Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 413.413-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, Zl. 09 14.427-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, Zl. 09 14.427-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer, ein 19-jähriger Staatsangehöriger aus Gambia, reiste am 18.11.2009 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist am Tag seiner Antragstellung durch das Bezirkspolizeikommando Baden einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen worden (As. BAA 1-9). In weiterer Folge wurde er am 11.03.2010 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 65-71).
Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater seit seiner Kindheit tot sei und deshalb seine Großmutter die Fürsorge für ihn übernommen hätte. Diese sei jedoch ebenfalls verstorben, weshalb er fortan alleine gewesen wäre. Nachdem er weder Geld noch Kontakt zu seiner Mutter gehabt hätte, habe er sich entschlossen Hilfe in Österreich zu suchen.
Seinen Reiseweg beschrieb der Beschwerdeführer dahingehend, dass er auf einem LKW versteckt seinen Heimatort (XXXX) Richtung Senegal verlassen hätte. Dort habe er sich etwa zwei Jahre auf der Insel XXXX aufgehalten und sei dann mittels Boot Richtung Italien aufgebrochen. In Italien sei er zwar angehalten worden, Fingerabdrücke seien ihm jedoch nicht abgenommen worden. Mit einem PKW sei er anschließend nach Neapel gefahren, wo er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten hätte und anschließend mittels Zug Richtung Wien gekommen sei.Seinen Reiseweg beschrieb der Beschwerdeführer dahingehend, dass er auf einem LKW versteckt seinen Heimatort (römisch 40 ) Richtung Senegal verlassen hätte. Dort habe er sich etwa zwei Jahre auf der Insel römisch 40 aufgehalten und sei dann mittels Boot Richtung Italien aufgebrochen. In Italien sei er zwar angehalten worden, Fingerabdrücke seien ihm jedoch nicht abgenommen worden. Mit einem PKW sei er anschließend nach Neapel gefahren, wo er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten hätte und anschließend mittels Zug Richtung Wien gekommen sei.
Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG des Bundesasylamtes vom 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass gemäß der Dublin-II-Verordnung Konsultationen mit Italien geführt werden (As. BAA 35).Mit Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG des Bundesasylamtes vom 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass gemäß der Dublin-II-Verordnung Konsultationen mit Italien geführt werden (As. BAA 35).
Die Konsultationen mit Italien gemäß Art. 21 Dublin II (Schreiben vom 30.11.2009) verliefen negativ.Die Konsultationen mit Italien gemäß Artikel 21, Dublin römisch zwei (Schreiben vom 30.11.2009) verliefen negativ.
Am 11.03.2010 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesasylamtes in Gegenwart eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, wobei diese Einvernahme eineinhalb Stunden dauerte (As. BAA 65-71). Zu seinen persönlichen Verhältnissen - welche er auch seinem Fluchtgrund zu Grunde legte - führte der Beschwerdeführer aus, dass sowohl sein Vater als auch seine Großmutter verstorben seien, weshalb er keine Familienmitglieder mehr in Gambia hätte. Nach dem Tod seiner Großmutter hätte der Beschwerdeführer in Gambia als Fischer gearbeitet und sei anschließend für zwei Jahre nach Senegal gegangen, wo er ebenfalls als Fischer tätig gewesen sei. Seine Schwester (15 Jahre alt) hätte er alleine in Gambia zurückgelassen. Wie es ihr gehe, wisse er nicht. Seine Mutter lebe in Senegal, jedoch hätte er keinen Kontakt mit ihr. Beweismittel oder Dokumente könne er nicht vorlegen.
Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Probleme im Falle einer Rückkehr haben werde.
Auf die Frage welche Gründe einer Ausweisung entgegen stünden, meinte der Beschwerdeführer, dass er - wenn er arbeiten dürfte - (in Österreich) gerne arbeiten würde.
Zu den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Gambia bestätigte der Beschwerdeführer deren Richtigkeit.
Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich keine persönlichen Beziehungen oder Verwandte zu haben.
2. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.03.2010, Zl. 09 14.427-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller ein Staatsangehöriger von Gambia sei, dies ließe sich aufgrund seiner Sprach- und Landeskenntnisse erkennen. Darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Gambia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Gambia konnte das Bundesasylamt nicht erkennen. Zu dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Reiseweg nach Österreich führte das Bundesasylamt aus, das die Darlegung äußerst vage gewesen sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er sich keine Details über den Fluchtweg hätte merken können, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser bereits zum Fluchtweg bewusst unwahre Angaben getätigt hätte. Dies wiederum sei ein Indiz dafür, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspreche.2. Mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.03.2010, Zl. 09 14.427-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller ein Staatsangehöriger von Gambia sei, dies ließe sich aufgrund seiner Sprach- und Landeskenntnisse erkennen. Darüber hinaus stünde seine genaue Identität jedoch nicht fest (mangels Vorlage amtlicher Dokumente). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Gambia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Gambia konnte das Bundesasylamt nicht erkennen. Zu dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Reiseweg nach Österreich führte das Bundesasylamt aus, das die Darlegung äußerst vage gewesen sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er sich keine Details über den Fluchtweg hätte merken können, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser bereits zum Fluchtweg bewusst unwahre Angaben getätigt hätte. Dies wiederum sei ein Indiz dafür, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspreche.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe hielt das Bundesasylamt fest, dass die Erwägungen des Beschwerdeführers - sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben - glaubhaft und auch nachvollziehbar seien. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen einer individuellen Gefährdung sei vom Beschwerdeführer weder plausibel dargelegt noch geltend gemacht worden.
Nicht glaubhaft sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seine jüngere Schwester im Jahr 2008 mit 15 Jahren allein in Gambia zurückgelassen hätte. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seine minderjährige Schwester in der Heimat nicht sich selbst überlassen beziehungsweise seine Schwester bloß im Wissen - dass sie versorgt sei - zurückgelassen hätte, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, in Gambia keine Existenzgrundlage gehabt zu haben, unglaubwürdig sei.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, aus wirtschaftlichen Gründen Gambia verlassen zu haben. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass er in Gambia in irgendeiner Form einer Verfolgung ausgesetzt sein könne. Das Bundesasylamt hätte sich maßgeblich durch den Umstand leiten lassen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermochte, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hätte keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG abgeleitet werden können. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und junger gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Das Bundesasylamt gehe davon aus, das der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit als Fischer oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften zu können. Darüber hinaus gehe das Bundesasylamt davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Gambia ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, aus wirtschaftlichen Gründen Gambia verlassen zu haben. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass er in Gambia in irgendeiner Form einer Verfolgung ausgesetzt sein könne. Das Bundesasylamt hätte sich maßgeblich durch den Umstand leiten lassen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermochte, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hätte keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG abgeleitet werden können. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und junger gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Das Bundesasylamt gehe davon aus, das der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in der Lage sein werde, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit als Fischer oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften zu können. Darüber hinaus gehe das Bundesasylamt davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Gambia ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliege.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird dem Bundesasylamt vorgeworfen, das Verfahren mangelhaft geführt und den Bescheid rechtswidrig erlassen zu haben. Der Beschwerdeführer beantragte überdies eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm Asyl zu gewähren respektive ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer moniert, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen als nicht ausreichend substantiiert gewürdigt hätte, in diesem Fall jedoch durch entsprechende Fragetechnik auf eine entsprechende Substantiviertheit hinwirken hätte müssen. Hinsichtlich der Refoulement-Prüfung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Gambia keine Verwandten oder Netzwerke von bekannten Personen hätte, von denen er unterstützt werden könnte. Hätte die Behörde die Tatsachen richtig gewürdigt, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass die wirtschaftliche Situation in Gambia ihm nicht erlaubt, sein Überleben zu sichern.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird dem Bundesasylamt vorgeworfen, das Verfahren mangelhaft geführt und den Bescheid rechtswidrig erlassen zu haben. Der Beschwerdeführer beantragte überdies eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm Asyl zu gewähren respektive ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer moniert, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen als nicht ausreichend substantiiert gewürdigt hätte, in diesem Fall jedoch durch entsprechende Fragetechnik auf eine entsprechende Substantiviertheit hinwirken hätte müssen. Hinsichtlich der Refoulement-Prüfung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Gambia keine Verwandten oder Netzwerke von bekannten Personen hätte, von denen er unterstützt werden könnte. Hätte die Behörde die Tatsachen richtig gewürdigt, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass die wirtschaftliche Situation in Gambia ihm nicht erlaubt, sein Überleben zu sichern.
4. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 26.05.2010 beim Asylgerichtshof ein. Am 22.06.2010 traf eine Information der BPD Wien, wonach der Beschwerdeführer am 19.06.2010 wegen Verdachtes des Suchtmittelhandels (auf frischer Tat betreten) festgenommen wurde, ein. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in landesgerichtlicher Untersuchungshaft.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet,durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet,durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahme hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Gambia beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden. Hiezu ist nun insgesamt aus Sicht des Asylgerichtshofes wie folgt auszuführen:
Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Verfolgung und somit mangelnden asylrechtlichen Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er hätte sein Heimatland wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen, nichts Substaniiertes entgegen. Die Beschwerdebegründung führt überdies neuerlich aus, dass die Lebensbedingungen des Beschwerdeführers schlecht gewesen seien und er - obwohl er seiner Arbeit nachgekommen sei - nicht regelmäßig und ausreichend bezahlt worden wäre. Zumal der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdebegründung ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes anführt, geht diese nicht über sein bisheriges Vorbringen hinaus, sodass die Argumentation, er werde in seinem Heimatland aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant verfolgt, offenkundig ins Leere geht. Auch das Vorliegen einer sozialen Gruppe unversorgter junger Männer in Gambia (ohne ausreichende familiäre Bezugspunkte) ist schon in Folge Heterogenität einer solchen "Gruppe" offenkundig zu verneinen.
Zu der Argumentation des Beschwerdeführers, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen als "vage" bezeichnet hätte, ihn jedoch - wenn dies der Fall gewesen wäre - entsprechend befragen hätte müssen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines bisherigen Asylverfahrens insgesamt (zumindest) drei Gelegenheiten gehabt hat, sein Fluchtvorbringen konkret und ausführlich darzulegen (Erstbefragung, Einvernahme vor dem Bundesasylamt und Beschwerde). Wie aus der Verfahrenserzählung bereits zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer eine konkrete asylrelevante Bedrohung gegen seine Person nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sohin auch nicht glaubhaft machen können, zumal dieser (jedes Mal) ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes angegeben hat. Trotz mehrfachen Nachfragens seitens der Behörde führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme aus, keine anderen Probleme in seinem Heimatland zu haben. Selbst hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen meinte der Beschwerdeführer wörtlich, "Ich hätte kein Problem nach Gambia zurück zu kehren. Ich würde keine Probleme zu Hause haben."
Es ist nicht Aufgabe der Behörde/des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer dahingehend Ratschläge zu erteilen, wie er sein Vorbringen erfolgsversprechend formulieren müsste beziehungsweise was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei (vgl. VwGH vom 13.12.1989, Zl. 89/03/0182). Das gleichlautende Vorbringen (schlechte wirtschaftliche Lage) des Beschwerdeführers kann ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht ersetzen. Nur vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass auch dem Beschwerdeführer zu Beginn seines Verfahrens in der Erstaufnahmestelle Informationsmaterial in einer für ihn verständlichen Sprache zum Ablauf des Asylverfahrens ausgehändigt wurde und er sich auch während des gesamten Verfahrens an Rechtsberater iSd §§ 64-66 AsylG wenden hatte können.Es ist nicht Aufgabe der Behörde/des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer dahingehend Ratschläge zu erteilen, wie er sein Vorbringen erfolgsversprechend formulieren müsste beziehungsweise was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei vergleiche VwGH vom 13.12.1989, Zl. 89/03/0182). Das gleichlautende Vorbringen (schlechte wirtschaftliche Lage) des Beschwerdeführers kann ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht ersetzen. Nur vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass auch dem Beschwerdeführer zu Beginn seines Verfahrens in der Erstaufnahmestelle Informationsmaterial in einer für ihn verständlichen Sprache zum Ablauf des Asylverfahrens ausgehändigt wurde und er sich auch während des gesamten Verfahrens an Rechtsberater iSd Paragraphen 64 -, 66, AsylG wenden hatte können.
Überdies ist das Argument des Bundesasylamtes von Bedeutung, dass nicht davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer seine minderjährige Schwester alleine im Heimatland zurückgelassen habe beziehungsweise er seine Schwester bloß im dem Wissen zurückgelassen habe, dass es ihr gut gehe, weshalb das Bestehen einer Existenzgrundlage angenommen werde. Diesem prima facie nicht unschlüssigen Argument ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort entgegengetreten oder hat sonstie dazu Ausführungen getätigt.
Die Beschwerdebehauptung, wonach der Bescheid des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel rechtswidrig sei, weil die Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt hätte - ohne konkrete stichhaltige Argumente entgegenzusetzen, respektive ein hinreichend konkretes substantiiertes Beweisanbot darzutun, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte -, war zusammenfassend nicht geeignet, die individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Gambia als auch der mangelnden Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers, zu relativieren. Nur vollständigkeitshalber ist hier (noch) darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor dem Bundesasylamt niemals ausgeführt hat und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist.
3. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA:3. Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des BAA:
3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
3.1.1. Aus den unbestritten gebliebenen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof (im Interesse des Beschwerdeführers der Vollständigkeit halber) auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung und den Folgebericht des US State Department zur Menschenrechtssituation in Gambia aus März 2010 versichert hat. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen gesunden Antragstellers (z.B. schwere Krankheit - dies ist dem Verwaltungsakt jedenfalls nicht zu entnehmen) war das Bundesasylamt auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist:Der Asylgerichtshof verkennt dabei auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist:
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seinen - im Detail unbestritten gebliebenen - Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation unter anderem (siehe As. 91 BAA) ausgeführt, die binnenwirtschaftliche Lage habe sich in den letzten Jahren (wenn auch auf geringem Niveau) stabilisiert; eine positive Entwicklung sei im Tourismus-, Bau-, und Telekommunikationssektor zu verzeichnen. Obwohl Gambia eines der ärmsten Länder der Welt ist, ist der gesamten - insgesamt umfassenden - Berichtslage zu diesem Land nirgends eine existenzbedrohende Lage einzelner oder bestimmter Bevölkerungsgruppen (Hungersnöte) zu entnehmen und hat auch die Beschwerde hiezu nichts Substantiierteres ausgeführt. Der Beschwerdeführer hat überdies angegeben, bereits als Fischer in seiner Heimat (sowohl in Gambia als auch in Senegal) tätig gewesen zu sein, weshalb ihm die Fortsetzung dieser Tätigkeit - insbesondere unter Berücksichtigung, dass Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei die Haupterwerbszweige des Landes sind - als zumutbar erscheint. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass nach der vorhandenen Erkenntnislage die Fischindustrie jedermann offen steht und nicht bestimmten Personen oder Personengruppen überlassen ist. Überdies bietet sich eine Ansiedelung in den städtischen Metropolen Gambias - insbesondere etwa Banjul (die Hauptstadt Gambias als fünftgrößte Stadt des Landes) oder Serrekunda, welche mit Abstand die größte Stadt und mit zirka 390.000 Einwohnern das wirtschaftliche und kulturelle Zentrum des Landes darstellt - an, wobei bei einem jährlichen Wirtschaftswachstum von 6 % (und steigend), bedingt durch die positive Entwicklung des Tourismus-, Bau- und Telekommunikationssektors, die Wahrscheinlichkeit für einen jungen, gesunden Erwachsenen mit Berufspraxis einen Arbeitsplatz zu finden, jedenfalls nicht als sehr gering anzusehen ist: Der Beschwerdeführer ist Angehöriger einer in Gambia weit verbreiteten Ethnie (Mandingo) und Religion, er spricht Mandingo und die landesweite Verkehrssprache Englisch.
3.1.2. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Zum Argument des Beschwerdeführers, er hätte in Gambia überhaupt kein Netzwerk, ist zunächst auszuführen, dass auf Basis der erörterten Erkenntnislage dem Vorhandensein eines solchen (familiären oder sonst sozialen) Netzwerks allenfalls bei Minderjährigen oder sonst individuell vulnerablen Personen ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, sohin nicht im Fall des Beschwerdeführers. Auch hat der Beschwerdeführer seine Identität weder durch Beweismittel noch durch sonstwie verifizierbare Aussagen belegt, sodass auch seine Behauptung, in Gambia über gar keine tragfähigen Kontakte (sei es Familie, seine Freunde) zu verfügen, nicht ohne weiteres dem Verfahren zugrundegelegt werden konnte. Unbestritten lebt die Schwester in Gambia, die ebenfalls wiederum in ein soziales Netzwerk eingebunden sein wird; es erscheint auch kaum nachvollziehbar, dass zur Mutter des Beschwerdeführers im unmittelbar benachbarten Senegal ein Kontakt überhaupt nicht herstellbar ist.3.1.2. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Zum Argument des Beschwerdeführers, er hätte in Gambia überhaupt kein Netzwerk, ist zunächst auszuführen, dass auf Basis der erörterten Erkenntnislage dem Vorhandensein eines solchen (familiären oder sonst sozialen) Netzwerks allenfalls bei Minderjährigen oder sonst individuell vulnerablen Personen ausschlaggebendes Gewicht zukommen kann, sohin nicht im Fall des Beschwerdeführers. Auch hat der Beschwerdeführer seine Identität weder durch Beweismittel noch durch sonstwie verifizierbare Aussagen belegt, sodass auch seine Behauptung, in Gambia über gar keine tragfähigen Kontakte (sei es Familie, seine Freunde) zu verfügen, nicht ohne weiteres dem Verfahren zugrundegelegt werden konnte. Unbestritten lebt die Schwester in Gambia, die ebenfalls wiederum in ein soziales Netzwerk eingebunden sein wird; es erscheint auch kaum nachvollziehbar, dass zur Mutter des Beschwerdeführers im unmittelbar benachbarten Senegal ein Kontakt überhaupt nicht herstellbar ist.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit November 2009 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist also trotz zeitnaher Befragung der Verwaltungsbehörde (As. 65 BAA) nicht hervorgekommen. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich, etwa infolge Aufnahme in die Grundversorgung, annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls den Großteil seines Lebens in Gambia verbracht.3.2. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit November 2009 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF) ist also trotz zeitnaher Befragung der Verwaltungsbehörde (As. 65 BAA) nicht hervorgekommen. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich, etwa infolge Aufnahme in die Grundversorgung, annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls den Großteil seines Lebens in Gambia verbracht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes ebenso abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes ebenso abzuweisen.
4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf wesentliche zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues respektive kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers, welches allfälligerweise in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Verwaltungsbehörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, wie in der Verfahrenserzählung und entsprechenden Würdigung dargetan. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können.4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf wesentliche zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues respektive kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers, welches allfälligerweise in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Verwaltungsbehörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen, wie in der Verfahrenserzählung und entsprechenden Würdigung dargetan. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
06.07.2010