TE AsylGH Beschluss 2010/6/2 B10 304982-3/2010

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Veröffentlicht am 02.06.2010
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Spruch

B10 304.982-3/2010/2Z

B10 304.984-3/2010/4Z

B10 304.985-3/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 10 01.806-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 10 01.806-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 10 01.807-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 10 01.807-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 10 01.808-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 10 01.808-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.05.2010 hat das Bundesasylamt die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.05.2010 hat das Bundesasylamt die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom 17.05.2010.

Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX wurde die Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin XXXX auf der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH XXXX für zulässig erklärt und zum Sachverständigen Dr. XXXX bestellt.Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde die Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 auf der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH römisch 40 für zulässig erklärt und zum Sachverständigen Dr. römisch 40 bestellt.

Mit Gutachten vom XXXX des Dr. XXXX, FA für Neurologie, FA für Psychiatrie, beeideter Sachverständiger, wird eine Fortsetzung des Aufenthaltes der Zweitbeschwerdeführerin auf der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH XXXX für weitere sechs Wochen empfohlen.Mit Gutachten vom römisch 40 des Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, FA für Psychiatrie, beeideter Sachverständiger, wird eine Fortsetzung des Aufenthaltes der Zweitbeschwerdeführerin auf der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des LKH römisch 40 für weitere sechs Wochen empfohlen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Einzelrichter oder Senatsvorsitzenden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Einzelrichter oder Senatsvorsitzenden.

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundener Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundener Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. hat der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen, wenn einer Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Gemäß Absatz 5, leg.cit. hat der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen, wenn einer Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Literatur ist neben den in § 37 Abs. 1 AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Art. 8 EMRK zu beachten (vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach der Literatur ist neben den in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Artikel 8, EMRK zu beachten vergleiche Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

In den vorliegenden Fällen kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführenden Parteien machen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.In den vorliegenden Fällen kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführenden Parteien machen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Daher waren den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Daher waren den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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