Norm
AVG §71Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit begründet, dass er aufgrund eines grippalen Infektes und starkem Erbrechen sowie Durchfalls zu schwach gewesen sei, um eine Beratungsstelle aufzusuchen.
Das Bundesasylamt hat bereits treffend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Erkrankung nicht zur Dispositionsunfähigkeit des Asylwerbers geführt hat, da es ihm sehr wohl möglich gewesen sein musste, zumindest Telefonate zu führen, weshalb diese Erkrankung nicht als Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden kann.
Schlagworte
Dispositionsunfähigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
16.06.2010