Rechtssatz
Rechtssatz 1
Das erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde mehrere Tage in der Woche in der Wohnung ihres ältesten Sohnes aufhältig sein, kann keine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses begründen, zumal der Beschwerdeführer bereits über die lange Zeitspanne von zumindest neun Jahren von seiner Mutter getrennt lebt, in Tschetschenien bereits eine eigene Familie (Ehegattin, zwei Kinder) gegründet hat, zumindest die letzten beiden Jahre auch in Tschetschenien mit seiner Mutter nicht zusammengelebt hat und die Beschwerdeführerin die gesamte Zeitspanne hindurch wirtschaftlich von ihrem Sohn unabhängig war.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, EMRK, familiäre SituationZuletzt aktualisiert am
04.08.2010