TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/2 C3 408574-2/2009

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Veröffentlicht am 02.06.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C3 408.574-1/2009/3E

C3 408.574-2/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2009, FZ. 09 02.962-EAST West WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2009, FZ. 09 02.962-EAST West WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattgegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 09.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer in Malta zuvor bereits den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten hatte.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.06.2009, FZ: 09 02.962-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Malta nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malta aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.06.2009, FZ: 09 02.962-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Malta nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malta aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2009 von Organen der Sicherheitsbehörde persönlich ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 23.07.2009 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers, ein Mitarbeiter des Asylzentrums der Caritas Wien, unter Vorlage einer gültigen Vollmacht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legte hiezu einen ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX, Fachärztin der Ambulanz, Sozialpsychiatrisches Ambulatorium XXXX, datiert mit 16.07.2009, vor und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes.Mit Schreiben vom 23.07.2009 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers, ein Mitarbeiter des Asylzentrums der Caritas Wien, unter Vorlage einer gültigen Vollmacht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legte hiezu einen ärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 , Fachärztin der Ambulanz, Sozialpsychiatrisches Ambulatorium römisch 40 , datiert mit 16.07.2009, vor und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde folgendermaßen begründet: Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid, gegen den sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde richte, an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Tag zugestellt. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt entweder noch Patient des XXXX-Spitals in XXXX oder in der Betreuungsstelle Nord aufhältig gewesen. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer keine konkrete Erinnerung an die Zustellung oder an den Zeitraum, in dem die Zustellung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dann offensichtlich die Betreuungsstelle Nord verlassen und habe sich auf den Weg nach Wien gemacht, um das dort ansässige Büro des UNHCR aufzusuchen. Am 10.07.2009 habe er sich an das Asylzentrum der Caritas Wien gewandt. Dabei habe der zu diesem Zeitpunkt offensichtlich verwirrte Beschwerdeführer verlangt, man möge ihm bei seinem rechtlichen Anliegen, nämlich der Zurücklegung seines seinerzeit in Malta zuerkannten UNHCR-Flüchtlingsstatus behilflich sein. Erst nach mehreren klärenden Gesprächen mit dem Beschwerdeführer und nach mehreren Telefonaten mit dem ihn betreuenden Sozialarbeiter des Psychosozialen Dienstes (PSD) in XXXX sei herausgefunden worden, dass der Beschwerdeführer einen Bescheid erhalten habe, gegen den er nicht berufen [richtig: Beschwerde erhoben] habe. Erst zu diesem Zeitpunkt, also frühestens am 10.07.2009, sei es dem Beschwerdeführer klar geworden, welche Rechtsfolgen sein Verhalten, nämlich das Nichtverfassen der Beschwerde, für ihn habe.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde folgendermaßen begründet: Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid, gegen den sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde richte, an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Tag zugestellt. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt entweder noch Patient des XXXX-Spitals in römisch 40 oder in der Betreuungsstelle Nord aufhältig gewesen. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer keine konkrete Erinnerung an die Zustellung oder an den Zeitraum, in dem die Zustellung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dann offensichtlich die Betreuungsstelle Nord verlassen und habe sich auf den Weg nach Wien gemacht, um das dort ansässige Büro des UNHCR aufzusuchen. Am 10.07.2009 habe er sich an das Asylzentrum der Caritas Wien gewandt. Dabei habe der zu diesem Zeitpunkt offensichtlich verwirrte Beschwerdeführer verlangt, man möge ihm bei seinem rechtlichen Anliegen, nämlich der Zurücklegung seines seinerzeit in Malta zuerkannten UNHCR-Flüchtlingsstatus behilflich sein. Erst nach mehreren klärenden Gesprächen mit dem Beschwerdeführer und nach mehreren Telefonaten mit dem ihn betreuenden Sozialarbeiter des Psychosozialen Dienstes (PSD) in römisch 40 sei herausgefunden worden, dass der Beschwerdeführer einen Bescheid erhalten habe, gegen den er nicht berufen [richtig: Beschwerde erhoben] habe. Erst zu diesem Zeitpunkt, also frühestens am 10.07.2009, sei es dem Beschwerdeführer klar geworden, welche Rechtsfolgen sein Verhalten, nämlich das Nichtverfassen der Beschwerde, für ihn habe.

Der Beschwerdeführer leide gemäß Diagnose des PSD XXXX unter einem chronisch-psychotischen Zustandsbild mit mangelndem Realitätsbezug, dies wohl als Folgeerkrankung einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronischen Depression. Wegen genau dieses Krankheitsbildes sei er bereits mehrere Wochen im Juni 2009 in stationärer Behandlung im XXXX-Spital in XXXX gewesen. All dies ergebe sich aus dem beiliegenden Befundbericht vom 16.07.2009.Der Beschwerdeführer leide gemäß Diagnose des PSD römisch 40 unter einem chronisch-psychotischen Zustandsbild mit mangelndem Realitätsbezug, dies wohl als Folgeerkrankung einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronischen Depression. Wegen genau dieses Krankheitsbildes sei er bereits mehrere Wochen im Juni 2009 in stationärer Behandlung im XXXX-Spital in römisch 40 gewesen. All dies ergebe sich aus dem beiliegenden Befundbericht vom 16.07.2009.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erkrankung und dem damit einhergehenden Realitätsverlust nicht in der Lage gewesen, die volle Tragweite seines Handelns einzusehen oder situativ angepasst zu handeln. Er habe nicht erkennen können, welche Auswirkungen das Nichtverfassen der Berufung [richtig: der Beschwerde] habe, sondern sei von einer anderen Idee gefangen gewesen. Erst die intensive Betreuung durch den PSD XXXX und die Aufklärung über die rechtliche Situation in Österreich und die Verfahrensrechte, sowohl durch die Caritas Wien als auch durch den UNHCR, hätten einsichtsreiches Verhalten ermöglicht.Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erkrankung und dem damit einhergehenden Realitätsverlust nicht in der Lage gewesen, die volle Tragweite seines Handelns einzusehen oder situativ angepasst zu handeln. Er habe nicht erkennen können, welche Auswirkungen das Nichtverfassen der Berufung [richtig: der Beschwerde] habe, sondern sei von einer anderen Idee gefangen gewesen. Erst die intensive Betreuung durch den PSD römisch 40 und die Aufklärung über die rechtliche Situation in Österreich und die Verfahrensrechte, sowohl durch die Caritas Wien als auch durch den UNHCR, hätten einsichtsreiches Verhalten ermöglicht.

Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht voll einsichtsfähig gewesen, da er psychisch krank und phasenweise verwirrt bzw. von fixen Vorstellungen eingenommen sei. Er habe die Folgen seines Handelns, nämlich dass er eine Beschwerde nicht verfasst habe, nicht einsehen können. Es treffe ihn daher nicht einmal der mindeste Grad des Verschuldens, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand des Verfahrens vor der Versäumung der Beschwerdefrist gestellt werde.

In weitere Folge ersuchte das Bundesasylamt den zuständigen Mitarbeiter des Caritas Asylzentrums um Zusendung sämtlicher medizinischer Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer und leitete diese anschließend an Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, weiter.In weitere Folge ersuchte das Bundesasylamt den zuständigen Mitarbeiter des Caritas Asylzentrums um Zusendung sämtlicher medizinischer Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer und leitete diese anschließend an Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, weiter.

Aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 13.08.2009 ergibt sich Folgendes: Frau Dr. XXXX habe nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen dem Bundesasylamt gegenüber in einem Telefongespräch angegeben, dass eine vorhandene Persönlichkeitsstörung nicht notwendigerweise eine dauernde Dispositionsunfähigkeit bewirke. Ein besonderes Indiz für eine zumindest zeitweise Dispositionsfähigkeit sei grundsätzlich in der Fähigkeit zu erblicken, Termine selbstständig wahrzunehmen, die Alltagsroutinen zu bewältigen und sich im Bedarfsfall selbst Hilfe zu suchen.Aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 13.08.2009 ergibt sich Folgendes: Frau Dr. römisch 40 habe nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen dem Bundesasylamt gegenüber in einem Telefongespräch angegeben, dass eine vorhandene Persönlichkeitsstörung nicht notwendigerweise eine dauernde Dispositionsunfähigkeit bewirke. Ein besonderes Indiz für eine zumindest zeitweise Dispositionsfähigkeit sei grundsätzlich in der Fähigkeit zu erblicken, Termine selbstständig wahrzunehmen, die Alltagsroutinen zu bewältigen und sich im Bedarfsfall selbst Hilfe zu suchen.

Mit Bescheid vom 13.08.2009, FZ: 09 02.962-EAST West WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die Behörde verkenne in ausdrücklicher Würdigung der vorgelegten Urkunden nicht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leide. Doch führe seine Persönlichkeitsstörung nicht zwangsweise zu einer völligen und durchgehenden Handlungsunfähigkeit. So sei es dem Beschwerdeführer im Vorverfahren problemlos möglich gewesen, alle Termine einzuhalten, die Routinen im Alltag zu absolvieren und die Fragen in der Erstbefragung bei der Polizei sowie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu beantworten. Obwohl vor der Einvernahme ein Rechtsberatungsgespräch mit einem unabhängigen Rechtsberater stattgefunden habe, sei in der Einvernahme weder durch den Beschwerdeführer selbst noch durch den Rechtsberater mangelnde Einsichtsfähigkeit ins Treffen geführt worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, trotz seiner gesundheitlichen Probleme auf eigene Faust durch Europa zu reisen - eine komplexe Aufgabe, die Rationalität und Voraussicht erfordere. Auch wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich in Kenntnis seiner Erkrankung schon am Anfang seines Asylverfahrens durch eine Hilfsorganisation oder einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Am 25.07.2009 habe der Beschwerdeführer selbstständig die Betreuungsstelle verlassen und sei nach Wien gereist. Seit 06.07.2009 sei er in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und sozialarbeiterischer Betreuung. Nunmehr hätte der Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gehabt, sich rechtzeitig an die Sozialarbeiter zu wenden, um Hilfe in seinem Asylverfahren zu erlangen, bzw. um über diese rechtzeitig eine Hilfsorganisation zu kontaktieren. Da der Beschwerdeführer nicht ständig stationär untergebracht gewesen sei, sei es ihm auch möglich gewesen, in dieser Zeit selbstständig Termine wahrzunehmen und sein Leben zu organisieren. All dies spreche nach menschlichem Ermessen gegen das Vorliegen einer durchgehenden Dispositionsunfähigkeit.

Von einem nur minderen Grad des Versehens oder einem plausiblen Grund für die Nichteinhaltung der Frist im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG könne im gegebenen Fall - vor dem Hintergrund der oben angeführten Erwägungen - nicht ausgegangen werden.Von einem nur minderen Grad des Versehens oder einem plausiblen Grund für die Nichteinhaltung der Frist im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG könne im gegebenen Fall - vor dem Hintergrund der oben angeführten Erwägungen - nicht ausgegangen werden.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG sei ferner zu beachten, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden müsse. Auch dieses Kriterium sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Schließlich sei der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 23. Juli - mithin mehr als drei Wochen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - gestellt worden. Das Vorliegen einer durchgehenden Einsichtsunfähigkeit, die als dauerndes Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu betrachten sei, habe nicht festgestellt werden können.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG sei ferner zu beachten, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden müsse. Auch dieses Kriterium sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Schließlich sei der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 23. Juli - mithin mehr als drei Wochen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - gestellt worden. Das Vorliegen einer durchgehenden Einsichtsunfähigkeit, die als dauerndes Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu betrachten sei, habe nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 27.08.2009 rechtzeitig Berufung [richtig: Beschwerde] und führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer leide - wie bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht - unter einem chronisch-psychotischen Zustandsbild mit mangelndem Realitätsbezug, dies wohl als Folgeerkrankung einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Wegen genau diesem Krankheitsbild sei er im Juni 2009 nachweislich mehrere Wochen stationär behandelt worden.

Der Beschwerdeführer leide unter einer Paranoiden Psychose (F 22.0) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1). Aus der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen" der WHO würden sich - wie aus der Beilage ersichtlich - folgenden Wesensmerkmale der Krankheit ergeben: Wahn oder Wahnsystem; Bestehen dieser Gedanken über mindestens drei Monate; allgemeine Kriterien der Schizophrenie werden nicht erfüllt; keine anhaltenden Halluzinationen jeglicher Sinnesmodalitäten; depressive Symptome; Ausschlußvorbehalt. Die seitens der Behörde geführte Argumentation, wonach es dem Beschwerdeführer im Vorverfahren problemlos möglich gewesen sei, alle Termine einzuhalten, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten und wonach er in der Vergangenheit ohne Probleme alleine durch Europa gereist sei, gehe somit jedenfalls ins Leere. Anhand der Klassifikation der WHO sei ersichtlich, dass eine Paranoide Psychose (F 22.0) gerade nicht eine anhaltende Sinnesstörung sei, sondern vielmehr in Phasen verlaufe, wobei nicht abzusehen sei, wann diese auftreten würden. Es sei absolut nicht ersichtlich, aufgrund welcher Befähigung der berufene Organwalter der entscheidenden Behörde die vorgelegten medizinischen Unterlagen ohne neuerliche Zuweisung bzw. Konsultation eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie in Zweifel zu ziehen vermag. So wäre die entscheidende Behörde jedenfalls - mangels eigener Befähigung - dazu verpflichtet gewesen, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Zur Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrags werde auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.07.2009 sowie auf obige Ausführungen verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.06.2009 (noch) unvertreten war. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2009 von Organen der Sicherheitsbehörde persönlich ausgehändigt. Somit ist festzuhalten, dass der Zustellvorgang des Bescheides des Bundesasylamtes ordnungsgemäß erfolgt ist, dass der Beschwerdeführer in der Folge die Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid versäumt hat und, dass ihm dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen ist. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels (§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG) liegen somit vor.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.06.2009 (noch) unvertreten war. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2009 von Organen der Sicherheitsbehörde persönlich ausgehändigt. Somit ist festzuhalten, dass der Zustellvorgang des Bescheides des Bundesasylamtes ordnungsgemäß erfolgt ist, dass der Beschwerdeführer in der Folge die Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid versäumt hat und, dass ihm dadurch ein Rechtsnachteil erwachsen ist. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) liegen somit vor.

Der (nunmehrige) Vertreter des Beschwerdeführers gab glaubwürdig an, dass es ihm erstmals am 10.07.2009 gelang, dem "verwirrten Beschwerdeführer" (der ursprünglich die Zurücklegung seines seinerzeit in Malta zuerkannten UNHCR-Flüchtlingsstatus anstrebte, weil er dachte, dadurch seine Abschiebung nach Malta verhindern zu können) - nach mehreren Gesprächen und Telefonaten mit dem betreuenden Sozialarbeiter des PSD - seine rechtliche Situation zu erklären. Da dem Beschwerdeführer erst an diesem Tag begreiflich wurde, welche Folgen es hat, dass er die Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen hatte lassen, ist der am 23.07.2009 per Telefax eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung jedenfalls rechtzeitig.

Aus den vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten medizinischen Unterlagen (Arztbrief der XXXX vom 03.07.2009; Ärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatorium XXXX vom 16.07.2009;) ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer unter einer Paranoiden Psychose (F 22.0), zurückgehend auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) leidet. Im Befundbericht vom 16.07.2009 heißt es wörtlich: "Aus fachärztlich psychologischer Sicht dürfte es sich um ein chronisch psychotisches Zustandsbild mit mangelndem Realitätsbezug und oberflächlich recht gutem Funktionieren handeln. Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er auch retrospektiv in den letzten Monaten wegen seiner Erkrankung nicht voll für die Tragweite seiner Handlungen verantwortlich gewesen sein dürfte."Aus den vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten medizinischen Unterlagen (Arztbrief der römisch 40 vom 03.07.2009; Ärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatorium römisch 40 vom 16.07.2009;) ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer unter einer Paranoiden Psychose (F 22.0), zurückgehend auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) leidet. Im Befundbericht vom 16.07.2009 heißt es wörtlich: "Aus fachärztlich psychologischer Sicht dürfte es sich um ein chronisch psychotisches Zustandsbild mit mangelndem Realitätsbezug und oberflächlich recht gutem Funktionieren handeln. Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er auch retrospektiv in den letzten Monaten wegen seiner Erkrankung nicht voll für die Tragweite seiner Handlungen verantwortlich gewesen sein dürfte."

Da die vorgelegten Unterlagen schlüssig miteinander in Einklang stehen und sich der Beschwerdeführer nachweislich von 24.04.2009 bis 07.05.2009 in stationärer Behandlung befand, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zu zweifeln. Es liegen zudem keine gleichwertigen, medizinischen Unterlagen vor, die das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit mangelndem Realitätsbezug ernsthaft anzweifeln könnten. Soweit aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 13.08.2009 hervorgeht, dass Dr. XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischen Medizin) lediglich nach Durchsicht der bereits vorhandenen Unterlagen - ohne jedoch ein eigenes, vollwertiges Gutachten zu erstellen - angab, die vorhandene Persönlichkeitsstörung bewirke "nicht notwendiger Weise" eine "dauerhafte Dispositionsunfähigkeit", so ist festzuhalten, dass diese Ansicht an der Schlüssigkeit der vorgelegten Unterlagen nichts ändert und keineswegs mit ausreichender Sicherheit aufzuzeigen vermag, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich nach Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes seiner Handlungen voll bewusst war.Da die vorgelegten Unterlagen schlüssig miteinander in Einklang stehen und sich der Beschwerdeführer nachweislich von 24.04.2009 bis 07.05.2009 in stationärer Behandlung befand, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen zu zweifeln. Es liegen zudem keine gleichwertigen, medizinischen Unterlagen vor, die das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit mangelndem Realitätsbezug ernsthaft anzweifeln könnten. Soweit aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 13.08.2009 hervorgeht, dass Dr. römisch 40 (Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischen Medizin) lediglich nach Durchsicht der bereits vorhandenen Unterlagen - ohne jedoch ein eigenes, vollwertiges Gutachten zu erstellen - angab, die vorhandene Persönlichkeitsstörung bewirke "nicht notwendiger Weise" eine "dauerhafte Dispositionsunfähigkeit", so ist festzuhalten, dass diese Ansicht an der Schlüssigkeit der vorgelegten Unterlagen nichts ändert und keineswegs mit ausreichender Sicherheit aufzuzeigen vermag, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich nach Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes seiner Handlungen voll bewusst war.

Den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und denen in der gegen den Bescheid vom 13.08.2009 gerichtete Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer an der Versäumung der Rechtsmittelfrist keinesfalls ein Verschulden anzulasten ist, das den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sohin zu folgen.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am 15.06.2009 und auch in der unmittelbar darauffolgenden Zeit durch die vorliegende psychische Erkrankung in seiner Dispositionsfähigkeit zumindest stark eingeschränkt war, weshalb in Bezug auf die ihm "nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt" ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist, als bei einer gesunden Person, die sich ihrer Handlungen durchgehend voll bewusst ist. Dem Beschwerdeführer ist somit keinesfalls vorzuwerfen, dass er sich - anstatt in offener Frist eine Beschwerde zu verfassen - an das Wien ansässige Büro des UNHCR bzw. am 10.07.2009 an das Asylzentrum der Caritas wendete. Vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung ist in seinem Verhalten keineswegs eine auffallende Sorglosigkeit zu erkennen.

Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Schlagworte

Dispositionsunfähigkeit, minderer Grad eines Versehens, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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