Norm
AsylGHG §23Spruch
B6 412.915-1/2010/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über den Verfahrenshilfeantrag des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Republik Kosovo, vom 27. April 2010 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über den Verfahrenshilfeantrag des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Republik Kosovo, vom 27. April 2010 beschlossen:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Antragsteller, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Dezember 2009, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne gültiges Einreisedokument in einem Personenzug aufgegriffen wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 8. April 2010, Zl. 09 15.297-EAST West, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit ausgesprochen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der daraufhin innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 6. Mai 2010 zu B6 412.915-1/2010/2E keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt.1. Der Antragsteller, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Dezember 2009, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne gültiges Einreisedokument in einem Personenzug aufgegriffen wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 8. April 2010, Zl. 09 15.297-EAST West, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit ausgesprochen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der daraufhin innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 6. Mai 2010 zu B6 412.915-1/2010/2E keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt.
2. Nach der Aktenlage brachte der Antragsteller in weiterer Folge einen mit 27. April 2010 datierten formularhaften Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe per 29. April 2010 in der gemeinsamen Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichts Salzburg ein. In diesem Verfahrenshilfeantrag wurde als Rechtssache lediglich "Asylverfahren" angegeben, weshalb das Landes- bzw. Bezirksgericht Salzburg diesen Antrag in weiterer Folge an den unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg weiterleitete. Dort langte dieser am 5. Mai 2010 ein. Da sich auch der UVS-Salzburg für die gegenständliche Angelegenheit nicht für zuständig erachtete, wurde der nunmehr gegenständliche Verfahrenshilfeantrag seitens des UVS Salzburg an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien weitergeleitet, wo es am 7. Mai 2010 einlangte. Das Bundesasylamt seinerseits übermittelte den gegenständlichen Antrag an die intern zuständige Erstaufnahmestelle West, bei der der Verfahrenshilfeantrag sodann am 10. Mai 2010 protokolliert wurde. Die Erstaufnahmestelle West übermittelte den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag schließlich an den Asylgerichtshof, bei dem dieser am 17. Mai 2010 einlangte. Es handelte sich dabei um ein Formular gemäß § 66 ZPO zur Erlangung der Verfahrenshilfe im zivilprozessualen Verfahren. Begründet wurde der Antrag seitens des Antragstellers im Wesentlichen nur mit gänzlicher Vermögenslosigkeit und Unterhaltsverpflichtungen für ein Kind.2. Nach der Aktenlage brachte der Antragsteller in weiterer Folge einen mit 27. April 2010 datierten formularhaften Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe per 29. April 2010 in der gemeinsamen Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichts Salzburg ein. In diesem Verfahrenshilfeantrag wurde als Rechtssache lediglich "Asylverfahren" angegeben, weshalb das Landes- bzw. Bezirksgericht Salzburg diesen Antrag in weiterer Folge an den unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg weiterleitete. Dort langte dieser am 5. Mai 2010 ein. Da sich auch der UVS-Salzburg für die gegenständliche Angelegenheit nicht für zuständig erachtete, wurde der nunmehr gegenständliche Verfahrenshilfeantrag seitens des UVS Salzburg an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien weitergeleitet, wo es am 7. Mai 2010 einlangte. Das Bundesasylamt seinerseits übermittelte den gegenständlichen Antrag an die intern zuständige Erstaufnahmestelle West, bei der der Verfahrenshilfeantrag sodann am 10. Mai 2010 protokolliert wurde. Die Erstaufnahmestelle West übermittelte den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag schließlich an den Asylgerichtshof, bei dem dieser am 17. Mai 2010 einlangte. Es handelte sich dabei um ein Formular gemäß Paragraph 66, ZPO zur Erlangung der Verfahrenshilfe im zivilprozessualen Verfahren. Begründet wurde der Antrag seitens des Antragstellers im Wesentlichen nur mit gänzlicher Vermögenslosigkeit und Unterhaltsverpflichtungen für ein Kind.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof hat somit im Verfahren die Regeln des AVG mit oben angeführter Maßgabe zur Anwendung zu bringen. Im Rahmen der Verfahren auf Grundlage des AVG besteht das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. GZ. A2 307.563-2/2008/6E u.a.) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Der Asylgerichtshof hat somit im Verfahren die Regeln des AVG mit oben angeführter Maßgabe zur Anwendung zu bringen. Im Rahmen der Verfahren auf Grundlage des AVG besteht das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche GZ. A2 307.563-2/2008/6E u.a.) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.
Der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag war somit aufgrund fehlender Rechtsgrundlage und unter Hinweis auf die obige Begründung spruchgemäß zurückzuweisen.
Schlagworte
VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
22.07.2010