TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/14 C11 409328-2/2010

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Veröffentlicht am 14.06.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §71
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C11 409.328-2/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzende über den Antrag des XXXX, StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2009, Zl. C11 409.328-1/2009/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzende über den Antrag des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2009, Zl. C11 409.328-1/2009/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

I. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht Folge gegeben.römisch eins. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht Folge gegeben.

II. Der Antrag des XXXX vom 19.04.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 AVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des römisch 40 vom 19.04.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, AVG zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der (nunmehrige) Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, ist spätestens am 20.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der ersten Befragung am Tag nach der Antragstellung brachte er vor, er sei aus seinem Heimatland am 19.08.2009 ausgereist, weil er politische Schwierigkeiten gehabt habe. Er sei Mitglied der Kongresspartei und habe "einen großen Streit mit der BJP" gehabt. Man habe ihn mit dem Umbringen bedroht und er sei in Lebensgefahr. Sein Vater habe ihm geraten das Land zu verlassen. Er habe innerhalb der Europäischen Union keine Familienangehörige.

Am 04.09.2009 wurden dem Antragsteller die Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht; zu diesen wollte er keine Stellungnahme abgeben.

Am 23.09.2009 brachte der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen vor, dass er eine Auseinandersetzung mit dem Sohn des XXXX im Jahre 2008 gehabt habe, der der BJP (Bharatiya Janata Party) angehöre; dessen Sohn heiße XXXX. Dieser habe seine Cousine belästigt, die ebenfalls in seiner Siedlung wohne. Die Auseinandersetzungen habe im fünften oder sechsten Monat des Jahres 2008 stattgefunden. XXXX habe seine Cousine belästigt, als er auf dem Weg zu seinen Freunden gewesen sei. Seine Cousine sei damals auf dem Weg in die Schule gewesen. Er habe XXXX aufgefordert damit aufzuhören, aber dieser habe seine Cousine gegen ihren Willen in sein Auto mitgenommen und sie "berührt und geküsst". Seine Cousine habe zu Hause alles erzählt. Er habe daraufhin mit seinen Freunden XXXX aufgelauert und ihn verprügelt. XXXX habe 50 Tage im Spital verbracht, da er schwer verletzt wurde. Der Antragsteller gab an, dass er sich danach bei Verwandten versteckt habe. Nachdem XXXX wieder gesund gewesen sei, sei dieser zu seinen Eltern gegangen und habe sie mit dem Umbringen gedroht, sollte er sich ihm nicht freiwillig stellen. XXXX habe auch vor seinem Haus ein paar Mal in die Luft geschossen, um seine Eltern einzuschüchtern und habe auch danach wiederholt nach ihm gefragt. Als der Antragsteller eines Nachts doch nach Hause gegangen sei, habe ihn jemand aus der Nachbarschaft verraten und er habe nur sehr schwer durch den Hinterausgang seines Hauses entkommen können. Die Drohungen seien weiter gegangen und er habe sich bei Verwandten versteckt. Das alles habe sich im XXXX abgespielt. Da XXXX seine Cousine unter Druck gesetzt habe, habe sie schließlich seinen Aufenthaltsort verraten. Er sei jedoch gewarnt worden und habe sein Versteck gewechselt und sei in ein Dorf in der Nähe von XXXX geflohen. Sein Vater habe dann beschlossen, dass er Indien verlassen müsse.Am 23.09.2009 brachte der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen vor, dass er eine Auseinandersetzung mit dem Sohn des römisch 40 im Jahre 2008 gehabt habe, der der BJP (Bharatiya Janata Party) angehöre; dessen Sohn heiße römisch 40 . Dieser habe seine Cousine belästigt, die ebenfalls in seiner Siedlung wohne. Die Auseinandersetzungen habe im fünften oder sechsten Monat des Jahres 2008 stattgefunden. römisch 40 habe seine Cousine belästigt, als er auf dem Weg zu seinen Freunden gewesen sei. Seine Cousine sei damals auf dem Weg in die Schule gewesen. Er habe römisch 40 aufgefordert damit aufzuhören, aber dieser habe seine Cousine gegen ihren Willen in sein Auto mitgenommen und sie "berührt und geküsst". Seine Cousine habe zu Hause alles erzählt. Er habe daraufhin mit seinen Freunden römisch 40 aufgelauert und ihn verprügelt. römisch 40 habe 50 Tage im Spital verbracht, da er schwer verletzt wurde. Der Antragsteller gab an, dass er sich danach bei Verwandten versteckt habe. Nachdem römisch 40 wieder gesund gewesen sei, sei dieser zu seinen Eltern gegangen und habe sie mit dem Umbringen gedroht, sollte er sich ihm nicht freiwillig stellen. römisch 40 habe auch vor seinem Haus ein paar Mal in die Luft geschossen, um seine Eltern einzuschüchtern und habe auch danach wiederholt nach ihm gefragt. Als der Antragsteller eines Nachts doch nach Hause gegangen sei, habe ihn jemand aus der Nachbarschaft verraten und er habe nur sehr schwer durch den Hinterausgang seines Hauses entkommen können. Die Drohungen seien weiter gegangen und er habe sich bei Verwandten versteckt. Das alles habe sich im römisch 40 abgespielt. Da römisch 40 seine Cousine unter Druck gesetzt habe, habe sie schließlich seinen Aufenthaltsort verraten. Er sei jedoch gewarnt worden und habe sein Versteck gewechselt und sei in ein Dorf in der Nähe von römisch 40 geflohen. Sein Vater habe dann beschlossen, dass er Indien verlassen müsse.

Auf die Frage, ob der Antragsteller politisch tätig gewesen sei, antwortete er, dass er seinem Vater, der Mitglied der Kongresspartei sei, bei der Betreuung der Wähler geholfen habe. Er sei mit diesen zu Ämtern gegangen, wenn sie beispielsweise einen Ausweis gebraucht hätten. Er selbst habe aber keinen Ausweis, da die Leute der BJP ihn niemals hätten wählen lassen. Sie seien immer bei den Wahlen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten "Angst gemacht"; das letzte Mal sei dies im Juni 2009 gewesen. Die Leute der BJP seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater verprügelt. Sie hätten verlangt, dass er sich "stellen soll" sonst würden seine Eltern umgebracht werden; damals sei er jedoch gerade in XXXX gewesen. Auf die Frage, warum er den nie gewählt habe, wenn sein Vater bei der Kongresspartei gewesen sei, antwortete der Antragsteller, dass sein Vater seinen Namen auf die Wählerliste gesetzt habe, dieser jedoch von den anderen wieder gestrichen worden sei; dies sei zwei bis drei Mal passiert. Auf die Frage, wie das passieren könne, wo doch die Kongresspartei in der Regierung sitze, antwortete der Antragsteller, dass im Punjab die BJP die Mehrheit habe. Der Antragsteller gab an, dass die letzten Wahlen vor drei Jahren stattgefunden hätten. Dem Antragsteller wurde vorgehalten, dass im Mai dieses Jahres die letzten Wahlen stattgefunden hätten und die Kongresspartei gewonnen habe. Der Antragsteller erwiderte, dass dieses Jahr Parlamentswahlen stattgefunden hätten und im Punjab die BJP regiere.Auf die Frage, ob der Antragsteller politisch tätig gewesen sei, antwortete er, dass er seinem Vater, der Mitglied der Kongresspartei sei, bei der Betreuung der Wähler geholfen habe. Er sei mit diesen zu Ämtern gegangen, wenn sie beispielsweise einen Ausweis gebraucht hätten. Er selbst habe aber keinen Ausweis, da die Leute der BJP ihn niemals hätten wählen lassen. Sie seien immer bei den Wahlen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten "Angst gemacht"; das letzte Mal sei dies im Juni 2009 gewesen. Die Leute der BJP seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater verprügelt. Sie hätten verlangt, dass er sich "stellen soll" sonst würden seine Eltern umgebracht werden; damals sei er jedoch gerade in römisch 40 gewesen. Auf die Frage, warum er den nie gewählt habe, wenn sein Vater bei der Kongresspartei gewesen sei, antwortete der Antragsteller, dass sein Vater seinen Namen auf die Wählerliste gesetzt habe, dieser jedoch von den anderen wieder gestrichen worden sei; dies sei zwei bis drei Mal passiert. Auf die Frage, wie das passieren könne, wo doch die Kongresspartei in der Regierung sitze, antwortete der Antragsteller, dass im Punjab die BJP die Mehrheit habe. Der Antragsteller gab an, dass die letzten Wahlen vor drei Jahren stattgefunden hätten. Dem Antragsteller wurde vorgehalten, dass im Mai dieses Jahres die letzten Wahlen stattgefunden hätten und die Kongresspartei gewonnen habe. Der Antragsteller erwiderte, dass dieses Jahr Parlamentswahlen stattgefunden hätten und im Punjab die BJP regiere.

Der Antragsteller gab an, er habe sich nie an staatliche Behörden gewandt, um Hilfe zu bekommen, weil die BJP an der Macht sei und die Polizei unter Druck gesetzt habe. Auf den Vorhalt, dass der Antragsteller sich leicht in einem anderen Teil Indiens niederlassen könne, da er nicht registriert sei und auch bereits in einem anderen Teil Indiens gearbeitet habe, erwiderte er, dass er kein Geld habe. Außerdem habe die BJP überall Kontakte.

1.2. Mit Bescheid vom 23.09.2009 des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid vom 23.09.2009 des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führe das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller keine systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Im Anschluss begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zum subsidiären Rechtschutz sowie zu seiner Ausweisung.

1.3. In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringt der Antragsteller vor, dass sein Vater Mitglied der Kongresspartei sei und er ihm bei seiner Arbeit geholfen habe. Deswegen sei auch er als Mitglied dieser Partei gesehen worden. Dazu komme, dass sich private mit politischen Problemen vermischt hätten. In den von ihm angeführten Auseinandersetzungen mit dem Sohn eines Ministers wäre sicher nicht ein derartiges Problem, wenn er nicht als Mitglied der Kongresspartei gesehen würde. Die Polizei in seinem Bundesstaat stehe unter starkem Einfluss der dort herrschenden BJP. Das Verfahren sei mangelhaft und die belangte Behörde sei nicht ihrer Pflicht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln nachgekommen. Der Antragsteller sei durch die unpräzisen Fragestellungen verwirrt worden und es sei ihm nicht möglich gewesen, den Sachverhalt so vorzutragen, wie er sich tatsächlich zugetragen habe. Die belangte Behörde konstruiere dadurch Widersprüche in seinem Vorbringen. Es stimme nicht, dass er keine Probleme mit den staatlichen Behörden habe. Die Polizei stehe unter politischen Einfluss der BJP und habe ihn aufgrund der privaten Probleme verfolgt. Es stimme auch nicht, dass er kein Mitglied der Kongresspartei war und sei; den Nachweis dafür werde er so schnell als möglich nachbringen. Auch der angebliche Widerspruch, dass er sich zwar versteckt habe, aber am Tag vor seiner Abreise noch zu Hause gewesen sei, hätte durch entsprechende Fragestellung der Behörde schnell aufgelöst werden können. Er habe sich noch unbedingt von seinen Eltern verabschieden wollen bzw. habe er noch von seinem Vater Informationen benötigt, weshalb er noch einmal bei seinen Eltern zu Hause gewesen sei.

Weiters macht die Beschwerde Ausführungen zur Situation in seinem Herkunftsland. Abschließend bringt der Antragsteller vor, aus einem näher zitierten Bericht aus dem Internet ergebe sich, dass seine Angaben zu XXXX korrekt gewesen seien. Mit ergänzendem Schreiben vom 29.10.2009 übermittelte der Antragsteller ein Schreiben in Punjabi sowie eine Kopie eines Ausweises des "Youth Congress Committee Jalandhar (PB)", der auf den Namen des Antragstellers gestellt ist. Nach der Übersetzung des Schreibens handelt es sich dabei um einen Brief des Vaters des Antragstellers an seinen Sohn. In diesem versichert er zunächst, dass alle wohlauf seien und alle unter einem "zweifachen Schock" stehen. Einerseits, dass der Antragsteller "weggegangen" sei, andererseits bereite XXXX, der Sohn des XXXX, "große Sorgen und Schwierigkeiten". Dieser komme jeden Tag mit drei oder vier Burschen und würde "Krach schlagen". Er frage nach der Telefonnummer und Adresse des Antragstellers. Seine Mutter sei bereits ganz durcheinander und sie werden durch "diese Leute" eingeschüchtert und diese sagen weiters, "er wird sicher wieder einmal nach ein bis zwei Jahren zurückkommen, und wir werden ihn nicht so einfach davonkommen lassen, wir werden ihn töten". Im Anschluss wird darüber geklagt, welche Schwierigkeiten der Antragsteller seinen Eltern bereitet habe.Weiters macht die Beschwerde Ausführungen zur Situation in seinem Herkunftsland. Abschließend bringt der Antragsteller vor, aus einem näher zitierten Bericht aus dem Internet ergebe sich, dass seine Angaben zu römisch 40 korrekt gewesen seien. Mit ergänzendem Schreiben vom 29.10.2009 übermittelte der Antragsteller ein Schreiben in Punjabi sowie eine Kopie eines Ausweises des "Youth Congress Committee Jalandhar (PB)", der auf den Namen des Antragstellers gestellt ist. Nach der Übersetzung des Schreibens handelt es sich dabei um einen Brief des Vaters des Antragstellers an seinen Sohn. In diesem versichert er zunächst, dass alle wohlauf seien und alle unter einem "zweifachen Schock" stehen. Einerseits, dass der Antragsteller "weggegangen" sei, andererseits bereite römisch 40 , der Sohn des römisch 40 , "große Sorgen und Schwierigkeiten". Dieser komme jeden Tag mit drei oder vier Burschen und würde "Krach schlagen". Er frage nach der Telefonnummer und Adresse des Antragstellers. Seine Mutter sei bereits ganz durcheinander und sie werden durch "diese Leute" eingeschüchtert und diese sagen weiters, "er wird sicher wieder einmal nach ein bis zwei Jahren zurückkommen, und wir werden ihn nicht so einfach davonkommen lassen, wir werden ihn töten". Im Anschluss wird darüber geklagt, welche Schwierigkeiten der Antragsteller seinen Eltern bereitet habe.

1.4. Mit Erkenntnis vom 20.11.2009, C11 409.328-1/2009/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, ab.1.4. Mit Erkenntnis vom 20.11.2009, C11 409.328-1/2009/5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ab.

Der Asylgerichtshof führte aus, dass der Antragsteller sein Fluchtvorbringen auf die Verfolgung durch den Sohn eines Ministers des Bundesstaates Punjab und anderseits weil er Mitglied bzw. Anhänger der Kongresspartei sei, im Punjab aber die BJP an der Regierung sei, stütze. Seine private Verfolgung werde durch seine politische Nähe zur Kongresspartei beeinflusst.

Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof dazu aus, dass der Antragsteller zu seinen Flüchtgründen widersprüchliche Angaben gemacht habe und deshalb für den Asylgerichtshof nicht glaubhaft sei. So hätte er zunächst bei seiner Befragung am 20.09.2009 angeführt, Indien aus politischen Gründen verlassen zu haben, da er als Mitglied der Kongresspartei Probleme mit der BJP habe; bei seiner Einvernahm am 23.09.2009 habe er dann (zusätzlich) vorgebracht, dass er vom Sohn eines Ministers verfolgt würde, da er diesem gemeinsam mit seinen Freunden schwere Verletzungen zugefügt hätte.

Aber selbst wenn man aber die Angaben des Antragstellers als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus nicht, dass er aus Gründen, die in der GFK genannt werden, unionsweit in ganz Indien verfolgt wird. Denn auch wenn man den Darstellungen des Antragstellers zu seinen individuellen Fluchtgründen folge, ergebe sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative habe. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich sei, ergebe sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (die im Erkenntnis des Asylgerichtshofs wiederholt wurden und denen er sich anschloss). In Indien bestehe für den Antragsteller die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergebe sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden könne. Es gebe kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiere indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung sei in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen müsse. Hingegen sei die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer sei. So werden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühle, könne sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hänge sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen sei es in der Regel jedoch möglich, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Zum Bericht von Amnesty International zum Berichtszeitraum 2008, der in der Beschwerde über knapp drei Seiten in englischer Sprache übernommen wurde, führte der Asylgerichtshof aus: In diesem werde von bewaffneten Auseinandersetzungen in verschiedenen Teilen des Landes, von Protesten der örtlichen Bevölkerung gegen Maßnahmen von Behörden, von Gewalt gegenüber Adivasis und anderen marginalisierten Gruppen und von Vorfällen in einzelnen Bundesstaaten berichtet. Soweit der Bundesstaat Punjab betroffen sei (drei Zeilen), gehe es ausschließlich um die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen, die 1984 bis 1994 geschehen seien; von aktuellen Problemen sei nicht die Rede. Insgesamt stelle der Bericht die obigen Feststellungen nicht in Frage, insbesondere die - entscheidungsrelevante - Möglichkeit von Personen mit dem vom Antragsteller behaupteten Verfolgungsprofil, sich außerhalb des Punjab in Indien niederzulassen, ohne dort Verfolgung fürchten zu müssen. Auch die im Bericht erwähnten Menschenrechtsverletzungen und etwa die Geltung der Todesstrafe werden auch in den oben getroffenen Feststellungen erwähnt.

Die Beschwerdebehauptung, die individuellen Fluchtgründe und die Situation des Antragstellers in seiner Heimat seien nicht ausreichend überprüft worden, treffe nicht zu, da sich das Bundesasylamt als belangte Behörde des asylgerichtlichen Verfahrens in seiner Beweiswürdigung damit ausführlich und beschäftigt hat und zum richtigen Ergebnis gelangt ist. Die Annahme einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative sei auch nicht durch die mit Schreiben vom 29.10.2009 vorgelegten Dokumente (eines Briefs an den Antragsteller und einer Ausweis-Kopie des "Youth Congress Committee Jalandhar (PB)" widerlegt worden. Auch im gegenständlichen Fall bestehe jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Antragsteller genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. In diesem Zusammenhang müsse daher nicht darauf eingegangen werden, ob der Antragsteller wegen von ihm verübten möglicher krimineller Handlungen (schwere Körperverletzungen oder aus politischen Gründen) verfolgt werde.

Es sei dem Antragsteller nicht gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen ergebe, er sich außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könne und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehe. So gebe es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasse, die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft.

Auch wenn man also die Angaben des Antragstellers als wahr unterstelle, liege die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im - allenfalls gesamten - Herkunftsstaat des Antragstellers auswirken würde.

1.5. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller (und damaligen Beschwerdeführer) am 25.11.2009 persönlich zugestellt und nicht weiter angefochten.

2. Mit anwaltlich unterfertigtem Schriftsatz (überschrieben mit "I. Vollmachtsbekanntgabe" sowie mit "II. Urkundenvorlage") an das Bundesasylamt vom 19.04.2010 bevollmächtigt der Antragsteller zunächst unter Hinweis auf das unter der Zl. 09 11.454-BAT protokollierten Verfahrens Herrn Mag. RAST in 1010 Wien, mit seiner Vertretung.

2.1. Im Schriftsatz wird weiters ausgeführt, dass folgende Urkunden zur Vorlage gebracht werden:

Schreibens des Gerichtes vom XXXXSchreibens des Gerichtes vom römisch 40

Bestätigung des XXXXBestätigung des römisch 40

Schreiben der Polizei vom XXXX.Schreiben der Polizei vom römisch 40 .

Den beigelegten Urkunden könne die Verfolgung des Antragsstellers in seinem Herkunftsland entnommen werden. Der Antragsteller habe diese Unterlagen erst zum "heutigen Zeitpunkt" erhalten und in Vorlage bringen können.

Sollte das Verfahren des Antragsstellers bereits negativ entschieden sein, werde der Antrag auf Wiederaufnahme, in eventu Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in eventu ein neuer Asylantrag gestellt. Zumal der ausgewiesene Rechtsvertreter nicht in Kenntnis des derzeitigen Asylstandes sei, seien diese Anträge aus advokatorischer Vorsicht eingebracht. Jedenfalls sei aber den beigelegten Schreiben der jeweiligen Einrichtungen zu entnehmen, dass der Antragsteller in seinem Heimatland angeschossen worden und mit Haftbefehl gesucht werde.

2.1.1. Das erst angeschlossene Dokument ist mit "FIRST INFORMATION REPORT" überschrieben. Die Übersetzung aus dem Englischen in die deutsche Sprache lautet:

"ERSTANZEIGEBERICHT

(unter Paragraph 154 Strafgesetzbuch)

(....) 2.1.2. Beim zweiten Dokument des "XXXX" in XXXX lautet die Übersetzung aus dem Englischen in die deutsche Sprache:(....) 2.1.2. Beim zweiten Dokument des "XXXX" in römisch 40 lautet die Übersetzung aus dem Englischen in die deutsche Sprache:

(....) 2.1.3. Beim dritten Dokument vom XXXX handelt es sich um ein Schriftstück eines Gerichtes in Jalandhar. Die Übersetzung aus dem Englischen in die deutsche Sprache lautet:(....) 2.1.3. Beim dritten Dokument vom römisch 40 handelt es sich um ein Schriftstück eines Gerichtes in Jalandhar. Die Übersetzung aus dem Englischen in die deutsche Sprache lautet:

(....) 2.2. Mit Schreiben vom 28.04.2010 forderte der Asylgerichtshof gemäß § 13 Abs. 3 AVG den Antragsteller, zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung, zur Verbesserung seines Schriftsatzes vom 19.04.2010 auf und übermittelte gleichzeitig seine Entscheidung vom 20.11.2009, C11 409.328-1/2009/5E, zu seinem abgeschlossenen Verfahren.(....) 2.2. Mit Schreiben vom 28.04.2010 forderte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Antragsteller, zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung, zur Verbesserung seines Schriftsatzes vom 19.04.2010 auf und übermittelte gleichzeitig seine Entscheidung vom 20.11.2009, C11 409.328-1/2009/5E, zu seinem abgeschlossenen Verfahren.

Im Hinblick darauf, dass dem Antrag die maßgeblichen Angaben zu dessen Zulässigkeit fehlen, seien innerhalb einer zweiwöchigen Frist die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel samt Ursprung sowie deren genaues Beweisthema darzulegen. Weiter möge Auskunft darüber gegeben werden, in welchem Bezug die drei Schreiben jeweils zum bereits abgeschlossenen oben bezeichneten asylgerichtlichen Verfahren stehen (beispielsweise stamme das Schreiben des Gerichts vom XXXX, das Erkenntnis des Asylgerichtshofs erging jedoch bereits am 20.11.2009). Es sei weiters anzugeben, warum diese nicht bereits im Asylverfahren genannt bzw. vorgelegt wurden. Schließlich seien die Umstände, wann und wie der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, darzulegen und glaubhaft zu machen.Im Hinblick darauf, dass dem Antrag die maßgeblichen Angaben zu dessen Zulässigkeit fehlen, seien innerhalb einer zweiwöchigen Frist die neuen Tatsachen bzw. Beweismittel samt Ursprung sowie deren genaues Beweisthema darzulegen. Weiter möge Auskunft darüber gegeben werden, in welchem Bezug die drei Schreiben jeweils zum bereits abgeschlossenen oben bezeichneten asylgerichtlichen Verfahren stehen (beispielsweise stamme das Schreiben des Gerichts vom römisch 40 , das Erkenntnis des Asylgerichtshofs erging jedoch bereits am 20.11.2009). Es sei weiters anzugeben, warum diese nicht bereits im Asylverfahren genannt bzw. vorgelegt wurden. Schließlich seien die Umstände, wann und wie der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, darzulegen und glaubhaft zu machen.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2010 führte der Antragsteller aus, dass bereits aus der Eingabe vom 19.04.2010 zu entnehmen sei, dass er die von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen erst zum jetzigen Zeitpunkt erhalten habe. Der Antragsteller sei lange Zeit vorher bereits bemüht gewesen die entsprechenden Bestätigungen in Vorlage zu bringen. Entsprechende Angaben seien auch immer bei seinen Einvernahmen gemacht worden. Die Unterlagen seien dem ausgewiesenen Rechtsvertreter sodann übergeben, der diese in Vorlage gebracht habe.

Zur Frage, dass das Schreiben des Gerichtes, mit XXXX datiert, das Erkenntnis des Asylgerichtshofs jedoch bereits am 20.11.2009, somit um einen Monat früher ergangen sei, werde dargelegt, dass das Schreiben des Gerichtes lediglich am XXXX ausgestellt wurde. Der Haftbefehl sei jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergangen. Diesbezüglich werde "die Beischaffung des gegenständlichen Gerichtsaktes beantragt bzw. beantragt durch einen österreichischen Vertrauensanwalt im Heimatland des Asylwerbers entsprechende Nachforschungen zu tätigen". Die Unterlagen hätten "naturgemäß" im bereits abgeschlossenen Asylverfahren nicht in Vorlage gebracht werden können. Der Antragsteller habe mehrfach die Behörde ersucht, entsprechende Unterlagen beizuschaffen, jedoch sei diesem Ersuchen nicht entsprochen worden.Zur Frage, dass das Schreiben des Gerichtes, mit römisch 40 datiert, das Erkenntnis des Asylgerichtshofs jedoch bereits am 20.11.2009, somit um einen Monat früher ergangen sei, werde dargelegt, dass das Schreiben des Gerichtes lediglich am römisch 40 ausgestellt wurde. Der Haftbefehl sei jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergangen. Diesbezüglich werde "die Beischaffung des gegenständlichen Gerichtsaktes beantragt bzw. beantragt durch einen österreichischen Vertrauensanwalt im Heimatland des Asylwerbers entsprechende Nachforschungen zu tätigen". Die Unterlagen hätten "naturgemäß" im bereits abgeschlossenen Asylverfahren nicht in Vorlage gebracht werden können. Der Antragsteller habe mehrfach die Behörde ersucht, entsprechende Unterlagen beizuschaffen, jedoch sei diesem Ersuchen nicht entsprochen worden.

2.3. Mit anwaltlich unterfertigtem Schriftsatz vom 19.05.2010 legte der Antragsteller eine Kopie einer (im Schriftsatz so bezeichneten) "Identitiy Card". Diese ist vom "YOUTH CONGRESS COMMITTEE JALANDHAR (PB)" auf den Namen des Antragstellers ausgestellt, "XXXX", [zwei Abbildungen nicht erkennbar] (Vorderseite), auf der Rückseite ist die Adresse XXXX, Unterschrift des Karteninhabers mit dem Namen des Antragstellers.2.3. Mit anwaltlich unterfertigtem Schriftsatz vom 19.05.2010 legte der Antragsteller eine Kopie einer (im Schriftsatz so bezeichneten) "Identitiy Card". Diese ist vom "YOUTH CONGRESS COMMITTEE JALANDHAR (PB)" auf den Namen des Antragstellers ausgestellt, "XXXX", [zwei Abbildungen nicht erkennbar] (Vorderseite), auf der Rückseite ist die Adresse römisch 40 , Unterschrift des Karteninhabers mit dem Namen des Antragstellers.

Weiters sind der Eingabe Kopien eines "First Information Report" in Punjabi (der Formularteil ist Englisch) und Englisch jeweils vom XXXX angefügt. Die Übersetzung des (überwiegend) in Punjabi abgefassten Textes (dessen erste Seite mit dem unter Punkt II.2.1.1. wiedergegebenen "First Information Report" übereinstimmt) in das Deutsche lautet:Weiters sind der Eingabe Kopien eines "First Information Report" in Punjabi (der Formularteil ist Englisch) und Englisch jeweils vom römisch 40 angefügt. Die Übersetzung des (überwiegend) in Punjabi abgefassten Textes (dessen erste Seite mit dem unter Punkt römisch zwei.2.1.1. wiedergegebenen "First Information Report" übereinstimmt) in das Deutsche lautet:

"ERSTANZEIGEBERICHT

(unter Paragraph 154 Strafgesetzbuch)

(....) Zu den Dokumenten wird vom Übersetzer angemerkt, dass das Dokument in Englisch weitgehend mit dem Text in Punjabi ident sei. Unterschiede ergeben sich am Textende im Formular, das nicht richtig in die englische Version übertragen worden sei. Beide Texte (der Text in Englisch und Punjabi) seien mit Ausnahme der Formularteile grammatikalisch äußerst fehlerhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens:

Da das Beschwerdeverfahren des Antragstellers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs 20.11.2009, C11 409.328-1/2009/5E, gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005, bereits abgewiesen worden ist und die vorgelegten Dokumente in diesem Verfahren nicht mehr verwertbar sind, ist zunächst gemäß der (anwaltlich unterfertigten) Eingabe vom 19.04.2010 zunächst auf den (Haupt)Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens einzugehen.Da das Beschwerdeverfahren des Antragstellers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs 20.11.2009, C11 409.328-1/2009/5E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005, bereits abgewiesen worden ist und die vorgelegten Dokumente in diesem Verfahren nicht mehr verwertbar sind, ist zunächst gemäß der (anwaltlich unterfertigten) Eingabe vom 19.04.2010 zunächst auf den (Haupt)Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens einzugehen.

1.1. Zur Rechtslage:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid (hier: gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, iVm. durch ein Erkenntnis) abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG hat über die Wiederaufnahme die Behörde zu entscheiden, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid (hier: gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in Verbindung mit durch ein Erkenntnis) abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG hat über die Wiederaufnahme die Behörde zu entscheiden, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, die zu E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, die zu E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis bei der Behörde einzubringen, die in erster Instanz entschieden hat.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis bei der Behörde einzubringen, die in erster Instanz entschieden hat.

1.2. In dem mit Erkenntnis vom 20.11.2009, C11 409.328-1/2009/5E, abgeschlossenen Asylverfahren hat der Antragsteller vorgebracht, er habe sein Heimatland verlassen weil er einerseits durch den Sohn des XXXX des Bundesstaates Punjab (der der BJP angehöre) verfolgt werde und anderseits weil er Mitglied bzw. Anhänger der Kongresspartei sei und im Punjab aber die BJP an der Regierung sei. Seine private Verfolgung werde durch seine politische Nähe zur Kongresspartei beeinflusst.1.2. In dem mit Erkenntnis vom 20.11.2009, C11 409.328-1/2009/5E, abgeschlossenen Asylverfahren hat der Antragsteller vorgebracht, er habe sein Heimatland verlassen weil er einerseits durch den Sohn des römisch 40 des Bundesstaates Punjab (der der BJP angehöre) verfolgt werde und anderseits weil er Mitglied bzw. Anhänger der Kongresspartei sei und im Punjab aber die BJP an der Regierung sei. Seine private Verfolgung werde durch seine politische Nähe zur Kongresspartei beeinflusst.

1.2.1. Aus den mit Schriftsatz vom 19.04.2010 bzw. vom 19.05.2010 vorgelegten "Erstanzeigebericht" (die inhaltlich übereinstimmen und es sich somit offensichtlich um das ein und das selbe Dokument handelt - abgesehen von der Fragmentierung des am 19.04.2010 vorgelegten Exemplars) ergibt sich, dass behauptet wird, dass eine Person mit dem Namen des Antragstellers gemeinsam mit anderen am 14.02.2009 verschiedene näher bezeichnete Personen (namentlich genannt werden XXXX und XXXX) mit Schusswaffen, Beilen und Schwertern überfallen habe. Als Ursache wird ein Racheakt angegeben, da die Angreifer der Kongresspartei angehören und an der Regierung sein wollen. Weiters wird in einem undatierten Schreiben des XXXX bestätigt, dass am 05.03.2009 eine Person mit dem Namen des Antragstellers wegen einer näher beschriebenen Schussverletzung in stationärer Behandlung gewesen sei.1.2.1. Aus den mit Schriftsatz vom 19.04.2010 bzw. vom 19.05.2010 vorgelegten "Erstanzeigebericht" (die inhaltlich übereinstimmen und es sich somit offensichtlich um das ein und das selbe Dokument handelt - abgesehen von der Fragmentierung des am 19.04.2010 vorgelegten Exemplars) ergibt sich, dass behauptet wird, dass eine Person mit dem Namen des Antragstellers gemeinsam mit anderen am 14.02.2009 verschiedene näher bezeichnete Personen (namentlich genannt werden römisch 40 und römisch 40 ) mit Schusswaffen, Beilen und Schwertern überfallen habe. Als Ursache wird ein Racheakt angegeben, da die Angreifer der Kongresspartei angehören und an der Regierung sein wollen. Weiters wird in einem undatierten Schreiben des römisch 40 bestätigt, dass am 05.03.2009 eine Person mit dem Namen des Antragstellers wegen einer näher beschriebenen Schussverletzung in stationärer Behandlung gewesen sei.

In all den vorgelegten Dokumenten wird zwar der Name des Antragstellers jeweils genannt, doch steht der daraus herausgehende Sachverhalt ersichtlich nicht in irgendeinem inhaltlichen Zusammenhang mit seinem abgeschlossenen Asylverfahren, da diese behaupteten Vorfälle vom Antragsteller im Vorverfahren unerwähnt geblieben sind. Bei den im "Erstanzeigebericht" genannten Personen XXXX und XXXX handelt es sich weder um den XXXX noch um seinen Sohn XXXX. Ein Zusammenhang mit dem bisherigen Asylvorbringen ist auch nicht annähernd ersichtlich. Auch auf Aufforderung des Asylgerichtshofs konnte der - anwaltlich vertretene - Antragsteller nicht darlegen, in welchem Zusammenhang die neu vorgelegten Dokumente mit seinem bisherigen Vorbringen in Zusammenhang stehen.In all den vorgelegten Dokumenten wird zwar der Name des Antragstellers jeweils genannt, doch steht der daraus herausgehende Sachverhalt ersichtlich nicht in irgendeinem inhaltlichen Zusammenhang mit seinem abgeschlossenen Asylverfahren, da diese behaupteten Vorfälle vom Antragsteller im Vorverfahren unerwähnt geblieben sind. Bei den im "Erstanzeigebericht" genannten Personen römisch 40 und römisch 40 handelt es sich weder um den römisch 40 noch um seinen Sohn römisch 40 . Ein Zusammenhang mit dem bisherigen Asylvorbringen ist auch nicht annähernd ersichtlich. Auch auf Aufforderung des Asylgerichtshofs konnte der - anwaltlich vertretene - Antragsteller nicht darlegen, in welchem Zusammenhang die neu vorgelegten Dokumente mit seinem bisherigen Vorbringen in Zusammenhang stehen.

Mit den vorgelegten Dokumenten werden somit keine neuen entscheidungswesentliche Beweismittel vorgelegt, aus dem sich eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen asylgerichtlichen Verfahrens ergibt, sondern untermauern diese vielmehr die Unglaubwürdigkeit des damaligen Beschwerdeführers (und nunmehrigen Antragstellers) im abgeschlossenen Vorverfahren.

Die am 19.05.2010 vorgelegte Kopie der "Identitiy Card" des "Youth Congress Committee Jalandhar (PB)" ist offensichtlich ident mit der bereits im Vorgelegten Kopie; auf dieses Dokument ist im Wiederaufnahmeverfahren daher nicht weiter einzugehen.

1.2.2. Beim dritten Dokument handelt es sich um einen am XXXX verkündeten (und an diesem Tag beurkundeten) gerichtlichen Vorführbefehle der auf eine Person mit dem Namen des Antragstellers ausgestellt ist.1.2.2. Beim dritten Dokument handelt es sich um einen am römisch 40 verkündeten (und an diesem Tag beurkundeten) gerichtlichen Vorführbefehle der auf eine Person mit dem Namen des Antragstellers ausgestellt ist.

Da dieses Dokument mit XXXX datiert ist, wurde ist es erst nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden und erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (vgl. auch VwGH vom 24.04.1986, 86/02/0048). Auf dieses Dokument ist unter dem Aspekt des § 69 AVG daher nicht weiter einzugehen.Da dieses Dokument mit römisch 40 datiert ist, wurde ist es erst nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden und erfüllt schon deshalb nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vergleiche auch VwGH vom 24.04.1986, 86/02/0048). Auf dieses Dokument ist unter dem Aspekt des Paragraph 69, AVG daher nicht weiter einzugehen.

Entgegen der Eingabe vom 11.05.2010 ergibt sich aus dem Dokument klar, dass der Haftbefehl am Tag der Beurkundung erst verkündet und somit auch erlassen worden ist. Es ist daher auch nicht erforderlich, ergänzende Erhebungen im Herkunftsstaat des Antragstellers in Auftrag zu geben bzw. Akten anzufordern.

1.2.3. Aus den vorgelegten Dokumenten ist daher keine anders lautende Entscheidung zum abgeschlossenen Verfahren zu erwarten, da die vorgelegten Dokumente entweder nicht glaubwürdig sind oder im Rahmen des § 69 AVG nicht zu berücksichtigen sind. Das mit Entscheidung vom 20.11.2009, C11 409.328-1/2009/5E, abgeschlossene asylgerichtliche Verfahren ist daher nicht wieder aufzunehmen.1.2.3. Aus den vorgelegten Dokumenten ist daher keine anders lautende Entscheidung zum abgeschlossenen Verfahren zu erwarten, da die vorgelegten Dokumente entweder nicht glaubwürdig sind oder im Rahmen des Paragraph 69, AVG nicht zu berücksichtigen sind. Das mit Entscheidung vom 20.11.2009, C11 409.328-1/2009/5E, abgeschlossene asylgerichtliche Verfahren ist daher nicht wieder aufzunehmen.

Bei diesem Ergebnis muss somit weder auf die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme noch auf die Glaubwürdigkeit dieses vorgelegten Dokuments eingegangen werden.

2. Der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig:

Gemäß § 71 AVG kann wegen der Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Nach dieser Bestimmung ist u.a. auch die versäumte Prozesshandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, AVG kann wegen der Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Nach dieser Bestimmung ist u.a. auch die versäumte Prozesshandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Der Antragstelle hat jedoch die Versäumung einer befristeten Prozesshandlung oder einer mündlichen Verhandlung nicht einmal behauptet; auch wurde eine solche nicht nachgeholt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher, da eine Frist nicht versäumt wurde, zurückzuweisen.

3. Der Eventualantrag auf Einleitung eines neuen Verfahrens auf internationalen Schutz wird gemäß § 6 AVG iVm. § 58 AsylG 2005 zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet.3. Der Eventualantrag auf Einleitung eines neuen Verfahrens auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 58, AsylG 2005 zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet.

4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Schlagworte

anonymisierte Version, Lebensgrundlage, Mängelbehebung, Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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