RS AsylGH 2010/6/21 E13 232303-4/2010

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Veröffentlicht am 21.06.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die minderjährige BF3 ist in Österreich nachgeboren, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die deutsche Sprache beherrscht und wird deshalb in Bezug auf BF3 von einer geringeren Bindung zu Armenien auszugehen sein. Jedoch ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Kind in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihr die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihr eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist (vgl. hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Vollständigkeitshalber ist auch darauf zu verweisen, dass sie sich in einem Alter befindet, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekommen habe. Durch ihr Lebensalter - BF3 hat bis dato in Österreich keine Schule besucht - ist ihr auch ein unbelasteter Einstieg ins armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem möglich.Die minderjährige BF3 ist in Österreich nachgeboren, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die deutsche Sprache beherrscht und wird deshalb in Bezug auf BF3 von einer geringeren Bindung zu Armenien auszugehen sein. Jedoch ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Kind in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihr die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihr eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist vergleiche hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74). Vollständigkeitshalber ist auch darauf zu verweisen, dass sie sich in einem Alter befindet, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekommen habe. Durch ihr Lebensalter - BF3 hat bis dato in Österreich keine Schule besucht - ist ihr auch ein unbelasteter Einstieg ins armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem möglich.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter (ab 30.06.2010), EMRK, Familienverband, Herkunftsstaat, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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