TE AsylGH Beschluss 2010/6/7 C9 237714-2/2010

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs3
AVG §63 Abs5
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C9 237714-2/2010/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nepal, vertreten durch den Verein Ute Bock, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, Zl. 09 13.716-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch den Verein Ute Bock, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, Zl. 09 13.716-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am 05.11.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt und persönlich eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am 05.11.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt und persönlich eingebracht.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.03.2010, Zl. 09 13.716-EAST Ost, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter des Bf. am 15.03.2010 und an den Bf. am 23.03.2010, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt II.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.03.2010, Zl. 09 13.716-EAST Ost, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter des Bf. am 15.03.2010 und an den Bf. am 23.03.2010, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die bei der EAST Ost am 13.04.2010 eingebrachte und mit 04.04.2010 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 22.04.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.04.2010, zugestellt an den bevollmächtigten Vertreter des Bf. am 30.04.2010, wurde dem Bf. mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und der Bf. nunmehr die Möglichkeit hat, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte auch unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war. III.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte auch unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war. römisch drei.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)

1. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

2. Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 63 Abs. 5 AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.2. Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:

3.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 15.03.2010 an den bevollmächtigten Vertreter und am 23.03.2010 persönlich an den Bf. zugestellt. Der Bescheid wurde damit rechtswirksam erlassen.

Nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 AsylG 2005 hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist mit der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter des Bf. als Zustellungsbevollmächtigten iSd. § 10 AVG iVm. § 9 ZustG am 15.03.2010 begonnen.Nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist mit der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter des Bf. als Zustellungsbevollmächtigten iSd. Paragraph 10, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, ZustG am 15.03.2010 begonnen.

Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 29.03.2010.

Die Beschwerde gegen den og. Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Bf. per Telefax am 13.04.2010 - und damit verspätet - bei der EAST Ost persönlich eingebracht.

3.2. Der Bf. hat von der Möglichkeit, zu dem ihm mit Verfahrensanordnung schriftlich zur Kenntnis gebrachten Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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