RS Vwgh 2005/7/8 2004/02/0402

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0181 E 20. Jänner 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Das Verbot des § 84 Abs 2 StVO bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also jene Träger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, es sei denn, dass Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden. (Hinweis auf E vom 8.5.1979, 0886/78, VwSlg 9831 A/1978 und E vom 6.6.1984, 84/03/0016)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020402.X02

Im RIS seit

19.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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