TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/9 E12 319398-1/2008

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Veröffentlicht am 09.06.2010
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Spruch

E12 319.398-1/2008-13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer in der Asylangelegenheit der mj. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, XXXX alias XXXX, dieser vertreten durch MMag. Salih Sunar, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer in der Asylangelegenheit der mj. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater als gesetzlichen Vertreter, römisch 40 alias römisch 40 , dieser vertreten durch MMag. Salih Sunar, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Spruch des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010, Zl. E12 319.398-1/2008-9E, wird gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF, von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:Der Spruch des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010, Zl. E12 319.398-1/2008-9E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF, von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

"I. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs.1 und 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr 100/2005 idgF. als unbegründet abgewiesen."I. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 100 aus 2005, idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF. ersatzlos behoben."römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF. ersatzlos behoben."

Text

Entscheidungsgründe:

Bisheriger Verfahrenshergang:

Die mj. Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine Staatsangehörige von Armenien, stellte am 7.4.2008 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2008, FZ: 08 03.198-BAI (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 ebenfalls nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.4.2008, FZ: 08 03.198-BAI (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 ebenfalls nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 7.5.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Vom Asylgerichtshof in nunmehr zuständiger Senatsbesetzung wurde am 19.10.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.2.2010 wurde die Beschwerde der BF gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Der Asylerstreckungsantrag der Mutter XXXX alias XXXX wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.2.2010 wurde die Beschwerde der BF gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Der Asylerstreckungsantrag der Mutter römisch 40 alias römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 abgewiesen.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine partielle Ausweisung von Familienmitgliedern nicht zulässig. Da dieser Grundsatz im ggst. Verfahren dadurch verletzt wurde, dass die mj. BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, die Mutter und gesetzliche Vertreterin hingegen nicht, und da durch die ggst. Ausweisungsentscheidung auch niemand ein Recht erwachsen ist, war der Spruch. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.2.2010 daher entsprechend abzuändern.

Über eine allfällige Ausweisung sämtlicher Familienmitglieder wird die sachlich und örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben.

Schlagworte

Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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