TE AsylGH Beschluss 2010/6/16 B6 413082-1/2010

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Veröffentlicht am 16.06.2010
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Spruch

B6 413.082-1/2010/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über den Verfahrenshilfeantrag des XXXX, StA. Republik Kosovo, beim Asylgerichtshof eingelangt am 19. Mai 2006 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über den Verfahrenshilfeantrag des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, beim Asylgerichtshof eingelangt am 19. Mai 2006 beschlossen:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 31. März 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14. April 2010, Zl. 10 02.834-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit ausgesprochen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der daraufhin innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 12. Mai 2010 zu B6 413.082-1/2010/2E keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt.1. Der Antragsteller, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 31. März 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14. April 2010, Zl. 10 02.834-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit ausgesprochen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der daraufhin innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 12. Mai 2010 zu B6 413.082-1/2010/2E keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt.

2. Am 19. Mai 2010 langte beim Asylgerichtshof ein formloser, handschriftlicher und nicht datierter Antrag auf Verfahrenshilfe in deutscher Sprache ein, der sich auf die hg. Entscheidung zu B6 413.082-1/2010/2E bezog. Der Antrag wurde im Wesentlichen mit der nur geringen Höhe des monatlichen Taschengeldbezuges in Höhe von Euro 40,- aus der Grundversorgung begründet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat somit im Verfahren die Regeln des AVG mit oben angeführter Maßgabe zur Anwendung zu bringen. Im Rahmen der Verfahren auf Grundlage des AVG besteht das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. GZ. A2 307.563-2/2008/6E u.a.) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Der Asylgerichtshof hat somit im Verfahren die Regeln des AVG mit oben angeführter Maßgabe zur Anwendung zu bringen. Im Rahmen der Verfahren auf Grundlage des AVG besteht das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche GZ. A2 307.563-2/2008/6E u.a.) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.

Der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag war somit aufgrund fehlender Rechtsgrundlage und unter Hinweis auf die obige Begründung spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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