TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/7 C11 261838-2/2010

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C11 261.838-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzende über den Antrag des XXXX alias XXXX, StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2010, Zl. C11 261.838-0/2008/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzende über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2010, Zl. C11 261.838-0/2008/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, ist spätestens am 29.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 02.03.2004 einen Antrag auf Asyl gestellt. Im schriftlichen Asylantrag vom 01.03.2004 führte der Antragsteller aus, er sei in seinem Heimatland von - nicht näher beschriebener - asylrelevanter Verfolgung bedroht und habe in keinem anderen Land Schutz davor gefunden.

Am 04.03.2004 brachte der Antragsteller bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, er habe in der Heimat mit XXXX ein Busunternehmen geführt. Dieser sei im Jahr 1998 aus dem Punjab geflüchtet. Der Antragsteller habe erst später von der Polizei erfahren, dass er verdächtigt werde, Terrorist zu sein. Im Jahr 1999 sei dann auch der Antragsteller verdächtigt worden, Komplize von XXXX zu sein bzw. die Busse als Verstecke für Waffenlieferungen zu verwenden. Die Polizei habe die Busse beschlagnahmt sowie den Antragsteller festgenommen und erst nach Intervention seines Vaters, eines ehemaligen Polizisten, gegen ca. 100.000,-- Rupien Bestechungsgeld nach zweitägigem, strengem Verhör wieder freigelassen. Nach neuerlichen Festnahmen sei er mehrmals verhört und geschlagen worden; dabei sei es jeweils um seinen Teilhaber, dessen Aufenthaltsort und Aktivitäten sowie um die Verbindung des Antragstellers zu diesem gegangen. Der Antragsteller habe immer wahrheitsgemäß geantwortet und beteuert, dass er keine Verbindung zu seinem Geschäftspartner habe, dessen Aufenthaltsort nicht kenne und er nicht in illegale Handlungen verstrickt sei. Nach Intervention seiner Familie und von anderen einflussreichen Leuten sei er frei gelassen worden.Am 04.03.2004 brachte der Antragsteller bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, er habe in der Heimat mit römisch 40 ein Busunternehmen geführt. Dieser sei im Jahr 1998 aus dem Punjab geflüchtet. Der Antragsteller habe erst später von der Polizei erfahren, dass er verdächtigt werde, Terrorist zu sein. Im Jahr 1999 sei dann auch der Antragsteller verdächtigt worden, Komplize von römisch 40 zu sein bzw. die Busse als Verstecke für Waffenlieferungen zu verwenden. Die Polizei habe die Busse beschlagnahmt sowie den Antragsteller festgenommen und erst nach Intervention seines Vaters, eines ehemaligen Polizisten, gegen ca. 100.000,-- Rupien Bestechungsgeld nach zweitägigem, strengem Verhör wieder freigelassen. Nach neuerlichen Festnahmen sei er mehrmals verhört und geschlagen worden; dabei sei es jeweils um seinen Teilhaber, dessen Aufenthaltsort und Aktivitäten sowie um die Verbindung des Antragstellers zu diesem gegangen. Der Antragsteller habe immer wahrheitsgemäß geantwortet und beteuert, dass er keine Verbindung zu seinem Geschäftspartner habe, dessen Aufenthaltsort nicht kenne und er nicht in illegale Handlungen verstrickt sei. Nach Intervention seiner Familie und von anderen einflussreichen Leuten sei er frei gelassen worden.

Wegen der Schwierigkeiten mit der Polizei im Sommer 2000 sei er von XXXX in das 90 km entfernte Ludhiana übersiedelt, wo er als Automechaniker gearbeitet habe. Nach ungefähr eineinhalb Jahren ohne Schwierigkeiten mit der Polizei, sei er im Jahr 2002 wieder nach XXXX zurückübersiedelt. Ungefähr zwei Wochen nach seiner Rückkehr habe ihn die Polizei wieder verhaften wollen, jedoch sei er nicht zu Hause gewesen. Er habe erfahren, dass die Polizei in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, bei ihm jedoch keine Beweise gefunden worden seien. Daraufhin sei er wieder nach Ludhiana zurückgekehrt, wo nach ungefähr drei Monaten die Polizei begonnen habe, ihm auch dort wieder Schwierigkeiten zu machen. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu verhaften, er sei jedoch nicht anwesend gewesen. Er habe zu dieser Zeit nicht gearbeitet, sondern sich hauptsächlich vor der Polizei versteckt. Nach cirka zwei Wochen habe er Ludhiana dann verlassen und sich bis zur Ausreise in verschiedenen Städten des Punjabs sowie in Delhi und Bombay aufgehalten.Wegen der Schwierigkeiten mit der Polizei im Sommer 2000 sei er von römisch 40 in das 90 km entfernte Ludhiana übersiedelt, wo er als Automechaniker gearbeitet habe. Nach ungefähr eineinhalb Jahren ohne Schwierigkeiten mit der Polizei, sei er im Jahr 2002 wieder nach römisch 40 zurückübersiedelt. Ungefähr zwei Wochen nach seiner Rückkehr habe ihn die Polizei wieder verhaften wollen, jedoch sei er nicht zu Hause gewesen. Er habe erfahren, dass die Polizei in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, bei ihm jedoch keine Beweise gefunden worden seien. Daraufhin sei er wieder nach Ludhiana zurückgekehrt, wo nach ungefähr drei Monaten die Polizei begonnen habe, ihm auch dort wieder Schwierigkeiten zu machen. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu verhaften, er sei jedoch nicht anwesend gewesen. Er habe zu dieser Zeit nicht gearbeitet, sondern sich hauptsächlich vor der Polizei versteckt. Nach cirka zwei Wochen habe er Ludhiana dann verlassen und sich bis zur Ausreise in verschiedenen Städten des Punjabs sowie in Delhi und Bombay aufgehalten.

Der Antragsteller gab an, dass er nie politisch tätig gewesen sei. Abgesehen von den erwähnten Problemen mit der Polizei habe er nie Probleme mit anderen Behörden seines Heimatlandes gehabt und sei auch außer den berichteten Haftzeiten, nie im Gefängnis gesessen. Zu seinen Befürchtungen bei einer allfälligen Rückkehr in sein Herkunftsland sagte er aus, er fürchte sich vor der Polizei; sie werde ihn töten.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005 wurde der Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Indien zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er aus näher bezeichneten Gründen nicht glaubwürdig sei; weiters begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zum Refoulement und zur Ausweisung.

1.3. In der dagegen eingebrachten Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und dem als nicht plausibel erachteten Vorbringen des Antragstellers lediglich Gegenvermutungen gegenübergestellt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nur gegeben, wenn mit 100-%iger Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine (verfolgte) Person in einem anderen Teil des Landes verfolgt werde. Dies sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller in einem anderen Teil seines Landes von der Polizei gefunden würde. Bei der Refoulementprüfung sei dass Bundesasylamt verpflichtet gewesen, den Antragsteller unabhängig von seinen Fluchtgründen dazu zu befragen, welche Situation ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland erwarten werde.

Dieses Berufungsverfahren wurde mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet und die Berufung ist somit als Beschwerde zu erledigen. Der Asylgerichtshof teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.01.2010 gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf näher bezeichnete Unterlagen und Berichte zu stützen (Britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India vom 12.08.2008 und 12.05.2009, Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, Stand Juli 2008, Christian Brüser, Gutachten vom 16.10.2009, Teil B [allgemeines Gutachten]). Der Asylgerichtshof gab gleichzeitig bekannt, dass sich aus den zitierten Quellen ergebe, dass ihm - unter Zugrundelegung seines Vorbringens - in Indien die Möglichkeit offen stehe, sich außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen. Der Antragsteller äußerte sich nicht; auch von der Möglichkeit der Einsicht in die Akten, insbesonders in die Länderberichte, zu nehmen wurde kein Gebrauch gemacht.Dieses Berufungsverfahren wurde mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet und die Berufung ist somit als Beschwerde zu erledigen. Der Asylgerichtshof teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.01.2010 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf näher bezeichnete Unterlagen und Berichte zu stützen (Britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India vom 12.08.2008 und 12.05.2009, Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, Stand Juli 2008, Christian Brüser, Gutachten vom 16.10.2009, Teil B [allgemeines Gutachten]). Der Asylgerichtshof gab gleichzeitig bekannt, dass sich aus den zitierten Quellen ergebe, dass ihm - unter Zugrundelegung seines Vorbringens - in Indien die Möglichkeit offen stehe, sich außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen. Der Antragsteller äußerte sich nicht; auch von der Möglichkeit der Einsicht in die Akten, insbesonders in die Länderberichte, zu nehmen wurde kein Gebrauch gemacht.

1.4. Mit Erkenntnis vom 19.02.2010, C11 261.838-0/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 122/2009, unter der Maßgabe ab, dass die mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Ausweisung nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 auf den Namen des Antragstellers zu lauten habe.1.4. Mit Erkenntnis vom 19.02.2010, C11 261.838-0/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unter der Maßgabe ab, dass die mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Ausweisung nach Indien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 auf den Namen des Antragstellers zu lauten habe.

Der Asylgerichtshof führte aus, dass sein Vorbringen aufgrund der näher aufgezeigten Widersprüche nicht glaubwürdig sei und ihm innerhalb seines Heimatstaates allenfalls auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe.

Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung beim Postamt 1153 Wien zugestellt und nicht weiter angefochten.

2. Mit Schriftsatz vom 18.03.2010 brachte der - nun anwaltlich vertretene - Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des oben bezeichneten asylgerichtlichen Verfahrens ein. Er habe in der elften Kalenderwoche aus seinem Heimatland nun Unterlagen erhalten, welche bescheinigen, dass er bei seiner Rückkehr ein Verfahren zu vergegenwärtigen habe.

Aus Seite drei der beigelegten Unterlage [einem Klageschriftsatz an ein indisches Gericht] ergebe sich ein Bezug auf die Person des Antragstellers. Am 22.03.2010 werde in Indien beim Gericht von XXXX ein Termin stattfinden. Sofort bei Vorliegen allfälliger möglicher Bestätigungen aus dem Heimatland in diesem Zusammenhang werde der Antragsteller diese übermitteln. Nach Ansicht des Antragstellers liegen nunmehr neue Beweise und Unterlagen vor, welche den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme rechtfertigen würden.Aus Seite drei der beigelegten Unterlage [einem Klageschriftsatz an ein indisches Gericht] ergebe sich ein Bezug auf die Person des Antragstellers. Am 22.03.2010 werde in Indien beim Gericht von römisch 40 ein Termin stattfinden. Sofort bei Vorliegen allfälliger möglicher Bestätigungen aus dem Heimatland in diesem Zusammenhang werde der Antragsteller diese übermitteln. Nach Ansicht des Antragstellers liegen nunmehr neue Beweise und Unterlagen vor, welche den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme rechtfertigen würden.

Bei dem dem Antrag auf Wiederaufnahme angeschlossenen Dokument in englischer Sprache vom 28.08.2001 handelt es sich um einen Klageschriftsatz an das Zivilgericht "Höherer Instanz" in XXXX. Aus der Klage geht im Wesentlichen folgender Inhalt hervor:Bei dem dem Antrag auf Wiederaufnahme angeschlossenen Dokument in englischer Sprache vom 28.08.2001 handelt es sich um einen Klageschriftsatz an das Zivilgericht "Höherer Instanz" in römisch 40 . Aus der Klage geht im Wesentlichen folgender Inhalt hervor:

Demnach fordert ein Kläger mit dem Namen "XXXX", vom "Bundes-Unionsterritorium Chandigarh" und anderen staatlichen Institutionen (u.a. dem Bundesstaat Punjab) die Rückerstattung von 1.700.000,-- Rupien. Nach der Begründung sei der Kläger Eigentümer von zwei näher bezeichneten Bussen gewesen und habe einen regulären Busdienst zwischen verschiedenen namentlich näher bezeichneten Städten betrieben.

Am 23.03.1992 habe eine Polizeipatrouille am Wohnort des Klägers in XXXX dessen Vater mitgenommen, um Nachforschungen über den Aufenthaltsort des XXXX durchzuführen. Von diesem habe der Kläger die besagten Busse erworben. Der Vater des Klägers habe im Busdepot die besagten Busse identifizieren müssen. Auf Seite drei der Klage wird sodann unter Randziffer 5 ausgeführt, dass die Busse dann mit den Busfahrern XXXXund XXXX sowie den Busschaffnern XXXX undXXXX [dem Antragsteller des gegenständlichen Verfahrens] sowie dem Vater des Klägers nach Chandigarh in die "XXXX" gebracht worden seien. Diese Station sei zu dieser Zeit eine "Anti Terrorist Cell" gewesen.Am 23.03.1992 habe eine Polizeipatrouille am Wohnort des Klägers in römisch 40 dessen Vater mitgenommen, um Nachforschungen über den Aufenthaltsort des römisch 40 durchzuführen. Von diesem habe der Kläger die besagten Busse erworben. Der Vater des Klägers habe im Busdepot die besagten Busse identifizieren müssen. Auf Seite drei der Klage wird sodann unter Randziffer 5 ausgeführt, dass die Busse dann mit den Busfahrern XXXXund römisch 40 sowie den Busschaffnern römisch 40 undXXXX [dem Antragsteller des gegenständlichen Verfahrens] sowie dem Vater des Klägers nach Chandigarh in die "XXXX" gebracht worden seien. Diese Station sei zu dieser Zeit eine "Anti Terrorist Cell" gewesen.

Die Dorfhonoratioren seien später auf der Suche nach XXXX nach Chandigarh gefahren und hätten dort erfahren, dass die Polizei auf der Suche nach XXXX gewesen sei. Die oben bezeichneten Personen seien deshalb verhaftet worden (bzw. die Busse beschlagnahmt), um auf den Kläger Druck auszuüben um den Aufenthaltsort von XXXX zu erfahren. Da der Kläger und dessen Vater nicht mit dem Gesuchten in Verbindung standen und nichts über dessen Aufenthaltsort gewusst hätten, seien sie wieder am 12./13. April 1992 freigelassen worden. Die Busse seien jedoch von der Polizei dem Kläger nicht wieder rückübereignet worden.Die Dorfhonoratioren seien später auf der Suche nach römisch 40 nach Chandigarh gefahren und hätten dort erfahren, dass die Polizei auf der Suche nach römisch 40 gewesen sei. Die oben bezeichneten Personen seien deshalb verhaftet worden (bzw. die Busse beschlagnahmt), um auf den Kläger Druck auszuüben um den Aufenthaltsort von römisch 40 zu erfahren. Da der Kläger und dessen Vater nicht mit dem Gesuchten in Verbindung standen und nichts über dessen Aufenthaltsort gewusst hätten, seien sie wieder am 12./13. April 1992 freigelassen worden. Die Busse seien jedoch von der Polizei dem Kläger nicht wieder rückübereignet worden.

In der Folge sei wiederholt erfolglos vom Kläger die Herausgabe der Busse gefordert worden. In der Folge wird das weitere erfolglose Bemühen des Klägers um die Herausgabe der beschlagnahmten (und inzwischen desolaten) Busse bis in den Zeitraum zum Machtwechsel zu einer "beliebten Akali-Regierung" im Jahre 1997 und verschiedenen gerichtlichen Verfahren bis zum Jahr 1998 geschildert.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008 (in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG hat über die Wiederaufnahme die Behörde zu entscheiden, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.1.2. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG hat über die Wiederaufnahme die Behörde zu entscheiden, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, die zu E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, die zu E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).

2. Zum vorgelegten Dokument des Antragstellers:

Aus dem vorgelegten Dokument vom 28.08.2001 an das Zivilgericht "Höherer Instanz" in XXXX wird auf Seite 3 - wie im Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt - der Name des Antragstellers einmal erwähnt. Demnach hat er offensichtlich im März 1992 als Busschaffner bei XXXX gearbeitet und wurde im Zuge der Fahndung nach XXXX(offensichtlich für kurze Zeit) verhaftet. Im abgeschlossenen Vorverfahren hat der Antragsteller hingegen behauptet, dass er gemeinsam mit XXXX ein Busunternehmen betrieben hat; nun ist hingegen ein XXXX der Buseigner.Aus dem vorgelegten Dokument vom 28.08.2001 an das Zivilgericht "Höherer Instanz" in römisch 40 wird auf Seite 3 - wie im Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt - der Name des Antragstellers einmal erwähnt. Demnach hat er offensichtlich im März 1992 als Busschaffner bei römisch 40 gearbeitet und wurde im Zuge der Fahndung nach XXXX(offensichtlich für kurze Zeit) verhaftet. Im abgeschlossenen Vorverfahren hat der Antragsteller hingegen behauptet, dass er gemeinsam mit römisch 40 ein Busunternehmen betrieben hat; nun ist hingegen ein römisch 40 der Buseigner.

Aus dem vorgelegten Dokument ergibt sich zwar, wie im Antrag ausgeführt, ein Bezug zum Antragsteller (und damaligen Beschwerdeführer), doch scheint dieser nur sehr peripher zu sein, da er lediglich als Busschaffner einmal auf Seite 3 kurz erwähnt wird. Auch wird im vorgelegten Dokument XXXX zwar (wie bereits im abgeschlossenen Asylverfahren) als verdächtiger und gesuchter Terrorist erwähnt, jedoch nicht als ehemaliger Buseigner und Geschäftspartner des Antragstellers (als dieser wird in der Klage nunmehr "XXXX" genannt). Mit dem vorgelegten Dokument wird somit kein neues entscheidungswesentliches Dokument vorgelegt, aus dem sich eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen asylgerichtlichen Verfahrens ergibt, sondern lediglich die Unglaubwürdigkeit des damaligen Beschwerdeführers (und nunmehrigen Antragstellers) untermauert.Aus dem vorgelegten Dokument ergibt sich zwar, wie im Antrag ausgeführt, ein Bezug zum Antragsteller (und damaligen Beschwerdeführer), doch scheint dieser nur sehr peripher zu sein, da er lediglich als Busschaffner einmal auf Seite 3 kurz erwähnt wird. Auch wird im vorgelegten Dokument römisch 40 zwar (wie bereits im abgeschlossenen Asylverfahren) als verdächtiger und gesuchter Terrorist erwähnt, jedoch nicht als ehemaliger Buseigner und Geschäftspartner des Antragstellers (als dieser wird in der Klage nunmehr "XXXX" genannt). Mit dem vorgelegten Dokument wird somit kein neues entscheidungswesentliches Dokument vorgelegt, aus dem sich eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen asylgerichtlichen Verfahrens ergibt, sondern lediglich die Unglaubwürdigkeit des damaligen Beschwerdeführers (und nunmehrigen Antragstellers) untermauert.

Auch wurden vom Antragsteller keine weiteren Dokumente vorgelegt, obwohl der im Antrag auf Wiederaufnahme genannte Prozess vor knapp zwei Monaten stattgefunden hat.

Aus dem vorgelegten Gerichtsdokument ist daher keine anders lautende Entscheidung zum abgeschlossenen Verfahren zu erwarten, das sich daraus weder eine mögliche asylrelevante Bedrohung des Antragstellers noch ein ihm allenfalls offen stehenden innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb des indischen Bundesstaates ergibt. Das mit Entscheidung vom 19.02.2010, C11 261.838-0/2008/2E, abgeschlossene asylgerichtliche Verfahren ist daher nicht wieder aufzunehmen.

3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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