TE AsylGH Beschluss 2010/6/21 D9 410228-1/2009

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Veröffentlicht am 21.06.2010
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Spruch

D9 410228-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer, im Beisein des Schriftführers Ref. Ivancsics, über den Antrag des XXXX, StA. Tadschikistan, auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer, im Beisein des Schriftführers Ref. Ivancsics, über den Antrag des römisch 40 , StA. Tadschikistan, auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 10. Februar 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 10. Februar 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2009, FZ: 09 01.751-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10. Februar 2009 unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. November 2009, FZ: 09 01.751-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10. Februar 2009 unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Verfolgung nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könne, der mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden habe können.

Mit Schreiben vom 23. November 2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 26. November 2009, wurde Beschwerde erhoben.

Zwecks Ausführung seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung und gab an, es gebe beim Bundesasylamt Innsbruck keine Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl, obwohl gemäß § 66 AsylG 2005 vorgesehen sei, dass Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen seien. Im Laufe der Beschwerdefrist sei kein Flüchtlingsberater für ihn erreichbar gewesen, da der einzige Flüchtlingsberater, der nur vier Mal im Monat für sechs Stunden zur Verfügung stehe, erkrankt sei. Im Falle der Nichterfüllung des Antrages auf Gewährung eines kostenlosen Rechtsvertreters behalte er sich ausdrücklich vor, die Nichterfüllung dieses Antrages als Verfahrensmangel in einer allfälligen Beschwerde geltend zu machen.Zwecks Ausführung seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung und gab an, es gebe beim Bundesasylamt Innsbruck keine Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl, obwohl gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vorgesehen sei, dass Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen seien. Im Laufe der Beschwerdefrist sei kein Flüchtlingsberater für ihn erreichbar gewesen, da der einzige Flüchtlingsberater, der nur vier Mal im Monat für sechs Stunden zur Verfügung stehe, erkrankt sei. Im Falle der Nichterfüllung des Antrages auf Gewährung eines kostenlosen Rechtsvertreters behalte er sich ausdrücklich vor, die Nichterfüllung dieses Antrages als Verfahrensmangel in einer allfälligen Beschwerde geltend zu machen.

Die Beschwerdevorlage vom 28. November 2009 langte am 1. Dezember 2009 beim Asylgerichtshof ein und wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung/ Flüchtlingsberatung:

Der gegenständliche Antrag lautet auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung/ Flüchtlingsberatung und wird insofern begründet, dass gemäß § 66 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vom Bundesminister für Inneres zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater/ Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen sind und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde, auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung gewährt wird. Weiters wird vorgebracht, dass auch der Verfassungsgerichtshof festhält, dass diese Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den/die Rechtsschutzwerber/Rechtsschutzwerberin aufweisen müssen. Da es jedoch zurzeit beim Bundesasylamt Innsbruck keine Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl gebe, werde der Antrag auf Gewährung eines/einer kostenlosen Rechtsberaters/Rechtsberaterin gestellt.Der gegenständliche Antrag lautet auf Gewährung einer kostenlosen Rechtsvertretung/ Flüchtlingsberatung und wird insofern begründet, dass gemäß Paragraph 66, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, vom Bundesminister für Inneres zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater/ Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen sind und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde, auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung gewährt wird. Weiters wird vorgebracht, dass auch der Verfassungsgerichtshof festhält, dass diese Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den/die Rechtsschutzwerber/Rechtsschutzwerberin aufweisen müssen. Da es jedoch zurzeit beim Bundesasylamt Innsbruck keine Flüchtlingsberater in der notwendigen Anzahl gebe, werde der Antrag auf Gewährung eines/einer kostenlosen Rechtsberaters/Rechtsberaterin gestellt.

Der Beschwerdeführer verlangt die hoheitliche "Beigebung" eines/einer Flüchtlingsberaters/ Flüchtlingsberaterin durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zwecks Beratung und inhaltlicher Konkretisierung der Beschwerde. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Asylgesetz 2005 nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist dem Asylgerichtshofgesetz eine Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichem Handeln zu entnehmen. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Art. 6 EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar, da Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst sind (VfSlg 13831/1994). Es ist daher keine auf nationalem Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines/einer Flüchtlingsberaters/ Flüchtlingsberaterin durch den Asylgerichtshof ersichtlich.Der Beschwerdeführer verlangt die hoheitliche "Beigebung" eines/einer Flüchtlingsberaters/ Flüchtlingsberaterin durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zwecks Beratung und inhaltlicher Konkretisierung der Beschwerde. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Asylgesetz 2005 nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist dem Asylgerichtshofgesetz eine Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichem Handeln zu entnehmen. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Artikel 6, EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar, da Asylverfahren nicht von Artikel 6, EMRK erfasst sind (VfSlg 13831 aus 1994,). Es ist daher keine auf nationalem Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines/einer Flüchtlingsberaters/ Flüchtlingsberaterin durch den Asylgerichtshof ersichtlich.

Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Gegenteiliges nicht abzuleiten. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09 ausgeführt hat, besteht vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang, allerdings hätte der Gesetzgeber durch das Institut des Rechtsberaters und deren Aufgaben es Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist allerdings nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 3. September 2009, U 556/09-13 ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Gewährung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und der Verweis auf die fehlende Anwaltspflicht nicht hinreichend ist.

Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: Verfahrensrichtlinie) in Betracht kommen, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde, sind die Normen nicht hinreichend bestimmt, um diese allenfalls unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geklärt sind. Auch ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Art. 15 Verfahrensrichtlinie nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin durch den Asylgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: Verfahrensrichtlinie) in Betracht kommen, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde, sind die Normen nicht hinreichend bestimmt, um diese allenfalls unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geklärt sind. Auch ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Artikel 15, Verfahrensrichtlinie nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin durch den Asylgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.

Allerdings ist aus den oben zitierten Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach § 66 AsylG 2005 trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach § 6 AVG nicht in Betracht kam.Allerdings ist aus den oben zitierten Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach Paragraph 66, AsylG 2005 trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG nicht in Betracht kam.

Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kam, war der Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kam, war der Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

Schlagworte

Flüchtlingsberater

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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