie eines solchen Merkblattes liegt dem Akt bei). Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, dieses erhalten, gelesen und verstanden zu haben.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.4.2002 wurde dem Beschwerdeführer ein Merkblatt gemäß Paragraph 26, AsylG 1997 ausgegeben, in dem auf seine Verpflichtung hingewiesen wird, dass er sich den Asylbehörden für Zwecke des Verfahrens zur Verfügung zu halten habe, das Verfahren bei Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen seiner Abwesenheit Verfahren eingestellt würde, was mit dem Verlust eines allfälligen Aufenthaltsrechts verbunden wäre, weshalb jede Adressänderung unverzüglich der Asylbehörde bekanntgegeben werden sollte, und an jeder Außenstelle des Bundesasylamtes ein unabhängiger Flüchtlingsberater kostenlos zur Verfügung stehe (eine Kopie eines solchen Merkblattes liegt dem Akt bei). Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, dieses erhalten, gelesen und verstanden zu haben.

3. Mit Bescheid vom 29.4.2002, Zl. 02 05.020-BAT wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab und erklärte gemäß § 8 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo" für zulässig (in der Folge: Asylbescheid).3. Mit Bescheid vom 29.4.2002, Zl. 02 05.020-BAT wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) ab und erklärte gemäß Paragraph 8, AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo" für zulässig (in der Folge: Asylbescheid).

4. Am 30.4.2002 wurde versucht, den Asylbescheid mittels RSa-Briefes dem Beschwerdeführer an die oben unter Punkt 1. genannte Adresse zuzustellen; jedoch wurde der RSa-Brief mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesasylamt zurückgeschickt, wo er am 3.5.2002 einlangte.

5. Nach einem vom Bundesasylamt am 14.5.2002 aufgenommenen Aktenvermerk teilte das Gemeinde XXXX telefonisch mit, dass der, dass der Beschwerdeführer am 30.4.2002 vom Unterkunftgeber abgemeldet worden und derzeit unbekannten Aufenthalts sei.5. Nach einem vom Bundesasylamt am 14.5.2002 aufgenommenen Aktenvermerk teilte das Gemeinde römisch 40 telefonisch mit, dass der, dass der Beschwerdeführer am 30.4.2002 vom Unterkunftgeber abgemeldet worden und derzeit unbekannten Aufenthalts sei.

6. Am 22.5.2002 wurde Asylbescheid erneut an zuvor genannter Adresse ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt, XXXX (siehe Aktenvermerk vom 6. Mai 2010), zugestellt. Am 12.6.2002 langte der RSa-Brief mit dem Vermerk "nicht behoben" wiederum beim Bundesasylamt ein.6. Am 22.5.2002 wurde Asylbescheid erneut an zuvor genannter Adresse ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt, römisch 40 (siehe Aktenvermerk vom 6. Mai 2010), zugestellt. Am 12.6.2002 langte der RSa-Brief mit dem Vermerk "nicht behoben" wiederum beim Bundesasylamt ein.

7. Am 20.6.2002 wurde der Asylbescheid beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass dies nur "zur Kenntnisnahme" erfolge und das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, an den Beschwerdeführer ausgefolgt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 45). Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung ein, wonach er seit 10.6.2002 an der Adresse XXXX mit Wohnsitzqualität "Hauptwohnsitz" gemeldet sei.7. Am 20.6.2002 wurde der Asylbescheid beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass dies nur "zur Kenntnisnahme" erfolge und das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, an den Beschwerdeführer ausgefolgt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 45). Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung ein, wonach er seit 10.6.2002 an der Adresse römisch 40 mit Wohnsitzqualität "Hauptwohnsitz" gemeldet sei.

8. Mit einem am 4.7.2002 per Telefax beim Bundesasylamt eingebrachten Antrag begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, wobei er zugleich gegen den Asylbescheid in Berufung zog. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt: Nachdem die Bundesbetreuung für ihn Ende April 2002 nicht verlängert worden wäre, sei er einen Monat lang ohne Unterkunft gewesen. Da ihn auch sein Onkel nicht habe aufnehmen können, habe er erst seit 10.6.2002 wieder eine dauerhafte Unterkunft gehabt. Als er am 20.6.2002 zum Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gefahren sei und dort seine neue Wohnadresse mitgeteilt habe, habe er erfahren, dass sein Asylverfahren bereits am 6.6.2002 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines kurzen Aufenthaltes in Österreich der deutschen Sprache nicht mächtig und rechtsunkundig. "Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung" sie die Bundesbetreuung für ihn nicht verlängert worden und er habe die Pension, in der er untergebracht gewesen sei verlassen müssen. Er sei mittellos und obdachlos gewesen und habe daher "im relevanten Zeitraum nicht über eine Abgabestelle iSd § 4 ZustG verfügt. Daher habe er auch nicht seiner Verpflichtung nachkommen können, der Behörde unverzüglich seine Adresse bekannt zu geben. Somit könne ihm keine auffallende Sorglosigkeit an der Versäumung der Berufungsfrist vorgeworfen werden.8. Mit einem am 4.7.2002 per Telefax beim Bundesasylamt eingebrachten Antrag begehrte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, wobei er zugleich gegen den Asylbescheid in Berufung zog. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt: Nachdem die Bundesbetreuung für ihn Ende April 2002 nicht verlängert worden wäre, sei er einen Monat lang ohne Unterkunft gewesen. Da ihn auch sein Onkel nicht habe aufnehmen können, habe er erst seit 10.6.2002 wieder eine dauerhafte Unterkunft gehabt. Als er am 20.6.2002 zum Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gefahren sei und dort seine neue Wohnadresse mitgeteilt habe, habe er erfahren, dass sein Asylverfahren bereits am 6.6.2002 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines kurzen Aufenthaltes in Österreich der deutschen Sprache nicht mächtig und rechtsunkundig. "Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung" sie die Bundesbetreuung für ihn nicht verlängert worden und er habe die Pension, in der er untergebracht gewesen sei verlassen müssen. Er sei mittellos und obdachlos gewesen und habe daher "im relevanten Zeitraum nicht über eine Abgabestelle iSd Paragraph 4, ZustG verfügt. Daher habe er auch nicht seiner Verpflichtung nachkommen können, der Behörde unverzüglich seine Adresse bekannt zu geben. Somit könne ihm keine auffallende Sorglosigkeit an der Versäumung der Berufungsfrist vorgeworfen werden.

9. Mit Bescheid vom 29.8.2002, Zl. 02 05.020-BAT, wies das Bundesasykamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab, wobei es begründend Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer sei durch das ausgefolgte Merkblatt und auch mündlich bei seiner Einvernahme über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Flüchtlingsberatern informiert worden. Die Kontaktaufnahme mit Flüchtlingsberatern und mit dem Bundesasylamt sei ihm daher zumutbar gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer mit einer Zustellung eines amtlichen Schriftstückes rechnen müssen, weshalb die Zustellung des unter Punkt 3. genannten Bescheides nicht unvorhergesehen gewesen sei. Da die Versäumung der Berufungsfrist somit nicht auf einem minderen Grad des Versehens basiere, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.9.2002 an der Adresse XXXX zugestellt.9. Mit Bescheid vom 29.8.2002, Zl. 02 05.020-BAT, wies das Bundesasykamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab, wobei es begründend Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer sei durch das ausgefolgte Merkblatt und auch mündlich bei seiner Einvernahme über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Flüchtlingsberatern informiert worden. Die Kontaktaufnahme mit Flüchtlingsberatern und mit dem Bundesasylamt sei ihm daher zumutbar gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer mit einer Zustellung eines amtlichen Schriftstückes rechnen müssen, weshalb die Zustellung des unter Punkt 3. genannten Bescheides nicht unvorhergesehen gewesen sei. Da die Versäumung der Berufungsfrist somit nicht auf einem minderen Grad des Versehens basiere, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.9.2002 an der Adresse römisch 40 zugestellt.

10. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingelangten Schriftsatz in Berufung, wobei er als Begründung im Wesentlichen dieselben Gründe wie im Antrag zur Wiedereinsetzung anführte; ergänzend gab er lediglich an, dass er aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse keine "Auskünfte von Flüchtlingsbetreuern" einholen habe können.

11. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2002, Zl. 231.724/1-I/02/02, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2002, Zl. 231.724/1-I/02/02, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die (nun als Beschwerden zu wertenden) Berufungen erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die (nun als Beschwerden zu wertenden) Berufungen erwogen:

1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

1.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.1.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).1.1.2. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

1.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."1.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

1.2.2. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (mit der genannten Maßgabe) zu führen.1.2.2. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (mit der genannten Maßgabe) zu führen.

1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:

2.1 Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1 Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.1.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.2.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab im Asylverfahren etwa VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034; 24.5.2005, 2004/01/0558, oder 21.4.2005, 2005/20/0080).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab im Asylverfahren etwa VwGH 26.6.2007, 2005/01/0034; 24.5.2005, 2004/01/0558, oder 21.4.2005, 2005/20/0080).

Die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes, mit der die Zustellung bewirkt ist, ist nur dann geeignet einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen, wenn sie nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 2.10.2000, 98/19/0198; 29.1.2004, 2001/20/0425).Die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes, mit der die Zustellung bewirkt ist, ist nur dann geeignet einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen, wenn sie nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt vergleiche VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 2.10.2000, 98/19/0198; 29.1.2004, 2001/20/0425).

2.2. Aus folgenden Gründen hat das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen:

Festzuhalten ist zunächst, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2002 dem Beschwerdeführer am 22.5.2002 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß §§ 8 iVm 23 Abs 2 ZustG bei dem für die Adresse XXXX rechtswirksam zugestellt wurde. Wie auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, verfügte er zum Zeitpunkt der Hinterlegung über keine Abgabestelle; weshalb sich die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG als rechtswirksam erweist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.4.2002, Zl. 2001/01/0559, wonach der Umstand, dass der Asylwerber aus dem Notquartier des Evangelischen Flüchtlingsdienstes entlassen worden war, von ihm gemäß § 8 Abs. 1 ZustG unverzüglich dem Bundesasylamt mitgeteilt hätte werden müssen. Dass er - wie behauptet - infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle hatte, ließ seine diesbezügliche Obliegenheit unberührt, weil auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung derselben darstellt [so ausdrücklich P. Oberhammer, "Änderung der Abgabestelle" durch Delogierung und Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, Wohnrechtliche Blätter 1994, 18 ff, FN 27; siehe auch Stoll, BAO-Kommentar I, 1052, wonach mit dem Begriff "Änderung" das Attribut des Endgültigen, der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden ist; implizit auch das Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0115]).Festzuhalten ist zunächst, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2002 dem Beschwerdeführer am 22.5.2002 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraphen 8, in Verbindung mit 23 Absatz 2, ZustG bei dem für die Adresse römisch 40 rechtswirksam zugestellt wurde. Wie auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, verfügte er zum Zeitpunkt der Hinterlegung über keine Abgabestelle; weshalb sich die Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG als rechtswirksam erweist vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.4.2002, Zl. 2001/01/0559, wonach der Umstand, dass der Asylwerber aus dem Notquartier des Evangelischen Flüchtlingsdienstes entlassen worden war, von ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG unverzüglich dem Bundesasylamt mitgeteilt hätte werden müssen. Dass er - wie behauptet - infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle hatte, ließ seine diesbezügliche Obliegenheit unberührt, weil auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung derselben darstellt [so ausdrücklich P. Oberhammer, "Änderung der Abgabestelle" durch Delogierung und Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, Wohnrechtliche Blätter 1994, 18 ff, FN 27; siehe auch Stoll, BAO-Kommentar römisch eins, 1052, wonach mit dem Begriff "Änderung" das Attribut des Endgültigen, der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden ist; implizit auch das Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0115]).

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist dem Bundesasylamtes darin beizupflichten, dass den Beschwerdeführer an der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht bloß ein minderer Grad des Versehens trifft:

Denn dem Beschwerdeführer, der am 23.4.2002 beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen einvernehmen wurde und der daher damit rechnen musste, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes in Bälde ergehen würde, und der sich aufgrund der diesbezüglichen Belehrungen im Klaren sein musste, dass das Fehlen einer Abgabestelle für ihn im Asylverfahren negative Folgen habe könne, konnte zugemutet werden, sich durch Kontaktaufnahme mit der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes Kenntnis vom Verfahrenstand zu verschaffen, und zwar selbst dann, wenn der als Gastarbeiter in Österreich lebende Onkel des Beschwerdeführers es abgelehnt hätte, den Beschwerdeführer bei einer solchen Kontaktaufnahme zu unterstützen: So hätte er sich etwa an eine Flüchtlingshilfsorganisationen wenden können; denn mit Hilfe einer solchen Organisation ist es ihm auch gelungen, fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, ohne dass dies an der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gescheitert wäre. Weiters hätte sich der Beschwerdeführer an einen Flüchtlingsberater wenden können, welcher gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 AsylG verpflichtet ist, Fremde auf Verlangen in Asylverfahren zu vertreten, wozu auch die Zustellung von in einem derartigen Verfahren ergangenen Bescheid zählt. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich nicht an einen Flüchtlingsberater wenden können, da er die Sprache nicht beherrsche, ist zu entgegnen, dass Flüchtlingsberater gemäß § 40 Abs. 2 Z 4 AsylG Fremden auf Verlangen bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein haben. Schließlich ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Fall von jenem, der dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.4.2002, Zl. 2001/01/0559, zugrunde lag, in folgenden Punkten unterscheidet: Zum einen ist die zeitliche Abfolge insofern anders gelagert, als im gegenständlichen Fall nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung bis zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch mehr als drei Wochen (und nicht bloß weniger als zwei Wochen) vergangen waren; zum anderen muss angenommen werden, dass für den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer die Bedeutung der Zustellung eines Bescheides einsichtiger ist als dies für einen aus Äthiopien oder Eritrea stammenden Asylwerber der Fall ist, da kein Zweifel daran bestehen kann, dass die kosovarische Rechtskultur der österreichischen bedeutend näher steht als jene Äthiopiens oder Eritreas.Denn dem Beschwerdeführer, der am 23.4.2002 beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen einvernehmen wurde und der daher damit rechnen musste, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes in Bälde ergehen würde, und der sich aufgrund der diesbezüglichen Belehrungen im Klaren sein musste, dass das Fehlen einer Abgabestelle für ihn im Asylverfahren negative Folgen habe könne, konnte zugemutet werden, sich durch Kontaktaufnahme mit der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes Kenntnis vom Verfahrenstand zu verschaffen, und zwar selbst dann, wenn der als Gastarbeiter in Österreich lebende Onkel des Beschwerdeführers es abgelehnt hätte, den Beschwerdeführer bei einer solchen Kontaktaufnahme zu unterstützen: So hätte er sich etwa an eine Flüchtlingshilfsorganisationen wenden können; denn mit Hilfe einer solchen Organisation ist es ihm auch gelungen, fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, ohne dass dies an der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gescheitert wäre. Weiters hätte sich der Beschwerdeführer an einen Flüchtlingsberater wenden können, welcher gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG verpflichtet ist, Fremde auf Verlangen in Asylverfahren zu vertreten, wozu auch die Zustellung von in einem derartigen Verfahren ergangenen Bescheid zählt. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich nicht an einen Flüchtlingsberater wenden können, da er die Sprache nicht beherrsche, ist zu entgegnen, dass Flüchtlingsberater gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG Fremden auf Verlangen bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein haben. Schließlich ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Fall von jenem, der dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.4.2002, Zl. 2001/01/0559, zugrunde lag, in folgenden Punkten unterscheidet: Zum einen ist die zeitliche Abfolge insofern anders gelagert, als im gegenständlichen Fall nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung bis zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch mehr als drei Wochen (und nicht bloß weniger als zwei Wochen) vergangen waren; zum anderen muss angenommen werden, dass für den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer die Bedeutung der Zustellung eines Bescheides einsichtiger ist als dies für einen aus Äthiopien oder Eritrea stammenden Asylwerber der Fall ist, da kein Zweifel daran bestehen kann, dass die kosovarische Rechtskultur der österreichischen bedeutend näher steht als jene Äthiopiens oder Eritreas.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Asylbescheid:

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

3.2. Der angefochtene Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.5.2002 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 6.6.2002. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 4.7.2002 und damit verspätet eingebracht.

3.3. Daher war die Beschwerde gegen den Asylbescheid daher spruchgemäß zurückzuweisen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

minderer Grad eines Versehens

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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