TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/28 C4 318511-1/2008

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Veröffentlicht am 28.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 318.511-1/2008/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, FZ. 08 00.070-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, FZ. 08 00.070-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Er stellte am 02.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe China am 28.12.2007 mit einem Flugzeug verlassen. Die Ausreise sei illegal mittels eines gefälschten Reisepasses erfolgt. Es sei eine Schleppergebühr von 80.000 RMB ausgemacht gewesen, davon habe er 60.000 RMB bereits in China bezahlt, der Rest sei bis heute offen. Befragt zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahre 2007 einer chinesischen Investitionsgesellschaft einen großen Geldbetrag anvertraut habe. Diese Gesellschaft habe dann ihren Bankrott erklärt. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit anderen Anlegern das ganze Geld verloren. Sie hätten damals schon vermutet, dass es sich nur um einen vorgetäuschten Bankrott gehandelt habe und sie um ihr Geld betrogen worden seien. Es sei zu einer Demonstration gekommen, in deren Verlauf es zu Zusammenstößen mit der Polizei gekommen sei. Diese habe ihn verhaften wollen, deswegen sei er aus China geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von der Polizei verhaftet zu werden. Die Todesstrafe würde ihm sicher nicht drohen, aber es gebe in China sehr hohe Strafen, wenn man Polizeibeamte attackiere.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.01.2008 gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet weder aufhältige Eltern noch Kinder, noch lebe er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer sei illegal ausgereist, er halte seine Angaben zum Fluchtweg bei seiner Einvernahme vom 02.01.2008 aufrecht. Der Beschwerdeführer habe dem Schlepper 6.000 Euro bezahlt. Er habe seine Wohnung verkauft, dafür habe er das Geld bekommen. Befragt zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es in China einen Konzern für Gesundheitsprodukte gebe. Die Fabrik habe Leute angeworben. Der Beschwerdeführer habe im Voraus 3.000 Euro investieren müssen. Dafür hätte er dann jeden Monat an die 800 Euro erhalten sollen. Die Fabrik sei allerdings in Konkurs gegangen und der Beschwerdeführer habe kein Geld mehr bekommen. Andere Leute, die auch dadurch Geld verloren hätten und der Beschwerdeführer hätten dann gegen diesen Konzern demonstriert. Es sei die Polizei gekommen, um die Demonstration aufzulösen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, er sei von der Polizei geschlagen worden und habe auch mit dieser gekämpft. Daher werde er jetzt von der Polizei gesucht. Der Konzern heiße XXXX. Die Demonstration habe ca. im November 2007 stattgefunden. Es seien an die 10.000 Personen bei der Demonstration gewesen. Polizisten seien sicher an die Tausend im Einsatz gewesen. Nach der Demonstration habe sich der Beschwerdeführer weiter in XXXX aufgehalten, er sei nicht bei ihm zu Hause gewesen, sondern habe sich bei einem Freund versteckt. Der Beschwerdeführer habe auch bei der Bank wegen dieser Investition einen Kredit offen. Er habe bei der Bank noch an die 10.000 Euro Schulden. Sonstige Probleme habe er in seinem Heimatland nicht.Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet weder aufhältige Eltern noch Kinder, noch lebe er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer sei illegal ausgereist, er halte seine Angaben zum Fluchtweg bei seiner Einvernahme vom 02.01.2008 aufrecht. Der Beschwerdeführer habe dem Schlepper 6.000 Euro bezahlt. Er habe seine Wohnung verkauft, dafür habe er das Geld bekommen. Befragt zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es in China einen Konzern für Gesundheitsprodukte gebe. Die Fabrik habe Leute angeworben. Der Beschwerdeführer habe im Voraus 3.000 Euro investieren müssen. Dafür hätte er dann jeden Monat an die 800 Euro erhalten sollen. Die Fabrik sei allerdings in Konkurs gegangen und der Beschwerdeführer habe kein Geld mehr bekommen. Andere Leute, die auch dadurch Geld verloren hätten und der Beschwerdeführer hätten dann gegen diesen Konzern demonstriert. Es sei die Polizei gekommen, um die Demonstration aufzulösen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, er sei von der Polizei geschlagen worden und habe auch mit dieser gekämpft. Daher werde er jetzt von der Polizei gesucht. Der Konzern heiße römisch 40 . Die Demonstration habe ca. im November 2007 stattgefunden. Es seien an die 10.000 Personen bei der Demonstration gewesen. Polizisten seien sicher an die Tausend im Einsatz gewesen. Nach der Demonstration habe sich der Beschwerdeführer weiter in römisch 40 aufgehalten, er sei nicht bei ihm zu Hause gewesen, sondern habe sich bei einem Freund versteckt. Der Beschwerdeführer habe auch bei der Bank wegen dieser Investition einen Kredit offen. Er habe bei der Bank noch an die 10.000 Euro Schulden. Sonstige Probleme habe er in seinem Heimatland nicht.

Am 27.02.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er dort im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Momentan sei sein Fuß etwas geschwollen und er nehme entzündungshemmende Medikamente. Befragt, seit wann sein Fuß geschwollen sei, gab er an, seit Oktober 2007, einmal sei er nicht, einmal weniger und einmal stärker geschwollen. Befragt, ob er diesbezüglich in Behandlung stehe, gab er dann an, nein, jetzt nicht mehr, einmal, das sei im Lager Traiskirchen gewesen, sei sein Bein kurz angesehen worden. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Er halte seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht. Er habe bislang auch bereits alle Gründe, die ihn bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, vorgebracht. Im Bundesgebiet verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte. In China seien seine Eltern bereits verstorben und er sei ein Einzelkind. Er habe keine Kinder, er sei auch schon seit zehn Jahren geschieden und wisse von seiner Exfrau überhaupt nichts. Der Beschwerdeführer habe sein Haus verkauft und habe alle Dokumente bzw. Unterlagen zurückgelassen. Das Haus habe er im Oktober 2007 verkauft und habe dafür 168.000 RMB bekommen. Er wisse nicht, an wen er das Haus verkauft habe. Es sei eigentlich nicht ein Haus gewesen, sondern eine Wohnung. Sein Freund, ein gewisser XXXX, habe für ihn diese verkauft, darum könne er auch über den Käufer keine Auskunft erteilen. Die Adresse seines Freundes wisse er nicht. Er wohne in der Stadt XXXX Näheres sei ihm nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe das Geld von seinem Freund gleich nach dem Verkauf der Wohnung bar übergeben bekommen. Die Wohnung habe sich in der Stadt XXXX befunden. Er habe in dieser Wohnung zeitlebens, seit seiner Geburt bis zur Ausreise, gewohnt. Er habe die Wohnung Anfang Oktober 2007 verlassen, es müsste so um den 3.10.2007 gewesen sein. Am 3.10.2007 habe er sich zu seinem Freund XXXX, der auch dann seine Wohnung verkauft habe, begeben. Dort habe er sich dreißig Tage aufgehalten. Nach diesen dreißig Tagen sei er mit dem Zug von XXXX nach XXXX gefahren. Er habe sich in XXXX vier Tage aufgehalten. Dort habe er in einem Hotel geschlafen. Er kenne weder den Namen noch die Adresse des Hotels. Er habe versucht, in XXXX Arbeit zu finden, was ihm aber nicht gelungen sei. Eines Tages hätte ihn dann ein Polizist festzunehmen versucht, wogegen sich der Beschwerdeführer gewehrt habe. Während seines viertägigen Aufenthaltes sei von einem Polizisten versucht worden, ihn festzunehmen. Wann es zu diesem Festnahmeversuch in XXXX gekommen sei, wisse er jetzt nicht mehr so genau. Über Vorhalt, dass er sich doch nur vier Tage dort aufgehalten habe, gab er an, es sei am 20. November 2007 gewesen. Er sei sich dessen sicher. Am 20. November 2007 sei versucht worden, ihn festzunehmen. Über Vorhalt, dass in seinen Ausführungen ein Zeitraum von ungefähr zwei Wochen fehle, gab er an, er sei anschließend wieder nach XXXX zurückgekehrt. Nach vier Tagen in XXXX sei er wieder in seine Wohnung in XXXX zurückgekehrt. Dort sei dann versucht worden, ihn festzunehmen. Über Nachfrage, wo es nun zu dem Versuch gekommen sei, ihn festzunehmen, antwortete er, in XXXX, in seiner Wohnung. Über nochmalige Nachfrage, ob am 20. November 2007 versucht worden sei, ihn in seiner Wohnung in XXXX festzunehmen, gab er an, ja, das stimme jetzt. Am 20. November 2007 sei versucht worden, ihn in seiner Wohnung in XXXX festzunehmen. Befragt, warum es zu einem Festnahmeversuch in seiner Wohnung in XXXX gekommen sei, gab er an, er habe Probleme mit seinem Arbeitgeber bzw. Ex - Arbeitgeber gehabt. Es sei ihm noch Lohn geschuldet worden. Der Beschwerdeführer hätte wollen, dass ihm der noch ausstehende Lohn ausbezahlt werde, weshalb er sich zu seinem Arbeitgeber begeben habe und seinen ausstehenden Lohn eingefordert habe. Plötzlich sei ein Polizist gekommen und hätte ihn schlagen wollen. Woher dieser Polizist so plötzlich gekommen sei, wisse er nicht. Auf die Frage, wann sich dieser Vorfall ereignet habe, antwortete er nicht. Über nochmalige Frage, wann sich dieser Vorfall ereignet habe, gab er dann an, das wisse er jetzt nicht mehr. Befragt, ob er das ungefähr angeben könne, führte er aus, das wisse er nicht. Er wisse nicht einmal den betreffenden Monat und das Jahr. Er habe sich anschließend noch so an die zwei Monate in China aufgehalten. China habe er im Dezember 2007 verlassen, am 28. Dezember 2007 sei er aus China ausgereist. Somit müsste der Vorfall mit seinem Ex - Arbeitgeber, der ca. zwei Monate vorher erfolgt sei, im November gewesen sein. Ja, er glaube, dass sich dieser Vorfall am 23. November 2007 ereignet habe. Am 23. November 2007 sei er bei seinem Arbeitgeber gewesen und habe seinen ausstehenden Lohn gefordert. Er habe bei der Firma XXXX gearbeitet und diese habe ihm den Lohn geschuldet. Die genaue Adresse der Firma kenne er nicht. Über Vorhalt, dass er doch die Anschrift der Firma kennen müsse, gab er an, er wisse es nicht mehr, ihm falle die Adresse nicht mehr ein. Die Firma befinde sich in XXXX, die Adresse falle ihm aber nicht ein. Er habe in dieser Firma über ein Jahr lang gearbeitet. Diese Firma habe Spirituosen produziert. Der Beschwerdeführer sei einfacher Arbeiter gewesen, er habe verschiedene Arbeiten gemacht, was eben gerade angefallen sei. Befragt, was er konkret gemacht habe, führte er aus, es habe nichts Konkretes gegeben. Was gerade angefallen bzw. verlangt worden sei, habe er gemacht. Von März 2006 bis zur Ausreise sei er bei der besagten Firma beschäftigt gewesen. Die Firma habe ihm gut über 100.000 RMB geschuldet. Er hätte pro Quartal, alle drei Monate, 20.000 RMB bekommen sollen bzw. habe er das verdient. Er habe seinen ausstehenden Lohn einfordern wollen, wobei von einem Polizisten versucht worden sei, ihn zu schlagen bzw. ihn festzunehmen. Befragt, ob er sonstigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. sonstige Probleme oder Schwierigkeiten in China gehabt habe, führte er aus, nein, überhaupt nicht. Das sei der einzige Vor- bzw. Zwischenfall gewesen, den er in China gehabt habe. Sonstigen Verfolgungen sei er nicht ausgesetzt gewesen. Befragt, was ihm bei einem Weiterverbleib in China gedroht hätte, gab er an, das, was er schon gesagt habe, sonst nichts. Nochmals befragt, was er bei einem Verbleib in China zu befürchten gehabt hätte, führte er aus, es hätte sein können, dass er ins Gefängnis gesteckt worden wäre. Nachgefragt, warum das so sein sollte, führte er aus, in China gebe es keine Menschenrechte. Nochmals befragt, warum er ins Gefängnis hätte gesteckt werden sollen, gab er an, da er Geld von seiner Ex - Firma gefordert habe. Über Vorhalt, dass das kein Grund sei, um festgenommen zu werden, führte der Beschwerdeführer aus, in China schon, man frage in China nicht nach Recht oder Unrecht. Er habe sich im Zuge der Lohneinforderung nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe alles vorgebracht, was ihn bewogen habe, China zu verlassen. Am 30.10.2007 habe er seine Wohnung verlassen, er sei damals das letzte Mal in seiner Wohnung aufhältig gewesen. Am 20.10.2007 sei er von XXXX nach XXXX zurückgekehrt. Über Vorhalt, dass er vorerst vom 23.11.2007 gesprochen habe, führte er aus, nein, von Mitte Oktober bis zum 20. Oktober 2007 sei er in XXXX gewesen. Befragt, was er damals in XXXX gemacht habe, führte er aus, er habe etwas Zeit gehabt und habe sich dort umsehen wollen bzw. habe sich dort etwas ansehen wollen. Befragt, wohin er sich am 30.10.2007 begeben habe, gab er an, am 30. Oktober sei er von XXXX nach XXXX zurückgekehrt und habe sich anschließend bei seinem Freund XXXX aufgehalten. Er sei nur gelegentlich bei seinem Freund gewesen, die restliche bzw. die meiste Zeit habe er zu Hause in seiner Wohnung verbracht. Befragt, wann er nun XXXX endgültig verlassen habe, gab er an, am 28.12.2007 habe er China von Peking aus verlassen. Über Fragwiederholung gab er an, am 25.Dezember 2007 sei er mit dem Zug direkt von XXXX nach Peking gefahren, von wo er dann am 28.12.2007 direkt nach Österreich geflogen sei. Befragt, wo er bis zum 25. Dezember 2007 gewohnt habe, antwortete der Beschwerdeführer nicht. Über Fragwiederholung gab er dann an, das wisse er jetzt nicht mehr. Wahrscheinlich sei es bei seinem Freund XXXX gewesen. Es könnte auch gewesen sein, dass er in XXXX gewesen sei. Er wisse es nicht mehr. Entweder sei er bei XXXX oder in XXXX gewesen. Er habe 60.000 RMB an die Schlepperorganisation bezahlt. Den Betrag habe er durch den Verkauf seiner Wohnung finanziert. Er habe den gesamten Betrag an die Schlepperorganisation ausbezahlt. Die Ausbezahlung sei in China erfolgt. Er habe in China den vereinbarten bzw. ausgemachten Betrag für die Schleppung bezahlt, anschließend sei er dann aus China gebracht worden. Im Falle einer Rückkehr nach China könnte es sein, dass er ins Gefängnis müsste. Dies deshalb, weil es dort keine Humanität gebe. Der Beschwerdeführer habe alles vorgebracht, was ihn bewogen habe, sein Heimatland zu verlassen und was ihn gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindere.Momentan sei sein Fuß etwas geschwollen und er nehme entzündungshemmende Medikamente. Befragt, seit wann sein Fuß geschwollen sei, gab er an, seit Oktober 2007, einmal sei er nicht, einmal weniger und einmal stärker geschwollen. Befragt, ob er diesbezüglich in Behandlung stehe, gab er dann an, nein, jetzt nicht mehr, einmal, das sei im Lager Traiskirchen gewesen, sei sein Bein kurz angesehen worden. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Er halte seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht. Er habe bislang auch bereits alle Gründe, die ihn bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, vorgebracht. Im Bundesgebiet verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte. In China seien seine Eltern bereits verstorben und er sei ein Einzelkind. Er habe keine Kinder, er sei auch schon seit zehn Jahren geschieden und wisse von seiner Exfrau überhaupt nichts. Der Beschwerdeführer habe sein Haus verkauft und habe alle Dokumente bzw. Unterlagen zurückgelassen. Das Haus habe er im Oktober 2007 verkauft und habe dafür 168.000 RMB bekommen. Er wisse nicht, an wen er das Haus verkauft habe. Es sei eigentlich nicht ein Haus gewesen, sondern eine Wohnung. Sein Freund, ein gewisser römisch 40 , habe für ihn diese verkauft, darum könne er auch über den Käufer keine Auskunft erteilen. Die Adresse seines Freundes wisse er nicht. Er wohne in der Stadt römisch 40 Näheres sei ihm nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe das Geld von seinem Freund gleich nach dem Verkauf der Wohnung bar übergeben bekommen. Die Wohnung habe sich in der Stadt römisch 40 befunden. Er habe in dieser Wohnung zeitlebens, seit seiner Geburt bis zur Ausreise, gewohnt. Er habe die Wohnung Anfang Oktober 2007 verlassen, es müsste so um den 3.10.2007 gewesen sein. Am 3.10.2007 habe er sich zu seinem Freund römisch 40 , der auch dann seine Wohnung verkauft habe, begeben. Dort habe er sich dreißig Tage aufgehalten. Nach diesen dreißig Tagen sei er mit dem Zug von römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Er habe sich in römisch 40 vier Tage aufgehalten. Dort habe er in einem Hotel geschlafen. Er kenne weder den Namen noch die Adresse des Hotels. Er habe versucht, in römisch 40 Arbeit zu finden, was ihm aber nicht gelungen sei. Eines Tages hätte ihn dann ein Polizist festzunehmen versucht, wogegen sich der Beschwerdeführer gewehrt habe. Während seines viertägigen Aufenthaltes sei von einem Polizisten versucht worden, ihn festzunehmen. Wann es zu diesem Festnahmeversuch in römisch 40 gekommen sei, wisse er jetzt nicht mehr so genau. Über Vorhalt, dass er sich doch nur vier Tage dort aufgehalten habe, gab er an, es sei am 20. November 2007 gewesen. Er sei sich dessen sicher. Am 20. November 2007 sei versucht worden, ihn festzunehmen. Über Vorhalt, dass in seinen Ausführungen ein Zeitraum von ungefähr zwei Wochen fehle, gab er an, er sei anschließend wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Nach vier Tagen in römisch 40 sei er wieder in seine Wohnung in römisch 40 zurückgekehrt. Dort sei dann versucht worden, ihn festzunehmen. Über Nachfrage, wo es nun zu dem Versuch gekommen sei, ihn festzunehmen, antwortete er, in römisch 40 , in seiner Wohnung. Über nochmalige Nachfrage, ob am 20. November 2007 versucht worden sei, ihn in seiner Wohnung in römisch 40 festzunehmen, gab er an, ja, das stimme jetzt. Am 20. November 2007 sei versucht worden, ihn in seiner Wohnung in römisch 40 festzunehmen. Befragt, warum es zu einem Festnahmeversuch in seiner Wohnung in römisch 40 gekommen sei, gab er an, er habe Probleme mit seinem Arbeitgeber bzw. Ex - Arbeitgeber gehabt. Es sei ihm noch Lohn geschuldet worden. Der Beschwerdeführer hätte wollen, dass ihm der noch ausstehende Lohn ausbezahlt werde, weshalb er sich zu seinem Arbeitgeber begeben habe und seinen ausstehenden Lohn eingefordert habe. Plötzlich sei ein Polizist gekommen und hätte ihn schlagen wollen. Woher dieser Polizist so plötzlich gekommen sei, wisse er nicht. Auf die Frage, wann sich dieser Vorfall ereignet habe, antwortete er nicht. Über nochmalige Frage, wann sich dieser Vorfall ereignet habe, gab er dann an, das wisse er jetzt nicht mehr. Befragt, ob er das ungefähr angeben könne, führte er aus, das wisse er nicht. Er wisse nicht einmal den betreffenden Monat und das Jahr. Er habe sich anschließend noch so an die zwei Monate in China aufgehalten. China habe er im Dezember 2007 verlassen, am 28. Dezember 2007 sei er aus China ausgereist. Somit müsste der Vorfall mit seinem Ex - Arbeitgeber, der ca. zwei Monate vorher erfolgt sei, im November gewesen sein. Ja, er glaube, dass sich dieser Vorfall am 23. November 2007 ereignet habe. Am 23. November 2007 sei er bei seinem Arbeitgeber gewesen und habe seinen ausstehenden Lohn gefordert. Er habe bei der Firma römisch 40 gearbeitet und diese habe ihm den Lohn geschuldet. Die genaue Adresse der Firma kenne er nicht. Über Vorhalt, dass er doch die Anschrift der Firma kennen müsse, gab er an, er wisse es nicht mehr, ihm falle die Adresse nicht mehr ein. Die Firma befinde sich in römisch 40 , die Adresse falle ihm aber nicht ein. Er habe in dieser Firma über ein Jahr lang gearbeitet. Diese Firma habe Spirituosen produziert. Der Beschwerdeführer sei einfacher Arbeiter gewesen, er habe verschiedene Arbeiten gemacht, was eben gerade angefallen sei. Befragt, was er konkret gemacht habe, führte er aus, es habe nichts Konkretes gegeben. Was gerade angefallen bzw. verlangt worden sei, habe er gemacht. Von März 2006 bis zur Ausreise sei er bei der besagten Firma beschäftigt gewesen. Die Firma habe ihm gut über 100.000 RMB geschuldet. Er hätte pro Quartal, alle drei Monate, 20.000 RMB bekommen sollen bzw. habe er das verdient. Er habe seinen ausstehenden Lohn einfordern wollen, wobei von einem Polizisten versucht worden sei, ihn zu schlagen bzw. ihn festzunehmen. Befragt, ob er sonstigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. sonstige Probleme oder Schwierigkeiten in China gehabt habe, führte er aus, nein, überhaupt nicht. Das sei der einzige Vor- bzw. Zwischenfall gewesen, den er in China gehabt habe. Sonstigen Verfolgungen sei er nicht ausgesetzt gewesen. Befragt, was ihm bei einem Weiterverbleib in China gedroht hätte, gab er an, das, was er schon gesagt habe, sonst nichts. Nochmals befragt, was er bei einem Verbleib in China zu befürchten gehabt hätte, führte er aus, es hätte sein können, dass er ins Gefängnis gesteckt worden wäre. Nachgefragt, warum das so sein sollte, führte er aus, in China gebe es keine Menschenrechte. Nochmals befragt, warum er ins Gefängnis hätte gesteckt werden sollen, gab er an, da er Geld von seiner Ex - Firma gefordert habe. Über Vorhalt, dass das kein Grund sei, um festgenommen zu werden, führte der Beschwerdeführer aus, in China schon, man frage in China nicht nach Recht oder Unrecht. Er habe sich im Zuge der Lohneinforderung nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe alles vorgebracht, was ihn bewogen habe, China zu verlassen. Am 30.10.2007 habe er seine Wohnung verlassen, er sei damals das letzte Mal in seiner Wohnung aufhältig gewesen. Am 20.10.2007 sei er von römisch 40 nach römisch 40 zurückgekehrt. Über Vorhalt, dass er vorerst vom 23.11.2007 gesprochen habe, führte er aus, nein, von Mitte Oktober bis zum 20. Oktober 2007 sei er in römisch 40 gewesen. Befragt, was er damals in römisch 40 gemacht habe, führte er aus, er habe etwas Zeit gehabt und habe sich dort umsehen wollen bzw. habe sich dort etwas ansehen wollen. Befragt, wohin er sich am 30.10.2007 begeben habe, gab er an, am 30. Oktober sei er von römisch 40 nach römisch 40 zurückgekehrt und habe sich anschließend bei seinem Freund römisch 40 aufgehalten. Er sei nur gelegentlich bei seinem Freund gewesen, die restliche bzw. die meiste Zeit habe er zu Hause in seiner Wohnung verbracht. Befragt, wann er nun römisch 40 endgültig verlassen habe, gab er an, am 28.12.2007 habe er China von Peking aus verlassen. Über Fragwiederholung gab er an, am 25.Dezember 2007 sei er mit dem Zug direkt von römisch 40 nach Peking gefahren, von wo er dann am 28.12.2007 direkt nach Österreich geflogen sei. Befragt, wo er bis zum 25. Dezember 2007 gewohnt habe, antwortete der Beschwerdeführer nicht. Über Fragwiederholung gab er dann an, das wisse er jetzt nicht mehr. Wahrscheinlich sei es bei seinem Freund römisch 40 gewesen. Es könnte auch gewesen sein, dass er in römisch 40 gewesen sei. Er wisse es nicht mehr. Entweder sei er bei römisch 40 oder in römisch 40 gewesen. Er habe 60.000 RMB an die Schlepperorganisation bezahlt. Den Betrag habe er durch den Verkauf seiner Wohnung finanziert. Er habe den gesamten Betrag an die Schlepperorganisation ausbezahlt. Die Ausbezahlung sei in China erfolgt. Er habe in China den vereinbarten bzw. ausgemachten Betrag für die Schleppung bezahlt, anschließend sei er dann aus China gebracht worden. Im Falle einer Rückkehr nach China könnte es sein, dass er ins Gefängnis müsste. Dies deshalb, weil es dort keine Humanität gebe. Der Beschwerdeführer habe alles vorgebracht, was ihn bewogen habe, sein Heimatland zu verlassen und was ihn gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindere.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.03.2008, FZ. 08 00.070-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.03.2008, FZ. 08 00.070-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfülle. So sei der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage gewesen, gleichlautend anzugeben, wann, wo und weshalb es zu einem Festnahmeversuch, im Zuge dessen er auch von einem Polizisten geschlagen worden sein sollte, gekommen wäre. So habe er im Zuge der Erstbefragung im Asylverfahren vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vermeint, dass es im Zuge einer Demonstration, die gegen eine chinesische Investitionsgesellschaft, die ihren Bankrott erklärt habe und der der Beschwerdeführer einen großen Geldbetrag anvertraut gehabt hätte, zu einem Festnahmeversuch seiner Person gekommen wäre. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Zuge dieser Erstbefragung vermeint, dass er die gesamten Schleppungskosten noch nicht beglichen hätte und er der Schlepperorganisation noch 20.000 RMB schulden würde. Vor der Erstaufnahmestelle - Ost habe der Beschwerdeführer dann wiederum vermeint, dass er in einen Konzern für Gesundheitsprodukte, der den Namen XXXX führen würde, 3.000 Euro investiert hätte, wofür er in weiterer Folge pro Monat 800 Euro hätte erhalten sollen. Nachdem diese Firma in Konkurs gegangen wäre, wäre es zu einer Großdemonstration gekommen, an der an die 10.000 Personen teilgenommen hätten, bei der es auch zu Ausschreitungen mit der Polizei gekommen wäre, im Zuge derer auch versucht worden wäre, den Beschwerdeführer festzunehmen. Bezüglich des Zeitpunktes dieser Demonstration vermeinte der Beschwerdeführer, dass diese so ca. im November 2007 stattgefunden hätte. Bezüglich seines Aufenthaltes bis zur Ausreise befragt habe der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle - Ost vermeint, dass er sich nach der Demonstration zwar noch in XXXX aufgehalten hätte, aber nicht mehr zu Hause, sondern versteckt bei einem Freund. Des Weiteren habe er vor der Erstaufnahmestelle - Ost auch noch angegeben, dass er darüber hinausgehend auch noch bei einer Bank Schulden bzw. einen Kredit in der Höhe von 10.000 Euro offen hätte. Vor der Außenstelle Eisenstadt habe der Beschwerdeführer vorerst vermeint, dass er seine Wohnung in XXXX am 3. Oktober 2007 verlassen habe und diese in weiterer Folge auch von einem Freund verkauft worden wäre, wofür der Beschwerdeführer 168.000 RMB bekommen hätte. Nach einem dreißigtägigen Aufenthalt bei diesem Freund wäre er mit dem Zug von XXXX nach XXXX gefahren wo er sich für vier Tage aufgehalten und versucht hätte, eine Arbeit zu finden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer dann vermeint, dass es während dieser vier Tage in XXXX zu einem Festnahmeversuch seiner Person gekommen wäre, der in weiterer Folge auf den 20. November 2007 datiert worden sei. Auf Vorhalt, dass in seinen Ausführungen ein Zeitraum von an die zwei Wochen fehlen würde, habe der Beschwerdeführer dann wiederum vermeint, doch nicht in XXXX festgenommen worden zu sein, sondern dass er in weiterer Folge wieder nach XXXX in seine Wohnung zurückgekehrt sei und es dort in seiner Wohnung zu den besagten Festnahmeversuch am 20. November 2007 gekommen wäre. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, bevor die obige Behauptung in dem Raum gestellt worden sei, dezidiert ausgeführt habe, dass er seine Wohnung in XXXX bereits am 3. Oktober 2007 verlassen hätte bzw. zum letzten Mal in seiner Wohnung aufhältig gewesen wäre. Befragt zur besagten Festnahme am 20. November 2007 habe der Beschwerdeführer vermeint, dass er Probleme mit seinem Ex - Arbeitgeber gehabt habe und man ihm noch Lohn geschuldet hätte. Bezüglich der konkreten Probleme befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich zu seinem Ex - Arbeitgeber begeben habe und dort versucht hätte, seinen noch ausstehenden Lohn einzufordern, als plötzlich ein Polizist aufgetaucht wäre, der ihn hätte festnehmen wollen, womit schon alleine vor der Außenstelle Eisenstadt die Örtlichkeit, an der es zu dem angeblichen Festnahmeversuch gekommen sein sollte, drei Mal unterschiedlich bzw. verschiedenartig angegeben worden sei. Abgesehen davon sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schlussendlich vor der Außenstelle Eisenstadt auch vermeint habe, dass es zu diesem Festnahmeversuch am 23. Oktober 2007 (vorerst 20. November 2007) gekommen wäre. Vor der Außenstelle Eisenstadt sei keine Rede mehr davon gewesen, dass der behauptete Festnahmeversuch im Zuge einer etwaigen Demonstrationsteilnahme erfolgt wäre, wie dies noch vor der Erstaufnahmestelle - Ost behauptet worden sei. Auch sei vom Beschwerdeführer dezidiert bestätigt worden, dass es sich hiebei um den einzigen Festnahmeversuch gehandelt habe, womit auch auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer etwaige Verfolgungshandlungen bzw. Festnahmeversuche untereinander vermischt haben könnte. Weiters seien die Namen der die angebliche Verfolgung auslösenden Firmen unterschiedlich bzw. widersprüchlich angegeben worden.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht erfülle. So sei der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage gewesen, gleichlautend anzugeben, wann, wo und weshalb es zu einem Festnahmeversuch, im Zuge dessen er auch von einem Polizisten geschlagen worden sein sollte, gekommen wäre. So habe er im Zuge der Erstbefragung im Asylverfahren vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vermeint, dass es im Zuge einer Demonstration, die gegen eine chinesische Investitionsgesellschaft, die ihren Bankrott erklärt habe und der der Beschwerdeführer einen großen Geldbetrag anvertraut gehabt hätte, zu einem Festnahmeversuch seiner Person gekommen wäre. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Zuge dieser Erstbefragung vermeint, dass er die gesamten Schleppungskosten noch nicht beglichen hätte und er der Schlepperorganisation noch 20.000 RMB schulden würde. Vor der Erstaufnahmestelle - Ost habe der Beschwerdeführer dann wiederum vermeint, dass er in einen Konzern für Gesundheitsprodukte, der den Namen römisch 40 führen würde, 3.000 Euro investiert hätte, wofür er in weiterer Folge pro Monat 800 Euro hätte erhalten sollen. Nachdem diese Firma in Konkurs gegangen wäre, wäre es zu einer Großdemonstration gekommen, an der an die 10.000 Personen teilgenommen hätten, bei der es auch zu Ausschreitungen mit der Polizei gekommen wäre, im Zuge derer auch versucht worden wäre, den Beschwerdeführer festzunehmen. Bezüglich des Zeitpunktes dieser Demonstration vermeinte der Beschwerdeführer, dass diese so ca. im November 2007 stattgefunden hätte. Bezüglich seines Aufenthaltes bis zur Ausreise befragt habe der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle - Ost vermeint, dass er sich nach der Demonstration zwar noch in römisch 40 aufgehalten hätte, aber nicht mehr zu Hause, sondern versteckt bei einem Freund. Des Weiteren habe er vor der Erstaufnahmestelle - Ost auch noch angegeben, dass er darüber hinausgehend auch noch bei einer Bank Schulden bzw. einen Kredit in der Höhe von 10.000 Euro offen hätte. Vor der Außenstelle Eisenstadt habe der Beschwerdeführer vorerst vermeint, dass er seine Wohnung in römisch 40 am 3. Oktober 2007 verlassen habe und diese in weiterer Folge auch von einem Freund verkauft worden wäre, wofür der Beschwerdeführer 168.000 RMB bekommen hätte. Nach einem dreißigtägigen Aufenthalt bei diesem Freund wäre er mit dem Zug von römisch 40 nach römisch 40 gefahren wo er sich für vier Tage aufgehalten und versucht hätte, eine Arbeit zu finden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer dann vermeint, dass es während dieser vier Tage in römisch 40 zu einem Festnahmeversuch seiner Person gekommen wäre, der in weiterer Folge auf den 20. November 2007 datiert worden sei. Auf Vorhalt, dass in seinen Ausführungen ein Zeitraum von an die zwei Wochen fehlen würde, habe der Beschwerdeführer dann wiederum vermeint, doch nicht in römisch 40 festgenommen worden zu sein, sondern dass er in weiterer Folge wieder nach römisch 40 in seine Wohnung zurückgekehrt sei und es dort in seiner Wohnung zu den besagten Festnahmeversuch am 20. November 2007 gekommen wäre. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, bevor die obige Behauptung in dem Raum gestellt worden sei, dezidiert ausgeführt habe, dass er seine Wohnung in römisch 40 bereits am 3. Oktober 2007 verlassen hätte bzw. zum letzten Mal in seiner Wohnung aufhältig gewesen wäre. Befragt zur besagten Festnahme am 20. November 2007 habe der Beschwerdeführer vermeint, dass er Probleme mit seinem Ex - Arbeitgeber gehabt habe und man ihm noch Lohn geschuldet hätte. Bezüglich der konkreten Probleme befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich zu seinem Ex - Arbeitgeber begeben habe und dort versucht hätte, seinen noch ausstehenden Lohn einzufordern, als plötzlich ein Polizist aufgetaucht wäre, der ihn hätte festnehmen wollen, womit schon alleine vor der Außenstelle Eisenstadt die Örtlichkeit, an der es zu dem angeblichen Festnahmeversuch gekommen sein sollte, drei Mal unterschiedlich bzw. verschiedenartig angegeben worden sei. Abgesehen davon sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schlussendlich vor der Außenstelle Eisenstadt auch vermeint habe, dass es zu diesem Festnahmeversuch am 23. Oktober 2007 (vorerst 20. November 2007) gekommen wäre. Vor der Außenstelle Eisenstadt sei keine Rede mehr davon gewesen, dass der behauptete Festnahmeversuch im Zuge einer etwaigen Demonstrationsteilnahme erfolgt wäre, wie dies noch vor der Erstaufnahmestelle - Ost behauptet worden sei. Auch sei vom Beschwerdeführer dezidiert bestätigt worden, dass es sich hiebei um den einzigen Festnahmeversuch gehandelt habe, womit auch auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer etwaige Verfolgungshandlungen bzw. Festnahmeversuche untereinander vermischt haben könnte. Weiters seien die Namen der die angebliche Verfolgung auslösenden Firmen unterschiedlich bzw. widersprüchlich angegeben worden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft zu machen. Ebenso wenig habe er glaubhaft machen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall der Rückkehr in die Volksrepublik China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es bestehe zudem in China keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne Sorgepflichten, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Weiters sei die Grundversorgung mit Lebensmitteln in China gewährleistet. Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen außergewöhnlichen Umstand habe der Beschwerdeführer nicht bescheinigt. Hinsichtlich ausgewiesener Staatsangehöriger von China habe keine unangemessene Behandlung festgestellt werden können. Bei der illegalen Ausreise handle es sich um ein geringfügiges Vergehen, dass keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöse. Der Beschwerdeführer halte sich seit Dezember 2007 im Bundesgebiet auf, sei Staatsangehöriger von China und sei bis zur Ausreise im Dezember 2007 durchgehend und ununterbrochen in China aufhältig bzw. wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anbindungen in Österreich. Sonstige soziale Anbindungen im Bundesgebiet oder sonstige private Interessen seien nicht vorgebracht worden, was auch im Umstand begründet sein dürfte, dass sich der Beschwerdeführer erst relativ kurze Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen somit keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung unzulässigerweise in das Familien - oder Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer habe seine asylrelevante Verfolgung detailliert darlegen können. Die Ausführungen bezüglich der Beschäftigung sowie der Probleme in Verbindung mit dem Geld seien vor dem Hintergrund der offiziellen Länderberichte schlüssig und glaubwürdig. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem Schluss komme, kein Asyl zu gewähren. Konkrete Ermittlungen im Herkunftsland seien nicht angestellt worden und daher sei eine konkrete Plausibilitätskontrolle nicht durchführbar. Die Begründung der Behörde begnüge sich mit Floskeln. Bei Durchsicht des Aktes werde jedoch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sehr wohl genau und logisch sein Vorbringen erstattet habe. Fraglich bleibe, welche Art von unvermittelten Emotionen die Behörde persönlich erwartet hätte. Die gegenständliche Entscheidung sei ein trauriges Beispiel von vielen, dass die erste Instanz ohne großes Interesse an der Person des Asylwerbers mit Hilfe von Textbausteinen eine negative Entscheidung fälle. Sollte an der Geschichte doch etwas dran sein, denke sich die Behörde offensichtlich, würde ja ohnehin die Berufungsbehörde sich damit auseinandersetzen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Konstellation, in der bereits die erste Instanz den gesamten relevanten Sachverhalt erheben sollte, werde dabei überhaupt nicht berücksichtigt. Unabhängig von der Frage der Asylrelevanz hätte die Behörde allein schon durch die Bedachtnahme auf offizielle Länderberichte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei China um keinen Rechtsstaat handle, daher für den Fall der Rückkehr mit ernormen Problemen zu rechnen sei, die in die Sphäre des Artikel 2 und 3 EMRK reichten. In der Folge wurden verschiedene Berichte aus den Jahren 2005 und 2006 angeführt. Bei richtiger inhaltlicher Entscheidung nach tatsächlicher Bearbeitung und bei sorgfältiger Verfahrensführung hätte die Behörde daher zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis kommen müssen.

Am 21.06.2010 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche

Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen, schildern Sie möglichst konkret und bleiben Sie bei der Wahrheit.

BF: Das muss Ende 2006 oder Anfang 2007 gewesen sein, da habe ich Pillen von der Firma XXXX gekauft. Ich habe mehr als 200.000 Yuan investiert. Es muss auch 2007 gewesen sein, ich habe den Monat vergessen, da meldete diese Firma den Konkurs an. Ich habe sehr viel Geld investiert, mehr als 200.000 Yuan, es war nicht nur mein Geld, ich habe zum Teil dieses Kapital ausgeborgt. Wir alle, die wir das Geld aufgebracht hatten, besprachen dann alles miteinander und gingen zu dieser Firma, um unser Geld zurückzubekommen. Wir erhielten keinen Cent zurück und die Ameisen waren wertlos geworden. Wir gingen jeden Tag zu dieser Firma und machten Demonstrationen. Dann kam die Polizei und wollte uns daran hindern. Die chinesischen Polizisten sind immer gewalttätig und sie attackierten uns. Sie brachten uns mit den Polizeiwagen zur Polizei und schlugen dort auf uns ein. Sie machten keine Unterschiede zwischen Mann und Frau, sie haben einige von uns spitalsreif geschlagen. Einmal standen wir in dieser Fabrik. Wir gerieten wieder in einen Konflikt mit der Polizei, diese griff uns mit Stöcken an und es blieb uns nichts anderes übrig, als zurückzuschlagen und uns zu wehren. Wir waren 2.000 bis 3.000 Leute, die sich beschweren wollten. In diesem Chaos wurde auch ich von der Polizei attackiert und habe mir eine Verletzung am Kreuz zugezogen. Als die Polizisten mich mit den Knüppeln attackierten, nahm ich vom Boden einen Ziegelstein auf und traf damit den Hinterkopf eines Polizisten. Dieser Polizist wurde bewusstlos und lag dann im Koma. Ich wurde damals verhaftet und in einem Zimmer im 1. Stock (in China wäre es der 2. Stock) festgehalten. Ich habe die Gelegenheit ausgenützt, dass man nicht aufgepasst hat und bin aus dem 1. Stock gesprungen. Dann bin ich nach Österreich geflüchtet.BF: Das muss Ende 2006 oder Anfang 2007 gewesen sein, da habe ich Pillen von der Firma römisch 40 gekauft. Ich habe mehr als 200.000 Yuan investiert. Es muss auch 2007 gewesen sein, ich habe den Monat vergessen, da meldete diese Firma den Konkurs an. Ich habe sehr viel Geld investiert, mehr als 200.000 Yuan, es war nicht nur mein Geld, ich habe zum Teil dieses Kapital ausgeborgt. Wir alle, die wir das Geld aufgebracht hatten, besprachen dann alles miteinander und gingen zu dieser Firma, um unser Geld zurückzubekommen. Wir erhielten keinen Cent zurück und die Ameisen waren wertlos geworden. Wir gingen jeden Tag zu dieser Firma und machten Demonstrationen. Dann kam die Polizei und wollte uns daran hindern. Die chinesischen Polizisten sind immer gewalttätig und sie attackierten uns. Sie brachten uns mit den Polizeiwagen zur Polizei und schlugen dort auf uns ein. Sie machten keine Unterschiede zwischen Mann und Frau, sie haben einige von uns spitalsreif geschlagen. Einmal standen wir in dieser Fabrik. Wir gerieten wieder in einen Konflikt mit der Polizei, diese griff uns mit Stöcken an und es blieb uns nichts anderes übrig, als zurückzuschlagen und uns zu wehren. Wir waren 2.000 bis 3.000 Leute, die sich beschweren wollten. In diesem Chaos wurde auch ich von der Polizei attackiert und habe mir eine Verletzung am Kreuz zugezogen. Als die Polizisten mich mit den Knüppeln attackierten, nahm ich vom Boden einen Ziegelstein auf und traf damit den Hinterkopf eines Polizisten. Dieser Polizist wurde bewusstlos und lag dann im Koma. Ich wurde damals verhaftet und in einem Zimmer im 1. Stock (in China wäre es der 2. Stock) festgehalten. Ich habe die Gelegenheit ausgenützt, dass man nicht aufgepasst hat und bin aus dem 1. Stock gesprungen. Dann bin ich nach Österreich geflüchtet.

VR: Sind das alle Gründe, weshalb Sie Ihre Heimat verlassen haben?

BF: Ja, außerdem sucht man mich jetzt in China. Nach dem, was ich angestellt habe, werde ich in China entweder hingerichtet oder zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt. Ich konnte nicht mehr in China bleiben, deshalb reiste ich aus.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in China?

BF: Ich lebe allein.

VR: Was ist mit Ihren Eltern?

BF: Mein Vater ist 1983 verstorben. Meine Mutter starb 2000.

VR: Was ist mit Geschwistern, Onkeln, Cousins, etc.?

BF: Ich war eigentlich ein Pflege- oder Adoptivkind.

VR: Wie haben Ihr Vater und Ihre Mutter geheißen?

BF: Mein Vater hieß XXXX, meine Mutter hieß XXXX.BF: Mein Vater hieß römisch 40 , meine Mutter hieß römisch 40 .

VR: Sie haben eingangs gesagt, Sie hätten Pillen gekauft, was für Pillen waren das?

BF: Das waren Gesundheitsprodukte, die von dieser Firma produziert wurden.

VR: Sie haben um 200.000 Yuan solche Pillen gekauft?

BF: Ja. Es waren Pillen, die aus Ameisen erzeugt wurden.

VR: Was haben Sie mit diesen Pillen gemacht?

BF: Diese Pillen waren im Fernsehen zu sehen. Ich habe bloß Ameisen gezüchtet.

VR: Aber gerade sagten Sie noch, Sie hätten um 200.000 Yuan diese Pillen gekauft?

BF: Die Pillen waren die Produkte, die aus den Ameisen hergestellt wurden.

VR: Ich habe vorhin gefragt, ob Sie für 200.000 Yuan diese Pillen gekauft haben und Sie sagten Ja. Jetzt sagten Sie, Sie hätten diese Pillen nur im Fernsehen gesehen.

BF: Ich habe 200.000 Yuan investiert, um Ameisen zu züchten. Die Pillen waren die Produkte, die aus den Ameisen hergestellt wurden.

VR: Wissen Sie noch, was Sie beim BAA in der letzten Einvernahme ausgesagt haben?

BF: Ja.

VR: Da haben Sie überhaupt nichts von einer Ameisenfirma erzählt. Da ging es darum, dass Ihnen eine Firma den Lohn schuldig war?

BF: Bei der letzten Einvernahme ging es auch um die Ameisenzucht.

VR: Nein, bei der letzten Einvernahme haben Sie kein Wort von einer Ameisenzucht gesagt.

BF: Das stimmt nicht. Ich habe ein Protokoll mit.

VR: Aber offenbar nicht das, das ich meine. Beim BAA hatten Sie 2 Einvernahmen.

BF: Beim 2. Mal hat man mich gar nicht danach gefragt.

VR: Die 2. Einvernahme war Seiten lang.

BF: Man hat mich aber nicht gefragt, warum ich geflüchtet bin. Damals hat man mich etwas gefragt, der Dolmetscher übersetzte etwas und ich antwortete. Ich konnte kein Deutsch und was der Dolmetscher fragte, habe ich beantwortet.

VR: Sie wurden beim BAA gefragt, ob es noch sonstige Ausreisegründe als die damals am 27.02.2008 angegebenen gäbe, was Sie verneinten.

BF: Das wurde mir nicht übersetzt.

VR: Der Dolmetscher hat Ihnen das Protokoll sogar rückübersetzt.

BF: Ich wurde nicht gefragt, aus welchem Grund ich ausgereist bin.

VR: Stimmt das eigentlich, was Sie vor dem BAA in Eisenstadt am 27.02.2008 gesagt haben?

BF: Ja.

VR: Was haben Sie denn da als Ausreisegrund angegeben?

BF: Ich habe erzählt, dass ich von der Polizei geschlagen wurde.

VR: Weswegen?

BF: Diese Firma war quasi eine Fabrik und wir bezogen Ameisen von ihnen.

VR: Das haben Sie zuletzt in Eisenstadt gesagt?

BF: Ich kann mich nicht daran erinnern. Da mich die Polizei geschlagen hatte, hatte ich danach ein kurzes Gedächtnis.

VR: Warum haben Sie bislang in keiner Einvernahme angegeben, dass Sie festgenommen worden wären?

BF: Ich habe mich damals nicht getraut, das zu sagen.

VR: Warum nicht?

BF: Ich kam gerade nach Österreich und kannte mich nicht aus und welches Gesetz hier herrschte.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Nein.

VR: Was machen Sie den ganzen Tag?

BF: Ich habe im Flüchtlingslager andere Leute kennen gelernt, jetzt habe ich nichts zu tun.

VR: Arbeiten Sie?

BF: Nein.

VR: Woher hatten Sie die 200.000 Yuan?

BF: Ich habe selbst Ersparnisse gehabt und von den Beerdigungskosten meiner Eltern, und dann habe ich noch Geld von meinen Freunden ausgeborgt und die Wohnung verpfändet und schließlich verkauft.

VR: Wann haben Sie Ihre Wohnung verkauft?

BF: Vor meiner Ausreise, 2007.

VR: Wie lange vor Ihrer Ausreise?

BF: 2 oder 3 Monate vor der Ausreise, ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: An wen haben Sie die Wohnung verkauft?

BF: Über Vermittlung habe ich sie verkauft.

VR: An wen? Und wer war der Vermittler?

BF: Ich habe mir den Namen nicht gemerkt.

VR: Wer war der Vermittler?

BF: Die Vermittler sind zahlreich, wie hier in Österreich. Man muss sich nur eintragen lassen.

VR: Wer konkret hat Ihre Wohnung vermittelt?

BF: Ich habe den Namen vergessen.

VR: Wo haben Sie gewohnt, nachdem Sie Ihre Wohnung verkauft hatten?

BF: Nicht lange nach dem Wohnungsverkauf bin ich geflüchtet.

VR: Wo haben Sie dann gewohnt?

BF: Bei Freunden.

VR: Bei welchen Freunden, und wo?

BF: Bei XXXX.BF: Bei römisch 40 .

VR: Wie ist die Adresse?

BF: Er ist bereits übersiedelt, ich weiß die Adresse nicht mehr.

VR: Sie haben doch dort gewohnt, Sie müssen doch die Adresse wissen?

BF: Ich weiß, wie der Bezirk hieß, aber die Adresse habe ich mir nicht gemerkt. An die Straße kann ich mich nicht erinnern, der Bezirk war XXXX. Hier ist es anders als in China. Hier gibt es für jede Straße einen Namen.BF: Ich weiß, wie der Bezirk hieß, aber die Adresse habe ich mir nicht gemerkt. An die Straße kann ich mich nicht erinnern, der Bezirk war römisch 40 . Hier ist es anders als in China. Hier gibt es für jede Straße einen Namen.

VR: Sie haben eine Adresse betreffend Ihrer Wohnung angegeben, wie lautete diese?

BF: Bei mir war es im Bezirk XXXX.BF: Bei mir war es im Bezirk römisch 40 .

VR: Waren Sie noch bei einem anderen Freund oder nur bei einem?

BF: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern.

VR: Beim BAA haben Sie angegeben, Sie hätten bei einem Freund, aber mit anderem Namen, gewohnt und dieser hätte auch Ihr Haus verkauft?

BF: Das stimmt, aber es ist so, weil es schon so lange zurückliegt, kann ich mich nicht an alles erinnern.

VR: Wie heißt dieser Freund nun?

BF: Ich habe den Namen nicht mehr im Kopf.

VR: Was haben Sie für den Wohnungsverkauf bekommen?

BF: Etwas mehr als 100.000 Yuan.

VR: Was haben Sie mit dem Geld gemacht?

BF: Ich bin mit dem Geld ausgereist.

VR: Bei der 1. Einvernahme vor dem BAA haben Sie die Firma XXXX noch erwähnt, bei der 2. BAA-Einvernahme schon nicht mehr, sondern Sie gaben lediglich an, dass Ihnen eine Firma den Lohn schuldig wäre. Sie wurden gefragt, ob das der einzige Grund für die Ausreise gewesen sei und Sie gaben Ja an.VR: Bei der 1. Einvernahme vor dem BAA haben Sie die Firma römisch 40 noch erwähnt, bei der 2. BAA-Einvernahme schon nicht mehr, sondern Sie gaben lediglich an, dass Ihnen eine Firma den Lohn schuldig wäre. Sie wurden gefragt, ob das der einzige Grund für die Ausreise gewesen sei und Sie gaben Ja an.

BF: Ich habe bei der 2. Einvernahme gemeint, dass mein Arbeitgeber die Firma XXXX war und dass ich für diese Firma gearbeitet habe.BF: Ich habe bei der 2. Einvernahme gemeint, dass mein Arbeitgeber die Firma römisch 40 war und dass ich für diese Firma gearbeitet habe.

VR: Nein, Sie sagten, die Firma heiße XXXX?

BF: Der Dolmetscher hat falsch übersetzt. Ich meinte XXXX. Das ist der Name der XXXX.BF: Der Dolmetscher hat falsch übersetzt. Ich meinte römisch 40 . Das ist der Name der römisch 40 .

VR: Warum ist das der Name der XXXX?

BF: XXXX ist der Produktname, die Firma hieß XXXX.BF: römisch 40 ist der Produktname, die Firma hieß römisch 40 .

VR: Sie sagten aber nicht, dass Sie für diese Firma Ameisen gezüchtet hätten, sondern dass Sie in dieser Firma gearbeitet hätten?

BF: Ich habe von dort Ameisen bezogen.

VR: Sie haben ausgesagt, Sie wären Arbeiter dort gewesen, Sie machten Arbeiten, was eben so anfiel?

BF: Das muss falsch protokolliert worden sein.

VR: Das sind grob widersprüchliche Angaben, die Sie hier machen. Wurde Ihnen das Protokoll in Eisenstadt rückübersetzt?

BF: Ja, man hat mir ein paar Sätze vorgelesen.

VR: Sie haben bestätigt, dass lückenlos übersetzt wurde und das sogar dazugeschrieben?

BF: Man sagte mir, man hätte mir das vorgelesen, wenn ich einverstanden wäre, sollte ich das bestätigen.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

BFV: Wurden Sie während dieser Demonstrationen von Polizisten angegriffen?

BF: Ja, ich habe schon vorher erwähnt, dass ich mit Polizisten in Konflikt geriet.

BFV: Wollten Sie sich wehren, weil Sie attackiert wurden oder wie genau war das?

BF: Ich wollte mich wehren, ja.

BFV: Haben Sie der Polizei nicht gesagt, dass es Notwehr war? Hätte das einen Unterschied gemacht?

BF: Ich war gerade nach Österreich gekommen, ich war neu und traute mich nicht, die Wahrheit zu sagen.

BFV: Ich meinte, in China?

BF: In China lassen einen die Polizisten gar nicht zu Wort kommen.

BFV: Hatten Sie vor der Polizei Angst?

BF: Ja.

BFV: Hatten Sie hier in Österreich Angst vor der Einvernahme?

BF: Hier ist ein Rechtsstaat, aber ich habe auch hier Angst vor der Polizei.

Hinsichtlich der allgemeinen Lage wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und erörtert und zum Akt genommen wird ein Bericht des Deutschen AA (Beilage A).

BFV: Es hat Übergriffe gegenüber der Polizei gegeben. Notwehrsituationen werden in China nicht berücksichtigt. Deswegen droht dem BF Todesstrafe.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Am 02.01.2008 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr

aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist schon das Bundesasylamt zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen wird nochmals ausdrücklich hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt. So ist das Vorbringen des Beschwerdeführers überaus widersprüchlich geblieben, behauptete er doch bei seiner ersten Einvernahme am 02.01.2008, dass er einer Investitionsfirma einen großen Geldbetrag anvertraut habe, diese Gesellschaft dann ihren Bankrott erklärt habe, es dann zu einer Demonstration gekommen sei, in deren Verlauf es zu Zusammenstößen mit der Polizei gekommen sei, diese habe ihn verhaften wollen, deswegen sei er aus China geflüchtet, bei seiner Einvernahme am 17.01.2008 gab er dann an, dass es in China einen Konzern für Gesundheitsprodukte gebe, die Fabrik habe Leute angeworben, der Beschwerdeführer habe im Voraus 3.000 Euro investieren müssen, dafür hätte er dann jeden Monat an die 800 Euro erhalten sollen, die Fabrik sei dann in Konkurs gegangen, Leute, die dadurch das Geld verloren hätten und er, hätten dann gegen diesen Konzern demonstriert, es sei die Polizei gekommen, um die Demonstration aufzulösen, der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, er sei von der Polizei geschlagen worden und habe mit dieser auch gekämpft, daher werde er jetzt von der Polizei gesucht, am 27.02.2008 gab er demgegenüber zu Protokoll, dass am 23. November 2007 im Zuge einer von ihm erfolgten Lohneintreibung bei seiner Ex - Firma versucht worden sei, ihn zu schlagen bzw. ihn festzunehmen, sonstigen Verfolgungen sei er nicht ausgesetzt gewesen und habe auch keine sonstigen Probleme gehabt, das sei sein Ausreisegrund gewesen, sonst habe es nichts gegeben. Schließlich gab er beim Asylgerichtshof am 21.06.2010 zu Protokoll, dass er Pillen von der Firma XXXX gekauft habe, er habe mehr als 200.000 Yuan investiert, die Firma habe jedoch Konkurs angemeldet, sie seien jeden Tag zu dieser Firma gegangen und hätten demonstriert, dann sei die Polizei gekommen und hätte sie daran hindern wollen, sie hätten sie mit den Polizeiwagen zur Polizei mitgenommen und dort auf sie eingeschlagen, einmal seien sie in dieser Fabrik gestanden, sie seien wieder in Konflikt mit der Polizei geraten, diese hätte sie mit Stöcken angegriffen und es sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als zurückzuschlagen und sich zu wehren, sie seinen 2.000 bis 3.000 Leute gewesen, in diesem Chaos sei er von der Polizei attackiert worden und habe sich eine Verletzung am Kreuz zugezogen, als die Polizisten ihn mit Knüppeln attackiert hätten, habe er einen Ziegelstein vom Boden aufgehoben und hätte damit den Hinterkopf eines Polizisten getroffen, dieser Polizist sei dann bewusstlos gewesen und im Koma gelegen, der Beschwerdeführer sei damals verhaftet und in einem Zimmer im ersten Stock festgehalten worden, er habe eine Gelegenheit ausgenützt, als man nicht auf ihn aufgepasst habe, und sei aus dem ersten Stock gesprungen, dann sei er nach Österreich geflüchtet. All diese Vorbringen bei den verschiedenen Einvernahmen sind aber durchwegs unterschiedlich bzw. teilweise auch grob widersprüchlich, sodass nicht angenommen werden kann, das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche den Tatsachen. Gab der Beschwerdeführer am 17.01.2008 noch zu Protokoll, dass er im Voraus 3.000 Euro investiert hätte (ca. 30.000 Yuan), gab er dann am 27.02.2008 zu Protokoll, dass es gut über 100.000 Yuan (ca. 10.000 Euro) gewesen wären, die ihm sein Arbeitgeber geschuldet habe, um schließlich beim Asylgerichtshof zu behaupten, dass er 200.000 Yuan (ca. 20.000 Euro) für diese Pillen ausgegeben habe. Gab er eingangs beim Asylgerichtshof noch an, dass er für 200.000 Yuan Pillen gekauft habe, und bejahte er dies über entsprechende Nachfrage noch, so behauptete er in der Folge plötzlich, dass er 200.000 Yuan investiert habe, um Ameisen zu züchten. Spricht er bei seinen Einvernahmen vom 02.01.2008 und 17.01.2008 noch von einer Demonstration, an der er teilgenommen habe, so nennt er am 27.02.2008 überhaupt keine Demonstration, an der er teilgenommen hätte, um schließlich beim Asylgerichtshof zu behaupten, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Spricht er am 17.01.2008 noch davon, dass ca. 10.000 Personen an der Demonstration teilgenommen hätten, so behauptet der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof, dass 2.000 bis 3.000 Leute an einer Demonstration teilgenommen hätten. Hat der Beschwerdeführer bis zur Verhandlung beim Asylgerichtshof niemals behauptet, von der Polizei festgenommen worden zu sein, so behauptete er dies erstmalig beim Asylgerichtshof. Weiters behauptete er erstmalig beim Asylgerichtshof, dass er mit einem Ziegelstein einen Polizisten attackiert hätte, dieser bewusstlos gewesen sei und im Koma gelegen sei, wogegen er dies beim Bundesasylamt in keiner seiner Einvernahmen mit einem Wort erwähnte. Ein derartiges gesteigertes Vorbringen ist aber nicht geeignet, einen glaubwürdigen Sachverhalt darzustellen, da kein plausibler Grund ersichtlich ist, weswegen der Beschwerdeführer in keiner einzigen seiner bis zum Asylgerichtshof stattgefundenen Einvernahmen, Derartiges behauptete, ebenso wenig in seiner Beschwerde. Auch behauptete der Beschwerdeführer hinsichtlich Verwandter in China erstmalig beim Asylgerichtshof, dass er eigentlich ein Pflege - oder Adoptivkind gewesen sei. Erstmalig behauptete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof auch, dass er Ameisen gezüchtet habe, am 17.01.2008 brachte er zwar auch die Firma XXXX ins Spiel, dass er selbst Ameisen gezüchtet habe, brachte er dort jedoch nicht vor, wohingegen er jedoch am 27.02.2008 kein Wort davon erwähnte, dass er etwa Ameisen gezüchtet habe, sondern gab er dort zu Protokoll, dass er in einer Firma gearbeitet habe, er näher nachgefragt angab, dass er einfacher Arbeiter gewesen sei, er habe verschiedene Arbeiten gemacht, was eben gerade angefallen sei, nachgefragt, was konkret er gemacht habe, führte er aus, es habe nichts Konkretes gegeben, was gerade angefallen sei bzw. was verlangt worden sei, sodass sich daraus ergibt, dass er nach diesen Angaben konkret bei der Firma angestellt gewesen wäre, wohingegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass er für diese Firma bloß Ameisen gezüchtet habe. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass man ihn nicht danach gefragt habe, warum er geflüchtet sei, vermag keineswegs zu überzeugen, da die Einvernahme vom 27.02.2008 ein mehrere Seiten langes Protokoll zeigt, worin es selbstverständlich um den Ausreisegrund des Beschwerdeführers gegangen ist, er dort auch konkret danach befragt wurde und er dort nach Zusammenfassung seiner Angaben, wonach am 23.11.2007 im Zuge einer von ihm erfolgten Lohneintreibung bei seiner Ex - Firma von einem Polizisten versucht worden sei, ihn zu schlagen bzw. festzunehmen, er sonstigen Verfolgungen nicht ausgesetzt gewesen sei, und auf die Frage, ob dies stimme, er antwortete, ja, das stimme, das sei sein Ausreisegrund gewesen, sonst habe es nichts gegeben. Das Protokoll ist dem Beschwerdeführer auch rückübersetzt worden, was sich auch aus seiner Unterfertigung ergibt, sodass kein Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls vorliegt. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, dass er sich nicht getraut habe anzugeben, dass er festgenommen worden wäre, da der Beschwerdeführer mehrfach einvernommen wurde, es auch eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gegeben hat, wo er niemals angab, festgenommen worden zu sein, er aber dennoch einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, womit nicht plausibel ist, dass er gerade den Umstand, dass er festgenommen worden wäre, nicht zu Protokoll gibt, er aber eine sonstige Verfolgung, wenn auch eine sehr Widersprüchliche, bei seinen Einvernahmen nennt. Am 27.02.2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ein Freund namens XXXX, seine Wohnung verkauft habe, er für die Wohnung 168.000 RMB bekommen habe, wogegen er beim Asylgerichtshof die Person, die für ihn die Wohnung verkauft habe, nicht zu nennen vermag, er auch beim Erlös für die Wohnung von etwas mehr als 100.000 Yuan spricht, sodass auch die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich bleiben. Auch gab er beim Bundesasylamt am 17.02.2008 an, dass er bei seinem Freund XXXX danach gewohnt habe, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass er bei einem Freund namens XXXX gewohnt hätte, er sich nicht daran erinnern könne, ob er noch bei einem anderen Freund oder nur bei einem gewohnt habe. Auch habe er die diesbezügliche Adresse weder beim Bundesasylamt hinsichtlich XXXX, noch beim Asylgerichtshof hinsichtlich XXXX nennen können.So ist schon das Bundesasylamt zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen wird nochmals ausdrücklich hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt. So ist das Vorbringen des Beschwerdeführers überaus widersprüchlich geblieben, behauptete er doch bei seiner ersten Einvernahme am 02.01.2008, dass er einer Investitionsfirma einen großen Geldbetrag anvertraut habe, diese Gesellschaft dann ihren Bankrott erklärt habe, es dann zu einer Demonstration gekommen sei, in deren Verlauf es zu Zusammenstößen mit der Polizei gekommen sei, diese habe ihn verhaften wollen, deswegen sei er aus China geflüchtet, bei seiner Einvernahme am 17.01.2008 gab er dann an, dass es in China einen Konzern für Gesundheitsprodukte gebe, die Fabrik habe Leute angeworben, der Beschwerdeführer habe im Voraus 3.000 Euro investieren müssen, dafür hätte er dann jeden Monat an die 800 Euro erhalten sollen, die Fabrik sei dann in Konkurs gegangen, Leute, die dadurch das Geld verloren hätten und er, hätten dann gegen diesen Konzern demonstriert, es sei die Polizei gekommen, um die Demonstration aufzulösen, der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, er sei von der Polizei geschlagen worden und habe mit dieser auch gekämpft, daher werde er jetzt von der Polizei gesucht, am 27.02.2008 gab er demgegenüber zu Protokoll, dass am 23. November 2007 im Zuge einer von ihm erfolgten Lohneintreibung bei seiner Ex - Firma versucht worden sei, ihn zu schlagen bzw. ihn festzunehmen, sonstigen Verfolgungen sei er nicht ausgesetzt gewesen und habe auch keine sonstigen Probleme gehabt, das sei sein Ausreisegrund gewesen, sonst habe es nichts gegeben. Schließlich gab er beim Asylgerichtshof am 21.06.2010 zu Protokoll, dass er Pillen von der Firma römisch 40 gekauft habe, er habe mehr als 200.000 Yuan investiert, die Firma habe jedoch Konkurs angemeldet, sie seien jeden Tag zu dieser Firma gegangen und hätten demonstriert, dann sei die Polizei gekommen und hätte sie daran hindern wollen, sie hätten sie mit den Polizeiwagen zur Polizei mitgenommen und dort auf sie eingeschlagen, einmal seien sie in dieser Fabrik gestanden, sie seien wieder in Konflikt mit der Polizei geraten, diese hätte sie mit Stöcken angegriffen und es sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als zurückzuschlagen und sich zu wehren, sie seinen 2.000 bis 3.000 Leute gewesen, in diesem Chaos sei er von der Polizei attackiert worden und habe sich eine Verletzung am Kreuz zugezogen, als die Polizisten ihn mit Knüppeln attackiert hätten, habe er einen Ziegelstein vom Boden aufgehoben und hätte damit den Hinterkopf eines Polizisten getroffen, dieser Polizist sei dann bewusstlos gewesen und im Koma gelegen, der Beschwerdeführer sei damals verhaftet und in einem Zimmer im ersten Stock festgehalten worden, er habe eine Gelegenheit ausgenützt, als man nicht auf ihn aufgepasst habe, und sei aus dem ersten Stock gesprungen, dann sei er nach Österreich geflüchtet. All diese Vorbringen bei den verschiedenen Einvernahmen sind aber durchwegs unterschiedlich bzw. teilweise auch grob widersprüchlich, sodass nicht angenommen werden kann, das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche den Tatsachen. Gab der Beschwerdeführer am 17.01.2008 noch zu Protokoll, dass er im Voraus 3.000 Euro investiert hätte (ca. 30.000 Yuan), gab er dann am 27.02.2008 zu Protokoll, dass es gut über 100.000 Yuan (ca. 10.000 Euro) gewesen wären, die ihm sein Arbeitgeber geschuldet habe, um schließlich beim Asylgerichtshof zu behaupten, dass er 200.000 Yuan (ca. 20.000 Euro) für diese Pillen ausgegeben habe. Gab er eingangs beim Asylgerichtshof noch an, dass er für 200.000 Yuan Pillen gekauft habe, und bejahte er dies über entsprechende Nachfrage noch, so behauptete er in der Folge plötzlich, dass er 200.000 Yuan investiert habe, um Ameisen zu züchten. Spricht er bei seinen Einvernahmen vom 02.01.2008 und 17.01.2008 noch von einer Demonstration, an der er teilgenommen habe, so nennt er am 27.02.2008 überhaupt keine Demonstration, an der er teilgenommen hätte, um schließlich beim Asylgerichtshof zu behaupten, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe. Spricht er am 17.01.2008 noch davon, dass ca. 10.000 Personen an der Demonstration teilgenommen hätten, so behauptet der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof, dass 2.000 bis 3.000 Leute an einer Demonstration teilgenommen hätten. Hat der Beschwerdeführer bis zur Verhandlung beim Asylgerichtshof niemals behauptet, von der Polizei festgenommen worden zu sein, so behauptete er dies erstmalig beim Asylgerichtshof. Weiters behauptete er erstmalig beim Asylgerichtshof, dass er mit einem Ziegelstein einen Polizisten attackiert hätte, dieser bewusstlos gewesen sei und im Koma gelegen sei, wogegen er dies beim Bundesasylamt in keiner seiner Einvernahmen mit einem Wort erwähnte. Ein derartiges gesteigertes Vorbringen ist aber nicht geeignet, einen glaubwürdigen Sachverhalt darzustellen, da kein plausibler Grund ersichtlich ist, weswegen der Beschwerdeführer in keiner einzigen seiner bis zum Asylgerichtshof stattgefundenen Einvernahmen, Derartiges behauptete, ebenso wenig in seiner Beschwerde. Auch behauptete der Beschwerdeführer hinsichtlich Verwandter in China erstmalig beim Asylgerichtshof, dass er eigentlich ein Pflege - oder Adoptivkind gewesen sei. Erstmalig behauptete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof auch, dass er Ameisen gezüchtet habe, am 17.01.2008 brachte er zwar auch die Firma römisch 40 ins Spiel, dass er selbst Ameisen gezüchtet habe, brachte er dort jedoch nicht vor, wohingegen er jedoch am 27.02.2008 kein Wort davon erwähnte, dass er etwa Ameisen gezüchtet habe, sondern gab er dort zu Protokoll, dass er in einer Firma gearbeitet habe, er näher nachgefragt angab, dass er einfacher Arbeiter gewesen sei, er habe verschiedene Arbeiten gemacht, was eben gerade angefallen sei, nachgefragt, was konkret er gemacht habe, führte er aus, es habe nichts Konkretes gegeben, was gerade angefallen sei bzw. was verlangt worden sei, sodass sich daraus ergibt, dass er nach diesen Angaben konkret bei der Firma angestellt gewesen wäre, wohingegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass er für diese Firma bloß Ameisen gezüchtet habe. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass man ihn nicht danach gefragt habe, warum er geflüchtet sei, vermag keineswegs zu überzeugen, da die Einvernahme vom 27.02.2008 ein mehrere Seiten langes Protokoll zeigt, worin es selbstverständlich um den Ausreisegrund des Beschwerdeführers gegangen ist, er dort auch konkret danach befragt wurde und er dort nach Zusammenfassung seiner Angaben, wonach am 23.11.2007 im Zuge einer von ihm erfolgten Lohneintreibung bei seiner Ex - Firma von einem Polizisten versucht worden sei, ihn zu schlagen bzw. festzunehmen, er sonstigen Verfolgungen nicht ausgesetzt gewesen sei, und auf die Frage, ob dies stimme, er antwortete, ja, das stimme, das sei sein Ausreisegrund gewesen, sonst habe es nichts gegeben. Das Protokoll ist dem Beschwerdeführer auch rückübersetzt worden, was sich auch aus seiner Unterfertigung ergibt, sodass kein Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls vorliegt. Ebenso wenig vermag zu überzeugen, dass er sich nicht getraut habe anzugeben, dass er festgenommen worden wäre, da der Beschwerdeführer mehrfach einvernommen wurde, es auch eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gegeben hat, wo er niemals angab, festgenommen worden zu sein, er aber dennoch einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, womit nicht plausibel ist, dass er gerade den Umstand, dass er festgenommen worden wäre, nicht zu Protokoll gibt, er aber eine sonstige Verfolgung, wenn auch eine sehr Widersprüchliche, bei seinen Einvernahmen nennt. Am 27.02.2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ein Freund namens römisch 40 , seine Wohnung verkauft habe, er für die Wohnung 168.000 RMB bekommen habe, wogegen er beim Asylgerichtshof die Person, die für ihn die Wohnung verkauft habe, nicht zu nennen vermag, er auch beim Erlös für die Wohnung von etwas mehr als 100.000 Yuan spricht, sodass auch die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich bleiben. Auch gab er beim Bundesasylamt am 17.02.2008 an, dass er bei seinem Freund römisch 40 danach gewohnt habe, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass er bei einem Freund namens römisch 40 gewohnt hätte, er sich nicht daran erinnern könne, ob er noch bei einem anderen Freund oder nur bei einem gewohnt habe. Auch habe er die diesbezügliche Adresse weder beim Bundesasylamt hinsichtlich römisch 40 , noch beim Asylgerichtshof hinsichtlich römisch 40 nennen können.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers grob widersprüchlich, überaus vage und oberflächlich, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt in einer Art und Weise widersprüchlich geblieben, sodass letztlich auch keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Angaben zu seinen Angehörigen in seinem Heimatland bei der Wahrheit geblieben ist, womit aber auch nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keinerlei soziale Anknüpfungspunkte hätte. Es kann daher auch von daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt in einer Art und Weise widersprüchlich geblieben, sodass letztlich auch keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Angaben zu seinen Angehörigen in seinem Heimatland bei der Wahrheit geblieben ist, womit aber auch nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keinerlei soziale Anknüpfungspunkte hätte. Es kann daher auch von daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer hat sich nach Einreise ins Bundesgebiet Ende des Jahres 2007 dem Verfahren entzogen, indem er während des Verfahrens nach Deutschland ausreiste, er hält sich auch noch nicht all zu lange im Bundesgebiet auf, er spricht nicht Deutsch und hat keine österreichischen Freunde, er geht keiner geregelten Arbeit nach, er hat nach seinen Angaben derzeit nichts zu tun, womit keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers erkannt werden kann. Zudem stützt sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers, soweit er legal war, bloß auf einen unberechtigten Asylantrag, weshalb das Gewicht des Aufenthaltes auch insoferne gemindert ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Demonstration, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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