Norm
AVG §63 Abs5Spruch
D13 411545-1/2010/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010, FZ. 09 11.920-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010, FZ. 09 11.920-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Absatz 5 iVm § 66 Absatz 4 AVG 1991, BGBl I Nr. 87/2008, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei hat am 29.09.2009 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt.
Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20.01.2010, FZ. 09 11.920-BAI, ab, wogegen die vorliegende Beschwerde erhoben wurde.
Aufgrund des Rückscheins ergibt sich, dass eine Zustellung des gegenständlichen Bescheides an der Adresse XXXX nicht möglich war, da die Beschwerdeführerin verzogen ist. Laut Rückschein wurde das gegenständliche Schriftstück mit 25.01. an das Bundesasylamt retourniert. Laut Aktenvermerk vom 26.01.2010 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Bezirkshauptmannschaft XXXX, infolge derer ermittelt wurde, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt sei. Am 26.01.2010 langte darüber hinaus ein Schreiben der Caritas Vorarlberg beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ein. Aus diesem mit 26.01.2010 datierten Schreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor kurzem aus der Wohnung in XXXX ausziehen musste. Als neue, vorübergehende Zustelladresse, wurde die Adresse der Schwägerin der Beschwerdeführerin (XXXX) angegeben. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass der gegenständliche Bescheid an diese Adresse verschickt wurde.Aufgrund des Rückscheins ergibt sich, dass eine Zustellung des gegenständlichen Bescheides an der Adresse römisch 40 nicht möglich war, da die Beschwerdeführerin verzogen ist. Laut Rückschein wurde das gegenständliche Schriftstück mit 25.01. an das Bundesasylamt retourniert. Laut Aktenvermerk vom 26.01.2010 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , infolge derer ermittelt wurde, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt sei. Am 26.01.2010 langte darüber hinaus ein Schreiben der Caritas Vorarlberg beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, ein. Aus diesem mit 26.01.2010 datierten Schreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor kurzem aus der Wohnung in römisch 40 ausziehen musste. Als neue, vorübergehende Zustelladresse, wurde die Adresse der Schwägerin der Beschwerdeführerin (römisch 40 ) angegeben. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass der gegenständliche Bescheid an diese Adresse verschickt wurde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Aufnahme wegen weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
Es wird daher festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Zustellversuches die Adresse XXXX keine Abgabestellte im Sinne des Zustellgesetzes war.Es wird daher festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Zustellversuches die Adresse römisch 40 keine Abgabestellte im Sinne des Zustellgesetzes war.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt I Nr. 100/2005 in der gültigen Fassung Bundesgesetzblatt I Nr. 135/2009) in Kraft getreten, und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der gültigen Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten, und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Absatz 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofsgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofsgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Absatz 4 hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4 hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Absatz 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt gemäß der genannten Bestimmung für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des schriftlichen Ausfertigungsbescheides zu laufen, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 33 Absatz 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt gemäß der genannten Bestimmung für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des schriftlichen Ausfertigungsbescheides zu laufen, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Absatz 5 AVG kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1998).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 5 AVG kann sich eine Beschwerde nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1998).
Die gegenständliche Zustellung erfolgte im Jänner 2010, weshalb sie nach dem Zustellgesetz 1982, BGBl 200/1982 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2008 zu beurteilen ist.Die gegenständliche Zustellung erfolgte im Jänner 2010, weshalb sie nach dem Zustellgesetz 1982, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, zu beurteilen ist.
Gemäß § 2 Ziffer 4 Zustellgesetz bedeutet im Sinne dieser Bestimmung der Begriff "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auf deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4 Zustellgesetz bedeutet im Sinne dieser Bestimmung der Begriff "Abgabestelle" die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auf deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Gemäß § 13 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Im gegenständlichen Fall war die Adresse in XXXX keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes (die polizeiliche Meldung ist dabei irrelevant, vgl. THIENEL Verwaltungsverfahrensrecht 4. Auflage, Wien 2006, Seite 359).Gemäß Paragraph 13, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Im gegenständlichen Fall war die Adresse in römisch 40 keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes (die polizeiliche Meldung ist dabei irrelevant, vergleiche THIENEL Verwaltungsverfahrensrecht 4. Auflage, Wien 2006, Seite 359).
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 Absatz 1 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dies ist jedoch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dies ist jedoch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
Somit liegt keine rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung des bekämpften Bescheides vor.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Absatz 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden, da sämtliche für die Erlassung des angefochtenen Bescheides relevanten Angaben bereits dem Akteninhalt zu entnehmen waren.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden, da sämtliche für die Erlassung des angefochtenen Bescheides relevanten Angaben bereits dem Akteninhalt zu entnehmen waren.
Schlagworte
Abgabestelle, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
07.07.2010