Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B11 402.653-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch: RA Dr. Mario ZÜGER,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch: RA Dr. Mario ZÜGER,
1100 Wien, Favoritenstraße 217/37, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
21. Oktober 2008, Zl. 08 10.194-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 34 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 34, AsylG stattgegeben und römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer hat am 17. Oktober 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Oktober 2008, Zl. 08 10.194-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Oktober 2008, Zl. 08 10.194-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Es ist von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater des minderjährigen XXXX, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juni. 2010, Zl. 10 01.611-BAT, Asyl gewährt wurde. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz amBei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater des minderjährigen römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juni. 2010, Zl. 10 01.611-BAT, Asyl gewährt wurde. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz am
17. Oktober 2008, sohin vor dem 1. Jänner 2010, eingebracht.
Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem bisherigen Akteninhalt sowie dem Akteninhalt des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt.Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 zugeteilt.
§ 34 AsylG lautet wie folgt:
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22 - gemeint ist § 2
Abs. 1 Z 22) von
[...]
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
[...]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, ist auch dieser seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuzuerkennen, ist auch dieser seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" i.S.d. AsylG u. a. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" i.S.d. AsylG u. a. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.
Es wird angemerkt, dass mit der AsylG in der seit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 2009/122 im Familienverfahren neue Prüfkriterien eingeflossen sind und der neueingefügte § 34Es wird angemerkt, dass mit der AsylG in der seit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. römisch eins Nr. 2009/122 im Familienverfahren neue Prüfkriterien eingeflossen sind und der neueingefügte Paragraph 34
Absatz 6 AsylG, wie folgt, lautet:
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schützberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn, es handelt sich bei dem Beschwerdeführer um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 AsylG muss diesbezüglich auch noch der Absatz 9 dieser Bestimmung angeführt werden:Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, AsylG muss diesbezüglich auch noch der Absatz 9 dieser Bestimmung angeführt werden:
Die §§ 12 Abs. 2, 12 a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung BGBl. I Nr. 2009/122 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs.1 Z 1 und 35 sind in der amDie Paragraphen 12, Absatz 2, 12, a, 22 Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2009/122 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 sind in der am
31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater des minderjährigen XXXX, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juni. 2010, Zl. 10 01.611-BAT, Asyl gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits am 17. Oktober 2008 gestellt hat, war dieses Verfahren am 1. Jänner 2010 bereits anhängig, weshalb der neueingeführte § 34 Abs. 6 AsylG gemäß der angeführten Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 9 AsylG noch nicht zu Anwendung kommt.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater des minderjährigen römisch 40 , dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juni. 2010, Zl. 10 01.611-BAT, Asyl gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits am 17. Oktober 2008 gestellt hat, war dieses Verfahren am 1. Jänner 2010 bereits anhängig, weshalb der neueingeführte Paragraph 34, Absatz 6, AsylG gemäß der angeführten Übergangsbestimmungen in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG noch nicht zu Anwendung kommt.
Obwohl der Sohn des Beschwerdeführers seinen Status als Asylberechtigten nur aufgrund eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG erhalten hat und es sich beim Beschwerdeführer um keinen minderjährigen ledigen Familiengehörigen handelt, ist dem Beschwerdeführer, aufgrund der Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 9 AsylG, Asyl zu gewähren. Die Fortsetzung des zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehenden Familienlebens ist in keinem anderen Staat möglich. Es war daher gemäß § 3 Abs. 5 AsylG die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Obwohl der Sohn des Beschwerdeführers seinen Status als Asylberechtigten nur aufgrund eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG erhalten hat und es sich beim Beschwerdeführer um keinen minderjährigen ledigen Familiengehörigen handelt, ist dem Beschwerdeführer, aufgrund der Übergangsbestimmungen in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG, Asyl zu gewähren. Die Fortsetzung des zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehenden Familienlebens ist in keinem anderen Staat möglich. Es war daher gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Übergangsbestimmungen (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
19.07.2010