Norm
AVG §69 Abs1Spruch
B1 315.416-2/2009/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat § 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele alsDer Asylgerichtshof hat Paragraph 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als
Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, StA: RepublikBeisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , StA: Republik
Serbien, vom 30.03.2009, beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2009, GZ: B1 315.416-1/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2009, GZ: B1 315.416-1/2008/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1 Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien albanischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Südserbien, stellte am 20.08.2007 unter Vorlage seines jugoslawischen Personalausweises, ausgestellt am XXXX in XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er im Rahmen seiner noch am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, er habe sein Heimatland aus der damaligen Provinz Kosovo, von der Stadt XXXX aus, am 19.08.2007 schlepperunterstützt verlassen und sei illegal nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er seit der Kriegszeit im Jahr 2001 von der serbischen Gendarmerie verfolgt werde, weil er aktiv am Krieg teilgenommen habe und er deswegen als Terrorist angesehen und gesucht werde. In den letzten zwei Jahren habe er sich ständig versteckt gehalten und schließlich auch sein Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der serbischen Gendarmerie erwischt zu werden.1.1 Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien albanischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Südserbien, stellte am 20.08.2007 unter Vorlage seines jugoslawischen Personalausweises, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er im Rahmen seiner noch am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, er habe sein Heimatland aus der damaligen Provinz Kosovo, von der Stadt römisch 40 aus, am 19.08.2007 schlepperunterstützt verlassen und sei illegal nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er seit der Kriegszeit im Jahr 2001 von der serbischen Gendarmerie verfolgt werde, weil er aktiv am Krieg teilgenommen habe und er deswegen als Terrorist angesehen und gesucht werde. In den letzten zwei Jahren habe er sich ständig versteckt gehalten und schließlich auch sein Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der serbischen Gendarmerie erwischt zu werden.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 23.08.2007 gab der Wiederaufnahmewerber zunächst an, er habe im Jahre 2001 im Alter von 16 Jahren die UCBMP unterstützt. Er habe für die Soldaten gekocht und gelte deswegen als Aktivist. Nach dem Krieg sei er als gesuchter Terrorist verhaftet worden und man habe sein Haus mehrmals durchsucht. In den letzten zwei Jahren habe er weder in Serbien noch im Kosovo leben dürfen, weswegen er sich auch immer versteckt gehalten habe. In Serbien sei er nicht mehr sicher, weil dort die Gendarmerie Albaner verprügeln und töten würde. Beweismittel könne er sich jederzeit schicken lassen. Er habe zu Hause in Serbien auch Dokumente, die beweisen würden, dass er als Terrorist angeklagt worden und er im Gefängnis gewesen sei.
Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 15.10.2007 legte der Wiederaufnahmewerber eine angebliche Bestätigung des serbischen Innenministerium/Sekretariat in XXXX/Abteilung für innere Angelegenheiten XXXX vom 24.01.2003 vor, nach deren Übersetzung aufgrund einer Entscheidung des Kreisgerichts XXXX vom 14.02.2003 dem XXXX in XXXX der für den Wiederaufnahmewerber am XXXX mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellte Reisepass vorübergehend abgenommen worden sei.Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 15.10.2007 legte der Wiederaufnahmewerber eine angebliche Bestätigung des serbischen Innenministerium/Sekretariat in XXXX/Abteilung für innere Angelegenheiten römisch 40 vom 24.01.2003 vor, nach deren Übersetzung aufgrund einer Entscheidung des Kreisgerichts römisch 40 vom 14.02.2003 dem römisch 40 in römisch 40 der für den Wiederaufnahmewerber am römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellte Reisepass vorübergehend abgenommen worden sei.
Zu seinem Ausreisegründen gab der Wiederaufnahmewerber an, dass er in Serbien laufend Probleme mit der Polizei und der Gendarmerie gehabt hätte. Er habe von März oder April 2001 bis zum Ende des Jahres 2001 für die UCBMP als Koch gearbeitet. Es habe sich hierbei um eine bewaffnete Einheit unter Kommandant XXXX in XXXX gehandelt. Aufgrund dieser Tätigkeit sei ihm auch 2003 sein Reisepass eingezogen worden. Außerdem sei er Anfang März 2002 festgenommen worden und in der Polizeistation XXXX zwölf Stunden lang über die Tätigkeit in dieser Einheit befragt worden, ehe er in ein Gefängnis überstellt worden sei. Nach dreiwöchiger Inhaftierung sei er wieder freigelassen worden, jedoch habe er die Haftbestätigung im Laufe der Jahre verloren. Im Jahr 2002 habe ihm die Polizei vorgeworfen, für die UCBMP als bewaffneter Kämpfer gearbeitet zu haben. Dies habe der Wiederaufnahmewerber in Abrede gestellt, zumal er nur als Koch beschäftigt gewesen sei. Bis zum Jahr 2005 habe er auch keine Probleme mit der Polizei gehabt, ehe diese erneut nach dem Beschwerdeführer zu suchen begonnen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich bei Verwandten oder im Kosovo aufgehalten, wobei in der Zwischenzeit die Polizei mehrmals zum Haus der Familie gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, wieder inhaftiert zu werden, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.Zu seinem Ausreisegründen gab der Wiederaufnahmewerber an, dass er in Serbien laufend Probleme mit der Polizei und der Gendarmerie gehabt hätte. Er habe von März oder April 2001 bis zum Ende des Jahres 2001 für die UCBMP als Koch gearbeitet. Es habe sich hierbei um eine bewaffnete Einheit unter Kommandant römisch 40 in römisch 40 gehandelt. Aufgrund dieser Tätigkeit sei ihm auch 2003 sein Reisepass eingezogen worden. Außerdem sei er Anfang März 2002 festgenommen worden und in der Polizeistation römisch 40 zwölf Stunden lang über die Tätigkeit in dieser Einheit befragt worden, ehe er in ein Gefängnis überstellt worden sei. Nach dreiwöchiger Inhaftierung sei er wieder freigelassen worden, jedoch habe er die Haftbestätigung im Laufe der Jahre verloren. Im Jahr 2002 habe ihm die Polizei vorgeworfen, für die UCBMP als bewaffneter Kämpfer gearbeitet zu haben. Dies habe der Wiederaufnahmewerber in Abrede gestellt, zumal er nur als Koch beschäftigt gewesen sei. Bis zum Jahr 2005 habe er auch keine Probleme mit der Polizei gehabt, ehe diese erneut nach dem Beschwerdeführer zu suchen begonnen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich bei Verwandten oder im Kosovo aufgehalten, wobei in der Zwischenzeit die Polizei mehrmals zum Haus der Familie gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, wieder inhaftiert zu werden, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.10.2007, Zl. 07 07.616-EAST-Ost, den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und diesem den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Dem Wiederaufnahmewerber wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.10.2007, Zl. 07 07.616-EAST-Ost, den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und diesem den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Dem Wiederaufnahmewerber wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Wiederaufnahmewerber mit Schreiben vom 25.10.2007 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Der Asylgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.09.2009, Zl. B1 315.416-1/2008/6E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Begründend wurde das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers als nicht glaubhaft beurteilt. Der Wiederaufnahmewerber habe lediglich unplausible Angaben getätigt und die behaupteten Verdächtigungen als Terrorist und die erfolgten Anhaltungen nicht durch Beweismittel, die sich angeblich bei seiner Familie befinden würden, belegen können. Selbst bei Wahrunterstellung scheine es unplausibel, dass der serbische Staat etliche Jahre nach der kurzen Tätigkeit des Wiederaufnahmewerbers in einer unbedeuteten Versorgungsposition bei der UCPMB überhaupt Interesse an seiner Verfolgung habe. Dies sei auch aus dem Umstand ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer am XXXX durch die Sicherheitsbehörde seiner Herkunftsregion ein Personalausweis ausgestellt wurde, den er im Verfahren vorgelegt hatte, wobei es im Zusammenhang mit dem dabei zwangsläufig erfolgten Kontakt mit der Sicherheitsbehörde nicht zur Setzung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Wiederaufnahmewerber gekommen sei. Auch sei die Lage in der Herkunftsregion des Wiederaufnahmewerbers seit dem Jahre 2004 als stabil anzusehen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit der am 11.09.2009 bewirkten Zustellung in Rechtskraft.Der Asylgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.09.2009, Zl. B1 315.416-1/2008/6E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Begründend wurde das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers als nicht glaubhaft beurteilt. Der Wiederaufnahmewerber habe lediglich unplausible Angaben getätigt und die behaupteten Verdächtigungen als Terrorist und die erfolgten Anhaltungen nicht durch Beweismittel, die sich angeblich bei seiner Familie befinden würden, belegen können. Selbst bei Wahrunterstellung scheine es unplausibel, dass der serbische Staat etliche Jahre nach der kurzen Tätigkeit des Wiederaufnahmewerbers in einer unbedeuteten Versorgungsposition bei der UCPMB überhaupt Interesse an seiner Verfolgung habe. Dies sei auch aus dem Umstand ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer am römisch 40 durch die Sicherheitsbehörde seiner Herkunftsregion ein Personalausweis ausgestellt wurde, den er im Verfahren vorgelegt hatte, wobei es im Zusammenhang mit dem dabei zwangsläufig erfolgten Kontakt mit der Sicherheitsbehörde nicht zur Setzung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Wiederaufnahmewerber gekommen sei. Auch sei die Lage in der Herkunftsregion des Wiederaufnahmewerbers seit dem Jahre 2004 als stabil anzusehen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit der am 11.09.2009 bewirkten Zustellung in Rechtskraft.
1.2 Am 02.11.2009 stellte der Wiederaufnahmewerber beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle-Ost, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Am 17.11.2009 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der der Beschwerdeführer die angebliche Kopie einer Vorladung der Polizei XXXX vom 04.04.2006 und einen Internetbericht der Seite http://miris.eurac.edu über die Situation von Albanern in Südserbien (Zugriff am 06.11.2009) vorlegte, in dem in einem Absatz ausgeführt wurde, dass eine Person mit den Initialen "S.A." (jenen des Beschwerdeführers) am 14.03.2002 festgenommen worden sei, weil sie zwei Tage zuvor in XXXX einen Bombenanschlag auf das Haus eines Mitgliedes der multiethnischen Polizei verübt habe.Am 17.11.2009 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der der Beschwerdeführer die angebliche Kopie einer Vorladung der Polizei römisch 40 vom 04.04.2006 und einen Internetbericht der Seite http://miris.eurac.edu über die Situation von Albanern in Südserbien (Zugriff am 06.11.2009) vorlegte, in dem in einem Absatz ausgeführt wurde, dass eine Person mit den Initialen "S.A." (jenen des Beschwerdeführers) am 14.03.2002 festgenommen worden sei, weil sie zwei Tage zuvor in römisch 40 einen Bombenanschlag auf das Haus eines Mitgliedes der multiethnischen Polizei verübt habe.
Diesbezüglich gab der Wiederaufnahmewerber an, dass er diese Beweismittel im Erstverfahren nicht habe vorlegen können, weil man die Vorladung zu Hause wegen einiger Hausdurchsuchungen verstecken habe müssen. Mit diesen am 06.11.2009 erhaltenen Beweismittel wolle der Wiederaufnahmewerber seinen im ersten Asylverfahren angegeben Fluchtgrund bestätigen. Aufgrund von Hausdurchsuchungen seitens der Polizei sei es problematisch gewesen, dieses Dokument zu Hause aufzufinden, weshalb es auch zwei Jahre gedauert habe, bis er es vorlegen habe können. Der Wiederaufnahmewerber räumte auf Vorhalt ein, er habe sich einer Ermittlung in einem Strafverfahren bezüglich des Bombenanschlages im Jahre 2002 entzogen. Im Protokoll der Einvernahme wurde festgehalten, dass der Vertreter des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Beweismittels ein Wiederaufnahmeverfahren im ersten Asylverfahren anstrebe und deshalb mit einer Entscheidung im gegenständlichen Verfahren (gemeint: vor dem Bundesasylamt über den Folgeantrag) zugewartet werde.
1.3 In einem Schreiben vom 24.11.2009, das am selben Tag beim Bundesasylamt eingebracht wurde, beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Begründend wurde ausgeführt, es seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Er ergänzte die Ausführungen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.11.2009 dahingehend, dass er bisher allenfalls nur in den Besitz der Dokumente gelangen hätte können, wenn seine Familie Schmiergeld an die serbischen Polizei bezahlt hätte, was die Familie und auch der Wiederaufnahmewerber aus prinzipiellen Gründen ablehne.1.3 In einem Schreiben vom 24.11.2009, das am selben Tag beim Bundesasylamt eingebracht wurde, beantragte der Wiederaufnahmewerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Begründend wurde ausgeführt, es seien neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Er ergänzte die Ausführungen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.11.2009 dahingehend, dass er bisher allenfalls nur in den Besitz der Dokumente gelangen hätte können, wenn seine Familie Schmiergeld an die serbischen Polizei bezahlt hätte, was die Familie und auch der Wiederaufnahmewerber aus prinzipiellen Gründen ablehne.
Die Aufbewahrung der Dokumente im eigenen Haus sei dem Wiederaufnahmewerber zu gefährlich erschienen und er habe diese seinem Bruder übergeben, dem es nunmehr nach intensiver Suche gelungen sei, sie im Keller aufzufinden. Er habe die Dokumente am 06.11.2009 erhalten und rechtzeitig dem "erstbehördlichen Organ" vorgelegt.
Der Wiederaufnahmewerber habe zunächst beabsichtigt, das Dokument nur im aktuellen Verfahren (über den Folgeantrag) zu verwenden, sich aber mit der rechtliche Belehrung seitens des Bundesasylamtes einverstanden erklärt, und diese Beweismittel innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme herangezogen.
1.4 Der Folgeantrag des Wiederaufnahmewerbers wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2010, Zl: 09 13.554-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I), wobei der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt II). Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.06.2010, Zl. B 6 315.416-3/2010/2E, hinsichtlich beider Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.1.4 Der Folgeantrag des Wiederaufnahmewerbers wurde durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2010, Zl: 09 13.554-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.06.2010, Zl. B 6 315.416-3/2010/2E, hinsichtlich beider Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 unda) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2 Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1.2 Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Da der bisherige unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.Da der bisherige unabhängige Bundesasylsenat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.
2.1 Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag ist im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen und der Vorlage von Beweismitteln zur Begründung des Folgeantrages des Wiederaufnahmewerbers in der Niederschrift über seine Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.11.2009 protokolliert worden. Zwar wäre ein Wiederaufnahmeantrag als fristgebundenes außerordentliches Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 1 AVG schriftlich einzubringen, jedoch ist nach der Rechtsprechung des VwGH (2001/20/0195 vom 06.05.2004) davon auszugehen, dass auch ein mündlich gestellter Wiederaufnahmeantrag, der von der Behörde in einer Niederschrift protokolliert wurde, als rechtswirksam eingebracht gilt und die Behörde nicht berechtigt, den Antrag wegen Fehlens der Schriftform zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Wien 2009, RZ 52 zu § 69). Die vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Beweismittel, nämlich die angebliche Kopie einer polizeilichen Ladung vom 04.04.2006 sowie ein im Internet veröffentlichter Bericht, der nach dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers eine auf seine Person bezogene Aussage enthalte, sind dem Wiederaufnahmewerber am 06.11.2009 zugegangen. Im Hinblick auf die am 17.11.2009 erfolgte Einbringung des Wiederaufnahmeantrages ist daher die in § 69 Abs. 2 vorgesehene Frist von zwei Wochen gewahrt und gilt der Wiederaufnahmeantrag als rechtzeitig eingebracht. Dem steht die erst am 24.11.2009 mit Schreiben vom selben Tag erfolgte Einbringung einer schriftlichen Ausführung des Wiederaufnahmeantrages nicht entgegen.2.1 Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag ist im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen und der Vorlage von Beweismitteln zur Begründung des Folgeantrages des Wiederaufnahmewerbers in der Niederschrift über seine Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.11.2009 protokolliert worden. Zwar wäre ein Wiederaufnahmeantrag als fristgebundenes außerordentliches Rechtsmittel gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG schriftlich einzubringen, jedoch ist nach der Rechtsprechung des VwGH (2001/20/0195 vom 06.05.2004) davon auszugehen, dass auch ein mündlich gestellter Wiederaufnahmeantrag, der von der Behörde in einer Niederschrift protokolliert wurde, als rechtswirksam eingebracht gilt und die Behörde nicht berechtigt, den Antrag wegen Fehlens der Schriftform zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Wien 2009, RZ 52 zu Paragraph 69,). Die vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Beweismittel, nämlich die angebliche Kopie einer polizeilichen Ladung vom 04.04.2006 sowie ein im Internet veröffentlichter Bericht, der nach dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers eine auf seine Person bezogene Aussage enthalte, sind dem Wiederaufnahmewerber am 06.11.2009 zugegangen. Im Hinblick auf die am 17.11.2009 erfolgte Einbringung des Wiederaufnahmeantrages ist daher die in Paragraph 69, Absatz 2, vorgesehene Frist von zwei Wochen gewahrt und gilt der Wiederaufnahmeantrag als rechtzeitig eingebracht. Dem steht die erst am 24.11.2009 mit Schreiben vom selben Tag erfolgte Einbringung einer schriftlichen Ausführung des Wiederaufnahmeantrages nicht entgegen.
2.2 In dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers hat dieser die nunmehr zur Begründung seines Folgeantrages und zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrages behaupteten Sachverhaltselemente, er sei von den Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Bombenanschlag auf das Haus eines Mitgliedes der multiethnischen Polizei in XXXX am 14.03.2002 verfolgt worden, niemals behauptet. In diesem Verfahren hatte der Wiederaufnahmewerber eine Bedrohungssituation ausschließlich aus seiner behaupteten Beteiligung an den Aktivitäten der UCPMB in einer untergeordneten Versorgungsfunktion abzuleiten versucht.2.2 In dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers hat dieser die nunmehr zur Begründung seines Folgeantrages und zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrages behaupteten Sachverhaltselemente, er sei von den Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Bombenanschlag auf das Haus eines Mitgliedes der multiethnischen Polizei in römisch 40 am 14.03.2002 verfolgt worden, niemals behauptet. In diesem Verfahren hatte der Wiederaufnahmewerber eine Bedrohungssituation ausschließlich aus seiner behaupteten Beteiligung an den Aktivitäten der UCPMB in einer untergeordneten Versorgungsfunktion abzuleiten versucht.
Bei dem vom Wiederaufnahmewerber nunmehr genannten Sprengstoffanschlag im Jahre 2002 handelt es sich um eine Tatsache, die diesem bereits zur Zeit vor Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bewusst gewesen ist, wobei er diesen Vorfall allerdings in keiner Weise erwähnt hat. Es kann daher nicht gesagt werden, dass es sich bei den entsprechenden Behauptungen um Tatsachen handelt, die im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht geltend gemacht werden konnten. Im Falle des Zutreffens seiner nunmehrigen Behauptungen und auch unter Unterstellung, dass sich die Ausführungen in der vorgelegten Internet-Publikation über die Beteiligung einer Person mit den selben Initialen wie der Beschwerdeführer am entsprechenden Sprengstoffanschlag auf diesen beziehen, sowie der Unterstellung der Echtheit einer entsprechenden Ladung des Beschwerdeführers durch die Polizei XXXX vom 04.04.2006 wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmewerber diese Beteiligung an dem Sprengstoffanschlag im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gegenüber den Asylbehörden bewusst verschwiegen hatte. Damit bleibt aber kein Raum für eine Beurteilung, dass diese Tatsachen ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, da er die entsprechenden Angaben wissentlich und willentlich unterlassen hat. Der Wiederaufnahmewerber ist bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nachweislich (niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.08.2007) einer Wahrheitserinnerung unterzogen und auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Tatsachen trotz gebotener Gelegenheit bei der Erstbefragung, bei zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht. Es liegt daher ein ihm zurechenbares Verschulden an der Unterlassung des Vorbringens dieser Tatsachen vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.Bei dem vom Wiederaufnahmewerber nunmehr genannten Sprengstoffanschlag im Jahre 2002 handelt es sich um eine Tatsache, die diesem bereits zur Zeit vor Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bewusst gewesen ist, wobei er diesen Vorfall allerdings in keiner Weise erwähnt hat. Es kann daher nicht gesagt werden, dass es sich bei den entsprechenden Behauptungen um Tatsachen handelt, die im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht geltend gemacht werden konnten. Im Falle des Zutreffens seiner nunmehrigen Behauptungen und auch unter Unterstellung, dass sich die Ausführungen in der vorgelegten Internet-Publikation über die Beteiligung einer Person mit den selben Initialen wie der Beschwerdeführer am entsprechenden Sprengstoffanschlag auf diesen beziehen, sowie der Unterstellung der Echtheit einer entsprechenden Ladung des Beschwerdeführers durch die Polizei römisch 40 vom 04.04.2006 wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmewerber diese Beteiligung an dem Sprengstoffanschlag im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gegenüber den Asylbehörden bewusst verschwiegen hatte. Damit bleibt aber kein Raum für eine Beurteilung, dass diese Tatsachen ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, da er die entsprechenden Angaben wissentlich und willentlich unterlassen hat. Der Wiederaufnahmewerber ist bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nachweislich (niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.08.2007) einer Wahrheitserinnerung unterzogen und auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Tatsachen trotz gebotener Gelegenheit bei der Erstbefragung, bei zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht. Es liegt daher ein ihm zurechenbares Verschulden an der Unterlassung des Vorbringens dieser Tatsachen vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
Auch bezüglich der Vorlage der Beweismittel ist ein derartiges Verschulden gegeben. Das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Beweismittel (früher) vorzulegen, weil diese im Haus seines Bruders im Herkunftsstaat aus Angst vor Hausdurchsuchungen im eigenen Haus versteckt worden seien, ist in hohem Maße unplausibel. Es ist gänzlich unnachvollziehbar, weshalb eine angeblich an den Wiederaufnahmewerber gerichtete Ladung der Polizei, die ihrem Zwecke nach seitens der Polizei dem Wiederaufnahmewerber zugeleitet worden sein soll, für den Fall einer späteren Auffindung im Zuge einer Hausdurchsuchung Anlass für etwaige Probleme oder Sanktionen gegenüber dem Adressaten der Ladung bieten sollte. Auch das Vorbringen im Schreiben vom 24.11.2009, der Beschwerdeführer hätte nur durch Zahlung von Schmiergeld an die Polizei in den Besitz der Dokumente gelangen können, ist sowohl mit Blick auf die seitens der Polizei an den Beschwerdeführer angeblich gerichtete Ladung als auch auf einen im Internet allgemein zugänglichen Bericht absurd.
Unabhängig davon bilden die neu erstatteten Tatsachenbehauptungen und die als Beweise vorgelegten Dokumente auch deshalb keinen geeigneten Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz, da sie weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Beschwerdeführer hat seinen Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt, dass er sich im Herkunftsstaat der Strafverfolgung wegen der Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag gegen das Haus eines Angehörigen der Polizei am 14.03.2002 entzogen habe. Etwaige Maßnahmen zur Aufklärung und Verfolgung einer derartigen Straftat durch die Behörden des Herkunftsstaates des Wiederaufnahmewerbers zielen allerdings nicht auf eine Verfolgung des Wiederaufnahmewerbers aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ab. Der Wiederaufnahmewerber hat auch nicht dargetan und es ist auch aus den sonstigen Umständen des vorliegenden Falles nicht ersichtlich, dass für den Wiederaufnahmewerber aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen keine Möglichkeit bestehe, die allfällige Unschuld in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu beweisen. Vielmehr hat der Wiederaufnahmewerber im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz selbst angegeben, dass er nach einer Anhaltung in der Dauer von 3 Wochen im Jahre 2002 freigelassen worden sei. Es wurde für ihn durch die serbischen Sicherheitsbehörden am XXXX der im Verfahren über seinen ersten Asylantrag vorgelegte Personalausweis ausgestellt, wobei der dabei erfolgte Kontakt mit den Behörden nicht zu Verfolgungshandlungen gegen den Wiederaufnahmewerber geführt hat. Vor diesem Hintergrund kann auch eine allfällige (neuerliche) polizeiliche Befragung des Wiederaufnahmewerbers zu dem 2002 in XXXX erfolgten Sprengstoffanschlag nicht als Indiz für eine asylrelevante Bedrohung des Wiederaufnahmewerbers angesehen werden, da dieser bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.11.2009 auf Vorhalt selbst eingeräumt hat, dass er sich den Ermittlungen im Strafverfahren bezüglich des Bombenanschlages im Jahr 2002 entzogen habe.Unabhängig davon bilden die neu erstatteten Tatsachenbehauptungen und die als Beweise vorgelegten Dokumente auch deshalb keinen geeigneten Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz, da sie weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Beschwerdeführer hat seinen Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt, dass er sich im Herkunftsstaat der Strafverfolgung wegen der Beteiligung an einem Sprengstoffanschlag gegen das Haus eines Angehörigen der Polizei am 14.03.2002 entzogen habe. Etwaige Maßnahmen zur Aufklärung und Verfolgung einer derartigen Straftat durch die Behörden des Herkunftsstaates des Wiederaufnahmewerbers zielen allerdings nicht auf eine Verfolgung des Wiederaufnahmewerbers aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ab. Der Wiederaufnahmewerber hat auch nicht dargetan und es ist auch aus den sonstigen Umständen des vorliegenden Falles nicht ersichtlich, dass für den Wiederaufnahmewerber aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen keine Möglichkeit bestehe, die allfällige Unschuld in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu beweisen. Vielmehr hat der Wiederaufnahmewerber im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz selbst angegeben, dass er nach einer Anhaltung in der Dauer von 3 Wochen im Jahre 2002 freigelassen worden sei. Es wurde für ihn durch die serbischen Sicherheitsbehörden am römisch 40 der im Verfahren über seinen ersten Asylantrag vorgelegte Personalausweis ausgestellt, wobei der dabei erfolgte Kontakt mit den Behörden nicht zu Verfolgungshandlungen gegen den Wiederaufnahmewerber geführt hat. Vor diesem Hintergrund kann auch eine allfällige (neuerliche) polizeiliche Befragung des Wiederaufnahmewerbers zu dem 2002 in römisch 40 erfolgten Sprengstoffanschlag nicht als Indiz für eine asylrelevante Bedrohung des Wiederaufnahmewerbers angesehen werden, da dieser bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.11.2009 auf Vorhalt selbst eingeräumt hat, dass er sich den Ermittlungen im Strafverfahren bezüglich des Bombenanschlages im Jahr 2002 entzogen habe.
Schlagworte
Beweise, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
16.07.2010