RS AsylGH 2010/6/2 C3 413241-1/2010

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Veröffentlicht am 02.06.2010
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Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit begründet, dass er aufgrund eines grippalen Infektes und starkem Erbrechen sowie Durchfalls zu schwach gewesen sei, um eine Beratungsstelle aufzusuchen.

Das Bundesasylamt hat bereits treffend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Erkrankung nicht zur Dispositionsunfähigkeit des Asylwerbers geführt hat, da es ihm sehr wohl möglich gewesen sein musste, zumindest Telefonate zu führen, weshalb diese Erkrankung nicht als Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden kann.

Schlagworte

Dispositionsunfähigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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