Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 409.451-1/2009/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2009, Zahl: 08 10.223-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2009, Zahl: 08 10.223-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde am 17.10.2008 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Wiener Neustadt ohne gültige Ausweispapiere angetroffen und zur Klärung seiner Identität festgenommen. Er stellte im Rahmen der Amtshandlung am 18.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Betreffend seiner nächsten Angehörigen gab er an, seine Eltern seien verstorben; seine Ehegattin XXXX sei XXXX geboren und zur Zeit in China inhaftiert; er habe einen 15jährigen Sohn namens XXXX; Geschwister habe er keine.Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde am 17.10.2008 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Wiener Neustadt ohne gültige Ausweispapiere angetroffen und zur Klärung seiner Identität festgenommen. Er stellte im Rahmen der Amtshandlung am 18.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Betreffend seiner nächsten Angehörigen gab er an, seine Eltern seien verstorben; seine Ehegattin römisch 40 sei römisch 40 geboren und zur Zeit in China inhaftiert; er habe einen 15jährigen Sohn namens römisch 40 ; Geschwister habe er keine.
Als letzte Wohnadresse nannte der Beschwerdeführer: XXXX. Zum Fluchtweg befragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine Heimat am 18.06.2008 verlassen und sei auf dem Landweg über Russland nach Österreich gelangt. Die Reise habe ca. vier Monate gedauert; der Schlepper habe dafür 20.000,-- RMB verlangt.Als letzte Wohnadresse nannte der Beschwerdeführer: römisch 40 . Zum Fluchtweg befragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe seine Heimat am 18.06.2008 verlassen und sei auf dem Landweg über Russland nach Österreich gelangt. Die Reise habe ca. vier Monate gedauert; der Schlepper habe dafür 20.000,-- RMB verlangt.
Bezüglich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor:
"Ich war zuständig für den Verkauf von Ameisen in einer staatlichen Firma. Meine Frau war in dieser Firma als Buchhalterin beschäftigt. Der Chef dieser Firma ist dann "untergetaucht". Ich wurde bezichtigt, das Geld unterschlagen zu haben. Meine Frau und ich wurden verhaftet, ich wurde aus der Haft in ein Spital gebracht und bin von diesem Spital aus dem zweiten Stock geflüchtet. Meine Frau ist wahrscheinlich noch inhaftiert. Da meine angeblichen Schulden so hoch sind, kann ich nicht mehr nach China zurück, wahrscheinlich werde ich bei der Rückkehr von den zuständigen Behörden verfolgt und wahrscheinlich zum Tode verurteilt."
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2008 gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, sein Vater XXXX sei im Jahr 2006 verstorben, seine Mutter XXXX sei 1990 verstorben. Der Aufenthaltsort seiner Gattin XXXX und seines Sohnes XXXX, sei unbekannt. Der Beschwerdeführer habe von 1972 bis 1977 in XXXX die Grundschule besucht. Von 1977 bis 1994 habe er in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet. Von 1994 bis 2007 sei er in Shenyang selbstständig gewesen. Als letzte Wohnadresse nannte er: XXXX.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2008 gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, sein Vater römisch 40 sei im Jahr 2006 verstorben, seine Mutter römisch 40 sei 1990 verstorben. Der Aufenthaltsort seiner Gattin römisch 40 und seines Sohnes römisch 40 , sei unbekannt. Der Beschwerdeführer habe von 1972 bis 1977 in römisch 40 die Grundschule besucht. Von 1977 bis 1994 habe er in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet. Von 1994 bis 2007 sei er in Shenyang selbstständig gewesen. Als letzte Wohnadresse nannte er: römisch 40 .
Der Beschwerdeführer fühle sich körperlich gut, nur psychisch gehe es ihm nicht so gut; er frage sich, ob es nicht ein Fehler gewesen sei, China zu verlassen und Frau und Kind alleine zurückzulassen. Der Einvernahme könne er aber problemlos folgen. Zu den im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben wolle der Beschwerdeführer ergänzen, dass er gerne hier in Österreich bleiben wolle, wenn das möglich sei. Er habe zuletzt in XXXX gewohnt, seit 1994, seit er mit der Ameisenzucht angefangen habe. Auf die Frage, wann er seinen Heimatort verlassen habe, führte er aus, er sei am XXXX in Fushun festgenommen und in die Provinzhauptstadt Shenyang gebracht worden. In der Provinzhauptstadt sei der Beschwerdeführer bis zum XXXX gewesen; an diesem Tag sei ihm die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen, in das er von der Polizei gebracht worden sei. Von dort sei er in die Provinz Heilongjiang, in die Stadt XXXX gefahren und habe sich dort etwa zwei Wochen lang in einer Privatpension aufgehalten. Dann habe er der Frau des Pensionsbesitzers 2.000,-- RMB gegeben und sie gebeten, sie möge ihm jemanden vermitteln, der ihn in ein sicheres europäisches Land bringen könne. Am 18.06.2008 sei er zusammen mit anderen Landsleuten nach Russland gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe noch nie einen eigenen Reisepass besessen. Er habe keine Grenzkontrollen wahrgenommen, da sie die Grenzen nie regulär überschritten hätten. Nähere Angaben zur Reiseroute könne der Beschwerdeführer nicht machen; er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Die Reise habe von 18.06.2008 bis zum 14.10.2008 gedauert. Dann sei er in Österreich dort hin gebracht worden, wo ihn die Polizei aufgegriffen habe. Aus Angst habe er damals versucht, vor der Polizei wegzulaufen. Der Beschwerdeführer habe im Bereich der EU, Norwegen und Island keine Verwandte. Er habe für den Schlepper 200.000,-- RMB bezahlt; er habe ja ein lukratives Geschäft mit den Ameisen gemacht. Nachgefragt, ob er jemals von den heimatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei fotografiert und einvernommen worden und man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Auf die Frage, ob er jemals im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen sei, bejahte er dies ebenfalls. Er sei am XXXX zusammen mit seiner Frau festgenommen worden und dann in Polizeihaft gewesen; inhaftiert sei er insgesamt bis zum XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie einer politischen Partei angehört; er interessiere sich überhaupt nicht für Politik. Vor der eben geschilderten Festnahme habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt; jetzt gebe es aber auch einen Haftbefehl gegen ihn.Der Beschwerdeführer fühle sich körperlich gut, nur psychisch gehe es ihm nicht so gut; er frage sich, ob es nicht ein Fehler gewesen sei, China zu verlassen und Frau und Kind alleine zurückzulassen. Der Einvernahme könne er aber problemlos folgen. Zu den im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben wolle der Beschwerdeführer ergänzen, dass er gerne hier in Österreich bleiben wolle, wenn das möglich sei. Er habe zuletzt in römisch 40 gewohnt, seit 1994, seit er mit der Ameisenzucht angefangen habe. Auf die Frage, wann er seinen Heimatort verlassen habe, führte er aus, er sei am römisch 40 in Fushun festgenommen und in die Provinzhauptstadt Shenyang gebracht worden. In der Provinzhauptstadt sei der Beschwerdeführer bis zum römisch 40 gewesen; an diesem Tag sei ihm die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen, in das er von der Polizei gebracht worden sei. Von dort sei er in die Provinz Heilongjiang, in die Stadt römisch 40 gefahren und habe sich dort etwa zwei Wochen lang in einer Privatpension aufgehalten. Dann habe er der Frau des Pensionsbesitzers 2.000,-- RMB gegeben und sie gebeten, sie möge ihm jemanden vermitteln, der ihn in ein sicheres europäisches Land bringen könne. Am 18.06.2008 sei er zusammen mit anderen Landsleuten nach Russland gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe noch nie einen eigenen Reisepass besessen. Er habe keine Grenzkontrollen wahrgenommen, da sie die Grenzen nie regulär überschritten hätten. Nähere Angaben zur Reiseroute könne der Beschwerdeführer nicht machen; er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Die Reise habe von 18.06.2008 bis zum 14.10.2008 gedauert. Dann sei er in Österreich dort hin gebracht worden, wo ihn die Polizei aufgegriffen habe. Aus Angst habe er damals versucht, vor der Polizei wegzulaufen. Der Beschwerdeführer habe im Bereich der EU, Norwegen und Island keine Verwandte. Er habe für den Schlepper 200.000,-- RMB bezahlt; er habe ja ein lukratives Geschäft mit den Ameisen gemacht. Nachgefragt, ob er jemals von den heimatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei fotografiert und einvernommen worden und man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Auf die Frage, ob er jemals im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen sei, bejahte er dies ebenfalls. Er sei am römisch 40 zusammen mit seiner Frau festgenommen worden und dann in Polizeihaft gewesen; inhaftiert sei er insgesamt bis zum römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie einer politischen Partei angehört; er interessiere sich überhaupt nicht für Politik. Vor der eben geschilderten Festnahme habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt; jetzt gebe es aber auch einen Haftbefehl gegen ihn.
Nachgefragt, wie er in China seinen Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte der Beschwerdeführer: "In Nordostchina gibt es eine Firma, die hat ein Art Patent auf einen medizinischen Wein gehabt, welcher aus Ameisen erzeugt wurde. Diese Firma hat mit Einzelunternehmen Verträge abgeschlossen die in großem Maße Ameisen züchten ließ und dann auf eigene Rechnung auch den Wein produziert hat, ich meine diese Aufträge sind von dieser Firma namens (Anm.: AW wird aufgefordert den Namen der Firma aufzuschreiben und ist dabei ohne Anleitung des Dolmetschers nicht im Stande das Wort Ameise in Schriftzeichen selbst aufzuschreiben) XXXX. Ich habe selbst zwar keinen Wein gemacht und auch keine Ameisen gezüchtet, ich war aber ein Zwischenhändler der mit den Ameisen gehandelt hat."Nachgefragt, wie er in China seinen Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte der Beschwerdeführer: "In Nordostchina gibt es eine Firma, die hat ein Art Patent auf einen medizinischen Wein gehabt, welcher aus Ameisen erzeugt wurde. Diese Firma hat mit Einzelunternehmen Verträge abgeschlossen die in großem Maße Ameisen züchten ließ und dann auf eigene Rechnung auch den Wein produziert hat, ich meine diese Aufträge sind von dieser Firma namens Anmerkung, AW wird aufgefordert den Namen der Firma aufzuschreiben und ist dabei ohne Anleitung des Dolmetschers nicht im Stande das Wort Ameise in Schriftzeichen selbst aufzuschreiben) römisch 40 . Ich habe selbst zwar keinen Wein gemacht und auch keine Ameisen gezüchtet, ich war aber ein Zwischenhändler der mit den Ameisen gehandelt hat."
Über Aufforderung, alle Gründe zu nennen, aus denen er seinen Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich weiß nicht ob Sie das wissen, es gab in der Zentralregierung in Peking einen Handelsminister namens (Anm.: AW wird aufgefordert den Namen dieses Handelsministers selbständig aufzuschreiben, dabei wird durch den AW folgendes phonetisch wiedergegeben) XXXX, der sehr mächtig war. Die erwähnte Firma in Shenyang hat auch zu seinem Imperium gehört, der Generaldirektor der Firma war eine Vertrauensperson dieses Ministers. Der Generaldirektor ist dann mit einem sehr großen Geldbetrag durchgebrannt, die ganze Firma ist daraufhin auseinander gebrochen. Sie müssen sich vorstellen, ich selbst habe ungefähr 1.000 Leute betreut, denen ich Ameisen zur Zucht anvertraut habe und von denen ich die Ameisen dann wieder eingesammelt habe. Für diese Leute war das natürlich eine Katastrophe, sie haben viel Geld für die Aufzucht der Ameisen ausgegeben und plötzlich war keine Firma mehr da, die die Ameisen wieder abgekauft hätte. Drei von diesen Leuten haben sich das Leben genommen. Natürlich war es nicht meine persönliche Schuld, dass die Leute nicht zu ihrem Geld gekommen sind. Die Polizei hat das aber anders gesehen. Die Polizei hat mich verhaftet und wollte mich unbedingt zu dem Geständnis zwingen, dass ich das Geld persönlich unterschlagen hätte. Die Polizei hat mich gefoltert, indem sie mir Nadeln unter die Fingernägel gesteckt hat und dann die Nadeln erhitzt hat. Das hat so wehgetan, dass ich alles zugegeben habe. Ich wurde von der Polizei auch geschlagen, zum Teil wurde mir auch etwas über den Kopf gestülpt, damit ich nicht sehen konnte, wer mich geschlagen hat. Eine andere Praktik war, dass man mit einem Ledergürtel an einem Sessel festgebunden wurde und dann auf dem Sessel sitzend immer gegen die Wand gestoßen wurde, was natürlich auch sehr weh getan hat, ohne dass äußere Verletzungen zu sehen waren. Schließlich bin ich während einer derartigen Befragung zusammengebrochen und habe das Bewusstsein verloren. Ich war immer ein gesunder Mensch, aber in der Polizeihaft habe ich mir ein Herzleiden zugezogen. Als ich dann wieder zu mir kam, befand ich mich in einem Spital. Dort ist es mir dann einmal gelungen während eines Ganges auf die Toilette aus dem 2. Stock (Anm.: chinesische Zählung entspricht bei uns dem ersten Stockwerk) zu flüchten." Dies seien alle seine Fluchtgründe, er wolle nichts ergänzen, wolle aber angeben, dass dann die Flucht in verschiedenen Etappen begonnen habe. Über Nachfrage, ob es Beweismittel gebe oder identitätsbezeugende Dokumente, erklärte der Beschwerdeführer, er habe - wie alle Chinesen - einen Personalausweis gehabt. Den Ausweis gebe es noch, aber er würde es nicht wagen, in China wegen des Ausweises anzurufen, da die betreffende Person, die diesen Ausweis habe, sonst erschossen werde. Nachgefragt, wer die Person sei, die den Ausweis habe, meinte er, der Ausweis sei bei einer Hausdurchsuchung mitgenommen und beschlagnahmt worden. Über Vorhalt, warum er widersprüchliche Angaben mache, erklärte er, er habe prinzipiell gemeint, dass er nicht in China anrufen und daher nicht seinen Ausweis besorgen könne.Über Aufforderung, alle Gründe zu nennen, aus denen er seinen Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich weiß nicht ob Sie das wissen, es gab in der Zentralregierung in Peking einen Handelsminister namens Anmerkung, AW wird aufgefordert den Namen dieses Handelsministers selbständig aufzuschreiben, dabei wird durch den AW folgendes phonetisch wiedergegeben) römisch 40 , der sehr mächtig war. Die erwähnte Firma in Shenyang hat auch zu seinem Imperium gehört, der Generaldirektor der Firma war eine Vertrauensperson dieses Ministers. Der Generaldirektor ist dann mit einem sehr großen Geldbetrag durchgebrannt, die ganze Firma ist daraufhin auseinander gebrochen. Sie müssen sich vorstellen, ich selbst habe ungefähr 1.000 Leute betreut, denen ich Ameisen zur Zucht anvertraut habe und von denen ich die Ameisen dann wieder eingesammelt habe. Für diese Leute war das natürlich eine Katastrophe, sie haben viel Geld für die Aufzucht der Ameisen ausgegeben und plötzlich war keine Firma mehr da, die die Ameisen wieder abgekauft hätte. Drei von diesen Leuten haben sich das Leben genommen. Natürlich war es nicht meine persönliche Schuld, dass die Leute nicht zu ihrem Geld gekommen sind. Die Polizei hat das aber anders gesehen. Die Polizei hat mich verhaftet und wollte mich unbedingt zu dem Geständnis zwingen, dass ich das Geld persönlich unterschlagen hätte. Die Polizei hat mich gefoltert, indem sie mir Nadeln unter die Fingernägel gesteckt hat und dann die Nadeln erhitzt hat. Das hat so wehgetan, dass ich alles zugegeben habe. Ich wurde von der Polizei auch geschlagen, zum Teil wurde mir auch etwas über den Kopf gestülpt, damit ich nicht sehen konnte, wer mich geschlagen hat. Eine andere Praktik war, dass man mit einem Ledergürtel an einem Sessel festgebunden wurde und dann auf dem Sessel sitzend immer gegen die Wand gestoßen wurde, was natürlich auch sehr weh getan hat, ohne dass äußere Verletzungen zu sehen waren. Schließlich bin ich während einer derartigen Befragung zusammengebrochen und habe das Bewusstsein verloren. Ich war immer ein gesunder Mensch, aber in der Polizeihaft habe ich mir ein Herzleiden zugezogen. Als ich dann wieder zu mir kam, befand ich mich in einem Spital. Dort ist es mir dann einmal gelungen während eines Ganges auf die Toilette aus dem 2. Stock Anmerkung, chinesische Zählung entspricht bei uns dem ersten Stockwerk) zu flüchten." Dies seien alle seine Fluchtgründe, er wolle nichts ergänzen, wolle aber angeben, dass dann die Flucht in verschiedenen Etappen begonnen habe. Über Nachfrage, ob es Beweismittel gebe oder identitätsbezeugende Dokumente, erklärte der Beschwerdeführer, er habe - wie alle Chinesen - einen Personalausweis gehabt. Den Ausweis gebe es noch, aber er würde es nicht wagen, in China wegen des Ausweises anzurufen, da die betreffende Person, die diesen Ausweis habe, sonst erschossen werde. Nachgefragt, wer die Person sei, die den Ausweis habe, meinte er, der Ausweis sei bei einer Hausdurchsuchung mitgenommen und beschlagnahmt worden. Über Vorhalt, warum er widersprüchliche Angaben mache, erklärte er, er habe prinzipiell gemeint, dass er nicht in China anrufen und daher nicht seinen Ausweis besorgen könne.
Auf die Frage, wo sich seine Frau jetzt befinde, antwortete der Beschwerdeführer, sie sei in Haft. Wo sein Sohn sei, könne er nicht sagen; er sei verschollen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er entweder zu lebenslanger Haft oder zur Todesstrafe verurteilt werde, weil wegen dieser Affäre einige Leute ihr Leben verloren hätten. Er sei bei Weitem nicht der Einzige gewesen, der diese Sache ausbaden habe müssen. Es habe mehrere betroffen, die so wie er behandelt und somit auch gefoltert und verdächtigt worden seien. Er wolle noch angeben, dass er sehr unter den Bedingungen leide, denen er in der Polizeihaft ausgesetzt worden sei. Er habe Alpträume und habe das seelisch noch nicht verkraftet.
Am 01.04.2009 gab es einen Vorfall im Chinarestaurant XXXX, woraufhin der Beschwerdeführer mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Zu diesem Vorfall wurden polizeiliche Ermittlungen durchgeführt. Der Ladung zur Einvernahme am 02.04.2009 konnte der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankenhausaufenthaltes bis zum 11.04.2009 nicht nachkommen.Am 01.04.2009 gab es einen Vorfall im Chinarestaurant römisch 40 , woraufhin der Beschwerdeführer mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Zu diesem Vorfall wurden polizeiliche Ermittlungen durchgeführt. Der Ladung zur Einvernahme am 02.04.2009 konnte der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankenhausaufenthaltes bis zum 11.04.2009 nicht nachkommen.
Am 29.07.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme statt. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, er habe zwar Kopf- und Ohrenschmerzen, sei aber dazu in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er sei diesbezüglich beim Arzt gewesen, aber es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Er befinde sich momentan weder in ärztlicher noch in psychiatrischer Behandlung. Über Nachfrage legte der Beschwerdeführer drei chinesisch beschriftete Tabletten (ohne Schachtel und Beipacktext) vor und erklärte, er nehme diese eine Tablette gegen Kopfschmerzen. Wegen der Bauchverletzung nehme er diese anderen beiden entzündungshemmenden Tabletten. Er habe die Medikamente von verschiedenen chinesischen Bekannten erhalten. Ansonsten nehme er keine weiteren Medikamente.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er könne sich an die Aussagen, die er am 18.10.2008 und am 21.10.2008 gemacht habe, erinnern; er habe die Wahrheit gesagt und seine Angaben seien vollständig gewesen. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Person: "Ich bin in XXXX geboren und dort mit meinen Eltern in unserem Bauernhaus aufgewachsen. Ich habe ca. 3 bis 4 Jahre die Schule besucht. Ich kann in Chinesisch ein wenig lesen und schreiben. Mein Vater und meine Mutter haben in unserer ca. 3 MU (chinesische Maßeinheit) großen Bauernschaft gearbeitet. Wir haben Schweine und Hühner gezüchtet und Mais, Kohl und Bohnen angebaut. Mein Vater ist 1996 verstorben. Meine Mutter lebt noch in unserer Bauernschaft. Wir haben durch den Gemüseverkauf leben können. Wir haben ortsüblich gelebt. Ich habe 3 Brüder. Ich bin der dritt älteste. Einer meiner großen Brüder ist bei einem Autounfall gestorben. Er war damals 37 Jahre alt. Einer meiner Brüder lebt in der Stadt Shenyang und mein kleiner Bruder ist arbeitslos und zieht durchs Land. Nach der Schule habe ich in unserer Bauernschaft gearbeitet. 1989 habe ich meine Frau XXXX geheiratet. Wir haben gemeinsam bei meinen Eltern gewohnt. Am XXXX wurde mein Sohn geboren. Anschließend sind wir in die Stadt Fushun gezogen. Wir haben dort bei einer Ameisenzuchtfirma gearbeitet. Die Firma hat ihren Sitz in der Stadt Shenyang. Ich war in Fushun der örtliche Vertreter und meine Frau hat sich um die örtliche Buchhaltung gekümmert. Die Firma hat mir eine Wohnung neben dem Büro zur Verfügung gestellt. Unseren Sohn haben wir im Alter von 6 Jahren zu meiner Mutter gebracht. Ich weiß aber nicht, ob er seit meiner Ausreise noch dort ist. Meine Frau und ich wurden am XXXX inhaftiert. Ich bin im Mai 2008 geflüchtet. Ich bin in die Stadt Heilongjiang gegangen und von dort habe ich das Land verlassen. Meine Frau ist noch in Haft. Meine Eltern und meine Familie sind Han-Chinesen. Meine Eltern, mein Kind und ich sind ohne Religionsbekenntnis und meine Frau ist evangelische Christin."Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er könne sich an die Aussagen, die er am 18.10.2008 und am 21.10.2008 gemacht habe, erinnern; er habe die Wahrheit gesagt und seine Angaben seien vollständig gewesen. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer zu seiner Person: "Ich bin in römisch 40 geboren und dort mit meinen Eltern in unserem Bauernhaus aufgewachsen. Ich habe ca. 3 bis 4 Jahre die Schule besucht. Ich kann in Chinesisch ein wenig lesen und schreiben. Mein Vater und meine Mutter haben in unserer ca. 3 MU (chinesische Maßeinheit) großen Bauernschaft gearbeitet. Wir haben Schweine und Hühner gezüchtet und Mais, Kohl und Bohnen angebaut. Mein Vater ist 1996 verstorben. Meine Mutter lebt noch in unserer Bauernschaft. Wir haben durch den Gemüseverkauf leben können. Wir haben ortsüblich gelebt. Ich habe 3 Brüder. Ich bin der dritt älteste. Einer meiner großen Brüder ist bei einem Autounfall gestorben. Er war damals 37 Jahre alt. Einer meiner Brüder lebt in der Stadt Shenyang und mein kleiner Bruder ist arbeitslos und zieht durchs Land. Nach der Schule habe ich in unserer Bauernschaft gearbeitet. 1989 habe ich meine Frau römisch 40 geheiratet. Wir haben gemeinsam bei meinen Eltern gewohnt. Am römisch 40 wurde mein Sohn geboren. Anschließend sind wir in die Stadt Fushun gezogen. Wir haben dort bei einer Ameisenzuchtfirma gearbeitet. Die Firma hat ihren Sitz in der Stadt Shenyang. Ich war in Fushun der örtliche Vertreter und meine Frau hat sich um die örtliche Buchhaltung gekümmert. Die Firma hat mir eine Wohnung neben dem Büro zur Verfügung gestellt. Unseren Sohn haben wir im Alter von 6 Jahren zu meiner Mutter gebracht. Ich weiß aber nicht, ob er seit meiner Ausreise noch dort ist. Meine Frau und ich wurden am römisch 40 inhaftiert. Ich bin im Mai 2008 geflüchtet. Ich bin in die Stadt Heilongjiang gegangen und von dort habe ich das Land verlassen. Meine Frau ist noch in Haft. Meine Eltern und meine Familie sind Han-Chinesen. Meine Eltern, mein Kind und ich sind ohne Religionsbekenntnis und meine Frau ist evangelische Christin."
Auf die Frage, wann er sich entschlossen habe, die Heimat zu verlassen, führte der Beschwerdeführer aus: "Das war nach meiner Flucht im Mai 2008. Ich habe die Heimat verlassen, da mich die Polizei verdächtigt hat, Firmengelder unterschlagen zu haben. In Wirklichkeit wurden die Gelder aber vom Hauptsitz der Firma wieder eingezogen und wir hatten gar kein Geld. Meine Frau und ich wurden deshalb verhaftet. Die Firma XXXX." Zum Reiseweg gab der Beschwerdeführer abermals an, er sei mit dem Lkw durch verschiedene Länder gereist. Für die Reise habe er insgesamt ca. 200.000,-- RMB bezahlt; die Reise alleine habe ca. 180.000,-- RMB gekostet, der Rest sei für Verpflegung gewesen. Nachgefragt meinte er, er habe sich das Geld von Freunden geliehen. Der Schlepper habe ihm einen Pass gegeben, um nach Russland zu reisen. In dem Pass sei sein Bild gewesen; in Russland sei ihm der Pass wieder abgenommen worden. Abgesehen von der Kontrolle bei der Einreise nach Russland, sei er nicht kontrolliert worden. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer habe zu Hause keine Personaldokumente; ihm seien alle Identitätsdokumente von der Polizei abgenommen worden. Dass er nach Österreich gereist sei, habe der Schlepper entschieden.Auf die Frage, wann er sich entschlossen habe, die Heimat zu verlassen, führte der Beschwerdeführer aus: "Das war nach meiner Flucht im Mai 2008. Ich habe die Heimat verlassen, da mich die Polizei verdächtigt hat, Firmengelder unterschlagen zu haben. In Wirklichkeit wurden die Gelder aber vom Hauptsitz der Firma wieder eingezogen und wir hatten gar kein Geld. Meine Frau und ich wurden deshalb verhaftet. Die Firma römisch 40 ." Zum Reiseweg gab der Beschwerdeführer abermals an, er sei mit dem Lkw durch verschiedene Länder gereist. Für die Reise habe er insgesamt ca. 200.000,-- RMB bezahlt; die Reise alleine habe ca. 180.000,-- RMB gekostet, der Rest sei für Verpflegung gewesen. Nachgefragt meinte er, er habe sich das Geld von Freunden geliehen. Der Schlepper habe ihm einen Pass gegeben, um nach Russland zu reisen. In dem Pass sei sein Bild gewesen; in Russland sei ihm der Pass wieder abgenommen worden. Abgesehen von der Kontrolle bei der Einreise nach Russland, sei er nicht kontrolliert worden. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer habe zu Hause keine Personaldokumente; ihm seien alle Identitätsdokumente von der Polizei abgenommen worden. Dass er nach Österreich gereist sei, habe der Schlepper entschieden.
Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei weder in seiner Heimat noch in einem anderen Land vorbestraft. Die Frage, ob er von den heimatlichen Behörden gesucht werde, bejahte er. Er sei aus dem Gefängnis geflüchtet und werde bestimmt von der Polizei gesucht. Seine Frau sei immer noch inhaftiert. Der Beschwerdeführer sei wegen der Firmenprobleme inhaftiert worden. Vorher habe er nie Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Er sei weder aus Gründen der Rasse, der Religion noch aufgrund seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe verfolgt worden.
Über Aufforderung, möglichst chronologisch zu schildern, aus welchem konkreten Grund er seine Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Meine Frau und ich haben für die Firma XXXX gearbeitet. Ich war für die Vertretung und sie für die Buchhaltung in dem Bereich Fushun zuständig. Die Firma hat Ihren Sitz in Shenyang. Die Firma hat Ameisen für die medizinische Forschung gezüchtet. Auch wurden Ameisen in Alkohol eingelegt und als Potenzmittel verkauft. Die Firma hat, über uns Vertreter, Ameisen an Privatpersonen verkauft. Diese haben die Ameisen gezüchtet und vermehrt. Die Firma hat die vermehrten Ameisen dann über uns Vertreter zurückgeholt. Die Privatpersonen haben für die Züchtung dann Geld bekommen. Das waren durchschnittlich ca. 1 bis 2.000 RMB, je nach Anzahl der Ameisen. Im März 2007 hat die Hauptfirma in Shenyang kein Geld mehr nach Fushun geschickt und wir konnten dadurch die Züchter nicht mehr bezahlten. Die Züchter haben aber in die Firma für den Alkohol und für die medizinische Forschung bis zu 800.000,- RMB investiert. Das waren teilweise die ganzen Ersparnisse von ihnen. Einige Menschen hatten dadurch kein Geld mehr für ihren Lebensunterhalt. Einer der Züchter in Fushun hat daraufhin Selbstmord begangen. Es gab aber in anderen Teilen auch mehrere. Die Polizei hat gegen die Firma ermittelt. Da meine Frau und ich die Stellvertreter der Firma in Fushun sind, wurden auch wir verdächtigt. Im Oktober 2007 wurden wir von uniformierten Beamten in unserer Wohnung verhaftet. Wir wurden ins Gefängnis XXXX in der Stadt Shenyang gebracht. Dort wurden wir getrennt und einer Kontrolle unterzogen. Dabei musste ich mich auch ausziehen und wurde untersucht. Ich bekam Gefangenenbekleidung und wurde ich in eine Einzelzelle gebracht. Diese war ca. 4 Quadratmeter groß. Nach ca. 14 Tagen, etwa Anfang November, wurde ich von zwei Polizeibeamten in Handschellen in einen Verhörraum gebracht. Dort wurde ich mit Handschellen an den Stuhl gefesselt. Es waren auch zwei uniformierten Personen im Raum. Sie trugen aber keine Polizeiuniformen. Sie sagten mir, dass sie von Gericht wären. Ich wurde von ihnen gefragt, wo das Geld der Firma wäre. Ich habe ihnen gesagt, dass ich mich nur um die Lieferung der Ameisen gekümmert habe und meine Frau für die Finanzen zuständig war. Auch habe ich gesagt, dass ich nichts über das Geld weiß. Das Verhör dauerte ca. 2 Stunden, danach wurde ich wieder in die Zelle gebracht. Ca. 10 Tage später kamen zwei Polizeibeamte zu mir und brachten mich in einen Raum namens XXXX. Das war auch ein Art Verhörraum. Die Polizisten wollten von mir wissen, wo das Geld ist. Sie haben mir nicht geglaubt. Sie meinten ich hätte das Geld unterschlagen. Sie verlangten auch, dass ich zugebe, dass ich das Geld versteckt habe. Sie haben meine Hände an die Stuhllehne gefesselt und mir Nadeln unter einzelne Fingernägel gesteckt. Sie haben auch die Nadeln mit einem Feuerzeug erhitzt und wollten so erreichen, dass ich gestehe. Ich bin aber weiterhin bei meiner Antwort geblieben. Danach wurde ich zurück in die Zelle gebracht. Ca. Anfang Dezember wurde ich wieder in den Verhörraum gebracht. Dort wurde ich von zwei uniformierten Personen befragt. Die Personen sind von der "Gong wan Ju", eine Art Kriminalpolizei. Sie sagten, dass sie mich verhören würden, da ich der rechtliche Vertreter der Firma in Fushun bin. Ich wurde wieder nach dem Geld gefragt. Ich gab die gleichen Antworten wie bei der ersten Befragung und wurde wieder in die Zelle gebracht. Die Leute von der Kriminalpolizei waren eigentlich täglich im Gefängnis, haben mich aber nicht immer verhört. Sie sind auch vor dem Verhörraum gestanden, als die Personen vom Gericht da waren. Anfang Jänner, wurde ich von den Leuten vom Gericht nochmals befragt. Dieses Mal wollten sie auch wissen, wie viele Kunden die Firma hatte und die Namen wissen. Sie fragten auch, wie viel Geld den Züchtern bezahlt wurde. Ich kannte die Namen der Leute nicht, da für die Abrechnung meine Frau zuständig war. Ich habe immer nur die Adresse der Person gesagt bekommen, bei der ich konkret liefern oder abholen sollte. Ich wurde auch wieder nach dem Geld gefragt. Es war ganz gleich wie das vorige Mal und ich wurde wieder in die Zelle gebracht. Danach wurde ich noch zwei Mal von den Leuten von Gericht befragt. Ich wurde in den 7 Monaten in Haft von den Personen vom Gericht und von der Kriminalpolizei insgesamt 6 Mal verhört. Im Gefängnis habe ich zu Essen und zu Trinken bekommen. Bei dem letzten Verhör habe ich Herzschmerzen bekommen und bin ohnmächtig geworden. Ich wurde ins Krankenhaus gebracht. Dort meinten die Ärzte ich hätte Herzprobleme und ich bekam daher täglich Infusionen. Ich war in einem Zimmer im 3. Stock (Anmerkung: in Österreich wäre das der 2. Stock). Vor dem Zimmer standen Polizisten. Am 5. Tag bin ich durch das Fenster und über die Regenrinne geflüchtet. Vor dem Krankenhaus bin ich in ein Taxi gestiegen. Da ich kein Geld bei mir hatte, fuhr ich zu meinem Freund namens XXXX in den Bezirk XXXX. Bei diesem versteckte ich mich für einen Tag. Danach lieh ich mir von ihm ca. 200.000,- RMB. Drei Tage nach meiner Flucht aus dem Krankenhaus, bin ich mit dem Taxi in die Stadt Heilongjiang gefahren. Dort bin ich ca. 15 Tage in einem Hotel geblieben. Das Hotel hatte keinen Namen und es war nur Hotel angeschrieben. Mit Hilfe der Hotelbesitzerin habe ich einen Schlepper gefunden. Ich habe mit dem Schlepper ausgemacht, dass er mich nach Europa bringt. Am 18.06.2008 habe ich meine Heimat verlassen. Den Fluchtweg habe ich bereits erzählt."Über Aufforderung, möglichst chronologisch zu schildern, aus welchem konkreten Grund er seine Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Meine Frau und ich haben für die Firma römisch 40 gearbeitet. Ich war für die Vertretung und sie für die Buchhaltung in dem Bereich Fushun zuständig. Die Firma hat Ihren Sitz in Shenyang. Die Firma hat Ameisen für die medizinische Forschung gezüchtet. Auch wurden Ameisen in Alkohol eingelegt und als Potenzmittel verkauft. Die Firma hat, über uns Vertreter, Ameisen an Privatpersonen verkauft. Diese haben die Ameisen gezüchtet und vermehrt. Die Firma hat die vermehrten Ameisen dann über uns Vertreter zurückgeholt. Die Privatpersonen haben für die Züchtung dann Geld bekommen. Das waren durchschnittlich ca. 1 bis 2.000 RMB, je nach Anzahl der Ameisen. Im März 2007 hat die Hauptfirma in Shenyang kein Geld mehr nach Fushun geschickt und wir konnten dadurch die Züchter nicht mehr bezahlten. Die Züchter haben aber in die Firma für den Alkohol und für die medizinische Forschung bis zu 800.000,- RMB investiert. Das waren teilweise die ganzen Ersparnisse von ihnen. Einige Menschen hatten dadurch kein Geld mehr für ihren Lebensunterhalt. Einer der Züchter in Fushun hat daraufhin Selbstmord begangen. Es gab aber in anderen Teilen auch mehrere. Die Polizei hat gegen die Firma ermittelt. Da meine Frau und ich die Stellvertreter der Firma in Fushun sind, wurden auch wir verdächtigt. Im Oktober 2007 wurden wir von uniformierten Beamten in unserer Wohnung verhaftet. Wir wurden ins Gefängnis römisch 40 in der Stadt Shenyang gebracht. Dort wurden wir getrennt und einer Kontrolle unterzogen. Dabei musste ich mich auch ausziehen und wurde untersucht. Ich bekam Gefangenenbekleidung und wurde ich in eine Einzelzelle gebracht. Diese war ca. 4 Quadratmeter groß. Nach ca. 14 Tagen, etwa Anfang November, wurde ich von zwei Polizeibeamten in Handschellen in einen Verhörraum gebracht. Dort wurde ich mit Handschellen an den Stuhl gefesselt. Es waren auch zwei uniformierten Personen im Raum. Sie trugen aber keine Polizeiuniformen. Sie sagten mir, dass sie von Gericht wären. Ich wurde von ihnen gefragt, wo das Geld der Firma wäre. Ich habe ihnen gesagt, dass ich mich nur um die Lieferung der Ameisen gekümmert habe und meine Frau für die Finanzen zuständig war. Auch habe ich gesagt, dass ich nichts über das Geld weiß. Das Verhör dauerte ca. 2 Stunden, danach wurde ich wieder in die Zelle gebracht. Ca. 10 Tage später kamen zwei Polizeibeamte zu mir und brachten mich in einen Raum namens römisch 40 . Das war auch ein Art Verhörraum. Die Polizisten wollten von mir wissen, wo das Geld ist. Sie haben mir nicht geglaubt. Sie meinten ich hätte das Geld unterschlagen. Sie verlangten auch, dass ich zugebe, dass ich das Geld versteckt habe. Sie haben meine Hände an die Stuhllehne gefesselt und mir Nadeln unter einzelne Fingernägel gesteckt. Sie haben auch die Nadeln mit einem Feuerzeug erhitzt und wollten so erreichen, dass ich gestehe. Ich bin aber weiterhin bei meiner Antwort geblieben. Danach wurde ich zurück in die Zelle gebracht. Ca. Anfang Dezember wurde ich wieder in den Verhörraum gebracht. Dort wurde ich von zwei uniformierten Personen befragt. Die Personen sind von der "Gong wan Ju", eine Art Kriminalpolizei. Sie sagten, dass sie mich verhören würden, da ich der rechtliche Vertreter der Firma in Fushun bin. Ich wurde wieder nach dem Geld gefragt. Ich gab die gleichen Antworten wie bei der ersten Befragung und wurde wieder in die Zelle gebracht. Die Leute von der Kriminalpolizei waren eigentlich täglich im Gefängnis, haben mich aber nicht immer verhört. Sie sind auch vor dem Verhörraum gestanden, als die Personen vom Gericht da waren. Anfang Jänner, wurde ich von den Leuten vom Gericht nochmals befragt. Dieses Mal wollten sie auch wissen, wie viele Kunden die Firma hatte und die Namen wissen. Sie fragten auch, wie viel Geld den Züchtern bezahlt wurde. Ich kannte die Namen der Leute nicht, da für die Abrechnung meine Frau zuständig war. Ich habe immer nur die Adresse der Person gesagt bekommen, bei der ich konkret liefern oder abholen sollte. Ich wurde auch wieder nach dem Geld gefragt. Es war ganz gleich wie das vorige Mal und ich wurde wieder in die Zelle gebracht. Danach wurde ich noch zwei Mal von den Leuten von Gericht befragt. Ich wurde in den 7 Monaten in Haft von den Personen vom Gericht und von der Kriminalpolizei insgesamt 6 Mal verhört. Im Gefängnis habe ich zu Essen und zu Trinken bekommen. Bei dem letzten Verhör habe ich Herzschmerzen bekommen und bin ohnmächtig geworden. Ich wurde ins Krankenhaus gebracht. Dort meinten die Ärzte ich hätte Herzprobleme und ich bekam daher täglich Infusionen. Ich war in einem Zimmer im 3. Stock (Anmerkung: in Österreich wäre das der 2. Stock). Vor dem Zimmer standen Polizisten. Am 5. Tag bin ich durch das Fenster und über die Regenrinne geflüchtet. Vor dem Krankenhaus bin ich in ein Taxi gestiegen. Da ich kein Geld bei mir hatte, fuhr ich zu meinem Freund namens römisch 40 in den Bezirk römisch 40 . Bei diesem versteckte ich mich für einen Tag. Danach lieh ich mir von ihm ca. 200.000,- RMB. Drei Tage nach meiner Flucht aus dem Krankenhaus, bin ich mit dem Taxi in die Stadt Heilongjiang gefahren. Dort bin ich ca. 15 Tage in einem Hotel geblieben. Das Hotel hatte keinen Namen und es war nur Hotel angeschrieben. Mit Hilfe der Hotelbesitzerin habe ich einen Schlepper gefunden. Ich habe mit dem Schlepper ausgemacht, dass er mich nach Europa bringt. Am 18.06.2008 habe ich meine Heimat verlassen. Den Fluchtweg habe ich bereits erzählt."
Nachgefragt ergänzte der Beschwerdeführer, der Chef der Firma habe XXXX geheißen. Der Beschwerdeführer habe folgende Aufgaben bei der Firma übernommen: "Ich habe eine Urkunde unterschrieben, die besagt, dass ich der rechtliche Vertreter der Firma für den Bereich Fushun bin. Meine Frau war für das Personal und die Finanzen, das heißt Buchhaltung, zuständig. Wir haben beide nie für die Firma irgendwas unterschrieben, sondern nur interne Aufzeichnungen und Bestätigungen über Einzahlungen gemacht. Verschiedene Personen sind zu uns in die Firma gekommen und wollten Ameisen kaufen. Sie haben uns ihre Adressen gegeben und die Ameisen vorab bezahlt. Ich habe von der Zentrale in Shenyang Lieferungen mit Ameisen bekommen und meine Frau hat mir dann den jeweiligen Zettel mit der Adresse gegeben. Ich habe dann die Auslieferung der Ameisen durch die Fahrer koordiniert. Einmal in der Woche haben wir die gezüchteten Ameisen dann bei den Personen wieder abgeholt. Ich habe mich darum gekümmert, dass die Fahrer zu den richtigen Leuten fahren. Insgesamt hatten wir ca. 10.000 Kunden. Wir hatten 5 Autos und Fahrer. Die abgeholten Ameisen haben wir an die Zentrale in Shenyang geschickt."Nachgefragt ergänzte der Beschwerdeführer, der Chef der Firma habe römisch 40 geheißen. Der Beschwerdeführer habe folgende Aufgaben bei der Firma übernommen: "Ich habe eine Urkunde unterschrieben, die besagt, dass ich der rechtliche Vertreter der Firma für den Bereich Fushun bin. Meine Frau war für das Personal und die Finanzen, das heißt Buchhaltung, zuständig. Wir haben beide nie für die Firma irgendwas unterschrieben, sondern nur interne Aufzeichnungen und Bestätigungen über Einzahlungen gemacht. Verschiedene Personen sind zu uns in die Firma gekommen und wollten Ameisen kaufen. Sie haben uns ihre Adressen gegeben und die Ameisen vorab bezahlt. Ich habe von der Zentrale in Shenyang Lieferungen mit Ameisen bekommen und meine Frau hat mir dann den jeweiligen Zettel mit der Adresse gegeben. Ich habe dann die Auslieferung der Ameisen durch die Fahrer koordiniert. Einmal in der Woche haben wir die gezüchteten Ameisen dann bei den Personen wieder abgeholt. Ich habe mich darum gekümmert, dass die Fahrer zu den richtigen Leuten fahren. Insgesamt hatten wir ca. 10.000 Kunden. Wir hatten 5 Autos und Fahrer. Die abgeholten Ameisen haben wir an die Zentrale in Shenyang geschickt."
Dem Beschwerdeführer wurde sodann Folgendes vorgehalten: Bei der Einvernahme am 21.10.2008 habe er angegeben, dass er von der Polizei geschlagen worden sei. Dabei habe man ihm auch, damit er die Personen nicht erkennen könne, öfters etwas über den Kopf gestülpt. Auch sei er mit einem Ledergürtel an einem Stuhl festgebunden und damit gegen die Wand gestoßen worden. Heute hingegen habe er von alledem aber nichts angegeben. Über Nachfrage, was er dazu sage und was nun stimme, antwortete der Beschwerdeführer: "Bei den Vernehmungen durch die Kriminalpolizei bin ich auch auf die Hände, Arme und Beine geschlagen worden. Die Kriminalpolizei hat mir auch immer wieder etwas über den Kopf gestülpt. Die Personen vom Gericht nicht." Nachgefragt, warum er das vorher nicht erwähnt habe, entgegnete er: "Sie (meint Einvernehmende) haben ja nur gefragt, wonach ich bei den Verhören gefragt wurde." Über Vorhalt, dass das nicht stimme und er erzählen hätte sollen, was bei den Verhören genau passiert sei, antwortete er: "Ich wurde damals festgebunden und wurde geschlagen." Nochmals wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er erzählen hätte sollen, was bei den Verhören genau passiert sei. Daraufhin führte er abermals aus: "Ich wurde damals festgebunden und wurde geschlagen." Auf den Vorhalt hingegen antwortete er nicht. Schließlich meinte er: "Ich wurde vorher nicht direkt darauf angesprochen, die ganze Vernehmung hat schon so lange gedauert, dass ich nicht mehr daran gedacht habe. Auch zeigt meine Narbe auf dem Kopf, dass ich eine schwere Wunde hatte. Deshalb habe ich Schwierigkeiten mich über längere Zeit zu konzentrieren."
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Bei der Einvernahme am 21.10.2008 habe er angegeben, dass ihm Nadeln unter die Fingernägel gesteckt und erhitzt worden seien. Das habe so weh getan, dass er alles zugegeben habe. Heute hingegen habe er angegeben, dass er damals bei seiner Aussage, dass er nichts von dem Geld wisse, geblieben sei. Über Nachfrage, was er dazu sage und was nun stimme, antwortete der Beschwerdeführer: "Das habe ich nicht gesagt. Ich habe damals bei der Einvernahme auch gesagt, dass ich nichts vom Geld gewusst habe und der Polizei nichts sagen konnte."
Über Vorhalt, warum er dann die Richtigkeit der Niederschrift der Einvernahme vom 21.10.2008 nach der Rückübersetzung mit seiner eigenen Unterschrift bestätigt habe, erklärte er: "Die Fragen bei der letzten Einvernahme waren nicht so genau wie heute. Damals wurde nicht so genau darauf eingegangen, was im Gefängnis passiert ist. Das habe ich heute genau erzählt."
Über Vorhalt, dass er am 21.10.2008 gesagt habe, er sei im Krankenhaus aus dem 2. Stock geflüchtete, während er heute angegeben habe, dass es der 3. Stock gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht genau, welcher Stock es gewesen sei. Von der Höhe her habe er nur geschätzt. Er habe nicht darauf geachtet, daher wisse er es nicht genau.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer weitere Fragen zum Unternehmen gestellt. Bezüglich der Firmenbezeichnung gab der Beschwerdeführer an: "Wir in unserer Abteilung haben den Namen nur manchmal auf Firma XXXX abgekürzt. Aber sonst wurde sie immer Firma XXXX [genannt]." Weiter führte der Beschwerdeführer aus, der Gründer der Firma heiße XXXX. Die Firma sei 1994 gegründet worden. Nachgefragt, was mit XXXX passiert sei, meinte er, der sei so gut wie unantastbar, da er Handelsminister gewesen sei. Durch die Probleme mit der Firma sei er zum Rücktritt gezwungen worden. 1994 sei die Firma eröffnet worden und man habe gleich Werbung gemacht. Im Februar seien die ersten Ameisen verkauft worden. Betreffend das Logo der Firma führte der Beschwerdeführer aus, auf den Firmenautos seien fünf oder sechs Ameisen gezeichnet gewesen. Logo habe es keines gegeben. Der Beschwerdeführer zeichnete eine Ameise auf einen Zettel, der zum Akt genommen wurde. Nachgefragt meinte er, es seien große, schwarze Ameisen gezüchtet worden, so, wie sie hier auf den Bergen zu finden seien.In der Folge wurden dem Beschwerdeführer weitere Fragen zum Unternehmen gestellt. Bezüglich der Firmenbezeichnung gab der Beschwerdeführer an: "Wir in unserer Abteilung haben den Namen nur manchmal auf Firma römisch 40 abgekürzt. Aber sonst wurde sie immer Firma römisch 40 [genannt]." Weiter führte der Beschwerdeführer aus, der Gründer der Firma heiße römisch 40 . Die Firma sei 1994 gegründet worden. Nachgefragt, was mit römisch 40 passiert sei, meinte er, der sei so gut wie unantastbar, da er Handelsminister gewesen sei. Durch die Probleme mit der Firma sei er zum Rücktritt gezwungen worden. 1994 sei die Firma eröffnet worden und man habe gleich Werbung gemacht. Im Februar seien die ersten Ameisen verkauft worden. Betreffend das Logo der Firma führte der Beschwerdeführer aus, auf den Firmenautos seien fünf oder sechs Ameisen gezeichnet gewesen. Logo habe es keines gegeben. Der Beschwerdeführer zeichnete eine Ameise auf einen Zettel, der zum Akt genommen wurde. Nachgefragt meinte er, es seien große, schwarze Ameisen gezüchtet worden, so, wie sie hier auf den Bergen zu finden seien.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die Firma XXXX von XXXX im Jahr 1999 gegründet worden sei, und die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit diesen Fakten übereinstimmen würden. Darauf entgegnete er, das könne nicht sein. XXXX habe das Unternehmen 1994 gegründet. Da sei er sich ganz sicher. Vielleicht sei Herr XXXX der Vorstand von irgendeinem Teilbereich der Firma.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die Firma römisch 40 von römisch 40 im Jahr 1999 gegründet worden sei, und die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit diesen Fakten übereinstimmen würden. Darauf entgegnete er, das könne nicht sein. römisch 40 habe das Unternehmen 1994 gegründet. Da sei er sich ganz sicher. Vielleicht sei Herr römisch 40 der Vorstand von irgendeinem Teilbereich der Firma.
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer Folgendes: Dadurch, dass er der Vertreter für den Bereich Fushun gewesen sei und ins Ausland geflüchtet sei, werde er eine lebenslange Haftstrafe bekommen. Es sei aber wahrscheinlicher, dass er die Todesstrafe bekomme und erschossen werde. Selbst wenn er in einen anderen Landesteil ziehe, werde er trotzdem von der Polizei verfolgt.
Anschließend wurde der Beschwerdeführer zum Zwischenfall im Chinarestaurant XXXX am 01.04.2009 befragt.Anschließend wurde der Beschwerdeführer zum Zwischenfall im Chinarestaurant römisch 40 am 01.04.2009 befragt.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in der VR China Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu bezeihen, worauf er jedoch ausdrücklich verzichtete. Er wolle, dass seine Wunde verheile und der schmerz aufhöre. Er wolle bei seinen Bekannten in XXXX leben. Es gehe ihm gut; er habe der Einvernahme gut folgen können.Weiters wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in der VR China Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu bezeihen, worauf er jedoch ausdrücklich verzichtete. Er wolle, dass seine Wunde verheile und der schmerz aufhöre. Er wolle bei seinen Bekannten in römisch 40 leben. Es gehe ihm gut; er habe der Einvernahme gut folgen können.
Befragt zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer abschließend an, er habe von November 2008 bis 01.04.2009 in einem chinesischen Restaurant gearbeitet. Ihm sei gesagt worden, dass er angemeldet sei. Dort habe es auch einen Streit gegeben. Derzeit arbeite er nirgends. Er lebe in Österreich in einem Flüchtlingsheim und lebe von der Grundversorgung. Bindungen zu Österreich habe er nicht. Befragt, ob er noch Kontakt zu seiner Familie oder seiner Mutter in der Heimat habe, erklärte er, er habe Anfang des Jahres zwei Mal telefonischen Kontakt zu seiner Schwägerin gehabt, aber durch seine Verletzungen habe er sie jetzt schon länger nicht mehr gesprochen. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation noch habe er hier einen Deutschkurs besucht. Er habe keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.09.2009, Zahl: 08 10.223-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.09.2009, Zahl: 08 10.223-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, der Beschwerdeführer habe sich einerseits zwar bemüht, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was ihm bei dessen grober Betrachtung auch gelungen sei. Andererseits habe er aber nicht darüber hinwegtäuschen können, dass im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten aufgetreten seien, weshalb das Vorbringen letztlich - wie nachfolgend ausgeführt - nicht glaubwürdig gewesen sei.
So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 21.10.2008 angegeben, er habe den Betrag in der Höhe von 200.000,-- RMB für die Reise nach Österreich durch die lukrativen Geschäfte mit den Ameisen aufbringen können. Bei seiner Einvernahme am 29.07.2009 habe er zuerst dazu angegeben, dass er sich das Geld von Freunden geliehen habe; später - im Rahmen der freien Erzählung - habe er angegeben, dass es nur ein Freund - nämlich XXXX - gewesen sei, der ihm das Geld geliehen habe.So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 21.10.2008 angegeben, er habe den Betrag in der Höhe von 200.000,-- RMB für die Reise nach Österreich durch die lukrativen Geschäfte mit den Ameisen aufbringen können. Bei seiner Einvernahme am 29.07.2009 habe er zuerst dazu angegeben, dass er sich das Geld von Freunden geliehen habe; später - im Rahmen der freien Erzählung - habe er angegeben, dass es nur ein Freund - nämlich römisch 40 - gewesen sei, der ihm das Geld geliehen habe.
Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens habe sich aus der Tatsache ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 21.10.2008 angegeben habe, die Firma XXXX habe mit Einzelunternehmen Verträge abgeschlossen und von diesen die Ameisen in großen Mengen züchten lassen. Die Firma habe aus den Ameisen einen medizinischen Wein erzeugt. Der Beschwerdeführer habe als Zwischenhändler mit den Ameisen gehandelt.Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens habe sich aus der Tatsache ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 21.10.2008 angegeben habe, die Firma römisch 40 habe mit Einzelunternehmen Verträge abgeschlossen und von diesen die Ameisen in großen Mengen züchten lassen. Die Firma habe aus den Ameisen einen medizinischen Wein erzeugt. Der Beschwerdeführer habe als Zwischenhändler mit den Ameisen gehandelt.
Bei seiner Einvernahme am 29.07.2009 habe er jedoch angegeben, dass er und seine Frau bei der Firma XXXX gearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer sei im Bereich Fushun der rechtliche Vertreter der Firma gewesen. Die Firma habe Ameisen zur Zucht an Privatpersonen verkauft. Diese Ameisen seien für die medizinische Forschung genutzt und auch als Potenzmittel verkauft worden.Bei seiner Einvernahme am 29.07.2009 habe er jedoch angegeben, dass er und seine Frau bei der Firma römisch 40 gearbeitet hätten. Der Beschwerdeführer sei im Bereich Fushun der rechtliche Vertreter der Firma gewesen. Die Firma habe Ameisen zur Zucht an Privatpersonen verkauft. Diese Ameisen seien für die medizinische Forschung genutzt und auch als Potenzmittel verkauft worden.
Auch habe der Beschwerdeführer am 21.10.2008 angegeben, dass er ca. 1.000 Leute betreut habe und nachdem der Generaldirektor mit dem Geld der Firma durchgebrannt sei, hätten sich drei von diesen Personen umgebracht. Am 29.07.2009 habe der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben, dass es 10.000 Kunden gewesen seien, die Firma keine Gelder mehr geschickt habe und sich daraufhin einer der Züchter im Zuständigkeitsgebiet des Beschwerdeführers das Leben genommen habe. Auch hätten sich in anderen Gebieten ebenfalls mehrere Personen umgebracht.
Bei seiner Einvernahme am 21.10.2008 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er während seiner Inhaftierung von der Polizei befragt und geschlagen worden sei. Dabei habe man ihm, damit er die Personen nicht erkennen habe können, öfters etwas über den Kopf gestülpt. Auch sei er mit einem Ledergürtel an einen Stuhl festgebunden und damit gegen die Wand gestoßen worden. Bei seiner Einvernahme am 29.07.2009 habe der Beschwerdeführer diese Vorfälle mit keinem Wort erwähnt. Über Vorhalt habe er angegeben, dass er bei den Vernehmungen durch die Kriminalpolizei auch auf die Hände, Arme und Beine geschlagen worden sei. Die Kriminalpolizei habe dem Beschwerdeführer, im Gegensatz zu den Personen vom Gericht, auch immer wieder etwas über den Kopf gestülpt. Auf die Frage, wieso er diese Vorfälle in der bisherigen Einvernahme am 29.07.2009 nicht erwähnt habe, habe der Beschwerdeführer lapidar gemeint, dass er ja nur gefragt worden sei, wonach bei den Verhören gefragt worden sei. Auf den Vorhalt, dass er aufgefordert worden sei, zu erzählen, was bei den Verhören genau passiert sei, habe der Beschwerdeführer mehrmals mit der Aussage geantwortet, dass er damals festgebunden und geschlagen worden sei. Erst nach mehrmaligem Vorhalt habe er geantwortet, dass er nicht direkt darauf angesprochen worden sei und die Vernehmung bereits schon so lange gedauert habe, dass er nicht mehr daran gedacht habe. Auch zeige seine Narbe am Kopf, dass er eine schwere Verletzung habe. Er habe daher Schwierigkeiten, sich über längere Zeit zu konzentrieren.
Es sei weder plausibel noch nachvollziehbar, dass eine Person, die die Möglichkeit geboten bekommt, ihre Fluchtgründe - im Rahmen der freien Erzählung - darzulegen, nicht daran denken sollte, derart einschneidende Ereignisse vorzubringen, um ihren Asylantrag zu begründen. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe Verletzungen am Kopf erlitten und daher Konzentrationsschwierigkeiten, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme nach seinem Gesundheitszustand gefragt worden sei und nichts davon angegeben habe. Auch müsse darauf hingewiesen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, mehrmals seine Aussage zu wiederholen und nicht auf den Vorhalt zu antworten, nicht im Einklang mit der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Asylgesetz stehe.Es sei weder plausibel noch nachvollziehbar, dass eine Person, die die Möglichkeit geboten bekommt, ihre Fluchtgründe - im Rahmen der freien Erzählung - darzulegen, nicht daran denken sollte, derart einschneidende Ereignisse vorzubringen, um ihren Asylantrag zu begründen. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe Verletzungen am Kopf erlitten und daher Konzentrationsschwierigkeiten, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme nach seinem Gesundheitszustand gefragt worden sei und nichts davon angegeben habe. Auch müsse darauf hingewiesen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, mehrmals seine Aussage zu wiederholen und nicht auf den Vorhalt zu antworten, nicht im Einklang mit der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Asylgesetz stehe.
Weiters habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 21.10.2008 angegeben, dass ihm Nadeln unter die Fingernägel gesteckt und erhitzt worden seien. Das habe so wehgetan, dass er alles zugegeben habe. Bei seiner Einvernahme am 29.07.2009 habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, dass er bei seiner Aussage, er wisse nichts von dem Geld, geblieben sei. Auf Vorhalt habe er angeben, dass er damals bei der Einvernahme auch gesagt habe, dass er nichts von dem Geld gewusst habe und daher der Polizei nichts sagen habe können. Auf Vorhalt, weshalb er dann die Richtigkeit der Niederschrift der Einvernahme vom 21.10.2008 nach Rückübersetzung mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt habe, habe er lediglich angegeben, dass die Fragen nicht so genau gewesen seien wie die bei der Einvernahme am 29.07.2009. Damals sei auch nicht so genau darauf eingegangen worden, was im Gefängnis passiert sei. Dies habe er bei der Einvernahme am 29.07.2009 genau erzählt.
Auch habe der Beschwerdeführer am 21.10.2008 angegeben, dass die Polizei ihn befragt und gefoltert hätte, Personen von anderen Institutionen habe er mit keinem Wort erwähnt. Am 29.07.2009 habe er hingegen angegeben, dass er von der Polizei, Personen vom Gericht und der "Gong wan Ju", eine Art Kriminalpolizei, befragt worden sei.
Bei der Einvernahme am 21.10.2008 habe der Beschwerdeführer auch angegeben, er sei während eines Ganges auf die Toilette aus dem Krankenhaus geflüchtet. Bei seiner Einvernahme am 29.07.2009 habe er jedoch erklärt, dass vor seinem Zimmer im Krankenhaus Polizisten gestanden seien und er am fünften Tag durch das Zimmerfenster geflüchtet sei. Auch habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 21.10.2008 behauptet, er sei im Krankenhaus aus dem
2. Stock (in Österreich: 1.Stock) geflüchtet. Bei der Einvernahme am 29.07.2009 hingegen habe er angegeben, dass es der 3. Stock (in Österreich: 2.Stock) gewesen sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe er ausgeführt, dass er nicht so genau wisse, welcher Stock das gewesen sei und er das von der Höhe her nur geschätzt habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Person, die aus einem Zimmer über eine Regenrinne an der Hauswand geflüchtet sei, angeben könne, ob es der erste oder der zweite Stock gewesen sei, in dem sie sich befunden habe, zumal dies auch einen gewissen Höhenunterschied ausmache.
Am 21.10.2008 habe der Beschwerdeführer weiters angegeben, dass er in der Heimat zwar einen amtlichen Personalausweis gehabt habe und dieser noch existieren würde, dass er es aber nicht wagen würde, in China deswegen anzurufen, da die betreffende Person, die diesen Ausweis besäße, ansonst erschossen werden könnte. Auf die Frage, wer diese Person sei, wo sich der Ausweis befinde und ob er diesen vorlegen könne, habe er angegeben, dass der Ausweis bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden sei. Auf die folgende Frage, weshalb er derart widersprüchliche Angaben mache, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass er gemeint habe, er könne prinzipiell nicht in China anrufen und seinen Ausweis besorgen. Diese Aussage werde von der erkennenden Behörde jedoch als reine Schutzbehauptung gewertet.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers am 21.10.2008, wonach er nicht sagen könne, wo sich sein Sohn aufhalte, da dieser verschollen sei, seien widersprüchlich zu den Angaben vom 29.07.2009, wonach der Beschwerdeführer seinen Sohn im Alter von 6 Jahren zu seiner Mutter [Großmutter des Sohnes] gebracht habe, jedoch nicht genau wisse, ob er sich seit seiner Ausreise noch dort aufhalte.
Der wohl gravierendste Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sei jedoch, dass er weder den richtigen Namen der Firma, noch den Gründer, noch das richtige Gründungsjahr gewusst habe. Die von ihm getätigten Angaben bei der Einvernahme am 29.07.2009, wonach die Firma XXXX heiße und 1994 von XXXX gegründet worden sei, würden nicht mit den tatsächlichen Daten der Firma übereinstimmen. Bei der Einvernahme am 29.07.2009 sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass die Firma richtig XXXX heiße und von XXXX im Jahre 1999 gegründet worden sei. Dem Beschwerdeführer seien somit die zentralen Fakten, der vom Bundesasylamt Innsbruck herangezogenen Internetseite XXXX zur Kenntnis gebracht worden und es sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Seine diesbezüglichen Angaben, dass das nicht sein könne und er sich sicher sei, dass XXXX das Unternehmen 1994 gegründet habe, sowie, dass es möglich sei, dass Herr XXXX der Vorstand von irgendeinem Teilbereich der Firma sei, seien unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen. Da der Beschwerdeführer während der Einvernahme am 29.07.2009 selbst angegeben habe, dass er der rechtliche Vertreter der Firma für den Bereich Fushun gewesen sei, könne nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass er in dieser Position durchaus in der Lage sein müsste, den korrekten Namen der Firma und dessen Gründer und Eigentümer zu benennen. Auch die vom Beschwerdeführer getätigte Aussage, wonach die Firma ihren Hauptsitz im Shenyang habe, stimme nicht mit dem tatsächlichen Hauptsitz, der sich in XXXX befinde, überein.Der wohl gravierendste Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sei jedoch, dass er weder den richtigen Namen der Firma, noch den Gründer, noch das richtige Gründungsjahr gewusst habe. Die von ihm getätigten Angaben bei der Einvernahme am 29.07.2009, wonach die Firma römisch 40 heiße und 1994 von römisch 40 gegründet worden sei, würden nicht mit den tatsächlichen Daten der Firma übereinstimmen. Bei der Einvernahme am 29.07.2009 sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass die Firma richtig römisch 40 heiße und von römisch 40 im Jahre 1999 gegründet worden sei. Dem Beschwerdeführer seien somit die zentralen Fakten, der vom Bundesasylamt Innsbruck herangezogenen Internetseite römisch 40 zur Kenntnis gebracht worden und es sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Seine diesbezüglichen Angaben, dass das nicht sein könne und er sich sicher sei, dass römisch 40 das Unternehmen 1994 gegründet habe, sowie, dass es möglich sei, dass Herr römisch 40 der Vorstand von irgendeinem Teilbereich der Firma sei, seien unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen. Da der Beschwerdeführer während der Einvernahme am 29.07.2009 selbst angegeben habe, dass er der rechtliche Vertreter der Firma für den Bereich Fushun gewesen sei, könne nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass er in dieser Position durchaus in der Lage sein müsste, den korrekten Namen der Firma und dessen Gründer und Eigentümer zu benennen. Auch die vom Beschwerdeführer getätigte Aussage, wonach die Firma ihren Hauptsitz im Shenyang habe, stimme nicht mit dem tatsächlichen Hauptsitz, der sich in römisch 40 befinde, überein.
Weiters sei der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 29.07.2009 gefragt worden, ob die Firma ein Logo oder Emblem gehabt habe und wie dieses ausgesehen habe. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass auf den Firmenautos mehrere Ameisen abgebildet gewesen seien, die Firma selbst jedoch kein Logo gehabt habe. Dies widerspreche ebenfalls den Tatsachen, denn die Firma XXXX habe durchaus ein Logo gehabt, nämlich in Form einer gelben, lachenden Ameise - mit erhobenen Daumen - in einem roten Kreis mit den Worten "Ant Power".Weiters sei der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 29.07.2009 gefragt worden, ob die Firma ein Logo oder Emblem gehabt habe und wie dieses ausgesehen habe. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass auf den Firmenautos mehrere Ameisen abgebildet gewesen seien, die Firma selbst jedoch kein Logo gehabt habe. Dies widerspreche ebenfalls den Tatsachen, denn die Firma römisch 40 habe durchaus ein Logo gehabt, nämlich in Form einer gelben, lachenden Ameise - mit erhobenen Daumen - in einem roten Kreis mit den Worten "Ant Power".
Ergänzend werde von der erkennenden Behörde auch angeführt, dass Herr XXXX, ehemaliger Handelsminister, das UnternehmenXXXX zwar von Seiten der Regierung anerkannt habe und der Firma eine Handels-Lizenz ausgestellt habe, dass dieser jedoch weder Inhaber noch Gründer des Unternehmens gewesen sei.Ergänzend werde von der erkennenden Behörde auch angeführt, dass Herr römisch 40 , ehemaliger Handelsminister, das UnternehmenXXXX zwar von Seiten der Regierung anerkannt habe und der Firma eine Handels-Lizenz ausgestellt habe, dass dieser jedoch weder Inhaber noch Gründer des Unternehmens gewesen sei.
Zusammenfassend sei daher zu befinden, dass die Geschichte des Beschwerdeführers wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form jedoch nicht glaubwürdig sei. So habe der Beschwerdeführer wahre Begebenheiten in seiner Heimat zum Anlass genommen, um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich auch nur ansatzweise tatsächlich von den Geschehnissen persönlich betroffen gewesen zu sein. Die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche daher offensichtlich nicht den Tatsachen und es könne aus der Geschichte geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe. In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelange die Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar versucht habe, sein Fluchtvorbringen asylzweckbezogen zu schildern, das Vorbringen jedoch aufgrund der zuvor angeführten Fakten absolut nicht glaubhaft sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) zusammengefasst aus, im gegenständlichen Fall erachte die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen seien; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Die Behörde gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) zusammengefasst aus, im gegenständlichen Fall erachte die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen seien; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Die Behörde gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt I.) geprüft und verneint worden. Wie bereits erörtert habe der Beschwerdeführer eine konkrete, auf sich bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei demnach auch nicht Flüchtling im Sinne der Konvention. Er habe mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft dazulegen vermocht, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach China einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt sei. Da die von ihm dargelegten Befürchtungen - wie bereits ausgeführt - jeder konkreten Untermauerung entbehren würden bzw. er im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft darlegen habe können, dass konkret er selbst aufgrund in seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt sei, sei es der erkennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Darüber hinaus habe im gegenständlichen Fall nichts darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliege.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden. Wie bereits erörtert habe der Beschwerdeführer eine konkrete, auf sich bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei demnach auch nicht Flüchtling im Sinne der Konvention. Er habe mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft dazulegen vermocht, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach China einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt sei. Da die von ihm dargelegten Befürchtungen - wie bereits ausgeführt - jeder konkreten Untermauerung entbehren würden bzw. er im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht glaubhaft darlegen habe können, dass konkret er selbst aufgrund in seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt sei, sei es der erkennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen. Darüber hinaus habe im gegenständlichen Fall nichts darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliege.
Bei den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers handle es sich um in den Raum gestellte Behauptungen und damit um subjektiv empfundene Furcht, die von ihm durch keinerlei objektive Beweise untermauert werden habe können, weshalb die Rückkehrbefürchtungen mangels Individualisierung und Konkretisierung auch nicht objektivierbar seien.
Zur individuellen Situation werde angeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat zudem offenbar über eine Existenzgrundlage verfügt habe und vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, die primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Da in diesem Punkt keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung, zumindest keine Verschlechterung der Umstände vorliegen würden, könne daher auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer dies im Falle einer Rückkehr nach China wiederum - wenn auch eventuell auf einem niedrigerem Niveau - möglich wäre. Weiters sei es dem Beschwerdeführer zumutbar wieder bei seiner Mutter zu wohnen und in der Landwirtschaft zu arbeiten. Jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, sei es ihm dadurch möglich, das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Ebenso ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in China über einen Familienkreis verfüge, sodass auch hier davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer zumindest anfangs eine gewisse Unterstützung zu Teil werde. Es könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat in einer dauerhaft aussichtslosen Situation wieder finden würde. Der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, dass er über eine Schulausbildung verfüge und bereits berufstätig gewesen sei.
Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse könne zudem aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Auch steige, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, der Lebensstandard der Bevölkerung im Allgemeinen kontinuierlich an. Systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befinde sich im Aufbau. Es ergebe sich somit keine Hinweise auf eine Gefährdung der Lebensgrundlage im Falle der Rückkehr in das Heimatland. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen Existenz bedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, flächendeckende Naturkatastrophen, sonstige Elementarereignisse) würden ebenfalls nicht vorliegen.
Da sich China nicht im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne hieraus auch keine Gefahr für den Beschwerdeführer als Zivilperson abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach China ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach im gegenständlichen Fall kein Familienbezug zu Österreich vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach im gegenständlichen Fall kein Familienbezug zu Österreich vorliege.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und habe am 18.10.2008 in einen Asylantrag gestellt. Er halte sich laut seinen eigenen Angaben seit dem 14.10.2008 in Österreich auf und sei am 17.10.2008 von der Polizei wegen des Verdachts auf unrechtmäßigen Aufenthalt festgenommen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum. Darüber hinaus verfüge er auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus.
Im gegenständlichen Falle hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche von ihm auch nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe weder einen Deutschkurs besucht, noch sei er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er habe von November 2008 bis April 2009 in einen China Restaurant illegal als Küchenhilfe gearbeitet. Derzeit sei er nicht berufstätig, nicht karitativ tätig und auf Unterstützung aus der Grundversorgung angewiesen. Sein Unterhalt sei in Österreich auf Dauer keinesfalls gesichert.
Es sei daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben somit nicht entstanden sei. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.Es sei daher davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben somit nicht entstanden sei. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 09.10.2009 fristgerecht das Rechtsmittel Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und abschließend behauptet, wenn der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehre, werde er wieder inhaftiert und misshandelt.
Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers zu befassen und folgende Ermittlungen anzustellen bzw. nachzuholen: "Es wurden keine ausreichenden Ermittlungen über die "Zweigstelle" der Firma XXXX erhoben; es wurden nur Internet-Ermittlungen über die Zentrale der Firma XXXX erhoben; es wurden keine Erhebungen über die Inhaftierung des Beschwerdeführers in der mehr als sechs Monate andauernden Polizeihaft getätigt; es wurden auch keine Erhebungen im Krankenhaus gemacht, in das der Beschwerdeführer nach der massiven Folterung eingeliefert wurde; es wurde auch nicht erhoben, ob es tatsächlich einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer in seiner Heimat gibt."Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers zu befassen und folgende Ermittlungen anzustellen bzw. nachzuholen: "Es wurden keine ausreichenden Ermittlungen über die "Zweigstelle" der Firma römisch 40 erhoben; es wurden nur Internet-Ermittlungen über die Zentrale der Firma römisch 40 erhoben; es wurden keine Erhebungen über die Inhaftierung des Beschwerdeführers in der mehr als sechs Monate andauernden Polizeihaft getätigt; es wurden auch keine Erhebungen im Krankenhaus gemacht, in das der Beschwerdeführer nach der massiven Folterung eingeliefert wurde; es wurde auch nicht erhoben, ob es tatsächlich einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer in seiner Heimat gibt."
Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, da er nicht einmal das Logo der Firma aufzeichnen können habe und auch sonst keine schriftlichen Notizen gemacht habe. Beim Beschwerdeführer handle es sich aber um einen Mann, der gerade einmal drei bis vier Jahre Schulbildung habe. Er habe auch selbst angeführt, dass er nur wenig schreiben und lesen könne.
Im Bescheid werde dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, dass er nicht wisse, aus welchem Stock er geflüchtet sei. In China seien die Stockwerke anders bezeichnet als in Österreich und es habe auch Verständigungsprobleme gegeben. Es sei aber auch unerheblich, ob es nun der zweite oder der dritte Stock gewesen sei, aus dem der Beschwerdeführer geflüchtet sei.
Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Die Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der derzeitigen Situation in China auseinanderzusetzen und damit, dass sich die Verhältnisse in China massiv verschlechtert hätten.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch einen Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch einen Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.
Am 19.05.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Von wann bis wann sind Sie in China zur Schule gegangen?
BF: Ich bin mit 9 Jahren zur Schule gegangen.
VR: Wann sind Sie geboren?
BF: Am XXXX.BF: Am römisch 40 .
VR: Wo sind Sie in die Schule gegangen und wie lange?
BF: Ich bin in die Schule in im Dorf XXXX und zwar für 9 Jahre gegangen. In die Grundschule bin ich 6 Jahre gegangen und 3 Jahre in die Mittelschule.BF: Ich bin in die Schule in im Dorf römisch 40 und zwar für 9 Jahre gegangen. In die Grundschule bin ich 6 Jahre gegangen und 3 Jahre in die Mittelschule.
VR: In Ihrer n.E. vom 29.10.2008 gaben Sie an, dass Sie lediglich 5 Jahre die Schule besucht hätten und in Ihrer n.E. vom 29.07.2009 gaben Sie an, dass Sie 3 bis 4 Jahre die Schule besucht hätten, nehmen Sie dazu bitte Stellung?
BF: Ich wollte damit sagen, dass ich zum Abschluss ein Zeugnis von der Schule bekommen habe, aber dort nicht regelmäßig in die Schule gegangen bin. Bei uns auf dem Land geht die Landarbeit vor.
VR: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland, wenn ja, wie heißen die?
BF: Meine Mutter und mein Sohn und mein älterer Bruder mit dem ich kaum Kontakt habe. Meine Mutter heißt XXXX und mein Sohn heißt XXXX.BF: Meine Mutter und mein Sohn und mein älterer Bruder mit dem ich kaum Kontakt habe. Meine Mutter heißt römisch 40 und mein Sohn heißt römisch 40 .
VR: Was ist mit Ihrem Vater?
BF: Mein Vater ist bereits verstorben.
VR: Wie lange ist er verstorben und wie hieß der?
BF: Er heißt XXXX und wann er verstorben ist weiß ich nicht mehr, weil ich nicht nach Hause gefahren bin.BF: Er heißt römisch 40 und wann er verstorben ist weiß ich nicht mehr, weil ich nicht nach Hause gefahren bin.
VR: Hat dann Ihr Vater demnach bei Ihrer Ausreise aus China noch gelebt?
BF: Nein. Er ist schon lange zuvor verstorben.
VR: Waren Sie jemals verheiratet?
BF: Ja, ich bin immer noch mit ihr verheiratet und meine Frau heißt
XXXX.römisch 40 .
VR: In Ihrer n.E. vom 18.10.2008 gaben Sie an, dass beide Eltern von Ihnen bereits verstorben wären, gaben weiters in Ihrer n.E. vom 21.10.2008 an, dass Ihr Vater im Jahr 2006 verstorben sei und Ihre Mutter im Jahre 1990 verstorben sei sowie weiters in Ihrer n.E. vom 29.07.2009 gaben Sie an, dass Ihr Vater im Jahr 1996 verstorben sei und Ihre Mutter noch leben würde, sowie in Ihrer n.E. vom 18.10.2008 gaben Sie an, dass Sie keine Geschwister hätten, nehmen Sie dazu bitte Stellung!
BF: Ich habe beim BAA angegeben, dass mein Vater verstorben ist. Wahrscheinlich hatte mich der Dolmetsch damals nicht richtig verstanden.
VR erklärt dem BF den Vorhalt nochmals.
BF: Ich habe noch nie angegeben, dass meine Mutter verstorben ist, sie lebt jetzt noch wie kann ich so etwas behauptet haben.
VR hält dem BF die n.E. vom 18.10.2008 sowie vom 21.10.2008 sowie vom 29.07.2009 vor, sowie dass Ihnen die Protokolle rückübersetzt worden sind und Sie die Möglichkeit gehabt hätten, etwaige Fehler zu monieren.
BF: Ich wurde insgesamt nur zwei Mal im Asyllager einvernommen.
VR: Ich habe Ihnen vorhin gesagt, dass die Einvernahme vom 18.10.2008 vom Polizeianhaltezentrum Wiener Neustadt gemacht wurde!
BF: Ja, das ist richtig. Ja ich kann mich daran erinnern. Es wurde auch rückübersetzt.
VR: Wie viel haben Sie an Schlepperkosten bezahlen müssen?
BF: 200.000 Yuan.
VR: Woher hatten Sie das Geld?
BF: Ich habe es von einem Freund von mir Namens XXXX ausgeborgt. Die gesamte Summe.BF: Ich habe es von einem Freund von mir Namens römisch 40 ausgeborgt. Die gesamte Summe.
VR: In Ihrer n.E. vom 21.10.2008 gaben Sie an, dass Sie selbst das ganze Geld aufgebracht hätten, da Sie ja ein lukratives Geschäft mit den Ameisen gehabt hatten in Ihrer n.E. vom 29.07.2009 gaben Sie an, dass Sie sich das Geld von Freunden also mehreren Personen geliehen hätten, nehmen Sie dazu bitte Stellung!
BF: Ich wollte sagen, ich habe damals wirklich Geld verdient und ich konnte nach der Haftentlassung nicht nach Hause gehen und daher habe ich das Geld von einem Freund ausgeborgt.
VR erklärt noch einmal den Vorhalt.
BF: Ich habe das Geld von einem Freund ausgeborgt.
VR: Wann wurden Sie verhaftet und wann wurden Sie wieder entlassen?
BF: Ich wurde am XXXX verhaftet und entlassen wurde ich nicht, sondern ich bin aus dem Krankenhaus ca. am XXXX geflüchtet.BF: Ich wurde am römisch 40 verhaftet und entlassen wurde ich nicht, sondern ich bin aus dem Krankenhaus ca. am römisch 40 geflüchtet.
VR: In Ihrer n.E. vom 29.07.2009 gaben Sie an, dass Sie am XXXX inhaftiert worden seien, nehmen Sie dazu bitte Stellung!VR: In Ihrer n.E. vom 29.07.2009 gaben Sie an, dass Sie am römisch 40 inhaftiert worden seien, nehmen Sie dazu bitte Stellung!
BF: Aber der XXXX oder der XXXX ist doch ungefähr gleich!BF: Aber der römisch 40 oder der römisch 40 ist doch ungefähr gleich!
VR: Schildern Sie mir bitte, wie Sie aus dem Krankenhaus flüchten konnten!
BF: Ich lag damals im Krankenhaus und bekam Infusionen; ich nutzte die Gelegenheit als die Polizisten nicht da waren, ich bin aus dem
2. Stockwerk (in Österreich wäre das der 1. Stock) gesprungen.
VR: Haben Sie dann das Zimmer verlassen oder sind Sie aus dem Zimmer vom Fenster rausgesprungen?
BF: Ich bin vom Zimmerfenster gesprungen.
VR: Waren Polizisten immer in Ihrem Zimmer und sind Sie bewacht worden?
BF: Sie standen immer vor dem Zimmer vor der Tür.
VR: Wie viele?
BF: Zwei.
VR: Wie lange haben Sie sich im Krankenhaus aufgehalten, bis Ihnen die Flucht gelang?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, es müssen ein paar Tage gewesen sein. Ich weiß nicht wann ich ins Spital gebracht wurde, ich weiß nur an welchen Tag ich aus dem Krankenhaus geflüchtet bin, es war der XXXX. Wenn man im Gefängnis ist, hat man keinen Zeitsinn mehr.BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, es müssen ein paar Tage gewesen sein. Ich weiß nicht wann ich ins Spital gebracht wurde, ich weiß nur an welchen Tag ich aus dem Krankenhaus geflüchtet bin, es war der römisch 40 . Wenn man im Gefängnis ist, hat man keinen Zeitsinn mehr.
VR: Sie können sich an den genauen Tag, an dem Sie geflüchtet sind, erinnern, da müssen Sie sich auch daran erinnern können, wie lange Sie im Spital waren (einen Tag, eine Woche mehrere Monate)?
BF: Ich kann das deshalb nicht angeben, da ich damals in Ohnmacht gewesen bin, als ich ins Krankenhaus gebracht worden bin.
VR: In Ihrer n.E. vom 29.07.2009 konnten Sie sehr wohl die genaue Anzahl der Tage angeben, die Sie sich im Krankenhaus befunden haben?
BF: Seit der Operation im April diesen Jahres kann ich mich nicht mehr so genau an die Ereignisse von vorher erinnern, vorher konnte ich mich besser erinnern. Ich hatte eine Operation an meinem Kopf.
VR: In derselben n.E. gaben Sie an, dass Sie nicht aus dem 2. Stockwerk sondern aus dem 3. Stockwerk gesprungen wären, nehmen Sie dazu bitte Stellung?
BF: Ich habe gemeint, den chinesischen 2. Stock. Also Sie haben gemeint ich habe gelogen?
VR: Ich halte Ihnen dauernd die Widersprüche vor.
VR: Gingen Sie in Ihrem Heimatland einer Beschäftigung nach, wenn ja, wo und wann?
BF: Ich war eigentlich nur Bauer und im Jahr 1995 habe ich eine Firma mit Ameisenzucht betrieben. Beziehungsweise hat das meine Frau betrieben und ich war mit dabei.
VR: Von wann bis wann haben Sie diese Firma mit Ameisenzucht betrieben?
BF: Von 1995 bis 2007.
VR: Schildern Sie mir bitte was Ihre Aufgabe war und die Ihrer Frau!
BF: Meine Frau hat die Buchhaltung gemacht und ich war nach außen hin der Geschäftsführer.
VR: Schildern Sie mir bitte genauer!
BF: Ich als Geschäftsführer habe überhaupt nichts gemacht, ich war nur im Zimmer und die Ameisen wurden geliefert. Ich brachte die Ameisen nach Shenyang.
VR: Schildern Sie bitte konkret, was Sie und Ihre Frau gemacht haben?
BF: Wir gewöhnlichen Leute haben Ameisen eingekauft. Wir waren eine Vertretungsfirma und die Bevölkerung hat dann die Ameisen von uns bezogen. Wir vertraten die Firma.
VR: Welche Firma?
BF: Die Firma heißt XXXX. Die Firma ist zwar in meinem Namen, aber alle Geschäfte machte meine Frau. Sie machte die Buchhaltung, sie hob das Geld ab, sie machte eigentlich alles.BF: Die Firma heißt römisch 40 . Die Firma ist zwar in meinem Namen, aber alle Geschäfte machte meine Frau. Sie machte die Buchhaltung, sie hob das Geld ab, sie machte eigentlich alles.
VR: Hatten Sie und Ihre Frau ein eigenes Büro?
BF: Ja, das war in der Straße XXXX in der Stadt Fushun.BF: Ja, das war in der Straße römisch 40 in der Stadt Fushun.
VR: Wo wohnten Sie und Ihre Frau?
BF: Wir haben im oberen Stockwerk gewohnt.
VR: Wie viele Privatkunden hatten Sie?
BF: Ich glaube 4.000 bis 5.000 Kunden,
VR ermahnt den BF noch einmal an die Wahrheit.
BF: Ja, ich habe die Wahrheit erzählt.
VR: In Ihrer n.E. vom 21.10.2008 gaben Sie an, dass Ihre selbstständige Tätigkeit mit Ihrer Ameisenzucht im Jahre 1994 begonnen hätten sowie dass Sie ca. 1.000 Leute betreut hätten sowie in Ihrer n.E. vom 29.07.2009 dass Sie ca. 10.000 Kunden gehabt hätten, nehmen Sie dazu bitte Stellung!
BF: Vielleicht habe ich zuwenig angegeben, die Kunden vermehrten sich jeden Tag.
VR: Hatten Sie überhaupt eine Tätigkeit in dieser Firma, haben Sie überhaupt irgendetwas gemacht?
BF: Ich war Geschäftsführer, ich war nicht so gebildet, ich musste nicht so viel machen, ich musste nur da oben oder da unten anwesend sein.
VR: Was meinen Sie mit da oben und da unten anwesend sein?
BF: Die Firma war offiziell in meinem Namen aber es wurde von meiner Frau betrieben. Sie war Buchhalterin und es ging darum, Anlieferung und Auslieferung aufzuzeichnen.
VR: Was haben Sie gemacht?
BF: Ich war nur Geschäftsführer, wir wohnten im oberen Stockwerk und unten hatten wir das Büro. Es hatte mit mir überhaupt nichts zu tun.
BR: Sie haben also gar nichts gemacht?Bundesrat:, Sie haben also gar nichts gemacht?
BF: Wenn meine Frau viel zu tun hatte, hatte ich auch nachgeschaut wie die Ameisen an und ausgeliefert werden.
VR: Wie wurde das gemacht?
BF: Mittels eines Kleinbusses wurden die Ameisen eingesammelt und nach Shengyang gebracht.
VR: Haben Sie Angestellte gehabt, oder haben Ihre Frau und Sie die Firma allein betrieben?
BF: Wir hatten Angestellte.
VR: Wie viele?
BF: Es waren keine fixen Angestellten. Es kommt auf die Auftragslage an.
VR: Haben Sie oder Ihre Frau selbst die Ameisen an die Kunden geliefert?
BF: Die Firma XXXX schickte im Durchschnitt zwei Fahrzeuge die die Ameisen abholten.BF: Die Firma römisch 40 schickte im Durchschnitt zwei Fahrzeuge die die Ameisen abholten.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie 5 Autos und 5 Fahrer hätten?
BF: Ich wollte sagen, also wie ich vorhin gesagt habe, dass es nicht fix war, wenn die Auftragslage gut war, kamen dann 6 Autos mit 6 Fahrern, ansonsten kamen 3 Autos mit 3 Fahrern.
VR: Weiters gaben Sie beim BAA an, dass Sie sehr wohl eine Aufgabe gehabt haben!
BF: Ich hatte keine Aufgabe, ich musste nicht dort sein.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie die Auslieferung der Ameisen durch die Fahrer koordiniert hätten!
BF: Wen es viel zu tun gab, dann habe ich auch etwas gemacht. Sonst, weil es nicht fix war, hatte ich mich nicht darum gekümmert.
VR: In welchen Abständen haben Sie dann die Ameisen bei den Personen wieder angeholt?
BF: So viel ich weiß, wurden sie einmal pro Woche bei den Kunden wieder abgeholt.
VR: Sie wissen aber nicht sehr viel von Ihrer Firma?
BF: Ich habe mich nicht darum gekümmert, es ist nicht meine Aufgabe und es fällt nicht in meinen Bereich. Die Firma wurde nur unter meinen Namen betrieben.
VR: Warum wurden Sie verhaftet und hat sich in der Haft etwas ereignet?
BF: Die Firma XXXX ging in Konkurs. Es gab schon Todesfälle, weil die Kunden zu viele Ameisen gekauft haben und Verluste erlitten haben. Die Kunden bekamen ihr Geld nicht mehr zurück.BF: Die Firma römisch 40 ging in Konkurs. Es gab schon Todesfälle, weil die Kunden zu viele Ameisen gekauft haben und Verluste erlitten haben. Die Kunden bekamen ihr Geld nicht mehr zurück.
VR: Genau bezogen auf Ihren Fall bitte?
BF: Viele Kunden haben uns Ameisen geliefert, somit sehr viel Geld investiert, und kein Geld zurückbekommen. Es gab Selbstmord, die Polizei und das Gericht begannen über uns zu ermitteln.
VR: Bitte schildern Sie genau warum Sie verhaftet wurden?
BF: Die Firma XXXX ging in Konkurs und ich konnte das Geld nicht mehr an die Kunden auszahlen.BF: Die Firma römisch 40 ging in Konkurs und ich konnte das Geld nicht mehr an die Kunden auszahlen.
VR: Warum wurden Sie verhaftet?
BF: Die Kunden, die ich betreut habe, konnten ihr Geld nicht sehen. Sie waren der Meinung, dass unsere Firma das Geld unterschlagen hat, daher wurde ich verhaftet.
VR: Was hat sich in Haft zugetragen?
BF: Wie ich und meine Frau zu Hause waren, wurden wir aus dem Schlaf gerissen und verhaftet.
VR ermahnt den BF, fahren Sie bitte fort!
BF: Man hat mich befragt und ich kam ins Gefängnis XXXX in Shenyang. Es gab Befragungen, Einvernahmen und Folter einige Male im Monat.BF: Man hat mich befragt und ich kam ins Gefängnis römisch 40 in Shenyang. Es gab Befragungen, Einvernahmen und Folter einige Male im Monat.
VR: Als Sie zu Hause verhaftet wurden, wo hat man Sie zuerst hingebracht?
BF: Ins Gefängnis XXXX in Shengyang.BF: Ins Gefängnis römisch 40 in Shengyang.
VR: Waren Sie die ganze Zeit in diesem Gefängnis oder sind Sie noch wo anders untergebracht worden?
BF: Nein nur in dieses Gefängnis XXXX Shengyang.BF: Nein nur in dieses Gefängnis römisch 40 Shengyang.
VR: Warum sprechen Sie in Ihrer Einvernahme vom 29.07.2009 dass das Gefängnis XXXX heiße?VR: Warum sprechen Sie in Ihrer Einvernahme vom 29.07.2009 dass das Gefängnis römisch 40 heiße?
BF: Ich wollte sagen, meine Frau wurde in dieses Gefängnis gebracht und nicht ich.
VR: Es steht aber ausdrücklich im Protokoll wir wurden ins Gefängnis XXXX gebracht?VR: Es steht aber ausdrücklich im Protokoll wir wurden ins Gefängnis römisch 40 gebracht?
BF: Meine Frau und ich wurden voneinander getrennt.
VR: Wie oft wurden Sei ca. während Ihrer Haftdauer verhört und von wem?
BF: Ich wurde von den Polizisten verhört, und zwar von der Kriminalpolizei.
VR: Wie oft?
BF: Jeden Monat und manchmal ein Mal in der Woche und manchmal ein Mal nach ein paar Tagen.
VR: Was schätzen Sie wie oft?
BF: Ich kann es nicht angeben, es war manchmal im Monat 5 bis 6 Mal.
VR: Wann wurden Sie das erste Mal verhört als Sie ins Gefängnis gekommen sind?
BF: Am ersten Tag wurde ich verhört.
VR: Sind Sie außer von der Kriminalpolizei auch noch von anderen Leuten verhört worden?
BF: Nur ich und meine Frau wurden verhört.
VR wiederholt die Frage!
BF: Von der Staatsanwaltschaft und vom Gericht.
VR: Vor dem BAA gaben sie am 29.07.2009 an, dass Sie lediglich in den 7 Monate Ihrer Haft insgesamt 6 Mal verhört worden sind, nehmen Sie dazu bitte Stellung!
BF: Ich habe damals gemeint 5 bis 6 Mal im Monat.
VR: Hat man Sie dann in Haft durch Folter dann zu einem Geständnis gezwungen?
BF: Ja.
VR: Was haben Sie dann angegeben?
BF: Was soll ich schon angegeben haben, dass Ganze wurde von meiner Frau betrieben und sie wurde im Gefängnis in XXXX, einem Frauengefängnis, untergebracht.BF: Was soll ich schon angegeben haben, dass Ganze wurde von meiner Frau betrieben und sie wurde im Gefängnis in römisch 40 , einem Frauengefängnis, untergebracht.
VR: Wenn Sie ein Geständnis abgegeben haben, müssen Sie heute angegeben können, was Sie gesagt haben?
BF: Ich habe angegeben, wohin das Geld geliefert wurde.
VR: Haben Sie nun angegeben, dass Sie Geld unterschlagen hätten, oder nicht!
BF: Nein, ich habe nicht angegeben, dass Geld unterschlagen zu haben.
VR: In Ihrer n.E. vom 21.10 2008 gaben Sie wörtlich an: "Sas hat so weh getan, dass ich alles gesagt habe."; nehmen Sie dazu bitte Stellung!
BF: Wenn man mich foltert, dann muss ich zugeben, aber ich habe lauter falsche Angaben gemacht.
VR: Gehen Sie hier in Österreich einer geregelten Arbeit nach?
BF. Nein.
VR: Sprechen Sie deutsch?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie in irgendeinen Verein oder soziale Einrichtung und haben Sie österreichische Freunde?
BF: 3 Mal nein.
BR: Seit wann hat die Firma XXXX bestanden?Bundesrat:, Seit wann hat die Firma römisch 40 bestanden?
BF: Die Firma wurde im Jahr 1995 gegründet.
BFV: Wozu kauft jemand eine Ameise?
BF: Um Medizin und einen medizinischen Wein gegen Rheuma herzustellen.
BFV: Wenn Sie als Vermittler diese Ameisen durch ihre Frau verkaufen lassen, warum sollen Sie dann Geld zurückbekommen?
BF: Das funktioniert so, die Kunden wollen Ameisen kaufen, wir bringen die Ameisen von der Firma XXXX an den Kunden und dann wieder von den Kunden an die Firma.BF: Das funktioniert so, die Kunden wollen Ameisen kaufen, wir bringen die Ameisen von der Firma römisch 40 an den Kunden und dann wieder von den Kunden an die Firma.
BFV: War das auf Kommissionsbasis, dass die Kunden die Ameisen mit Salat aufziehen?
BF: Ja, aber mit Zucker.
BFV legt einen Beschluss des Landesgericht XXXX vom 16.09.2009 vor der in Kopie zum Akt genommen wird. (Beilage 1)BFV legt einen Beschluss des Landesgericht römisch 40 vom 16.09.2009 vor der in Kopie zum Akt genommen wird. (Beilage 1)
BFV ich beantrage die Beischaffung des Aktes vom Landesgericht XXXX insbesondere das psychiatrische Gutachten falls es schon erstellt worden ist, zum Beweis dafür, dass Ungenauigkeiten oder vermeintliche Widersprüche auf Wahrnehmungsstörung zurückzuführen ist, die im psychiatrischen Bereicht liegen.BFV ich beantrage die Beischaffung des Aktes vom Landesgericht römisch 40 insbesondere das psychiatrische Gutachten falls es schon erstellt worden ist, zum Beweis dafür, dass Ungenauigkeiten oder vermeintliche Widersprüche auf Wahrnehmungsstörung zurückzuführen ist, die im psychiatrischen Bereicht liegen.
BFV: Waren Sie Opfer eines Mordanschlages hier in Österreich?
BF: Ich wurde einmal geschlagen von meinem Chef er hat mich mit einem Messer auf dem Kopf sowohl auf meinem Bauch aufgeschlitzt.
BFV: Haben Sie noch körperliche Probleme?
BF: Ja, ich habe bei Regenwetter sehr große Schmerzen im Bauchbereich. Ich habe auch Kopfschmerzen und Ohrenschmerzen.
BFV Zur Ausweisungsentscheidung möchte ich anführen, dass Hr. XXXX den österreichischen Behörden des Landesgerichtes XXXX zur Verfügung zu stehen hat. Es gibt einerseits ein Verfahren wegen Verleumdung (Kopie des Strafantrages wird zum Akt genommenBFV Zur Ausweisungsentscheidung möchte ich anführen, dass Hr. römisch 40 den österreichischen Behörden des Landesgerichtes römisch 40 zur Verfügung zu stehen hat. Es gibt einerseits ein Verfahren wegen Verleumdung (Kopie des Strafantrages wird zum Akt genommen
(Beilage 2) sowie des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 15.02.2010(Beilage 2) sowie des Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.02.2010
(Beilage 3).
BR: Nehmen Sie Medikamente?Bundesrat:, Nehmen Sie Medikamente?
BF: Schlaftabletten, die Caritas besucht mich 2 Mal die Woche.
Erörtert und zum Akt genommen wird, ein Bericht des deutschen auswärtigen Amtes
(Beilage A)."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Er spricht nicht Deutsch, geht keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und besucht keine Vereine oder sonstige soziale Einrichtungen. Die Mutter des Beschwerdeführers, seine Gattin, der gemeinsame Sohn sowie der ältere Bruder des Beschwerdeführers sind in der VR China aufhältig.
Zur VR China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Politische Opposition
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr
aus.
Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand Februar 2009 (Beilage A).
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in der VR China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So zeigte schon das Bundesasylamt völlig zutreffend und gut strukturiert anhand zahlreicher Beispiele auf, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens bei den verschiedenen Einvernahmen in Widersprüche verstrickte, die er auch über Vorhalt nicht aufzuklären vermochte, weshalb ihm letztendlich die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Auf die oben ausführlich dargelegten Ausführungen des Bundesasylamts wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.
Besonders gravierend ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon zu grundsätzlichen Fragen bezüglich seiner behaupteten Tätigkeit für die Firma XXXX nicht ausreichend Auskunft geben konnte, zumal sich im Zuge der Einvernahmen herausstellte, dass er über den chronologischen Ablauf der Firmengeschichte bzw. über die Geschäftsidee, den Gründer und die näheren Umstände des Konkurses der Firma nur unzureichend Bescheid wusste und diesbezüglich keine detaillierten, der Wahrheit entsprechenden Angaben tätigen konnte. Aus XXXX ergibt sich, dass die XXXX im Jahr 1999 von einem Geschäftsmann namens XXXX gegründet wurde. Es ging dabei um die Herstellung von medizinischen Produkten, deren Hauptbestandteil aus schwarzen Waldameisen gewonnen werden sollte. Die Investoren wurden dazu angewiesen, Boxen mit Ameisen zu kaufen, diese mit Zuckerwasser, Eigelb und Kuchen aufzuzüchten und nach drei Monaten an das Unternehmen zurückzuverkaufen, wobei sich daraus ein Gewinn von 30-60% ergeben sollte. Seit November 2007 zahlte das Unternehmen keine Gewinne mehr an seine Investoren aus; am 05.12.2007 wurde XXXX inhaftiert und seit diesem Zeitpunkt befindet sich das Unternehmen im Stadium der Liquidation.Besonders gravierend ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon zu grundsätzlichen Fragen bezüglich seiner behaupteten Tätigkeit für die Firma römisch 40 nicht ausreichend Auskunft geben konnte, zumal sich im Zuge der Einvernahmen herausstellte, dass er über den chronologischen Ablauf der Firmengeschichte bzw. über die Geschäftsidee, den Gründer und die näheren Umstände des Konkurses der Firma nur unzureichend Bescheid wusste und diesbezüglich keine detaillierten, der Wahrheit entsprechenden Angaben tätigen konnte. Aus römisch 40 ergibt sich, dass die römisch 40 im Jahr 1999 von einem Geschäftsmann namens römisch 40 gegründet wurde. Es ging dabei um die Herstellung von medizinischen Produkten, deren Hauptbestandteil aus schwarzen Waldameisen gewonnen werden sollte. Die Investoren wurden dazu angewiesen, Boxen mit Ameisen zu kaufen, diese mit Zuckerwasser, Eigelb und Kuchen aufzuzüchten und nach drei Monaten an das Unternehmen zurückzuverkaufen, wobei sich daraus ein Gewinn von 30-60% ergeben sollte. Seit November 2007 zahlte das Unternehmen keine Gewinne mehr an seine Investoren aus; am 05.12.2007 wurde römisch 40 inhaftiert und seit diesem Zeitpunkt befindet sich das Unternehmen im Stadium der Liquidation.
Der Beschwerdeführer selbst gab hingegen fälschlicher Weise an, dass die Firma XXXX im Jahr 1994 vom XXXX gegründet worden sei. An diesen Angaben hielt der Beschwerdeführer auch über ausdrücklichen Vorhalt fest, sodass er somit weder den Firmenwortlaut, noch den Gründer, noch das Gründungjahr richtig anzugeben vermochte. Weiters behauptete er, der Hauptfirmensitz sei in Shenyang gewesen, obwohl schon das Bundesasylamt festhielt, dass sich dieser in Wahrheit in XXXX befand. Zudem erklärte er, die Hauptfirma in Shenyang habe im März 2007 kein Geld mehr nach Fushun geschickt, weshalb die Züchter nicht mehr bezahlt hätten werden können, wohingegen aus den Recherchen hervorgeht, dass die Zahlungen an die Investoren tatsächlich erst im November 2007 eingestellt worden sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei fundierte Angaben zum Firmenlogo machen konnte. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer keine umfassende Schulbildung genossen habe und nur schwer lesen und schreiben könne, vermag diesbezüglich nichts zu erklären, zumal der Beschwerdeführer trotzdem Wahrnehmungen hinsichtlich des Schriftbildes bzw. der Farbgestaltung und des verwendeten Maskottchens - einer lachenden Ameise, die den Daumen hoch hält - haben müsste. In diesem Zusammenhang ist letztlich auch nicht nachvollziehbar, welche genaue Funktion der Beschwerdeführer eigentlich gehabt habe, zumal er diesbezüglich unterschiedliche Angaben tätigte. Folgte man seiner Behauptung, dass er als Zwischenhändler tätig geworden sei und Geschäftsführer einer Zweigniederlassung gewesen sei, so darf umso mehr erwartete werden, dass er grundlegende Informationen zur Struktur und Arbeitsweise des Unternehmens geben können müsste.Der Beschwerdeführer selbst gab hingegen fälschlicher Weise an, dass die Firma römisch 40 im Jahr 1994 vom römisch 40 gegründet worden sei. An diesen Angaben hielt der Beschwerdeführer auch über ausdrücklichen Vorhalt fest, sodass er somit weder den Firmenwortlaut, noch den Gründer, noch das Gründungjahr richtig anzugeben vermochte. Weiters behauptete er, der Hauptfirmensitz sei in Shenyang gewesen, obwohl schon das Bundesasylamt festhielt, dass sich dieser in Wahrheit in römisch 40 befand. Zudem erklärte er, die Hauptfirma in Shenyang habe im März 2007 kein Geld mehr nach Fushun geschickt, weshalb die Züchter nicht mehr bezahlt hätten werden können, wohingegen aus den Recherchen hervorgeht, dass die Zahlungen an die Investoren tatsächlich erst im November 2007 eingestellt worden sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei fundierte Angaben zum Firmenlogo machen konnte. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer keine umfassende Schulbildung genossen habe und nur schwer lesen und schreiben könne, vermag diesbezüglich nichts zu erklären, zumal der Beschwerdeführer trotzdem Wahrnehmungen hinsichtlich des Schriftbildes bzw. der Farbgestaltung und des verwendeten Maskottchens - einer lachenden Ameise, die den Daumen hoch hält - haben müsste. In diesem Zusammenhang ist letztlich auch nicht nachvollziehbar, welche genaue Funktion der Beschwerdeführer eigentlich gehabt habe, zumal er diesbezüglich unterschiedliche Angaben tätigte. Folgte man seiner Behauptung, dass er als Zwischenhändler tätig geworden sei und Geschäftsführer einer Zweigniederlassung gewesen sei, so darf umso mehr erwartete werden, dass er grundlegende Informationen zur Struktur und Arbeitsweise des Unternehmens geben können müsste.
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geht somit eindeutig hervor, dass er vor den Asylbehörden - in Anlehnung an wahre Begebenheiten - eine konstruierte Geschichte präsentierte, die er in Wahrheit so nicht erlebt hat, anderenfalls hätte er dazu durchwegs schlüssige, in sich stimmige Angaben getätigt, die auch mit den Rechercheergebnissen in Einklang gestanden wären. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Im Hinblick auf die Unstimmigkeiten betreffend seine Tätigkeiten für die Firma XXXX, lässt sich aber auch das übrige, darauf aufbauende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er inhaftiert und gefoltert worden sei, nicht nachvollziehen. Auch diesbezüglich zeigte das Bundesasylamt auf, dass der Beschwerdeführer hier keine gleichlautenden Angaben tätigte, zumal er einmal meinte, er sei nur von der Polizei befragt worden und dann wiederum angab, es habe ihn die Polizei, Personen vom Gericht und die Kriminalpolizei befragt. Auch erwähnte er am 29.07.2009 von sich aus die behaupteten Folterungen, von denen er zuvor am 21.10.2008 noch gesprochen hatte, mit keinem Wort, woraus ersichtlich ist, dass er diese tatsächlich nicht erlebt hat, anderenfalls hätte er jede sich bietende Gelegenheit genützt, in eigenen Worten darüber zu berichten, was ihm widerfahren sei. Betreffend die angebliche Flucht aus dem Krankenhaus divergierten seine Aussagen ebenfalls: Am 21.10.2009 behauptete er, er sei, als er zur Toilette gegangen sei, aus dem 2.Stock geflüchtet; am 29.07.2009 hingegen brachte er vor, er sei durch das Zimmerfenster im 3.Stock geflüchtet.Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geht somit eindeutig hervor, dass er vor den Asylbehörden - in Anlehnung an wahre Begebenheiten - eine konstruierte Geschichte präsentierte, die er in Wahrheit so nicht erlebt hat, anderenfalls hätte er dazu durchwegs schlüssige, in sich stimmige Angaben getätigt, die auch mit den Rechercheergebnissen in Einklang gestanden wären. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Im Hinblick auf die Unstimmigkeiten betreffend seine Tätigkeiten für die Firma römisch 40 , lässt sich aber auch das übrige, darauf aufbauende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er inhaftiert und gefoltert worden sei, nicht nachvollziehen. Auch diesbezüglich zeigte das Bundesasylamt auf, dass der Beschwerdeführer hier keine gleichlautenden Angaben tätigte, zumal er einmal meinte, er sei nur von der Polizei befragt worden und dann wiederum angab, es habe ihn die Polizei, Personen vom Gericht und die Kriminalpolizei befragt. Auch erwähnte er am 29.07.2009 von sich aus die behaupteten Folterungen, von denen er zuvor am 21.10.2008 noch gesprochen hatte, mit keinem Wort, woraus ersichtlich ist, dass er diese tatsächlich nicht erlebt hat, anderenfalls hätte er jede sich bietende Gelegenheit genützt, in eigenen Worten darüber zu berichten, was ihm widerfahren sei. Betreffend die angebliche Flucht aus dem Krankenhaus divergierten seine Aussagen ebenfalls: Am 21.10.2009 behauptete er, er sei, als er zur Toilette gegangen sei, aus dem 2.Stock geflüchtet; am 29.07.2009 hingegen brachte er vor, er sei durch das Zimmerfenster im 3.Stock geflüchtet.
Auch in Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sein Fluchtvorbringen glaubwürdig zu untermauern, zumal er betreffend die Geschäftstätigkeit für XXXX überhaupt nur mehr vage meinte, er habe gar keine richtigen Aufgaben im Unternehmen gehabt und insgesamt betrachtet zu den ohnehin schon vorhandenen Widersprüchlichkeiten nur noch weitere Ungereimtheiten hinzutraten. Während er zunächst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10. 2008 angab mit der Ameisenzucht im Jahr 1994 begonnen und 1.000,- Leute betreut zu haben, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 29.07.2009 an, dass er 10.000,- Kunden und 5 Autos und Fahrer gehabt habe, und führte beim Asylgerichtshof aus, dass er mit der Ameisenzucht im Jahr 1995 begonnen und 4.000,- bis 5.000,- Kunden betreut habe, und sprach weiters von 2 Autos. Auf Vorhalt all dieser gravierenden Widersprüche gab der Beschwerdeführer unter anderem lediglich lapidar an: "Vielleicht habe ich zuwenig angegeben, die Kunden vermehren sich jeden Tag." Weiters behauptete er hier, er sei am XXXX verhaftet worden, wohingegen er zuvor angab, dass die Verhaftung am XXXX stattgefunden habe. Weiters konnte er vor dem Asylgerichtshof nicht mehr genau sagen, wie lange er eigentlich im Spital gewesen sei, obwohl er am 29.07.2009 sehr wohl noch die genaue Anzahl der Tage angeben konnte. Zudem sprach er davon, dass er im Gefängnis XXXX Shenyang gewesen sei, wohingegen er vor dem Bundesasylamt vorbrachte, er sei im Gefängnis XXXX inhaftiert gewesen. Über Vorhalt der Widersprüchlichkeiten versuchte der Beschwerdeführer die widersprechenden Angaben miteinander zu kombinieren bzw. die Widersprüche zu verharmlosen. So meinte er etwa, ob die Verhaftung nun am XXXX oder XXXX gewesen sei, sei ohnehin fast dasselbe. Die unterschiedlichen Bezeichnungen der Gefängnisse erklärte er wenig überzeugend damit, dass seine Frau und er getrennt worden seien: Sie sei in XXXX inhaftiert und er sei in XXXX gewesen. Derartige Widersprüchlichkeiten sind jedoch nicht zu vernachlässigen, zumal es sich hier keineswegs um nebensächliche Details handelt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in Haft gewesen, hätte er durchwegs gleichlautend angegeben, wo genau er sich aufgehalten habe. Auch betreffend die Verhöre blieben zahlreiche Fragen ungeklärt. So meinte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof wiederum, die Polizei und die Kriminalpolizei habe ihn verhört und erwähnte die Staatsanwaltschaft und das Gericht erst über mehrmaligen Vorhalt bzw. erst bei entsprechender Nachfrage. Zudem erklärte er - mehrmals nachgefragt - er könne nicht angeben, wie oft er verhört worden sei; es sei manchmal fünf bis sechs Mal pro Monat zu Einvernahmen gekommen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach er insgesamt lediglich sieben Mal verhört worden sei. Letztlich blieb auch unklar, ob der Beschwerdeführer nun im Rahmen der Verhöre zu einem Geständnis gezwungen worden sei oder nicht, zumal er auch dazu keine gleichlautenden Antworten gab.Auch in Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sein Fluchtvorbringen glaubwürdig zu untermauern, zumal er betreffend die Geschäftstätigkeit für römisch 40 überhaupt nur mehr vage meinte, er habe gar keine richtigen Aufgaben im Unternehmen gehabt und insgesamt betrachtet zu den ohnehin schon vorhandenen Widersprüchlichkeiten nur noch weitere Ungereimtheiten hinzutraten. Während er zunächst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10. 2008 angab mit der Ameisenzucht im Jahr 1994 begonnen und 1.000,- Leute betreut zu haben, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 29.07.2009 an, dass er 10.000,- Kunden und 5 Autos und Fahrer gehabt habe, und führte beim Asylgerichtshof aus, dass er mit der Ameisenzucht im Jahr 1995 begonnen und 4.000,- bis 5.000,- Kunden betreut habe, und sprach weiters von 2 Autos. Auf Vorhalt all dieser gravierenden Widersprüche gab der Beschwerdeführer unter anderem lediglich lapidar an: "Vielleicht habe ich zuwenig angegeben, die Kunden vermehren sich jeden Tag." Weiters behauptete er hier, er sei am römisch 40 verhaftet worden, wohingegen er zuvor angab, dass die Verhaftung am römisch 40 stattgefunden habe. Weiters konnte er vor dem Asylgerichtshof nicht mehr genau sagen, wie lange er eigentlich im Spital gewesen sei, obwohl er am 29.07.2009 sehr wohl noch die genaue Anzahl der Tage angeben konnte. Zudem sprach er davon, dass er im Gefängnis römisch 40 Shenyang gewesen sei, wohingegen er vor dem Bundesasylamt vorbrachte, er sei im Gefängnis römisch 40 inhaftiert gewesen. Über Vorhalt der Widersprüchlichkeiten versuchte der Beschwerdeführer die widersprechenden Angaben miteinander zu kombinieren bzw. die Widersprüche zu verharmlosen. So meinte er etwa, ob die Verhaftung nun am römisch 40 oder römisch 40 gewesen sei, sei ohnehin fast dasselbe. Die unterschiedlichen Bezeichnungen der Gefängnisse erklärte er wenig überzeugend damit, dass seine Frau und er getrennt worden seien: Sie sei in römisch 40 inhaftiert und er sei in römisch 40 gewesen. Derartige Widersprüchlichkeiten sind jedoch nicht zu vernachlässigen, zumal es sich hier keineswegs um nebensächliche Details handelt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in Haft gewesen, hätte er durchwegs gleichlautend angegeben, wo genau er sich aufgehalten habe. Auch betreffend die Verhöre blieben zahlreiche Fragen ungeklärt. So meinte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof wiederum, die Polizei und die Kriminalpolizei habe ihn verhört und erwähnte die Staatsanwaltschaft und das Gericht erst über mehrmaligen Vorhalt bzw. erst bei entsprechender Nachfrage. Zudem erklärte er - mehrmals nachgefragt - er könne nicht angeben, wie oft er verhört worden sei; es sei manchmal fünf bis sechs Mal pro Monat zu Einvernahmen gekommen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach er insgesamt lediglich sieben Mal verhört worden sei. Letztlich blieb auch unklar, ob der Beschwerdeführer nun im Rahmen der Verhöre zu einem Geständnis gezwungen worden sei oder nicht, zumal er auch dazu keine gleichlautenden Antworten gab.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Schulbesuchszeiten und der Daten seiner nächsten Angehörigen divergierende Angaben tätigte.
Insgesamt betrachtet lassen die in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetretenen Ungereimtheiten und gravierende Widersprüche einzig und alleine den Schluss zu, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK ist.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass er schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Es wird nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei auch der Bevölkerungsreichtum Chinas in Betracht zu ziehen (weit über 1 Milliarde Menschen), womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in China Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre.Es wird nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei auch der Bevölkerungsreichtum Chinas in Betracht zu ziehen (weit über 1 Milliarde Menschen), womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in China Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.
Dem gesunden, arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich Zeit seines Lebens in der VR China aufgehalten hat, die dortige Sprache spricht und auch auf familiären Rückhalt zurückgreifen kann. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.
Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Im Gegenteil halten sich seine Mutter und seine Geschwister in China auf.Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Im Gegenteil halten sich seine Mutter und seine Geschwister in China auf.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2008 im österreichischen Bundesgebiet auf; er spricht nicht Deutsch, hat bisher keine diesbezüglichen Kurse besucht, geht keiner legalen geregelten Arbeit nach und gibt es auch sonst keinerlei Hinweis auf das Bestehen einer fortgeschrittenen Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer weder einen Verein noch sonstige soziale Einrichtungen besucht. Zudem verliert der Beschwerdeführer mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einhaltung und den Aufenthalt von Fremden regeln aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, weshalb eine Ausweisung geboten ist.Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2008 im österreichischen Bundesgebiet auf; er spricht nicht Deutsch, hat bisher keine diesbezüglichen Kurse besucht, geht keiner legalen geregelten Arbeit nach und gibt es auch sonst keinerlei Hinweis auf das Bestehen einer fortgeschrittenen Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer weder einen Verein noch sonstige soziale Einrichtungen besucht. Zudem verliert der Beschwerdeführer mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einhaltung und den Aufenthalt von Fremden regeln aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, weshalb eine Ausweisung geboten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulementZuletzt aktualisiert am
22.07.2010