TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/14 D10 413130-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 413130-1/2010/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D10 413132-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2010, Zl. 10 02.604-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2010, Zl. 10 02.604-BAT, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 122/2009 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Vater der beschwerdeführenden Partei, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gemischt ethnischer Herkunft, gelangte mit seiner Ehegattin und einem ehelichen Sohn unter Umgehung der Grenzkontrollen von der Tschechischen Republik kommend am 3. Februar 2004 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. April 2010, Zl. D10 254070-2/2008/18E, wurde dem Vater der beschwerdeführenden Partei, XXXX, im Beschwerdewege gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1977 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20. April 2010, Zl. D10 254070-2/2008/18E, wurde dem Vater der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , im Beschwerdewege gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Ebenso wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. April, Zl. D10 254085-2/2008/9E, der Mutter beschwerdeführenden Partei, XXXX, im Beschwerdeweg gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF. BGBl. I 126/2002 durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Ebenso wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. April, Zl. D10 254085-2/2008/9E, der Mutter beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , im Beschwerdeweg gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die beschwerdeführende Partei, ebenfalls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist laut beigebrachter Geburtsurkunde am XXXX in XXXX, Österreich, zur Welt gekommen und stellte die Mutter für diesen als gesetzliche Vertreterin am 19. März 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z.3 AsylG 2005.Die beschwerdeführende Partei, ebenfalls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ist laut beigebrachter Geburtsurkunde am römisch 40 in römisch 40 , Österreich, zur Welt gekommen und stellte die Mutter für diesen als gesetzliche Vertreterin am 19. März 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.

Im Rahmen einer mit 21. April 2010 datierten schriftlichen Stellungnahme erklärte der Vater des Beschwerdeführers über Anfrage der belangten Behörde, für den Beschwerdeführer und seinen Zwillingsbruder würden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und wurde ein gesondertes, lediglich auf die beschwerdeführende Partei bezogenes Fluchtvorbringen seitens der gesetzlichen Vertreter nicht erstattet.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der beschwerdeführenden Partei auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" (gemeint wohl: Russische Föderation) nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der beschwerdeführenden Partei auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" (gemeint wohl: Russische Föderation) nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit gegen den angefochtenen Bescheid gerichteter Beschwerde vom 4. Mai 2010 (Datum des Posteingangs) bestritt die beschwerdeführende Partei die Spruchpunkte I bis III, machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte unter Hinweis auf die o. a. hg. Erkenntnisse der Eltern die Zuerkennung von Asyl gem. § 34 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005.Mit gegen den angefochtenen Bescheid gerichteter Beschwerde vom 4. Mai 2010 (Datum des Posteingangs) bestritt die beschwerdeführende Partei die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei, machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte unter Hinweis auf die o. a. hg. Erkenntnisse der Eltern die Zuerkennung von Asyl gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die beschwerdeführende Partei sowie deren Eltern betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die hg. Akte des Vaters und der Mutter der beschwerdeführenden Partei sowie vorgelegte Dokumente und Schriftsätze.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2 Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität der beschwerdeführenden Partei ist auf Grundlage der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtverbandes XXXX vom XXXX als XXXX erwiesen. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.Die Identität der beschwerdeführenden Partei ist auf Grundlage der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtverbandes römisch 40 vom römisch 40 als römisch 40 erwiesen. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Die beschwerdeführende Partei ist ein ehelicher Sohn des XXXX (AIS-Zl. 04 01.707-BAT), und der XXXX (AIS-Zl. 04 01.708-BAT). Seine Eltern haben am XXXX die Ehe geschlossen.Die beschwerdeführende Partei ist ein ehelicher Sohn des römisch 40 (AIS-Zl. 04 01.707-BAT), und der römisch 40 (AIS-Zl. 04 01.708-BAT). Seine Eltern haben am römisch 40 die Ehe geschlossen.

Hinsichtlich der vom Vater geltend gemachten Fluchtgründe und den diesbezüglich seitens des Asylgerichtshofes getroffenen Feststellungen wird auf dessen hg. Erkenntnis vom 20. April 2010, Zl. D10 254070-2/2008, verwiesen und dieses zum Gegenstand und Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.

Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus keinerlei eigene Fluchtgründe geltend gemacht und konnten solche auch seitens des Gerichtshofes nicht festgestellt werden.

IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Daraus folgt, dass der am 19. März 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (AsylG 2005) zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 19. März 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (AsylG 2005) zu führen ist.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 leg. cit. gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:

wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Daraus folgt, dass die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf das Asylverfahren ihres Vaters als Familienangehöriger iSd Bestimmung des § 2 Z. 22 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 zu qualifizieren.Daraus folgt, dass die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf das Asylverfahren ihres Vaters als Familienangehöriger iSd Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu qualifizieren.

Mit hg. Erkenntnis vom 20. April 2010, Zl. D10 254070-2/2008/18E, wurde dem Vater der beschwerdeführenden Partei, XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1977 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit hg. Erkenntnis vom 20. April 2010, Zl. D10 254070-2/2008/18E, wurde dem Vater der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Ebenso wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. April 2010, Zl. D10 254085-2/2008/9E, der Mutter der beschwerdeführenden Partei, XXXX, gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF. BGBl. I 126/2002 durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Ebenso wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. April 2010, Zl. D10 254085-2/2008/9E, der Mutter der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, die beschwerdeführende Partei zudem noch nicht strafmündig ist und hinsichtlich des Vaters kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war der beschwerdeführenden Partei der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, die beschwerdeführende Partei zudem noch nicht strafmündig ist und hinsichtlich des Vaters kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war der beschwerdeführenden Partei der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der angefochtene Bescheid war sohin ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten