Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C7 316366-2/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, FZ. 06 03.006-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, FZ. 06 03.006-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.03.2006 den verfahrengegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In seinem schriftlichen Asylantrag führte der Beschwerdeführer an, dass im Dezember 2005 die Regierung die Ernte auf dem von der Familie des Beschwerdeführers bewirtschafteten Grundstück mit Traktoren beschädigt habe. Außerdem seien ihre Häuser zerstört worden und habe man ihnen die Grundstücke weggenommen, da sie Sikhs seien.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.03.2006, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Großvater väterlicherseits vor etwa 40 Jahren den Punjab verlassen und nach Udhampur gezogen sei, wo er Grundstücke gekauft und eine Landwirtschaft betrieben hätte. Im Jahr 2005 hätte dann die Familie des Beschwerdeführers Probleme mit der Polizei bekommen und seien sie aufgefordert worden, sämtliche Grundstücke an die Regierung abzutreten, da auf den Grundstücken eine Fabrik errichtet werden hätte sollten. Die Polizei habe ihnen weiters mitgeteilt, dass sie als Sikhs aus dem Punjab keinen Anspruch auf die Grundstücke hätten. Der Beschwerdeführer wäre in Folge drei Mal von der Polizei festgenommen und in die Polizeistation Udhampur gebracht worden. Er sei dort jedes Mal misshandelt worden, weshalb er letztendlich die Flucht aus Indien angetreten habe.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.03.2006 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Indien auf legale Weise mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe und diesbezüglich keine Probleme gehabt hätte. Er sei weder vorbestraft noch von den indischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Es bestehe kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und werde dieser nicht von den indischen Behörden gesucht. Er habe auch niemals Probleme mit den indischen Behörden gehabt. Im Hinblick auf seine Fluchtgründe sagte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass er nicht wisse, welche Fabrik auf dem Grundstück seines Großvaters gebaut hätte werden sollen. Hinsichtlich seiner polizeilichen Anhaltungen erzählte er, dass diese alle im Dezember 2005 stattgefunden hätten und er jeweils für einen Tag in der Polizeistation Udhampur festgehalten worden sei. Mit ihm wäre auch sein Vater jedes Mal festgenommen worden. Diese Probleme hätten sie nur, weil sie Sikhs seien, er sei jedoch nicht daran gehindert worden, seine Religion auszuüben.
Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.11.2007 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er bis auf zwei Jahre, in denen er sich bei seinem Onkel im Punjab in der Ortschaft XXXX aufgehalten habe, bis zu seiner Ausreise in der Ortschaft Kashipur gelebt habe. Dort hätte seine Familie eigene Grundstücke gehabt. In Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine schon zuvor erwähnten Fluchtgründe und schilderte weiters, dass seine Familie es abgelehnt hätte, der Regierung ihre Grundstücke zu geben. Der Ministerpräsident ihres Bundesstaates namens Tiwari habe zuvor bei der Polizei in Auftrag gegeben, die von Sikhs bewirtschafteten Grundstücke freizubekommen. Wer dagegen sei, solle festgenommen, geschlagen und gefoltert werden. So seien eines Tages etwa im Jänner 2006 ungefähr 6000 bis 7000 Polizisten zum Grundstück der Familie des Beschwerdeführers gekommen und haben die ganzen Häuser und Ernten ruiniert. Sie hätten danach weder Grundstücke noch Häuser gehabt, und es sei ihnen auch keine Entschädigung von der Regierung angeboten worden. Die Familie des Beschwerdeführers wohne daher nunmehr in einem Mietshaus in Udhampur. Der Besitzer des Grundstücks sei weiterhin der Vater des Beschwerdeführers, jedoch wolle die Regierung eine Fabrik bauen. Er wisse aber nicht, um welche Fabrik es sich dabei handle. Von dieser Angelegenheit sei das gesamte Dorf bzw. seien 250 Familien betroffen gewesen und alle wären damals weggegangen. Hinsichtlich seiner Festnahmen führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei seiner ersten Inhaftierung zwei Tage, das zweite Mal nur über Nacht und das dritte Mal ebenfalls für zwei Tage eingesperrt gewesen sei. Die Polizei in Udhampur, welche auch für Kashipur zuständig sei, habe ihn immer von zu Hause abgeholt. Es wären auch andere Personen festgenommen und misshandelt worden und auch der Vater des Beschwerdeführers sei geschlagen worden. Aufgrund der ihm von der Polizei zugefügten Misshandlungen wäre der Beschwerdeführer zwei bis drei Mal bei seinem Hausarzt gewesen. In Folge wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des von ihm genannten Bundesstaates Uttranchal, in welchem Kashipur und Udhampur liegen, befragt und konnte er die Fragen nur zum Teil beantworten. Auf Vorhalt, dass aus den Internetrecherchen hervorginge, dass die vom Beschwerdeführer genannte Stadt KashipurBei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.11.2007 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er bis auf zwei Jahre, in denen er sich bei seinem Onkel im Punjab in der Ortschaft römisch 40 aufgehalten habe, bis zu seiner Ausreise in der Ortschaft Kashipur gelebt habe. Dort hätte seine Familie eigene Grundstücke gehabt. In Folge wiederholte der Beschwerdeführer seine schon zuvor erwähnten Fluchtgründe und schilderte weiters, dass seine Familie es abgelehnt hätte, der Regierung ihre Grundstücke zu geben. Der Ministerpräsident ihres Bundesstaates namens Tiwari habe zuvor bei der Polizei in Auftrag gegeben, die von Sikhs bewirtschafteten Grundstücke freizubekommen. Wer dagegen sei, solle festgenommen, geschlagen und gefoltert werden. So seien eines Tages etwa im Jänner 2006 ungefähr 6000 bis 7000 Polizisten zum Grundstück der Familie des Beschwerdeführers gekommen und haben die ganzen Häuser und Ernten ruiniert. Sie hätten danach weder Grundstücke noch Häuser gehabt, und es sei ihnen auch keine Entschädigung von der Regierung angeboten worden. Die Familie des Beschwerdeführers wohne daher nunmehr in einem Mietshaus in Udhampur. Der Besitzer des Grundstücks sei weiterhin der Vater des Beschwerdeführers, jedoch wolle die Regierung eine Fabrik bauen. Er wisse aber nicht, um welche Fabrik es sich dabei handle. Von dieser Angelegenheit sei das gesamte Dorf bzw. seien 250 Familien betroffen gewesen und alle wären damals weggegangen. Hinsichtlich seiner Festnahmen führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei seiner ersten Inhaftierung zwei Tage, das zweite Mal nur über Nacht und das dritte Mal ebenfalls für zwei Tage eingesperrt gewesen sei. Die Polizei in Udhampur, welche auch für Kashipur zuständig sei, habe ihn immer von zu Hause abgeholt. Es wären auch andere Personen festgenommen und misshandelt worden und auch der Vater des Beschwerdeführers sei geschlagen worden. Aufgrund der ihm von der Polizei zugefügten Misshandlungen wäre der Beschwerdeführer zwei bis drei Mal bei seinem Hausarzt gewesen. In Folge wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des von ihm genannten Bundesstaates Uttranchal, in welchem Kashipur und Udhampur liegen, befragt und konnte er die Fragen nur zum Teil beantworten. Auf Vorhalt, dass aus den Internetrecherchen hervorginge, dass die vom Beschwerdeführer genannte Stadt Kashipur
92.978 Einwohner habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sein Heimatort eine Stadt sei, aber die Sikhs in einem eigenen Teil dieser Stadt leben würden. Der Beschwerdeführer habe sich wegen der Probleme an die Regierung des Bundesstaates Punjab gewandt, aber niemand hätte ihnen geholfen. Hinsichtlich der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass sein Vater gewollt habe, dass er ins Ausland gehe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung.
2. In Erledigung der Berufung behob der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat am 21.05.2008 den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde dazu kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beweiswürdigung und in Folge die Feststellungen als grob mangelhaft erwiesen haben, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer weiteren Befragung unvermeidlich erscheine.2. In Erledigung der Berufung behob der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat am 21.05.2008 den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde dazu kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Beweiswürdigung und in Folge die Feststellungen als grob mangelhaft erwiesen haben, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer weiteren Befragung unvermeidlich erscheine.
Mit Aktenvermerk vom 18.09.2008 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund der Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.Mit Aktenvermerk vom 18.09.2008 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund der Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
Am 17.11.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen, wo er vorbrachte, dass er in Kashipur geboren und seine letzte Wohnadresse in Udhampur im Bundesstaat Uttranchal gewesen sei. Seine gesamte Familie lebe schon seit langer Zeit im Dorf XXXX im Punjab. Später erklärte der Beschwerdeführer wiederum auf Nachfrage, dass er vor seiner Einreise nach Österreich bei seinen Eltern in XXXX gelebt habe. Er habe seit acht Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da der Telefonanschluss nicht mehr funktioniere. Seine Familie besitze ein eigenes Haus in XXXX. Bezüglich seiner Asylgründe machte der Beschwerdeführer geltend, dass er "damals ein riesiges Problem gehabt habe und die Polizei Schwierigkeiten gemacht habe". Auf Nachfrage, ob die damaligen Schwierigkeiten noch aktuell seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, was mit seinen Eltern passiert sei. In Folge schilderte der Beschwerdeführer erneut sein Fluchtvorbringen, gab jedoch abweichend zu seinen vorherigen Aussagen an, dass sein Vater und sein Großvater das Land gekauft hätten. Ferner erzählte er, dass ihnen zehn Tage nach dem Vorfall mit der Polizei das Grundstück zwangsenteignet worden wäre und sie seither das Grundstück nicht mehr betreten haben dürfen. Ende Dezember 2006 sei er drei Mal von der Polizei in Kashipur festgenommen worden. Dort gebe es direkt eine Polizeistation. Das erste Mal sei er zwei Tage, dann eine Nacht und beim dritten Mal wieder zwei Tage in Haft gewesen. Beim ersten Mal wäre auch der Vater des Beschwerdeführers eingesperrt worden. Er könne nicht angeben, was die Behörde letztendlich mit den Grundstücken gemacht hätte. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass er und seine Familie schon immer im Dorf XXXX im Punjab gelebt hätten, bestätigte er, dass seine Verwandten in XXXX leben würden. Nach Wiederholung der Frage erwiderte er wiederum, dass sie nicht dort gelebt hätten. Er wisse nicht, wo seine Familie nunmehr sei. In Folge wurde der Beschwerdeführer über Kashipur befragt und konnte dieser die Fragen nur teilweise beantworten. Weiters konnte er die Adresse des Grundstücks seiner Familie nicht nennen. Er sagte überdies aus, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative im Punjab zur Verfügung stehe, da seine Verwandten in XXXX dort um ihr Überleben kämpfen würden. Die Verwandten würden nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun haben wollen. Er könne auch sonst nirgends in Indien leben, da es nicht einfach sei, an einem Ort zu leben, an welchem man niemanden kenne. Nach Vorhalt der Widersprüche des Beschwerdeführers bezüglich der Dauer seiner Festnahmen, der Festnahmen seines Vaters sowie der zuständigen Polizeistation berief sich der Beschwerdeführer auf ein Missverständnis bzw. auf Müdigkeit und Nervosität. Nach Rückübersetzung der Niederschrift führte der Beschwerdeführer noch an, dass seine Familie in Kashipur leben würde, während seine sonstigen Verwandten in XXXX wohnen würden. Weiters befinde sich ihr Haus in Kashipur und hätten sie im Punjab nichts. Zu seinen Verwandten im Punjab habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Schließlich brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass es keinen Haftbefehl gegen ihn gebe.Am 17.11.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen, wo er vorbrachte, dass er in Kashipur geboren und seine letzte Wohnadresse in Udhampur im Bundesstaat Uttranchal gewesen sei. Seine gesamte Familie lebe schon seit langer Zeit im Dorf römisch 40 im Punjab. Später erklärte der Beschwerdeführer wiederum auf Nachfrage, dass er vor seiner Einreise nach Österreich bei seinen Eltern in römisch 40 gelebt habe. Er habe seit acht Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da der Telefonanschluss nicht mehr funktioniere. Seine Familie besitze ein eigenes Haus in römisch 40 . Bezüglich seiner Asylgründe machte der Beschwerdeführer geltend, dass er "damals ein riesiges Problem gehabt habe und die Polizei Schwierigkeiten gemacht habe". Auf Nachfrage, ob die damaligen Schwierigkeiten noch aktuell seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, was mit seinen Eltern passiert sei. In Folge schilderte der Beschwerdeführer erneut sein Fluchtvorbringen, gab jedoch abweichend zu seinen vorherigen Aussagen an, dass sein Vater und sein Großvater das Land gekauft hätten. Ferner erzählte er, dass ihnen zehn Tage nach dem Vorfall mit der Polizei das Grundstück zwangsenteignet worden wäre und sie seither das Grundstück nicht mehr betreten haben dürfen. Ende Dezember 2006 sei er drei Mal von der Polizei in Kashipur festgenommen worden. Dort gebe es direkt eine Polizeistation. Das erste Mal sei er zwei Tage, dann eine Nacht und beim dritten Mal wieder zwei Tage in Haft gewesen. Beim ersten Mal wäre auch der Vater des Beschwerdeführers eingesperrt worden. Er könne nicht angeben, was die Behörde letztendlich mit den Grundstücken gemacht hätte. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass er und seine Familie schon immer im Dorf römisch 40 im Punjab gelebt hätten, bestätigte er, dass seine Verwandten in römisch 40 leben würden. Nach Wiederholung der Frage erwiderte er wiederum, dass sie nicht dort gelebt hätten. Er wisse nicht, wo seine Familie nunmehr sei. In Folge wurde der Beschwerdeführer über Kashipur befragt und konnte dieser die Fragen nur teilweise beantworten. Weiters konnte er die Adresse des Grundstücks seiner Familie nicht nennen. Er sagte überdies aus, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative im Punjab zur Verfügung stehe, da seine Verwandten in römisch 40 dort um ihr Überleben kämpfen würden. Die Verwandten würden nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun haben wollen. Er könne auch sonst nirgends in Indien leben, da es nicht einfach sei, an einem Ort zu leben, an welchem man niemanden kenne. Nach Vorhalt der Widersprüche des Beschwerdeführers bezüglich der Dauer seiner Festnahmen, der Festnahmen seines Vaters sowie der zuständigen Polizeistation berief sich der Beschwerdeführer auf ein Missverständnis bzw. auf Müdigkeit und Nervosität. Nach Rückübersetzung der Niederschrift führte der Beschwerdeführer noch an, dass seine Familie in Kashipur leben würde, während seine sonstigen Verwandten in römisch 40 wohnen würden. Weiters befinde sich ihr Haus in Kashipur und hätten sie im Punjab nichts. Zu seinen Verwandten im Punjab habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Schließlich brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass es keinen Haftbefehl gegen ihn gebe.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Beweismittel zu seiner Identität sowie zu seinen Fluchtgründen vorgelegt habe, was bereits erste Schatten auf seine persönliche Glaubwürdigkeit werfe. Zudem seien im Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche vorhanden gewesen, wodurch seine Glaubwürdigkeit als Ganzes bezweifelt werden müsse. So habe der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylantrag ausgeführt, dass im Auftrag der Regierung seines Bundessstaates seine Ernte beschädigt, die Häuser zerstört sowie das familieneigene Grundstück enteignet worden seien. Zudem wäre die gesamte Dorfgemeinschaft aus ihrem Heimatort verjagt worden. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.03.2006 habe der Beschwerdeführer jedoch nichts mehr von einer gewaltsamen Vertreibung der Dorfbevölkerung, der Vernichtung der Ernte, der Zerstörung der Häuser sowie der Grundstücksenteignung erwähnt. In der Einvernahme vom 17.03.2006 habe der Beschwerdeführer dann behauptet, dass er und sein Vater im Dezember 2005 insgesamt drei Mal für einen Tag festgenommen worden seien. Dazu im Widerspruch habe er in der Einvernahme am 20.11.2007 ausgeführt, dass er einmal für eine Woche und danach noch zwei Mal festgenommen worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme behauptet, dass sein Vater noch immer im Besitz des betreffenden Grundstücks sei im Gegensatz zu der von ihm zuvor behaupteten Zwangsenteignung. Weiters habe der Beschwerdeführer behauptet, dass es sich bei Kashipur um ein kleines Dorf handeln würde, während die Internetrecherchen ergeben hätten, dass Kashipur eine Kleinstadt mit fast 93.000 Einwohnern sei. Damit konfrontiert habe der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen abgeändert und angegeben, dass er doch in einer Stadt gelebt hätte. Weiters wäre der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kashipur deshalb unglaubhaft, da er über kein Grundwissen über diese Stadt verfüge. In der Einvernahme am 17.11.2008 habe der Beschwerdeführer schließlich gänzlich im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben erklärt, dass er im Punjab in die Schule gegangen und aufgewachsen sei und mit seinem Vater eine Landwirtschaft im Punjab betrieben habe. Seinen Angaben zufolge lebe die gesamte Familie im Dorf XXXX im Punjab, wo seinen Eltern auch ein eigenes Haus zur Verfügung stehe. Auch der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, dass seine Familie ein Grundstück in Kashipur besessen habe, welches zwangsenteignet worden wäre. Außerdem hätten sich in Bezug auf die Festnahmen des Beschwerdeführers Widersprüche ergeben, da er angegeben habe, dass er im Dezember 2006 festgenommen worden sei, wobei nur bei seiner ersten Festnahme auch sein Vater inhaftiert worden wäre. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Einvernahmen behauptet, dass die Polizei in Udhampur für seine Festnahmen verantwortlich gewesen sei, während er in dieser Einvernahme ausgesagt habe, dass er von der Polizeistation in Kashipur verhaftet worden sei. Schließlich wurde noch auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Beweismittel zu seiner Identität sowie zu seinen Fluchtgründen vorgelegt habe, was bereits erste Schatten auf seine persönliche Glaubwürdigkeit werfe. Zudem seien im Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche vorhanden gewesen, wodurch seine Glaubwürdigkeit als Ganzes bezweifelt werden müsse. So habe der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylantrag ausgeführt, dass im Auftrag der Regierung seines Bundessstaates seine Ernte beschädigt, die Häuser zerstört sowie das familieneigene Grundstück enteignet worden seien. Zudem wäre die gesamte Dorfgemeinschaft aus ihrem Heimatort verjagt worden. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.03.2006 habe der Beschwerdeführer jedoch nichts mehr von einer gewaltsamen Vertreibung der Dorfbevölkerung, der Vernichtung der Ernte, der Zerstörung der Häuser sowie der Grundstücksenteignung erwähnt. In der Einvernahme vom 17.03.2006 habe der Beschwerdeführer dann behauptet, dass er und sein Vater im Dezember 2005 insgesamt drei Mal für einen Tag festgenommen worden seien. Dazu im Widerspruch habe er in der Einvernahme am 20.11.2007 ausgeführt, dass er einmal für eine Woche und danach noch zwei Mal festgenommen worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme behauptet, dass sein Vater noch immer im Besitz des betreffenden Grundstücks sei im Gegensatz zu der von ihm zuvor behaupteten Zwangsenteignung. Weiters habe der Beschwerdeführer behauptet, dass es sich bei Kashipur um ein kleines Dorf handeln würde, während die Internetrecherchen ergeben hätten, dass Kashipur eine Kleinstadt mit fast 93.000 Einwohnern sei. Damit konfrontiert habe der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen abgeändert und angegeben, dass er doch in einer Stadt gelebt hätte. Weiters wäre der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kashipur deshalb unglaubhaft, da er über kein Grundwissen über diese Stadt verfüge. In der Einvernahme am 17.11.2008 habe der Beschwerdeführer schließlich gänzlich im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben erklärt, dass er im Punjab in die Schule gegangen und aufgewachsen sei und mit seinem Vater eine Landwirtschaft im Punjab betrieben habe. Seinen Angaben zufolge lebe die gesamte Familie im Dorf römisch 40 im Punjab, wo seinen Eltern auch ein eigenes Haus zur Verfügung stehe. Auch der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, dass seine Familie ein Grundstück in Kashipur besessen habe, welches zwangsenteignet worden wäre. Außerdem hätten sich in Bezug auf die Festnahmen des Beschwerdeführers Widersprüche ergeben, da er angegeben habe, dass er im Dezember 2006 festgenommen worden sei, wobei nur bei seiner ersten Festnahme auch sein Vater inhaftiert worden wäre. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Einvernahmen behauptet, dass die Polizei in Udhampur für seine Festnahmen verantwortlich gewesen sei, während er in dieser Einvernahme ausgesagt habe, dass er von der Polizeistation in Kashipur verhaftet worden sei. Schließlich wurde noch auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen.
Zu Spruchpunkt II verwies das Bundesasylamt darauf, dass in Indien keine allgemeine extreme Gefährdungslage bestehe und auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche ein Abschiebungshindernis darstellen könnte.Zu Spruchpunkt römisch zwei verwies das Bundesasylamt darauf, dass in Indien keine allgemeine extreme Gefährdungslage bestehe und auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche ein Abschiebungshindernis darstellen könnte.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und auch sonst keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer lebe mit zwei Landsleuten in einer häuslichen Gemeinschaft und gehe einer illegalen Beschäftigung in Österreich nach. Er spreche nicht deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und auch sonst keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer lebe mit zwei Landsleuten in einer häuslichen Gemeinschaft und gehe einer illegalen Beschäftigung in Österreich nach. Er spreche nicht deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich.
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.12.2008 wurde zunächst der Sachverhalt dargestellt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Bundesasylamt eine unrichtige Beweiswürdigung getroffen habe. In Folge wurden einige Stellen der Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers zitiert und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner über Jahre hindurch gleichlautenden Schilderung seine Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der Bedrohungssituation habe der Beschwerdeführer Angst vor politischer Verfolgung und damit verbundenen Missbilligungen zu vergewärtigen. Die Verwaltungsbehörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu der Annahme gelangt sei, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Weiters würden Verfahrensmängel vorliegen und wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt durch eine weitere Befragung zu ergänzen, wobei nicht nur der Fluchtgrund von Bedeutung sei, sondern auch die konkrete Situation vor dem Hintergrund der politischen Lage in Indien. Gerade aus der aktuellen Berichterstattung sei die menschenrechtswidrige Vorgangsweise indischer Behörden zu entnehmen, sodass das Beschwerdeführervorbringen auch aus diesem Grund durch zahlreiche Quellen bestätigt werde. In den vergangenen Jahren habe es mehrfach folgenschwere Terroranschläge gegeben, wobei die Behörden weder in der Lage gewesen seien, die Anschläge zu verhindern, noch den einzelnen sozialen, religiösen oder politischen Gruppen ausreichend Schutz zu gewähren. Die von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Materialien der Länderdokumentation wären jedoch mangels Aktualität in keiner Weise für eine Bescheidbegründung geeignet und es könne kein Zusammenhang zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von der Behörde herangezogenen Materialien erblickt werden. Außerdem wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Freunde und Bekannte in Österreich und arbeite in Österreich aushilfsweise als Zeitungsverkäufer, weshalb von einer Teilnahme am sozialen Leben auszugehen wäre. Schließlich wurde noch ein Antrag auf Kostenersatz bzw. Aufwandsersatz sowie auf aufschiebende Wirkung gestellt.
5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 26.01.2010 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Indien zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert binnen zwei Wochen, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in seinem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Ferner wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt.
Am 11.02.2010 wurde von dem Beschwerdeführervertreter, dem Rechtsanwalt Dr. M. Vallender, ein Antrag auf Fristverlängerung bis 04.03.2010 zur Stellungnahme gestellt. Seitens des Asylgerichtshofes wurde die Frist bis 25.02.2010 verlängert.
Am 25.02.2010 langte ein Schreiben des Beschwerdeführervertreters beim Asylgerichtshof ein, in welchem ausgeführt wurde, dass sich eine ausführliche Erörterung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Beschwerdeführer schwierig gestalte, da dessen Deutschkenntnisse für die Komplexität des Sachverhaltes nicht ausreichend seien. Daher werde ein Antrag auf Durchführung der Einvernahme vor dem Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
2. Das Bundesasylamt hat nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat - neben der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - insgesamt drei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
In der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 25.02.2010 werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Gerichtshofs bzw. einer ergänzenden Befragung im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte.
Was das Vorbringen anbelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner über Jahre hindurch gleichlautenden Schilderung seine Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe, ist auszuführen, dass im Bescheid der Verwaltungsbehörde in der Beweiswürdigung die wesentlichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend dargestellt wurden und somit nicht von einer gleichlautenden Erzählung der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer gesprochen werden kann, wie unter 4.1. nochmals ausführlich dargestellt wird. Aus diesem Grund geht weiters auch die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach die Verwaltungsbehörde nicht nachvollziehbar dargelegt habe, wie sie zu der Annahme gelangt sei, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe, ins Leere. Hinsichtlich der Ausführungen über die schlechte politische Lage in Indien sowie über die menschenrechtswidrige Vorgangsweise indischer Behörden wird auf die Länderfeststellungen unter II.3. und die Ausführungen unter II.5. verwiesen.Was das Vorbringen anbelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner über Jahre hindurch gleichlautenden Schilderung seine Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe, ist auszuführen, dass im Bescheid der Verwaltungsbehörde in der Beweiswürdigung die wesentlichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend dargestellt wurden und somit nicht von einer gleichlautenden Erzählung der Fluchtgründe durch den Beschwerdeführer gesprochen werden kann, wie unter 4.1. nochmals ausführlich dargestellt wird. Aus diesem Grund geht weiters auch die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach die Verwaltungsbehörde nicht nachvollziehbar dargelegt habe, wie sie zu der Annahme gelangt sei, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe, ins Leere. Hinsichtlich der Ausführungen über die schlechte politische Lage in Indien sowie über die menschenrechtswidrige Vorgangsweise indischer Behörden wird auf die Länderfeststellungen unter römisch zwei.3. und die Ausführungen unter römisch zwei.5. verwiesen.
Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.
Bezüglich des Vorbringens in der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 25.02.2010 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat - so wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst - und davon auszugehen ist, dass davon auch eine Stellungnahme zu verfahrensgegenständlichen Länderberichten und zur Frage der Integration des Beschwerdeführers umfasst sind. Außerdem hätte der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Stellungnahmefrist auch die Möglichkeit gehabt hätte, sich kostenlos bei Flüchtlingsberatungsstellen unter Beiziehung eines Dolmetschers beraten zu lassen. Eine Verhandlung wegen Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Anwalt durchzuführen wird bei gegenständlicher Sachlage als nicht geboten erachtet und wird der entsprechende Antrag abgewiesen.
3. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh aus dem Punjab. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben dem Verfahren zu Grunde gelegt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
Zur allgemeinen Lage in Indien werden aufgrund der nachfolgend zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:
Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", September 2009
UK Home Office, Border & Immigration Agency (BIA), India Country Report, Mai 2009
UK Home Office, Border & Immigration Agency (BIA), Operational Guidance Note India, April 2008
US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.02.2009
Christian Brüser, Gutachten Indien, Allgemeiner Teil, Juni 2008
Die indische Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.
Was die Provinz Punjab anbelangt, so ist der Terrorismus im Punjab Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Zu Terroranschlägen kommt es nur noch vereinzelt, so im April 2005 auf ein Kino in Neu Delhi, welcher der Babbar Khalsa zugeschrieben wird.
Sikhs haben aufgrund ihrer religiösen Überzeugung oder der allgemeinen politischen Situation mit keinen staatlichen Repressalien zu rechnen.
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.
Es gibt keine Überprüfungen von Personen, die neu aus einem Teil von Indien in einen anderen Teil von Indien ankommen. Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um Hintergrundüberprüfungen über Personen, die aus anderen Teilen von Indien eintreffen, durchzuführen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Allerdings besteht die Gefahr, von staatlichen Behörden (strafrechtlich) verfolgt zu werden, in der Regel für hochrangige Führungspersonen separatistischer Bewegungen oder militanter Organisationen ("high profile activists") oder ihre Familienangehörige und weniger für "low profile activists".
Soweit Probleme mit der lokalen Polizei bestehen und der Asylwerber für die zentralen Behörden von keinem Interesse ist, ist eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar.
Das Stellen eines Asylantrags allein hat keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige.
In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen. Was Angehörige der Sikhs betrifft, so gelten sie als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros, etc.) und im öffentlichen Dienst anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
4. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
4.1. Weder kann auf Basis der Länderberichte eine allgemeine Verfolgung von Angehörigen der Sikhs in Indien angenommen werden noch hat der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung glaubhaft dargelegt.
Seine Aussagen wiesen Widersprüche, Ungereimtheiten und Implausibilitäten auf.
So ist zunächst auf seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner Verhaftung hinzuweisen. Er behauptete nämlich diesbezüglich in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.03.2006, dass er im Dezember 2005 insgesamt drei Mal jeweils für einen Tag von der Polizei in Udhampur festgehalten wurde. Die Polizei in Udhampur sei auch für Kashipur zuständig. Auch wäre sein Vater alle drei Mal mit ihm gemeinsam festgenommen worden. Demgegenüber gab er in der Einvernahme vom 20.11.2007 hinsichtlich seiner jeweiligen Haftdauer an, dass er beim ersten Mal zwei Tage, beim zweiten Mal eine Nacht und beim dritten Mal erneut zwei Tage festgenommen worden sei. Diese Haftdauer führte der Beschwerdeführer zwar auch bei seiner dritten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2008 an, erklärte jedoch dort im Gegensatz zu seinen vorherigen Aussagen, dass sein Vater lediglich bei seiner ersten Verhaftung auch festgenommen worden wäre. Auf diese Widersprüche angesprochen, berief sich der Beschwerdeführer gänzlich unsubstantiiert auf ein Missverständnis bzw. auf seine Müdigkeit bei der Einvernahme, was jedoch als nicht glaubhafte Schutzbehauptung anzusehen ist, da erwartet werden kann, dass sich eine Person in der Lage des Beschwerdeführers zumindest daran erinnern kann, ob ihr Vater nur ein Mal oder jedes Mal, nämlich insgesamt dreimal, mit ihm gemeinsam verhaftet wurde, und dies auch übereinstimmend sagen kann. Außerdem sprach der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.11.2008 in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben davon, dass er im Dezember 2006 von der Polizei in Kashipur festgenommen worden sei und es dort direkt eine Polizeistation gebe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner vorherigen Einvernahme erklärt hätte, von der Polizei in Udhampur festgenommen worden zu sein, vermochte er auch diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar aufzuklären, sondern meinte lediglich, dass er damals sehr nervös gewesen sei.
Weitere Widersprüche ergaben sich im Hinblick auf die Lage des umstrittenen Grundstücks sowie hinsichtlich des Wohnortes der Familie des Beschwerdeführers. So führte der Beschwerdeführer nämlich in der Erstbefragung bei der Angabe seiner persönlichen Daten als Adresse seiner Familie "Kashipur, Bundesstaat Uttranchal" an. Zudem brachte er vor, dass sich das umstrittene Grundstück in Udhampur, Bundesstaat Uttranchal, befunden habe, welches sein Großvater gekauft hätte, nachdem er vor 40 Jahren den Punjab verlassen habe. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 20.11.2007 an, dass seine Familie (nämlich seine Eltern und seine Schwester) in einem gemieteten Haus in Udhampur, und somit nicht in Kashipur, wohnhaft sei. Hinsichtlich seiner eigenen Wohnorte in Indien erklärte der Beschwerdeführer andererseits, dass er abgesehen von zwei Jahren, in welchen er sich bei seinem Onkel in XXXX im Punjab aufgehalten habe, in Kashipur gelebt hätte. Ferner behauptete er in dieser Einvernahme, dass sich das umstrittene Grundstück in Kashipur befinden würde. Die Widersprüche bezüglich der Lage des umstrittenen Grundstücks sowie hinsichtlich des Wohnortes der Familie des Beschwerdeführers verstärkten sich jedoch noch in der dritten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, da der Beschwerdeführer dort als seine letzte Wohnadresse in Indien "Udhampur" nannte. Auch brachte er in dieser Einvernahme in gänzlichem Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen vor, dass seine gesamte Familie "schon immer" im Dorf XXXX leben würde. Überdies bejahte er in Folge die Frage, ob er auch bei seiner Familie im Punjab gelebt hätte. Ebenso erzählte er, dass seine Familie ein eigenes Haus sowie eine Landwirtschaft im Punjab habe und dass er im Punjab die Grundschule besucht und danach mit seinem Vater in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet hätte. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Ausführungen am Ende der Einvernahme entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, dass seine Verwandten nichts mit ihm zu tun haben hätten wollen, wodurch sich aber seine unterschiedlichen Angaben nicht nachvollziehen lassen. Außerdem behauptete er am Ende der Einvernahme nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls wiederum, dass seine Familie in Kashipur leben würde, während seine sonstigen Verwandten in XXXX wohnen würden. Seine Familie hätte keine Landwirtschaft im Punjab, sondern nur in Kashipur, wodurch sich der Beschwerdeführer jedoch erneut in Widersprüche verwickelte.Weitere Widersprüche ergaben sich im Hinblick auf die Lage des umstrittenen Grundstücks sowie hinsichtlich des Wohnortes der Familie des Beschwerdeführers. So führte der Beschwerdeführer nämlich in der Erstbefragung bei der Angabe seiner persönlichen Daten als Adresse seiner Familie "Kashipur, Bundesstaat Uttranchal" an. Zudem brachte er vor, dass sich das umstrittene Grundstück in Udhampur, Bundesstaat Uttranchal, befunden habe, welches sein Großvater gekauft hätte, nachdem er vor 40 Jahren den Punjab verlassen habe. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 20.11.2007 an, dass seine Familie (nämlich seine Eltern und seine Schwester) in einem gemieteten Haus in Udhampur, und somit nicht in Kashipur, wohnhaft sei. Hinsichtlich seiner eigenen Wohnorte in Indien erklärte der Beschwerdeführer andererseits, dass er abgesehen von zwei Jahren, in welchen er sich bei seinem Onkel in römisch 40 im Punjab aufgehalten habe, in Kashipur gelebt hätte. Ferner behauptete er in dieser Einvernahme, dass sich das umstrittene Grundstück in Kashipur befinden würde. Die Widersprüche bezüglich der Lage des umstrittenen Grundstücks sowie hinsichtlich des Wohnortes der Familie des Beschwerdeführers verstärkten sich jedoch noch in der dritten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, da der Beschwerdeführer dort als seine letzte Wohnadresse in Indien "Udhampur" nannte. Auch brachte er in dieser Einvernahme in gänzlichem Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen vor, dass seine gesamte Familie "schon immer" im Dorf römisch 40 leben würde. Überdies bejahte er in Folge die Frage, ob er auch bei seiner Familie im Punjab gelebt hätte. Ebenso erzählte er, dass seine Familie ein eigenes Haus sowie eine Landwirtschaft im Punjab habe und dass er im Punjab die Grundschule besucht und danach mit seinem Vater in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet hätte. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Ausführungen am Ende der Einvernahme entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, dass seine Verwandten nichts mit ihm zu tun haben hätten wollen, wodurch sich aber seine unterschiedlichen Angaben nicht nachvollziehen lassen. Außerdem behauptete er am Ende der Einvernahme nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls wiederum, dass seine Familie in Kashipur leben würde, während seine sonstigen Verwandten in römisch 40 wohnen würden. Seine Familie hätte keine Landwirtschaft im Punjab, sondern nur in Kashipur, wodurch sich der Beschwerdeführer jedoch erneut in Widersprüche verwickelte.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage weder konkrete Auskünfte über die geographischen Gegebenheiten in Uttranchal bzw. Kashipur und Udhampur geben konnte noch die Adresse des umstrittenen Grundstücks zu nennen bzw. zumindest dessen genaue Lage zu beschreiben vermochte, sodass anzunehmen ist, dass er aus den Punjab stammt und dort wohnhaft war. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben zwar Punjabi, jedoch nur wenig Hindi spreche, deutet darauf hin, dass er aus dem Punjab kommt. Weiters gab er die Entfernung zwischen Udhampur und Kashipur in der Einvernahme vom 20.11.2007 mit 10 km an, während er in der Einvernahme am 17.11.2008 von 50 km sprach. Aus dem Internet (http://maps.google.com/) ist zudem ersichtlich, dass Udhampur im Bundesstaat Jammu und Kashmir liegt und fast 700 km von Kashipur entfernt ist.
Darüber hinaus äußerte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Besitzverhältnisse am umstrittenen Grundstück auf widersprüchliche Weise und traten hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses der Wegnahme des Grundstückes zeitliche Ungereimtheiten auf, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärte, dass die Polizisten im Dezember 2005 gekommen seien, während er in der Einvernahme am 20.11.2007 den Jänner 2006 nannte.
Gesamthaft betrachtet gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgungsgefahr durch die Polizei bzw. die staatlichen Behörden in Indien glaubhaft zu machen und ist davon auszugehen, dass sein Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
4.2. In eventu wird auf die in den Länderfeststellungen und Berichten angeführte Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit - vorausgesetzt, seine Angaben würden zutreffen - durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Indiens, beispielsweise nach Delhi oder Mumbai, den behaupteten Problemen mit der lokalen Polizei in Uttranchal entgehen. Für eine landesweite polizeiliche Suche bzw. landesweite behördliche Schwierigkeiten hätten sich selbst bei Wahrheitsunterstellung keine substantiierten Hinweise ergeben. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass gegen ihn kein Haftbefehl vorliege und er nicht vorbestraft sei. Auch hat er seinen Heimatstaat legal und problemlos mit seinem eigenen Reisepass verlassen können.
Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, dies in Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (junger, gesunder Mann mit Berufserfahrung als Landwirt, familieneigener Landwirtschaft und Familienangehörigen in Indien) und des, wie in den Länderfeststellungen ausgeführt, starken Zusammenhalts der Sikh-Gemeinschaft.
Es kann daher keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in (ganz) Indien erkannt werden und war die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Es kann daher keine Gefährdungslage des Beschwerdeführers in (ganz) Indien erkannt werden und war die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
5. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.5. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Indien, auch in anderen Landesteilen, beispielsweise in Großstädten wie Delhi oder Mumbai, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, dies auch unter Berücksichtigung des, wie in den Länderfeststellungen dargelegt, starken Zusammenhalts der Sikh-Gemeinschaft (vgl. dazu VwGH 24.01.2008 Zl. 2006/19/0985). Zudem hat der Beschwerdeführer in Indien als Landwirt gearbeitet, besitzt seine Familie gemäß seinen Angaben eine eigene Landwirtschaft und leben seine Eltern, seine Schwester sowie jedenfalls noch ein Onkel, welcher auch seine Ausreise organisiert hat, in Indien, sodass er über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt.Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Indien, auch in anderen Landesteilen, beispielsweise in Großstädten wie Delhi oder Mumbai, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, dies auch unter Berücksichtigung des, wie in den Länderfeststellungen dargelegt, starken Zusammenhalts der Sikh-Gemeinschaft vergleiche dazu VwGH 24.01.2008 Zl. 2006/19/0985). Zudem hat der Beschwerdeführer in Indien als Landwirt gearbeitet, besitzt seine Familie gemäß seinen Angaben eine eigene Landwirtschaft und leben seine Eltern, seine Schwester sowie jedenfalls noch ein Onkel, welcher auch seine Ausreise organisiert hat, in Indien, sodass er über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Indien zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Indien zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Aus der Quellenlage ergibt sich, dass in Indien keine generelle politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt und dass Sikhs aufgrund ihrer religiösen Überzeugung oder der allgemeinen politischen Situation mit keinen staatlichen Repressalien zu rechnen haben. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der indische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass in Indien jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechts-verletzungen zu erkennen wären, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in die aktuelle Medienberichterstattung versichert hat. Die Situation in Indien, auch im Punjab, ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Somit war die Beschwerde auch bezüglich Spruchpunkt II. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
6. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt. Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit ungefähr vier Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, und wurden im Verfahren - trotz Aufforderung durch den Asylgerichtshof - keine Umstände, welche auf eine solche hindeuten könnten, dargetan. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke. Seine vorgebrachten freundschaftlichen und sozialen Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Er spricht wenig deutsch. Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben. Auch seine gelegentliche Arbeit als Zeitungszusteller ist nicht geeignet, eine Aufenthaltsverfestigung zu begründen.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.7. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Außerdem entspricht das Fluchtvorbringen, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.
III. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Kostenersatz wie folgt erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Kostenersatz wie folgt erwogen:
Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller zugleich mit der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen des Vertreters innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht hat.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bzw. der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bzw. der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).
Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.
Der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war sohin - abgesehen davon, dass der Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht Folge gegeben wurde - mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
03.05.2012