RS AsylGH 2010/6/25 D6 305290-3/2010

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Veröffentlicht am 25.06.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin bisher ausschließlich in Österreich gelebt hat und laut den Angaben ihrer Mutter die georgische Sprache nicht beherrscht). Allerdings ist dagegen zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass für die Beschwerdeführerin der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich:Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin bisher ausschließlich in Österreich gelebt hat und laut den Angaben ihrer Mutter die georgische Sprache nicht beherrscht). Allerdings ist dagegen zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass für die Beschwerdeführerin der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre vergleiche etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich:

In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie im schulischen Bereich - auf lange Sicht gesehen - nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Eltern und ihrer Geschwister nach Georgien zurückkehren, wodurch ihr die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Sie befindet sich in einem Alter, in dem eine Sozialisation in Georgien nicht als unmöglich oder unzumutbar erscheint.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter (ab 30.06.2010), EMRK, Familienverband, Herkunftsstaat, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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