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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §84 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/10/0244 E 31. Jänner 2000 RS 1 (Hier nur die ersten beiden Sätze; "Willkommenstafel", auf der die Worte "Gemeinde L", das Gemeindewappen von L, darunter "Z, Willkommen, welcome, benvenuto, bienvenue" sowie die drei Partnerorte von L bzw. auf der Rückseite "Z, Auf Wiedersehen, good bye, arrivederci, au revoir" angebracht sind, stellt eine "Werbung" in diesem Sinne dar, wird doch damit darauf abgezielt, die Straßenbenützer im Sinne eines positiven Eindruckes von der dort dargestellten, die Grüße entrichtenden Gemeinde zu beeinflussen ("Imagewerbung").)Stammrechtssatz
Der Begriff der Werbung umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielen, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, werden als Werbung bezeichnet. § 33 Abs 1 lit m Vlbg NatSchG 1997 baut mit der Verwendung des Wortes WERBEANLAGEN auf dem Begriff der Werbung auf. Dafür, dass der dem Vlbg NatSchG 1997 zugrundeliegende Begriff der Werbung enger zu verstehen sei als der im allgemeinen Sprachgebrauch verwendete Werbungsbegriff, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Ob der Werbungsbegriff des Vlbg NatSchG 1997 über den Werbungsbegriff des allgemeinen Sprachgebrauches hinausgeht, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht werden, da schon bei Zugrundelegung des Werbungsbegriffes des allgemeinen Sprachgebrauches die in Rede stehenden Plakatflächen als Werbung einzustufen sind, weil sie darauf abzielen, die Akzeptanz der Vignette bei den Kraftfahrern zu erhöhen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020402.X01Im RIS seit
19.08.2005Zuletzt aktualisiert am
18.09.2008