Norm
AVG §10 Abs1Spruch
A6 413.309-1/2010/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Liberia, vertreten durch den Verein PANACARE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, FZ. 09 00.505 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Liberia, vertreten durch den Verein PANACARE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, FZ. 09 00.505 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Verein PANACARE, wird gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch den Verein PANACARE, wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 23.03.2010, FZ. 09 00.505 - BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der XXXX, Staatsangehörige von Liberia, auf internationalen Schutz vom 13.09.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit. nicht zu und verfügte ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach einem erfolglosem Zustellversuch am 11.04.2010 bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion ordnungsgemäß zugestellt.Mit Bescheid vom 23.03.2010, FZ. 09 00.505 - BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der römisch 40 , Staatsangehörige von Liberia, auf internationalen Schutz vom 13.09.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit. nicht zu und verfügte ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach einem erfolglosem Zustellversuch am 11.04.2010 bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion ordnungsgemäß zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2010 brachte der Verein PANACARE "in Vertretung" der XXXX eine Beschwerde gegen den zuvor zitierten erstinstanzlichen Bescheid ein.Mit Schriftsatz vom 05.05.2010 brachte der Verein PANACARE "in Vertretung" der römisch 40 eine Beschwerde gegen den zuvor zitierten erstinstanzlichen Bescheid ein.
Der Einschreiter wurde mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010, zugestellt am 28.05.2010 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt, auf den Mangel der fehlenden Vollmacht seitens der Beschwerdeführerin hingewiesen. Gleichzeitig wurde eine Verbesserung dieses Mangels innerhalb einwöchiger Frist aufgetragen und eine widrigenfalls erfolgende Zurückweisung der Beschwerde avisiert.
Der Mangel wurde innerhalb offener Frist nicht behoben. Auch hat der Einschreiter es unterlassen, mitzuteilen, ob oder welche Gründe der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof mit der Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof mit der Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurde, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 10 Abs. 1 2. Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, 2. Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG sind über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG sind über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessen Frist zurückgewiesen wird.
Wie bereits erwähnt, wurde die verfahrensgegenständliche, mit 05.05.2010 datierte Beschwerde des Vereins PANACARE "in Vertretung" der Beschwerdeführerin eingebracht.
Da sich in dem der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 05.05.2010 zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und in der Beschwerde selbst kein urkundlicher Nachweis seitens der Beschwerdeführerin über eine Vertretungsbefugnis des Vereins PANACARE findet, traten Zweifel im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG über den Bestand der Vertretungsbefugnis auf.Da sich in dem der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 05.05.2010 zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und in der Beschwerde selbst kein urkundlicher Nachweis seitens der Beschwerdeführerin über eine Vertretungsbefugnis des Vereins PANACARE findet, traten Zweifel im Sinne der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG über den Bestand der Vertretungsbefugnis auf.
Da der Einschreiter auf das diesbezügliche Mängelbehebungsschreiben des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010 weder mit der Vorlage einer entsprechenden Vollmacht noch mit einer Mitteilung reagierte, ob oder welche Gründe der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden, kann seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass dem als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auftretenden Verein tatsächlich Vertretungsbefugnis zukommt.
Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 und 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Mängelbehebung, Vertretungsverhältnis, VollmachtZuletzt aktualisiert am
07.10.2010