TE AsylGH Beschluss 2010/6/21 C3 316411-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C3 316.411-2/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zl. 10 04.938-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Indien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010, Zl. 10 04.938-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Indien, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 11.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 12.12.2006 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 2004 Mitglied der Akali Dal (Mann) Partei gewesen und habe als solches an verschiedenen Parteikundgebungen und Demonstrationen gegen die Congresspartei teilgenommen. Er sei dreimal von der Polizei festgenommen worden. Das erste Mal sei er am 25.07.2006 für drei Tage festgenommen worden, das zweite Mal sei er am 15.09.2006 für zwei Tage festgehalten und das dritte Mal sei er am 23.10.2006 für zwei Tage festgenommen worden. Unmittelbar nach der Entlassung sei er nach Delhi gefahren.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.12.2006 von der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen als Fluchtgrund zu Protokoll:

"Frage: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?

Antwort: Ich bin ein Mitglied der Shiromani Akali Dal Mann Partei seit 2004, seit ich mit der Schule fertig bin.

Frage: Sind Sie ein eingetragenes also ein registriertes Mitglied, wenn ja, wo fand die Registrierung statt?

Antwort: Ja, in XXXX.Antwort: Ja, in römisch 40 .

Frage: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrer Heimat gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?

Antwort: Die Polizei sucht mich, aber einen Haftbefehl gibt es nicht.

Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

Antwort: Nein.

Frage: Womit haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?

Antwort: Ich wurde von meiner Familie versorgt, mein Vater betreibt ein Callcenter.

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen zu Ihren Fluchtgründen, im Hinblick auf die Erstbefragung ergänzen, etwas hinzufügen oder berichtigen?

Antwort: Ich habe bereits alles gesagt, ich habe dem nichts mehr hinzuzufügen.

Frage: Können Sie Ihre Funktion für die Akali Dal genauer beschreiben?

Antwort: Ich habe Plakate für verschiedene Kundgebungen und Veranstaltungen geklebt. Ich habe auch ein Podium für eine Veranstaltung aufgebaut und ich habe an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine offizielle Funktion hatte.

Frage: Wann genau haben die Probleme mit den Leuten der Kongresspartei angefangen?

Antwort: Im Juli 2006 haben die Probleme mit den Leuten der Kongresspartei begonnen. Seither wurde mir gedroht, dass sie mich einsperren lassen und dass sie mich umbringen. Am 25.07.2006 hat man mich dann von der Polizei festnehmen lassen und ich wurde in die Polizeistation XXXX gebracht, dort wurde ich bis zum 28.07.2006 festgehalten.Antwort: Im Juli 2006 haben die Probleme mit den Leuten der Kongresspartei begonnen. Seither wurde mir gedroht, dass sie mich einsperren lassen und dass sie mich umbringen. Am 25.07.2006 hat man mich dann von der Polizei festnehmen lassen und ich wurde in die Polizeistation römisch 40 gebracht, dort wurde ich bis zum 28.07.2006 festgehalten.

Frage: Was wurde Ihnen bei der Festnahme durch die Polizei vorgeworfen?

Antwort: Die Polizei hat mir vorgeworfen, dass ich an Demonstrationen, die gegen die Regierung gerichtet waren, teilgenommen habe. Sie haben gesagt, dass die Regierung legal gewählt wurde und wollten wissen, warum ich dagegen demonstriere. Die Polizisten haben mich auch geschlagen.

Frage: Warum haben Sie gegen die Regierung demonstriert?

Antwort: Wissen Sie, die Kongresspartei hat Angehörigen anderer Parteien illegal festnehmen lassen und Leute unter Druck gesetzt. Wir wollten, dass die Leute erfahren, dass mit der momentanen Regierung etwas nicht stimmt.

Frage: Wie haben sich Ihre Freilassungen aus den von Ihnen geschilderten drei Verhaftungen gestaltet?

Antwort: Ich wurde jeweils gegen Bezahlung von Bestechungsgeld freigelassen, nach der ersten und der zweiten Festnahme wurden je 50.000,-- Rupien bezahlt, beim letzten Mal wurden 100.000,-- Rupien bezahlt.

Frage: Wer hat dieses Geld für Sie bezahlt?

Antwort: Mein Vater hat immer bezahlt. Nachgefragt stammen die ersten 100.000,-- Rupien aus einem Grundstücksverkauf, mein Vater hat einen Kila Grund verkauft. Das Geld für die Reise stammt auch aus dem Grundstücksverkauf. Dieses Grundstück hat mein Vater schon vor meiner letzten Festnahme verkauft, damals hatte ich mich bereits dazu entschlossen, Indien zu verlassen.

Frage: Gibt es Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente die Sie ins Verfahren einbringen möchten?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie sonst Probleme, außer den geschilderten, in Ihrem Heimatland?

Antwort: Nein.

Frage: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder ihrer Volksgruppe (Religionsgruppe) benachteiligt, wurden Sie an der Ausübung Ihrer Religion gehindert?

Antwort: Nein.

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

Antwort: Nein.

Frage: Warum haben Sie sich nicht dauerhaft in einem anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niedergelassen, zum Beispiel in einer Großstadt im Süden von Indien um diesen Problemen zu entgehen?

Antwort: Bei meiner letzten Festnahme wurde ich in XXXX festgenommen. Das war am 23.10.2006. Ich bin damals am 17.09.2006 nach XXXX gefahren, das war nach meiner zweiten Entlassung aus der Festnahme. Ich wurde dann in den Punjab gebracht.Antwort: Bei meiner letzten Festnahme wurde ich in römisch 40 festgenommen. Das war am 23.10.2006. Ich bin damals am 17.09.2006 nach römisch 40 gefahren, das war nach meiner zweiten Entlassung aus der Festnahme. Ich wurde dann in den Punjab gebracht.

Frage: Warum wurden Sie in XXXX festgenommen?Frage: Warum wurden Sie in römisch 40 festgenommen?

Antwort: Es gab Unruhen in XXXX und auch im Punjab, deshalb wurde ich festgenommen und zurückgebracht.Antwort: Es gab Unruhen in römisch 40 und auch im Punjab, deshalb wurde ich festgenommen und zurückgebracht.

Frage: Was war der Grund der Festnahme in XXXX?

Antwort: Auch dort wurde mir meine politische Tätigkeit vorgeworfen, deshalb wurde ich festgenommen.

Frage: In XXXX leben derzeit etwa zehn Millionen Menschen, wie ist da die Polizei gerade auf Sie gekommen?Frage: In römisch 40 leben derzeit etwa zehn Millionen Menschen, wie ist da die Polizei gerade auf Sie gekommen?

Antwort: Die Polizisten können Nachforschungen anstellen, zuerst werden Freunde und Verwandte befragt. Sie sind ja auch nicht von heute auf morgen drauf gekommen. Ich bin am 17.09.2006 bereits nach XXXX gefahren.Antwort: Die Polizisten können Nachforschungen anstellen, zuerst werden Freunde und Verwandte befragt. Sie sind ja auch nicht von heute auf morgen drauf gekommen. Ich bin am 17.09.2006 bereits nach römisch 40 gefahren.

Frage: Wo genau in XXXX wurden Sie festgenommen?Frage: Wo genau in römisch 40 wurden Sie festgenommen?

Antwort: Mein Onkel, ich meine damit den Cousin meines Vaters, bei dem habe ich mich aufgehalten, bei ihm zu Hause wurde ich festgenommen.

Frage: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

Antwort: Ich habe Angst, dass ich getötet werden könnte."

Am 17.10. 20007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Wien einvernommen und gab Folgendes an:

"Frage: Können Sie mir schildern warum Sie Indien verlassen?

Antwort: Ich bin ein Mitglied und Mitarbeiter der Shiromani Akali Dal gewesen. Ich habe bei allen Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Partei teilgenommen und war auch selbst Redner bei solchen Veranstaltungen. Aber den Mitgliedern der Congress Partei unseres Ortes und unseres Bezirkes hat das nicht gefallen. Wir haben sehr alte Verbindungen zur Akali-Dal. Das heißt mein Vater und ich. Wir konnten daher die Partei nicht einfach verlassen. Das wollten aber die Mitglieder der Kongress Partei. Einige Male hat es zwischen uns und den Congress Partei Leuten Streitereien gegeben. Deswegen hat uns die Polizei einige Male festgenommen. Das erste Mal hat es am 25.07.2006 einen solchen Streit gegeben. Das war in einer Veranstaltung. Ich wurde festgenommen und von der Polizei gefoltert. Meine Familienangehörigen, Bekannten und Freunde haben interveniert, die Polizei bestochen und mich auf diese Weise frei bekommen. Ich bin damals drei Tage bei der Polizei angehalten worden. Aber trotzdem ließ ich mich nicht einschüchtern und habe weiter für die Partei gearbeitet. Dann haben die Congressleute begonnen meine Familienangehörigen zu bedrohen. Sie haben meinen Familienmitgliedern gesagt, dass ich meine Partei verlassen muss, sonst werden sie mich umbringen. Sie kamen in unser PCO, waren betrunken, beschimpften und bedrohten uns. Wir haben versucht diese Bedrohungen nicht so ernst zu nehmen. Dann gab es wieder eine solche öffentliche Veranstaltung unserer Partei und es kam zu einem Streit. Das war am 15. September 2006. Die Polizei war auch anwesend und nahm mich sofort fest. Ich wurde zwei Tage lang festgehalten. Die Polizei hat mich nochmals bestochen, damit ich freigelassen werde. Damals haben mich meine Gegner, mit denen ich gestritten hatte, angefangen mich zu bedrohen. Sie sagten, dass Sie mich umbringen werden. Wir haben das der Polizei berichtet. Die Polizei hat das nicht ernst genommen, weil sie unter dem Einfluss der Kongress-Partei, die an der Macht ist, steht. Anstatt uns zu helfen, kam die Polizei zu uns nach Hause und nahm meinen Vater mit. Er wurde gefoltert und beschimpft. Die Leute des Dorfrates intervenierten, damit mein Vater freigelassen wird. Die Congressleute ließen sich nicht einschüchtern. Sie kamen wiederholt zu uns nach Hause und beschimpften und bedrohten uns. Einmal kamen sie mit Holzstangen und Schwertern be waffnet zu uns nach Hause und sagte, dass ich aus dem Haus kommen soll. Sie würden mir eine Lehre erteilen. Sie sind deshalb zu uns nach Hause gekommen, weil sie sich wegen unserer Anzeige bei der Polizei ärgerten. Dann haben meine Familienangehörigen mich in eine andere Stadt geschickt. Ich wurde nach XXXX geschickt. Der jüngere Bruder meines Vaters hat dort ein Transportunternehmen. Ich habe in XXXX gewohnt. Meine Gegner sind immer zu meinen Familienangehörigen gekommen und haben angefangen meine jüngeren Geschwister zu beschimpfen und zu schlagen. Sie haben gefragt wo ich bin, wo ich mich aufhalte, weil sie mich unbedingt brauchen würden. Sie haben auch meine Eltern geschlagen. Sie zwangsweise sagen müssen, dass ich in XXXX bin. Damit meine ich meine Eltern, die den Congress Leute zwangsweise bescheid geben mussten. Diese Leute kamen nach XXXX und schlugen mich. Das war am 23. Oktober 2006, wo sie mich in XXXX geschlagen haben. Dann haben sie mich dort von der Polizei, die für meinen Wohnort zuständig ist, festnehmen lassen. Die Polizisten waren betrunken. Sie haben mich selbst viel gefoltert. Sie (Congress Leute) haben meinen Familienmitgliedern gesagt, dass sie mich bald töten werden. Meine Familienmitglieder haben sich sorgen gemacht und Angst bekommen. Sie haben gesagt, dass sie mich irgendwohin schicken werden. Meine Verwandten und meine Familie haben schon bei der zweiten Festnahme 2006 gemeint, dass es besser wäre, wenn ich in das Ausland gehe. Sie haben damals schon alle Vorbereitungen für meine Ausreise getroffen. Als ich am 23. Oktober wieder festgenommen wurde, haben meine Familienangehörigen schnell weitere Schritte unternommen. Sie gingen zur Polizei, bestachen die Polizei, bekamen mich in der gleichen Nacht frei. Ich kam nach Hause und fuhr in der gleichen Nacht von XXXX nach Delhi. (Wie lange dauerte die Fahrt von XXXX nach Delhi?) Ich fuhr nicht von XXXX nach Delhi, sondern von meinem Dorf. Die Polizei hat mich in XXXX festgenommen, sondern mich zur Polizei meines Wohnortes gebracht. Das ist die Polizeistation von XXXX. Ich wurde dort von der Polizei gefoltert, meine Familienangehörigen waren schnell da und bekamen mich in der Nacht frei. Ich kam nach Hause und dann fuhren wir nach Delhi. Ich bin das älteste Kind meiner Familie. Die hat sich viele Sorgen wegen mir gemacht. Sie wollten auf jeden Fall mein Leben retten. Meine Reise hat die Familie damit finanziert, dass ein Teil der Grundstücke verkauft wurde und ein Teil von den Verwandten finanziert wurde. Am 25.12.2006 kam ich nach Delhi. Dort war ich ungefähr 20 Tage beim Schlepper im Haus. Der hat das das alles für 500.000 Rupien organisiertAntwort: Ich bin ein Mitglied und Mitarbeiter der Shiromani Akali Dal gewesen. Ich habe bei allen Veranstaltungen und Demonstrationen dieser Partei teilgenommen und war auch selbst Redner bei solchen Veranstaltungen. Aber den Mitgliedern der Congress Partei unseres Ortes und unseres Bezirkes hat das nicht gefallen. Wir haben sehr alte Verbindungen zur Akali-Dal. Das heißt mein Vater und ich. Wir konnten daher die Partei nicht einfach verlassen. Das wollten aber die Mitglieder der Kongress Partei. Einige Male hat es zwischen uns und den Congress Partei Leuten Streitereien gegeben. Deswegen hat uns die Polizei einige Male festgenommen. Das erste Mal hat es am 25.07.2006 einen solchen Streit gegeben. Das war in einer Veranstaltung. Ich wurde festgenommen und von der Polizei gefoltert. Meine Familienangehörigen, Bekannten und Freunde haben interveniert, die Polizei bestochen und mich auf diese Weise frei bekommen. Ich bin damals drei Tage bei der Polizei angehalten worden. Aber trotzdem ließ ich mich nicht einschüchtern und habe weiter für die Partei gearbeitet. Dann haben die Congressleute begonnen meine Familienangehörigen zu bedrohen. Sie haben meinen Familienmitgliedern gesagt, dass ich meine Partei verlassen muss, sonst werden sie mich umbringen. Sie kamen in unser PCO, waren betrunken, beschimpften und bedrohten uns. Wir haben versucht diese Bedrohungen nicht so ernst zu nehmen. Dann gab es wieder eine solche öffentliche Veranstaltung unserer Partei und es kam zu einem Streit. Das war am 15. September 2006. Die Polizei war auch anwesend und nahm mich sofort fest. Ich wurde zwei Tage lang festgehalten. Die Polizei hat mich nochmals bestochen, damit ich freigelassen werde. Damals haben mich meine Gegner, mit denen ich gestritten hatte, angefangen mich zu bedrohen. Sie sagten, dass Sie mich umbringen werden. Wir haben das der Polizei berichtet. Die Polizei hat das nicht ernst genommen, weil sie unter dem Einfluss der Kongress-Partei, die an der Macht ist, steht. Anstatt uns zu helfen, kam die Polizei zu uns nach Hause und nahm meinen Vater mit. Er wurde gefoltert und beschimpft. Die Leute des Dorfrates intervenierten, damit mein Vater freigelassen wird. Die Congressleute ließen sich nicht einschüchtern. Sie kamen wiederholt zu uns nach Hause und beschimpften und bedrohten uns. Einmal kamen sie mit Holzstangen und Schwertern be waffnet zu uns nach Hause und sagte, dass ich aus dem Haus kommen soll. Sie würden mir eine Lehre erteilen. Sie sind deshalb zu uns nach Hause gekommen, weil sie sich wegen unserer Anzeige bei der Polizei ärgerten. Dann haben meine Familienangehörigen mich in eine andere Stadt geschickt. Ich wurde nach römisch 40 geschickt. Der jüngere Bruder meines Vaters hat dort ein Transportunternehmen. Ich habe in römisch 40 gewohnt. Meine Gegner sind immer zu meinen Familienangehörigen gekommen und haben angefangen meine jüngeren Geschwister zu beschimpfen und zu schlagen. Sie haben gefragt wo ich bin, wo ich mich aufhalte, weil sie mich unbedingt brauchen würden. Sie haben auch meine Eltern geschlagen. Sie zwangsweise sagen müssen, dass ich in römisch 40 bin. Damit meine ich meine Eltern, die den Congress Leute zwangsweise bescheid geben mussten. Diese Leute kamen nach römisch 40 und schlugen mich. Das war am 23. Oktober 2006, wo sie mich in römisch 40 geschlagen haben. Dann haben sie mich dort von der Polizei, die für meinen Wohnort zuständig ist, festnehmen lassen. Die Polizisten waren betrunken. Sie haben mich selbst viel gefoltert. Sie (Congress Leute) haben meinen Familienmitgliedern gesagt, dass sie mich bald töten werden. Meine Familienmitglieder haben sich sorgen gemacht und Angst bekommen. Sie haben gesagt, dass sie mich irgendwohin schicken werden. Meine Verwandten und meine Familie haben schon bei der zweiten Festnahme 2006 gemeint, dass es besser wäre, wenn ich in das Ausland gehe. Sie haben damals schon alle Vorbereitungen für meine Ausreise getroffen. Als ich am 23. Oktober wieder festgenommen wurde, haben meine Familienangehörigen schnell weitere Schritte unternommen. Sie gingen zur Polizei, bestachen die Polizei, bekamen mich in der gleichen Nacht frei. Ich kam nach Hause und fuhr in der gleichen Nacht von römisch 40 nach Delhi. (Wie lange dauerte die Fahrt von römisch 40 nach Delhi?) Ich fuhr nicht von römisch 40 nach Delhi, sondern von meinem Dorf. Die Polizei hat mich in römisch 40 festgenommen, sondern mich zur Polizei meines Wohnortes gebracht. Das ist die Polizeistation von römisch 40 . Ich wurde dort von der Polizei gefoltert, meine Familienangehörigen waren schnell da und bekamen mich in der Nacht frei. Ich kam nach Hause und dann fuhren wir nach Delhi. Ich bin das älteste Kind meiner Familie. Die hat sich viele Sorgen wegen mir gemacht. Sie wollten auf jeden Fall mein Leben retten. Meine Reise hat die Familie damit finanziert, dass ein Teil der Grundstücke verkauft wurde und ein Teil von den Verwandten finanziert wurde. Am 25.12.2006 kam ich nach Delhi. Dort war ich ungefähr 20 Tage beim Schlepper im Haus. Der hat das das alles für 500.000 Rupien organisiert

Anm.: Der ASt. ist ruhig, nicht aufgeregt und zeigt letztendlich keine Emotionen. Er vermittelt den Eindruck, dass er hier die Erstbefragung wieder gibt. Es fehlten Anzeichen dafür, sei es kleine Details, die dazwischen erzählt werden oder auch die innere Aufregung, die in bestimmten Phasen der Befragung nach außen dringt, wenn hier schlimme Erlebnisse, wie z.B. eine Festnahmen, Haft, Bedrohungen oder behauptete Folterungen geschildert werden. Das war alles nicht der Fall. Der ASt. wirkte ruhig und konzentriert. Es wurde der Eindruck vermittelt, dass der ASt. ganz einfach gelernte Inhalte schildert aber nicht selbst erlebte.Anmerkung, Der ASt. ist ruhig, nicht aufgeregt und zeigt letztendlich keine Emotionen. Er vermittelt den Eindruck, dass er hier die Erstbefragung wieder gibt. Es fehlten Anzeichen dafür, sei es kleine Details, die dazwischen erzählt werden oder auch die innere Aufregung, die in bestimmten Phasen der Befragung nach außen dringt, wenn hier schlimme Erlebnisse, wie z.B. eine Festnahmen, Haft, Bedrohungen oder behauptete Folterungen geschildert werden. Das war alles nicht der Fall. Der ASt. wirkte ruhig und konzentriert. Es wurde der Eindruck vermittelt, dass der ASt. ganz einfach gelernte Inhalte schildert aber nicht selbst erlebte.

Frage: Was verstehen Sie unter gefoltert?

Antwort: Die Polizei hat mich deshalb gefoltert, weil die Congressleute haben der Polizei gesagt, dass sie Mitglieder der Mann Gruppe foltern soll. Man hat mich mit den Händen an den Sessel gebunden und mit der Faust auf meinen Bauch geschlagen. Sie haben Schnaps über meinen Kopf gelehrt und mir zwangsweise Alkohol eingeflösst. (zwangsweises Trinken, wie?) Ich war mit den Händen an den Sessel gebunden. Dann hat man meinen Kopf zurückgebogen, die Kiefer auseinandergedrückt und den Alkohol eingeflösst. Ich bin ein strenger Antialkoholiker. Ich habe nie Alkohol getrunken. Nachdem die Polizisten auch noch Betrunken waren, haben sie gegen meine Beine getreten. Sie haben mir Ohrfeigen gegen und mich an den Haaren gezogen. Einmal zur einen und dann zur anderen Seite gestoßen. So haben Sie mich bis Mitternacht geschlagen beschimpft und gestoßen. Danach, als meine Familie kam und die Polizisten bestochen hatte, wurde ich freigelassen. Beim zweiten Mal wurde ich sogar noch mehr gefoltert als beim ersten Mal.

Anm.: Der körpersprachliche Ausdruck hat sich bei der Schilderung der Folterung in keiner Weise verändert. Der ASt. ist genauso ruhig wie zuvor, ist nicht mehr emotionalisiert und zeigt sich auch sonst nicht betroffen.Anmerkung, Der körpersprachliche Ausdruck hat sich bei der Schilderung der Folterung in keiner Weise verändert. Der ASt. ist genauso ruhig wie zuvor, ist nicht mehr emotionalisiert und zeigt sich auch sonst nicht betroffen.

Frage: Wie lange waren Sie immer in Haft?

Antwort: Das erste Mal waren es drei Tage, beim zweiten Mal waren es zwei Tage und beim dritten Mal hat man mich auch zwei Tage festgehalten. Ich wurde fast in der zweiten Nacht beim dritten Mal freigelassen. (D. heißt?) Weil die Polizisten eine gewisse Summe verlangten, wurde ich erst freigelassen, als meine Eltern die Summe übergaben. Deshalb hat man mich auch in das Ausland geschickt.

Frage: Als ich nach Delhi kam, ließ ich mich ein wenig behandeln, weil ich verletzt war. Das war aber privat. Ich habe Verletzungen an den Armen und Beinen gehabt, die bluteten. Ich hatte geschwollene Augen.

Frage: Herr XXXX, es ha. bekannt, dass es in Indien seit 1994 die NRHC gibt. Das heißt, es handelt sich hier um Stellen, die eingerichtet wurden, damit genau solche Rechtswidrigkeiten, die Sie hier schildern gemeldet werden können, daraus keine weiteren Probleme resultieren und die Polizeibeamten letztendlich zu Verantwortung gezogen werden. Haben Sie hier eine Meldung erstattet?Frage: Herr römisch 40 , es ha. bekannt, dass es in Indien seit 1994 die NRHC gibt. Das heißt, es handelt sich hier um Stellen, die eingerichtet wurden, damit genau solche Rechtswidrigkeiten, die Sie hier schildern gemeldet werden können, daraus keine weiteren Probleme resultieren und die Polizeibeamten letztendlich zu Verantwortung gezogen werden. Haben Sie hier eine Meldung erstattet?

Antwort: Nein, weil die Polizisten haben meine Familienangehörigen bedroht, indem sie sagten, dass, wenn wir uns wo beschweren oder eine Anzeige erstatten, sie meine jüngere Schwester so schlagen werden, dass sie sterben könnte. Mein Vater wollte dieses Risiko nicht eingehen. Die Dorfbewohner haben auch angefangen, uns zu sagen, dass nicht überall mit hingehen werden, weil die Congress an der Macht ist.

Frage: Ist Ihnen die jetzige politische Situation bekannt?

Antwort: Auf der Bundesebene, in der Zentrale ist der Congress an der Macht. Die politische Atmosphäre in Indien ist nicht ganz normal.

Frage: Wer herrscht im Punjab?

Antwort: Ich werde von den Leuten bedroht, ich soll mich nirgendwo beschweren.

Frage: Wiederholung der Frage?

Antwort: Niemand weiß, dass ich zur Mann gehöre. Aber ich werde von Leute des Dorfes,

wenn ich mich wo beschwere gibt es Probleme.

Frage: Was hat das mit dem Verhalten der Polizeibeamten zu tun?

Antwort: Mein Vater ist allein. Niemand vom Dorf geht mit ihm. Was soll er alleine tun.

Frage: Können Sie mir die Frage beantworten?

Antwort: Der ASt. blickt in den Raum, schnauft durch und sagt vorerst nichts. (Nun?)

Ich habe die Frage nicht verstanden, können Sie mir die Frage wiederholen.

Anm.: Der ASt. ist jetzt eher unruhig, weiß nicht mehr was er Antworten soll und sucht offensichtlich verzweifelt nach Antworten. Er weiß nicht was er sagen soll.Anmerkung, Der ASt. ist jetzt eher unruhig, weiß nicht mehr was er Antworten soll und sucht offensichtlich verzweifelt nach Antworten. Er weiß nicht was er sagen soll.

Frage: Meine Frage war, was das Ganze mit dem rechtswidrigen Verhalten der Polizeibeamten zu tun?

Antwort: Die Polizei hat damit nichts zu tun.

Frage: Warum haben Sie sich wegen dieses Verhaltens nicht beschwert?

Antwort: Das habe ich schon gesagt. Gegen die Polizei wollte der Vater das Risiko

nicht eingehen.

Frage: Warum haben Sie selbst nichts getan?

Antwort: Mein Vater wollte das Risiko nicht eingehen. Meine Verwandten haben das nicht ernst genommen. Die Regierung änderte sich, als ich schon hier war.

Frage: Dann dürfte es jetzt ja eh keine Probleme mehr geben?

Antwort: Auf der Bundesebene ist die Congress an der Macht. Die Mitglieder können tun was sie wollen. Es ist alles mit Bestechungsgeldern gelaufen. Wo Bestechungsgelder zahlt kann man machen was man will. In Indien kann man jeden von der Polizei, von Privatleuten, von Leuten der Armee ermorden lassen. Das interessiert die Regierung nicht.

Vorhalt: Herr XXXX, diese allgemeinen Redewendungen interessieren auch mich nicht. Ich möchte Ihre eigenen, persönlichen und sie betreffenden Probleme hören und sonst nichts. Die allgemeine Dinge kenne ich und lese sie und habe sie gehört, bzw. ich höre sie. Können Sie mir jetzt sagen, warum Sie nichts wegen der Polizei unternommen hatten?Vorhalt: Herr römisch 40 , diese allgemeinen Redewendungen interessieren auch mich nicht. Ich möchte Ihre eigenen, persönlichen und sie betreffenden Probleme hören und sonst nichts. Die allgemeine Dinge kenne ich und lese sie und habe sie gehört, bzw. ich höre sie. Können Sie mir jetzt sagen, warum Sie nichts wegen der Polizei unternommen hatten?

Antwort: Ich bin hier, ich könnte dagegen nichts tun. (Damals?) Damals war die Congress an der Macht. Die Polizei hat gesagt, wenn wir uns irgendwo beschweren gehen, werden sie die ganze Familie töten. Die Polizei hat alles unter dem Einfluss dem Congress gemacht.

Vorhalt: Herr XXXX, Sie haben zuerst gesagt, dass man Sie bedrohte, dann wurde von der jüngeren Schwester geredet und jetzt sprechen Sie schon von der ganzen Familie. Wie würde das noch weiter gehen. Es ist, das was Sie mir hier erzählen nicht glaubhaft. Sie steigern das Vorbringen, wie sie es brauchen. Was stimmt nun?Vorhalt: Herr römisch 40 , Sie haben zuerst gesagt, dass man Sie bedrohte, dann wurde von der jüngeren Schwester geredet und jetzt sprechen Sie schon von der ganzen Familie. Wie würde das noch weiter gehen. Es ist, das was Sie mir hier erzählen nicht glaubhaft. Sie steigern das Vorbringen, wie sie es brauchen. Was stimmt nun?

Antwort: Es ist so, dass wir über eine Person eine Beschwerde machen ließen. Die Polizei ist dahinter gekommen, dass wir eine Beschwerde machten. (Das weiß ich schon. Beantworten Sie bitte die an Sie gestellte Frage und wiederholen Sie nicht andauernd die bereits vorgebrachten Inhalte. Ich finde das respektlos.) Der Congress und die Polizei arbeiten zusammen. Deshalb habe ich keine Beschwerde gemacht. (Sie wurden etwas anderes gefragt, bitte beantworten Sie die Frage.) Die Polizei hat meinen Vater gesagt, dass Sie die gesamte Familie ermorden würde. Das hat die Polizei gesagt, als die Familie mich von der Polizei frei bekommen wollte. Sie haben gedroht alle zu töten, wenn wir uns beschwerden. Sie würden unsere Familienmitglieder schlagen. (Wann?) Das war am 23. Oktober, als ich festgenommen und freigelassen wurde. Da hat uns die Polizei bedroht.

Frage: Waren Sie jemals aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig?

Antwort: Nein, ich war kein eingetragenes Mitglied. Ich habe gerade angefangen für diese Partei zu arbeiten.

Frage: Und da treten Sie als Redner auf?

Antwort: Ich habe insofern gesprochen, als ich den Leuten sagte, hier kommt der Mann, das ist der Sohn des Herrn Mann. Da kommen die aktiven Mitarbeiter mit. Die müssen alles organisieren. (Haben Sie jetzt auf der Bühne geredet oder nicht?) Ich habe keine Rede gehalten, ich habe nur die kurze Einleitung gemacht. Das nur ein- oder zweimal.

Vorhalt: Eingangs der Befragung erweckten Sie den Eindruck als hätten Sie sehr oft Reden gehalten. Das ist doch etwas anderes, oder?

Antwort: Ich war noch kein Hauptmitglied, darum habe ich das nur ein- oder zweimal gemacht. Gegen die Congress hat der Herr Mann selbst geredet. Ich habe nur ein- oder zweimal die Einleitung gemacht.

Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Indiens (Das Wort Behörde wird erklärt)?

Antwort: Abgesehen von den geschilderten Probleme habe ich keine Probleme gehabt. Ich möchte noch sagen, dass immer noch Leute zu meiner Familie kommen und Drohungen aussprechen.

Frage: Woher wissen Sie das?

Antwort: Manchmal rufen mich die Familienmitglieder an.

Frage: Können Sie mir die Telefonnummer sagen?

Antwort: Ich mache das über ein PCO, das ist gleich in unserer Nachbarschaft. (Nummer?) XXXXAntwort: Ich mache das über ein PCO, das ist gleich in unserer Nachbarschaft. (Nummer?) römisch 40

Frage: Kann ich dort anrufen?

Antwort: Ja, das ist kein Problem. Machen Sie nur.

Anm.: An dieser Nummer hob ein Kind mit Namen XXXX ab. Die Mutter des Kinder teilte mit, dass der XXXX im Ausland sei, sie wisse nicht warum, aber sie könne die Nummer des Vater des XXXX (Rufname des ASt.) geben. Dieses lautet XXXX. Es wurde um 11.50 Uhr angerufen. Die Nummer des Vaters war besetzt. Der ASt. erklärt, dass es im Dorf niemand wisse, wo er sich befinde. Das wiederum ist nicht logisch, wenn tatsächlich derartige Streitigkeiten, wie beschrieben, vorherrschen. Daraufhin kommt vom ASt. keine Antwort.Anmerkung, An dieser Nummer hob ein Kind mit Namen römisch 40 ab. Die Mutter des Kinder teilte mit, dass der römisch 40 im Ausland sei, sie wisse nicht warum, aber sie könne die Nummer des Vater des römisch 40 (Rufname des ASt.) geben. Dieses lautet römisch 40 . Es wurde um 11.50 Uhr angerufen. Die Nummer des Vaters war besetzt. Der ASt. erklärt, dass es im Dorf niemand wisse, wo er sich befinde. Das wiederum ist nicht logisch, wenn tatsächlich derartige Streitigkeiten, wie beschrieben, vorherrschen. Daraufhin kommt vom ASt. keine Antwort.

Frage: Können Sie mir erklären, warum Sie in der EAST behaupten ein eingetragenes Mitglied zu sein. Heute behaupten Sie das Gegenteil?

Antwort: Ich bin kein eingetragenes Mitglied, das kann Zufall sein. Ich weiß nicht warum das so steht. Vielleicht habe ich es gesagt, ich war verwirrt. Wenn Sie mir nicht glauben kann ich auch Dokumente vorlegen.

Vorhalt: Sie hatten Sie über ein Jahr Zeit, das zu tun, warum haben Sie das nicht gemacht?

Antwort: Die Familie war nicht erreichbar, ich konnte das nicht organisieren.

Frage: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie aus Gründen der Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Nationalität verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wegen der politischen Gesinnung, Einstellung haben Sie keine Probleme?

Antwort: Ich wollte nur die Mann Gruppe unterstützen, damit der Wahlerfolg besser ist.

Darum hatte ich Probleme.

Frage: Wurden Sie auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren würden?

Antwort: Wenn Sie sagen, dass mir nichts geschieht. Man hat mich mit dem Umbringen bedroht. Die Polizei hat mich bedroht. Ich bin der älteste Sohn meiner Familie. Meine Familie macht sich große Sorgen um mich. Meine Eltern werden ohne mich nicht leben können. Wenn mir etwas geschieht, sind Sie lebendig gestorben.

Frage: Können Sie mir erklären, woher die Leute erfahren sollen, dass Sie in Indien sind?

Antwort: Ich muss doch in meinen Wohnort zurückgehen.

Frage: Warum, Sie können auch woanders leben?

Antwort: Ich bin nach XXXX gefahren, sie haben angefangen meine Eltern zu quälen. Man muss doch nach Hause zurück. Mein Leben ist dort voll unter Gefahr. Deshalb haben meine Eltern einen Teil des Vermögens verkauft und mich in das Ausland geschickt. Ich habe jüngere Schwestern, eine liebe Familie. Warum hätte ich sonst in das Ausland fliehen sollen.Antwort: Ich bin nach römisch 40 gefahren, sie haben angefangen meine Eltern zu quälen. Man muss doch nach Hause zurück. Mein Leben ist dort voll unter Gefahr. Deshalb haben meine Eltern einen Teil des Vermögens verkauft und mich in das Ausland geschickt. Ich habe jüngere Schwestern, eine liebe Familie. Warum hätte ich sonst in das Ausland fliehen sollen.

Frage: Könnten Sie in einem anderen Ort in Indien leben und arbeiten?

Antwort: Nein, wie kann ich sonst woanders leben. Mein Eltern sind alt, die Familie hat das ganze Vermögen dort, wie soll ich sonst woanders leben und arbeiten.

Frage: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Familie, Bekannte, Freundin...) zu Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich?

Antwort: Ich habe kein Einkommen, ich habe nur einen Freund, der alles besorgt. Ich verteile keine Zeitungen, ich mache nichts. Meine Freunde machen das und die helfen mir.

Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?

Antwort: Ich habe alles gesagt.

Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

Antwort: Sehr gut, danke."

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.11.2007, Zahl: 06 13.447-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.11.2007, Zahl: 06 13.447-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde"), in der das erstinstanzliche Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und allgemeine Informationen zu Indien auf Englisch angeführt wurde.

Am 27.11.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Mit Erkenntnis vom 22.12.2008, GZ: C3 316.411-1/2008/3E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gem. §§ 3,8,10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab.Mit Erkenntnis vom 22.12.2008, GZ: C3 316.411-1/2008/3E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gem. Paragraphen 3,,8,10 des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab.

Mit Beschluss vom 11.03.2009, Zahl: U 489/09-3 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.

Am 07.06.2010 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Bundesgebiet seit der letzten Asylantragstellung verlassen und sei am 28. oder 29.04.2009 schlepperunterstützt über die Slowakei in die Ukraine gereist. Dort habe er sich ca. einen Monat aufgehalten. Danach sei er ebenfalls illegal nach Russland, Moskau gebracht worden. In Moskau habe er sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise bei einem Freund namens XXXX aufgehalten und habe dort als Marktfahrer gearbeitet. Er sei wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil er zwei Mal in Moskau von der Polizei angehalten worden sei, da er illegal dort aufhältig gewesen sei. Er sei zuletzt aufgefordert worden, das Land zu verlassen, ansonsten sei ihm mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gedroht worden. Nach Indien habe er nicht zurück können, da er dort nach wie vor verfolgt werde.Am 07.06.2010 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Bundesgebiet seit der letzten Asylantragstellung verlassen und sei am 28. oder 29.04.2009 schlepperunterstützt über die Slowakei in die Ukraine gereist. Dort habe er sich ca. einen Monat aufgehalten. Danach sei er ebenfalls illegal nach Russland, Moskau gebracht worden. In Moskau habe er sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise bei einem Freund namens römisch 40 aufgehalten und habe dort als Marktfahrer gearbeitet. Er sei wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil er zwei Mal in Moskau von der Polizei angehalten worden sei, da er illegal dort aufhältig gewesen sei. Er sei zuletzt aufgefordert worden, das Land zu verlassen, ansonsten sei ihm mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gedroht worden. Nach Indien habe er nicht zurück können, da er dort nach wie vor verfolgt werde.

Befragt zum Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich habe bereits von Russland aus meine Eltern kontaktiert. Mir wurde seitens der Eltern mitgeteilt, dass ich auf keinen Fall nach Indien zurückkehren soll, da ich im Falle einer Rückkehr nach Indien von meinen gegnerischen Parteiangehörigen getötet werde." Nachgefragt, ob er neue Gründe vorzubringen habe, erklärte er: "Wie ich bereits erwähnt habe, kann ich nicht nach Indien zurück. In Russland kann ich mich auch nicht aufhalten. Ich habe sogar in Russland gegenüber den Behörden geäußert, dass ich einen Asylantrag stellen möchte. Aber der Antrag wurde nicht entgegengenommen. Neue Gründe habe ich nicht."

Am 11.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor der EAST Ost Traiskirchen einvernommen.

Hiebei gab er an, er sei erstmals im Dezember 2006 in Österreich eingereist. Am 28. oder 29. April 2009 habe er Österreich verlassen und sei über die Slowakei in die Ukraine gereist und dann weiter nach Moskau. In Moskau habe er sich ca. ein Jahr aufgehalten. In Indien sei er seither nicht mehr gewesen, er habe ja dort die Probleme. Am 5. Juni 2010 sei er wieder nach Österreich gekommen.

Etwa am 15. März 2010 sei er von Moskau in die Ukraine gereist. Etwa am 30. Mai 2010 sei er dann von der Ukraine weggefahren und es habe dann etwa vier bis fünf Tage gedauert, bis er wieder in Wien gewesen sei. In Moskau habe ihn zwei Mal die Polizei festgehalten. Man habe ihm gesagt, falls man ihn wieder erwischen würde, werde man ihn für längere Zeit einsperren oder ihn nach Indien zurückschieben. Deshalb sei er im März von Moskau in die Ukraine gereist. Wo genau er in der Ukraine gewesen sei, könne er nicht sagen, es sei ein Schlepperquartier gewesen. Am 30. Mai habe ihm der Schlepper gesagt, dass er ihn nach Wien bringe. Am 5. Juni habe man ihn in Wien aus dem Lkw, auf dessen Ladefläche er sich während der Fahrt versteckt habe, rausgelassen. Befragt zu seinem Aufenthaltsort in der Ukraine führte der Beschwerdeführer aus, er sei dort in einem Haus gewesen. Der Schlepper habe gesagt, dass sie nicht hinaus dürften. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Sprache nicht verstanden. Er spreche nicht Russisch. Nachgefragt, wie er sich dann in Russland durchgeschlagen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe die ganze Zeit über in einem indischen Geschäft gearbeitet. Russisch habe er nicht gebraucht, sonst habe er sich mit Englisch durchgeschlagen. Er wisse nicht, wo genau er gearbeitet habe und wie die Straße dort geheißen habe. Der Inder habe gelegentlich irgendwo einen Stand aufgestellt und dort habe der Beschwerdeführer dann mitgeholfen. Er habe in Moskau bei dem Inder, bei dem er gearbeitet habe, auch gewohnt. Befragt zu den polizeilichen Anhaltungen gab er an, das erste Mal sei am 01.09.2009 gewesen. Der Inder sei dann gekommen und habe etwas bezahlt und dann sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Das zweite Mal sei am 25.11.2009 gewesen. Es sei dann wieder jemand von dem Geschäft bei der Polizei gewesen. Die Polizisten hätten dann gesagt, wenn der Beschwerdeführer noch einmal erwischt werde, dann werde er länger eingesperrt oder nach Indien zurückgeschickt. Die russischen Polizisten hätten nicht wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer in Moskau aufhalte. Über Vorhalt, dass das unlogisch sei, zumal er sich dort illegal aufgehalten habe und sein Aufenthaltsort wohl von Interesse für die russische Polizei gewesen sein müsste, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe mit denen ein sprachliches Problem gehabt, deshalb sei dann auch jemand von dem Geschäft gekommen. Nachgefragt, wie er dann den Polizisten erklären habe können, dass jemand vom Geschäft kommen solle, meinte er, er sei in der Nähe von dem Geschäft festgenommen worden; der Inder sei dann gleich bei der Polizei gewesen, er habe alles für ihn erledigt. Befragt bejahte er, dass er beide Male bei derselben Polizeistation, immer in der Nähe des Geschäftes, gewesen sei. In welcher Polizeistation er da angehalten worden sei, wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass seine Angaben zu Moskau sehr lückenhaft seien. Es sei nicht glaubhaft, dass er nicht mehr Angaben zu Moskau machen könne. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer, er sei nur in dem Haus von dem Inder und in dem Geschäft gewesen, sonst sei er nirgends gewesen. Über Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, mehrmals auf Marktständen gearbeitet zu haben, relativierte der Beschwerdeführer seine Aussagen und meinte, er sei nur ein paar Mal mitgewesen und habe geholfen, den Stand aufzustellen; dann sei er wieder nach Hause gegangen. Über Vorhalt, dass jeder andere Mensch diese Aussagen zu Moskau ebenso gut machen könne und über Nachfrage, ob er wirklich nicht mehr zu Moskau sagen könne, erklärte er, nein, er habe bei der indischen Familie gelebt und sei dann nur gelegentlich in das Geschäft mitgefahren und habe ausgeholfen. Die Familie habe am Standrand von Moskau gelebt und das Geschäft sei in der Stadt gewesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten:

Zuvor habe er angegeben, dass er zwei Mal in der Nähe des Geschäftes festgenommen worden sei. Somit müsse er ja alleine unterwegs gewesen sein, um von der Wohnung zum Geschäft zu gelangen. Wenn er also vom Stadtrand in die City gefahren sei, müsse er doch zumindest die öffentlichen Verkehrsmittel und ein paar Straßenbezeichnungen kennen. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, er sei immer mit dem kleinen Lkw mitgefahren, deshalb könne er dazu nichts sagen.

Dem Beschwerdeführer wurden sodann einige Frage zu seiner persönlich Situation im Bundesgebiet gestellt. Dazu gab er an, er habe hier keine Familie oder Verwandten und lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft. Er habe Freunde hier. Er gehe keiner Beschäftigung nach und habe auch keine Deutschkurse besucht. Als er früher schon hier gewesen sei, habe er sich selber ein bisschen Deutsch beigebracht. Derzeit wohne der Beschwerdeführer hier im Lager in Traiskirchen. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation; das sei er auch vorher nicht gewesen.

Nachgefragt, warum er nach seinem ersten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nunmehr einen neuen Antrag stelle, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Probleme in Indien gebe es immer noch. Er könne nicht nach Indien zurückkehren. Beweismittel habe er keine, aber er werde mit zu Hause Kontakt aufnehmen und Beweismittel besorgen. Er könne belegen, dass er Parteimitglied gewesen sei und dass er mit der anderen Partei Probleme gehabt habe. Er könne auch belegen, dass die Burschen der anderen Partei versucht hätten, ihm umzubringen. Über Vorhalt, dass seit dem Erstantrag bereits etwa dreieinhalb Jahre vergangen seien und es nicht verständlich sei, warum es so lange dauern sollte, Beweismittel zu besorgen, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe lange Zeit keinen Kontakt nach Hause gehabt, deshalb habe er seiner Familie erst jetzt gesagt, dass sie die Leute seiner Partei treffen sollten, um die Beweismittel zu schicken. Der Beschwerdeführer habe erst dann wieder mit seiner Familie Kontakt aufgenommen, als er den ersten negativen Bescheid bekommen habe. Nachdem er jetzt wieder nach Österreich gekommen sei, habe er den Kontakt wieder aufgenommen und gesagt, dass er Beweismittel brauche. Betreffend den Beleg zur Parteimitgliedschaft führte der Beschwerdeführer aus, er sei ein Mitglied der Akali Dal Mann gewesen. Nach der Schule sei er der Partei beigetreten, ein registriertes Mitglied sei er noch nicht gewesen. Es sei aber in weiterer Folge beabsichtigt gewesen, ihn als Mitglied zu registrieren. Dem Beschwerdeführer wurde sogleich vorgehalten: Wie wolle er belegen, dass er Parteimitglied gewesen sei, wenn seine Mitgliedschaft nirgends registriert gewesen sei? Dazu erklärte er, die Leute, mit denen er damals zusammengearbeitet habe, die seien noch immer bei der Partei; die könnten das bestätigen.

Nachgefragt, ob er sich erinnern könne, dass er am 17.01.2007 eine Einvernahme in Wien anlässlich seines ersten Asylantrages gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer dies. Ihm wurde vorgehalten, dass er damals angegeben habe, mehrmals von seiner Familie kontaktiert worden zu sein. Daraufhin erklärte er, er habe vorher schon Kontakt gehabt. Aber die Familie habe gesagt, dass sie nichts schicken könne. Danach habe er erst wieder den Kontakt gesucht, als ihm gesagt worden sei, dass er Österreich verlassen solle. Befragt, warum er dann gerade zuvor andere Angaben gemacht habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe schon ein paar Mal Kontakt zu seiner Familie gehabt. Aber wegen der Beweismittel habe er die Familie erst später gefragt. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Indien zu befürchten habe, meinte der Beschwerdeführer: "Wenn ich nach Hause fahre, dann bekomme ich dort Probleme." Dem Beschwerdeführer wurde sogleich erklärt, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und es beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz in seinem Verfahren aufzuheben; eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung stehe ihm nicht zu. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er werde gegen diese Entscheidung auf jeden Fall berufen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ausgehändigt.Nachgefragt, ob er sich erinnern könne, dass er am 17.01.2007 eine Einvernahme in Wien anlässlich seines ersten Asylantrages gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer dies. Ihm wurde vorgehalten, dass er damals angegeben habe, mehrmals von seiner Familie kontaktiert worden zu sein. Daraufhin erklärte er, er habe vorher schon Kontakt gehabt. Aber die Familie habe gesagt, dass sie nichts schicken könne. Danach habe er erst wieder den Kontakt gesucht, als ihm gesagt worden sei, dass er Österreich verlassen solle. Befragt, warum er dann gerade zuvor andere Angaben gemacht habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe schon ein paar Mal Kontakt zu seiner Familie gehabt. Aber wegen der Beweismittel habe er die Familie erst später gefragt. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Indien zu befürchten habe, meinte der Beschwerdeführer: "Wenn ich nach Hause fahre, dann bekomme ich dort Probleme." Dem Beschwerdeführer wurde sogleich erklärt, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und es beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz in seinem Verfahren aufzuheben; eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung stehe ihm nicht zu. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er werde gegen diese Entscheidung auf jeden Fall berufen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ausgehändigt.

In der darauffolgenden Einvernahme des Beschwerdeführers gab der Beschwerdeführer unter Beisein des Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt am 15.06.2010 an, dass er bis dato die Wahrheit gesagt habe und alles protokolliert und rückübersetzt worden sei. Nachgefragt, was gegen seine Ausweisung spreche, meinte er, er habe beim ersten Asylantrag keine Möglichkeit gehabt, Beweismittel zu beschaffen. Auch deshalb habe er dann Österreich verlassen. Jetzt könne er aber Beweismittel beibringen, wenn er ein wenig Zeit bekomme. Er habe tatsächlich Probleme in Indien und könne nicht zurückkehren; man möge ihm hier eine Chance geben. Auf die Frage, ob er zu den allgemeinen Länderfeststellungen zu Indien etwas angeben wolle, erklärte er abermals, er habe Probleme in Indien und wolle nicht zurückkehren. In der Folge legte der Beschwerdeführer einen "Parteiausweis" vor. Eine Kopie des farbigen Ausdrucks wurde zum Akt genommen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass der Ausweis an den Rändern wie ausgeschnitten aussehe und zumindest das Bild nicht vollständig wirke. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, das Original komme per Post. Ihm wurde weiter vorgehalten, dass er im bisherigen Verfahren immer unterschiedliche Angaben zu seiner Mitgliedschaft bei der Akali Dal gemacht habe. Auf die Frage, wie er nun zu diesem Ausweis gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer:

"Ich hatte bisher keinen Kontakt, jetzt hatte ich Kontakt und dann haben die Parteileute mir den Ausweis ausgestellt." Nachgeragt, ob der Ausweis also jetzt nachträglich ausgestellt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich war schon dort auf der Liste eingetragen und ich habe denen dann auch mal die Photos gegeben und jetzt dann haben sie in deren Registern nachgesehen und den Ausweis ausgestellt. Eigentlich hätte ich den Ausweis bereits nach einem Jahr bekommen sollen, aber dann habe ich Probleme bekommen und deshalb habe ich den Ausweis erst jetzt erhalten." Nachgefragt, welche Beweismittel der Beschwerdeführer noch vorlegen könne, brachte er vor, er könne sich vom Parteivorsitzenden ein Schreiben schicken lassen, in dem er beschreibe, dass der Beschwerdeführer für die Partei gearbeitet habe, dass er wegen dieser Probleme flüchten habe müssen und, dass diese Probleme jetzt immer noch existent seien. Dazu wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten: Erst am 11.06.2010 habe er angegeben, dass diese Registrierung nie wirklich stattgefunden habe, dass aber Parteifreunde belegen könnten, dass der Beschwerdeführer zur Partei dazu gehört habe. Heute hingegen habe er angegeben, dass er sehr wohl registriert gewesen sei. Darauf entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich wäre erst nach einem Jahr ein volles Mitglied geworden, gemeint ist, ein Jahr nach der Registrierung wäre ich dann auch ein eingetragenes Mitglied gewesen." Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer abermals, man möge ihm doch noch eine Chance geben, damit er Beweismittel beschaffen könne, zumal er jetzt wieder Kontakt nach Hause habe und nunmehr seit einem Jahr versuche, Beweismittel beizubringen.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG. in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2010 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. in der Niederschrift beurkundet.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit 11.03.2009 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen sei, die aufrecht sei, und dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Moskau nicht glaubhaft seien. Er habe sich im gegenständlichen Folgeantrag zur Gänze auf die bereits im Vorverfahren behandelten Gründe berufen. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus Österreich nach Indien eine Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit 11.03.2009 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen sei, die aufrecht sei, und dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Moskau nicht glaubhaft seien. Er habe sich im gegenständlichen Folgeantrag zur Gänze auf die bereits im Vorverfahren behandelten Gründe berufen. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus Österreich nach Indien eine Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 18.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 18.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 07.06.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 07.06.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.

Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Im gegenständlichen Fall wurde zuletzt durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2008, GZ: C3 316.411-1/2008/3E eine Ausweisung rechtskräftig verhängt. Das Bundesasylamt hat zutreffend angeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich ca. 1 Jahr lang in Moskau aufgehalten habe, zu vagen und oberflächlich sind, sodass diese als nicht glaubhaft anzusehen sind.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, dass er keine neuen Gründe habe sowie, dass es seine Probleme in Indien noch immer gebe, und er nicht nach Indien zurückkehren könne. Er könne belegen, dass er ein Parteimitglied sei und mit der anderen Partei Probleme habe. Sein Vorbringen im ersten Asylverfahren, wonach er aufgrund seiner Parteimitgliedschaft Verfolgung ausgesetzt und inhaftiert gewesen sei, wurde bereits vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof als unglaubwürdig beurteilt.

Aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, sodass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In der Entscheidung über den zweiten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.12.2008 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In der Entscheidung über den zweiten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.12.2008 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familie oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers sprächen, so ist der Beschwerteführer kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation, geht keiner legalen Arbeit nach, hat keine Deutschkurse besucht.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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