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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §2 Abs4 idF 1996/201;Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 6 ALSAG 1989 wurde für Baurestmassen der in § 2 Abs. 4 ALSAG 1989 normierte Rückgriff auf die Vorschriften des § 2 Abs. 1 bis 4 AWG 1990 zur Bestimmung des Abfallbegriffes beseitigt. § 2 Abs. 6 ALSAG 1989 ist gegenüber § 2 Abs. 4 legcit die Spezialnorm (Hinweis E 12.12.2002, 98/07/0166). Das bedeutet, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG 1989 kommt daher nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070012.X02Im RIS seit
29.07.2005