TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/11 D12 410999-1/2010

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Veröffentlicht am 11.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D12 410999-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, FZ. 09 15.369-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9.3.2010 zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, FZ. 09 15.369-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9.3.2010 zu Recht erkannt.

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Sohn der Beschwerdeführerin zu D12 309624-1/2008 (Mutter) und des Beschwerdeführers zu D12 253597-0/2008 (Vater) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 11.12.2009 vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 als Sohn der Beschwerdeführerin zu D12 309624-1/2008 (Mutter) und des Beschwerdeführers zu D12 253597-0/2008 (Vater) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 11.12.2009 vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der minderjährige Beschwerdeführer legte vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter dem Bundesasylamt die Geburtsurkunde Nr. XXXX, Einwohner- und Standesamt sowie den Meldezettel vom 7.12.2009, ausgestellt vom XXXX, vor.Der minderjährige Beschwerdeführer legte vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter dem Bundesasylamt die Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , Einwohner- und Standesamt sowie den Meldezettel vom 7.12.2009, ausgestellt vom römisch 40 , vor.

Mit Bescheid vom 16.12.2009, Zahl: 09 15.369-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.9.2010 erteilt.Mit Bescheid vom 16.12.2009, Zahl: 09 15.369-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.9.2010 erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde im Familienverfahren erhoben, worin Spruchpunkt I. wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde im Familienverfahren erhoben, worin Spruchpunkt römisch eins. wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des minderjährigen Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter XXXX.Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des minderjährigen Beschwerdeführers und jenen seiner Mutter römisch 40 .

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 9.3.2010 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, an welcher die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu D12 309624-1/2008) und dessen Großeltern (Beschwerdeführer zu D12 309622-1/2009 und D12 309623-1/2008) teilgenommen haben (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift, Zl. D12 309622-1/2008/13Z).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D12 309624-1/2008, der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, D12 309624-1/2008, der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der minderjährige Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er konnte seine Identität durch Vorlage seiner Geburtsurkunde nachweisen. Er ist der Sohn der XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 309624-1/2008), der mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der minderjährige Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er konnte seine Identität durch Vorlage seiner Geburtsurkunde nachweisen. Er ist der Sohn der römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 309624-1/2008), der mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Zugehörigkeit zur oben angeführten Kernfamilie ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der Mutter, den Einvernahmen der Mutter vor dem Bundesasylamt sowie den Ausführungen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof

II. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz am 11.12.2009 gestellt wurde.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz am 11.12.2009 gestellt wurde.

Zum Status des Asylberechtigten:

Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, der gleiche Schutzumfang, d. h. nach dem AsylG 2005 nunmehr der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, vor. Es war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß Asyl zu gewähren. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, der gleiche Schutzumfang, d. h. nach dem AsylG 2005 nunmehr der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und liegen auch die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, vor. Es war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß Asyl zu gewähren. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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