TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/16 D5 301282-2/2008

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Veröffentlicht am 16.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D5 301282-2/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4.2.2008, FZ. 06 04.105-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4.2.2008, FZ. 06 04.105-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Sohn des C.A. (AIS-Zl. 04 18.093) und der C.S. (AIS-Zl. 04 18.092) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 13.4.2006 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 25.4.2006 fand deren niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 25.4.2006, Zahl: 06 04.105-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.), erklärte, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30.4.2006 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 10.12.2007, GZ: 301.282-C1/4E-X/28/06, behob der Unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung dieser Berufung den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.4.2006 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 als Sohn des C.A. (AIS-Zl. 04 18.093) und der C.S. (AIS-Zl. 04 18.092) im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 13.4.2006 vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 25.4.2006 fand deren niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 25.4.2006, Zahl: 06 04.105-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.), erklärte, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30.4.2006 fristgerecht eine Berufung. Mit Bescheid vom 10.12.2007, GZ: 301.282-C1/4E-X/28/06, behob der Unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung dieser Berufung den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.4.2006 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Mit Bescheid vom 4.2.2008, Zahl: 06 04.105-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.), erklärte, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, (= Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.2.2009 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 19.2.2008 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. des o.a. Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 4.2.2008, Zahl: 06 04.105-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.), erklärte, dass ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, (= Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.2.2009 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 19.2.2008 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.4.2006 gab die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, zu dessen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

Ihr Sohn sei in Österreich geboren und habe keine eigenen Fluchtgründe. Die Probleme seines Vaters würden auch ihn betreffen.

Der minderjährige Beschwerdeführer legte vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin seine Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt der Stadtgemeinde XXXX, vor.Der minderjährige Beschwerdeführer legte vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin seine Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt der Stadtgemeinde römisch 40 , vor.

Im o.a. Bescheid vom 4.2.2008 stellte das Bundesasylamt zunächst fest:

Der minderjährige Beschwerdeführer gehöre der Kernfamilie des C.A. (AIS-Zl. 04 18.093), der C.S. (AIS-Zl. 04 18.092), der C.K. (AIS-Zl. 04 18.096), des C.H. (AIS-Zl. 04 18.095) und der C.M. (AIS-Zl. 04 18.094) an. Seinen Angehörigen sei ebenfalls kein Asyl, jedoch subsidiärer Schutz gewährt worden. Der minderjährige Beschwerdeführer gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und habe Tschetschenien wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg in direktem Zusammenhang stehenden Folgen verlassen. Andere Gründe habe die gesetzliche Vertretung für den minderjährige Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und dessen Abschiebung in die Russische Föderation seien nicht zulässig.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 4 bis 9 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Tschetschenien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid lediglich Folgendes aus:

Die Angaben der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe, seien glaubhaft gewesen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hielt das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst fest, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vorliege, und führte im Anschluss daran zu § 3 leg. cit. (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hielt das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst fest, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege, und führte im Anschluss daran zu Paragraph 3, leg. cit. (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Wie bereits ausgeführt worden sei, habe die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers eine konkrete, individuelle gegen diesen selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung nicht plausibel machen können. Da den übrigen Familienmitgliedern der Kernfamilie ebenfalls kein Asyl gewährt worden sei, könne auch dem minderjährigen Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens kein Asyl gewährt werden.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im o. a. Bescheid insbesondere aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im o. a. Bescheid insbesondere aus:

Da den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt worden sei, werde auch dem minderjährigen Beschwerdeführer selbst subsidiärer Schutz gewährt, weswegen sich eine weitere Prüfung seiner Angaben erübrige.

In Bezug auf die Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Da dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, sei diesem gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gelte ein Jahr und werde im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG gelte Abs. 4 in einem Familienverfahren mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit jenen der Familienangehörigen ende.Da dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, sei diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gelte ein Jahr und werde im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG gelte Absatz 4, in einem Familienverfahren mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit jenen der Familienangehörigen ende.

Gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 19.2.2008 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe seiner Eltern verwies.Gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 19.2.2008 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und neuerlich auf die Fluchtgründe seiner Eltern verwies.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er konnte seine Identität durch Vorlage seiner Geburtsurkunde nachweisen.

Als maßgebender Sachverhalt ist weiters festzustellen, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn des C.A. (AIS-Zl. 04 18.093) und der C.S. (AIS-Zl. 04 18.092) ist, denen mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.6.2010, Zl. D5 259112-2/2008/12E, und vom 16.6.2010, Zl. D5 259110-2/2008/10E, kein Asyl gewährt wurde. Gleichlautende Erkenntnisse ergehen an die Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers C.H. (AIS-Zl. 04 18.095) und C.M. (AIS-Zl. 04 18.094).

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem bis zum 1.7.2008 eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat noch nicht stattgefunden hat. Daher ist das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.

2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag nach dem 31.12.2005 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der Asylantrag nach dem 31.12.2005 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.

2.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).2.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, der im Wesentlichen § 10 AsylG 1997 entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, der im Wesentlichen Paragraph 10, AsylG 1997 entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Da den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers, wie bereits oben festgestellt, kein Asyl gewährt wurde, ist dem minderjährigen Beschwerdeführer, für welchen keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, im Rahmen des Familienverfahrens als dessen Familienangehöriger gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ebenso kein Asyl zu gewähren. Er hat lediglich das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers, wie bereits oben festgestellt, kein Asyl gewährt wurde, ist dem minderjährigen Beschwerdeführer, für welchen keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, im Rahmen des Familienverfahrens als dessen Familienangehöriger gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ebenso kein Asyl zu gewähren. Er hat lediglich das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens durch das Bundesasylamt bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde.

2.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) einem Fremden auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Zum Vorbringen des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, dass er von Ende Dezember 1994 bis Mitte Jänner 1995 in einem Filtrationslager inhaftiert gewesen ist, ist festzuhalten, dass aus diesem als glaubwürdig erachteten Vorbringen zum Entscheidungszeitpunkt keine aktuelle Verfolgung iSd GFK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang muss auf die dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers in der Verhandlung vorgelegten Länderfeststellungen hinsichtlich der Gefährdungseinschätzung von Unterstützern ehemaliger Widerstandskämpfer verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Personen, die während des ersten Tschetschenienkrieges Widerstandskämpfern Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung einer Verfolgung ausgesetzt sind. Wenn nicht einmal Unterstützer des tschetschenischen Widerstandes im ersten Tschetschenienkrieg derzeit einer von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung ausgesetzt sind, so kann noch viel weniger davon ausgegangen werden, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers, der, ohne irgendeinen Bezug zu Widerstandskämpfern zu haben, Opfer einer Festnahme im Dezember 1994 und einer zweiwöchigen Inhaftierung geworden ist, wegen dieser so lange zurückliegenden heute noch mit irgendwelchen asylrelevanten Problemen in Tschetschenien zu rechnen hätte. Weiters ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers - und dessen Familie - laut eigenen Angaben nach seiner Entlassung im Jänner 1995 unbehelligt leben hat können und die Inhaftierung keinerlei Folgen für ihn oder seine Familie nach sich gezogen hat. Hinzu kommt, dass zwischen dieser Inhaftierung im Winter 1994/1995 und der Ausreise aus Tschetschenien im August 2004 keinerlei zeitlicher Konnex zu erkennen ist. Aus diesen Erwägungen ist für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes auszuschließen, dass die Inhaftierung des Vaters im Filtrationslager im Winter 1994/1995 für den minderjährigen Beschwerdeführer und seine Familie fluchtauslösend war.Zum Vorbringen des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, dass er von Ende Dezember 1994 bis Mitte Jänner 1995 in einem Filtrationslager inhaftiert gewesen ist, ist festzuhalten, dass aus diesem als glaubwürdig erachteten Vorbringen zum Entscheidungszeitpunkt keine aktuelle Verfolgung iSd GFK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang muss auf die dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers in der Verhandlung vorgelegten Länderfeststellungen hinsichtlich der Gefährdungseinschätzung von Unterstützern ehemaliger Widerstandskämpfer verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass Personen, die während des ersten Tschetschenienkrieges Widerstandskämpfern Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung einer Verfolgung ausgesetzt sind. Wenn nicht einmal Unterstützer des tschetschenischen Widerstandes im ersten Tschetschenienkrieg derzeit einer von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung ausgesetzt sind, so kann noch viel weniger davon ausgegangen werden, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers, der, ohne irgendeinen Bezug zu Widerstandskämpfern zu haben, Opfer einer Festnahme im Dezember 1994 und einer zweiwöchigen Inhaftierung geworden ist, wegen dieser so lange zurückliegenden heute noch mit irgendwelchen asylrelevanten Problemen in Tschetschenien zu rechnen hätte. Weiters ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers - und dessen Familie - laut eigenen Angaben nach seiner Entlassung im Jänner 1995 unbehelligt leben hat können und die Inhaftierung keinerlei Folgen für ihn oder seine Familie nach sich gezogen hat. Hinzu kommt, dass zwischen dieser Inhaftierung im Winter 1994 aus 1995, und der Ausreise aus Tschetschenien im August 2004 keinerlei zeitlicher Konnex zu erkennen ist. Aus diesen Erwägungen ist für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes auszuschließen, dass die Inhaftierung des Vaters im Filtrationslager im Winter 1994 aus 1995, für den minderjährigen Beschwerdeführer und seine Familie fluchtauslösend war.

In eventu bleibt für den Fall, dass im April 2004 ein (oder zwei) Vorfall (Vorfälle), der (die) aber nicht gegen die Person des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers gerichtet war (waren), im Rahmen allgemeiner Säuberungsaktionen stattgefunden haben sollte(n), festzuhalten: Bei derartigen Säuberungsaktionen handelt es sich somit um eine allgemeine Folge der Tschetschenienkriege, welche jedoch durch die subsidiäre Schutzgewährung durch das Bundesasylamt in Spruchteil I. des o.a. Bescheides bereits Berücksichtigung gefunden hat.In eventu bleibt für den Fall, dass im April 2004 ein (oder zwei) Vorfall (Vorfälle), der (die) aber nicht gegen die Person des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers gerichtet war (waren), im Rahmen allgemeiner Säuberungsaktionen stattgefunden haben sollte(n), festzuhalten: Bei derartigen Säuberungsaktionen handelt es sich somit um eine allgemeine Folge der Tschetschenienkriege, welche jedoch durch die subsidiäre Schutzgewährung durch das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides bereits Berücksichtigung gefunden hat.

Der minderjährige Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in der Russischen Föderation konkrete und aktueller Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Der minderjährige Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in der Russischen Föderation konkrete und aktueller Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und ist der Beschwerde gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und ist der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides abzuweisen.

2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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